VwGH vom 18.06.2013, 2013/18/0061

VwGH vom 18.06.2013, 2013/18/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der RB in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/423.560/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte. Am zog sie die Berufung gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom zurück. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am den österreichischen Staatsbürger HB in Wien geheiratet. Die unter Berufung auf diese Ehe beantragte Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" wurde der Beschwerdeführerin in der Folge erteilt und mehrmals (zuletzt bis ) verlängert. Am wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und um ohne weiteres Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu haben. Sie habe sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus (Fehler im Original):

"In der Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters bestreiten Sie, dass Sie eine Scheinehe eingegangen wären. Aus der Niederschrift Ihres Exmannes ist zu entnehmen, dass er Konsument von Opium Tee wäre und an starker Paranoia leiden soll. Sie bestreiten somit die Aussagekraft Ihres Exmannes und ersuchen um ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. (…)

Die Behörde stellt dazu fest, dass Ihr Exmann die Scheinehe ebenfalls bestritten hat und bei der damaligen Einvernahme eindeutig erklärte, dass er in der Lage ist dieser Einvernahme zu folgen. Es handelte sich um einfache Fragen, wobei darauf Rücksicht genommen wurde, dass Ihr Exmann selbst angab ein schlechtes Zeitgefühl zu besitzen. Ihr Exmann erklärte auch, warum es zu der Aussage bezüglich des Geldes gekommen ist und bekräftigte nochmals, dass es sich um keine Scheinehe handelt. Die Aussagen Ihres Exmannes waren eindeutig und wurde nicht festgestellt, dass Ihr Exmann Probleme bei der Beantwortung dieser Fragen hätte. Die Beweiskraft der Aussage Ihres Gatten anzuzweifeln ist verwunderlich, da Ihr Exmann die Scheinehe, wie Sie, abstritt und nur die Fragen, die ihm gestellt wurden, beantwortet hat. Sie selbst wurden ein halbes Jahr später einvernommen und ergaben sich so viele Widersprüche, die die Erhebung der Beamten des FRB bestätigten, dass sie trotz gegenteiliger Aussage von Ihnen und Ihrem Exmann nicht zusammen leben konnten. Ihr Exmann war in der Lage die ihm gestellten Fragen entsprechend zu beantworten und da offensichtlich der Inhalt der Antworten, mit dem Inhalt Ihrer Antworten nicht übereinstimmte, erscheint es als sehr einfach, auf die Krankheit Ihres Exmannes zu verweisen ohne Begründung, worin die Beeinträchtigung bei der Beantwortung der Ihm gestellten Fragen, liegen soll. Sie sind auf die gegenteiligen Aussagen nicht eingegangen und haben alles mit der psychischen Krankheit Ihres Exmannes erklärt. Sie sind auch nicht darauf eingegangen, dass Ihr Exmann behandelt wurde und erscheint eine Unterstellung, dass Personen die Opium Tee trinken unrichtige Angaben machen als nicht ausreichend, um die vielen Widerspräche erklären zu können. Im Übrigen darf festgehalten werden, dass Ihr Exmann nach der Erhebung am diese Aussage mit der Niederschrift vom , sowie der Aussage am zurückgezogen hat. Sie sind weiters nicht darauf eingegangen, dass Sie in der Z nie gewohnt haben und unterschiedliche Aussagen zum Ort der Hochzeitsfeier, zum Ankauf der Eheringe, zu den Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und Kontakten zu den Verwandten, gemacht haben."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, die im Ergebnis auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend gewesen seien. Die belangte Behörde führte ferner aus, dass die Beschwerdeführerin am wegen verbotener Ausübung der Prostitution in Innsbruck zwischen Juni 2004 und angezeigt worden sei. Bei einer Erhebung am an der gemeinsamen Meldeadresse in Wien 11, Z, habe der Hausbesorger WB angegeben, dass er noch nie eine schwarzafrikanische Frau bei HB, der ihm gut bekannt sei, wahrgenommen habe. HB habe in seiner Wohnung angetroffen werden können. Bei ihm habe sich eine Österreicherin befunden, die sich als seine Lebensgefährtin vorgestellt habe. Auf die Frage nach der Beschwerdeführerin habe er zunächst angegeben, dass diese vor ca. zwei Monaten ausgezogen sei, um über Vorhalt einzugestehen, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle und er für die Eheschließung EUR 2.000,-- bekommen habe. Er wisse nicht, wo sich seine Gattin derzeit aufhalte oder wo sie wohne. Bei seiner Einvernahme am habe er seine Aussage revidiert und angegeben, dass er aus Liebe geheiratet und kein Geld für die Eheschließung bekommen habe.

Nach Darstellung des Inhalts der Vernehmungen von HB und der Beschwerdeführerin am bzw. am und der dabei aufgetretenen Widersprüche führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass - trotz der Behauptung der Beschwerdeführerin, aus Liebe geheiratet zu haben - unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen und den dabei zutage getretenen, im angefochtenen Bescheid näher dargestellten, massiven Widersprüchen sowie der Erhebungsergebnisse davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dabei werde nicht übersehen, dass durchaus (wenn auch wenige) gleichlautende Angaben gemacht worden seien. Es liege jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe, durch gleichlautende Angaben zu versuchen, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der Behörde wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Weiters sei zu bedenken gewesen, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg für die Beschwerdeführerin gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Letztlich habe sie auch keinerlei Zeugen oder Beweismittel geltend gemacht, die ein gemeinsames Ehe- und Familienleben hätten bestätigen können. Die Erhebungsergebnisse rundeten dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab. Vor allem seien die Angaben des vormaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Hauserhebung als authentisch und glaubwürdig und der vom Erhebungsorgan verfasste Bericht als nachvollziehbar einzustufen. Die Versuche des "Exgatten", die gegenüber dem Erhebungsbeamten getätigten Angaben in weiterer Folge zu relativieren, wirkten hingegen gekünstelt und unschlüssig. Darüber hinaus sei es völlig lebensfremd, dass ein Mann aus angeblichem Interesse an der afrikanischen Kultur eine nigerianische Staatsangehörige eheliche, die offensichtlich weit entfernt vom angeblich ehelichen Wohnsitz in Innsbruck der Prostitution nachgehe und er nach Beendigung der Beziehung kein "Freund der afrikanischen Kultur" mehr zu sein vorgebe. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spreche auch, dass die Beschwerdeführerin fast keine Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen ihres Ehemannes habe machen können. Die von der Beschwerdeführerin angedeuteten Zweifel an der Beweiskraft der Aussage ihres Ehemannes fänden im Akteninhalt keine Deckung. Insbesondere seien seitens der Erstbehörde im Zuge der Einvernahme und Erhebung keinerlei Hinweise darauf entdeckt worden, dass der Ehemann an derart gravierenden gesundheitlichen Störungen leide, die eine Wahrnehmungs- bzw. Aussageunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Ehemann abzusehen gewesen. Angesichts der Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der massiven Unkenntnis der Beschwerdeführerin von den persönlichen und familiären Verhältnissen ihres Ehemannes und der Erhebungen stehe damit fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien hingegen als "bloße Schutzbehauptung" zu werten.

Rechtlich sah die belangte Behörde davon ausgehend den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG als erfüllt an. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien daher gemäß § 60 Abs. 1 FPG gegeben.

Im Rahmen der Interessenabwägung nahm die belangte Behörde mit näherer Begründung einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin an, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher im Sinn des § 66 FPG zulässig und es würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Die belangte Behörde sah ferner keine besonderen, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände, um von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des Ermessens Abstand nehmen zu können und begründete die Dauer des Aufenthaltsverbots näher damit, dass ein Wegfall des für die Erlassung maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache u.a. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern ausschließlich gegen deren Beweiswürdigung. Sie bringt dazu vor, dass ihr Ehemann einmal eine Scheinehe zugegeben habe, ein anderes Mal jedoch nicht, und nur der ersten Aussage von der belangten Behörde Glauben geschenkt worden sei. Der Ehemann habe das Vorliegen einer Scheinehe aber auch vehement bestritten und angegeben, er habe mit seiner falschen Angabe eine Scheidung provozieren wollen. Er habe selbst die falsche Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde eingestanden. Es sei willkürlich, wenn die belangte Behörde bloß die eine Aussage heranziehe und die andere vernachlässige; insbesondere habe sie es zu begründen unterlassen, warum der einen Aussage Glauben geschenkt worden sei und der anderen nicht. Zudem sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend den Ehemann gestellt worden, der selbst ausgeführt habe, Konsument von Opiumtee zu sein und an starker Paranoia zu leiden. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob der Ehemann überhaupt aussagefähig sei und ob seine Aussage der Wahrheit entspreche. Die belangte Behörde habe sich in dieser Frage mit bloßen Vermutungen begnügt.

Mit diesem Beschwerdevorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin weder eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung noch einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich entgegen den Beschwerdeausführungen nämlich nicht ausschließlich auf die erste Darstellung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt, in der er das Eingehen einer Scheinehe gegen Zahlung eines konkret genannten Geldbetrages eingestanden hat. Vielmehr wurden von der belangten Behörde darüber hinaus zur Begründung der getroffenen Sachverhaltsannahme - auch unter Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid - vor allem die in den niederschriftlichen Einvernahmen der Eheleute aufgetretenen Widersprüche sowie die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über Umstände aus dem Privatleben ihres Ehemannes herangezogen. Aber auch HB wusste nichts von den Kindern der Beschwerdeführerin und wurden von den Eheleuten auch - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Fragen zur angeblich gemeinsamen Ehewohnung in einem Ausmaß von einander abweichend beantwortet, dass die belangte Behörde daraus nicht unschlüssig das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens ableiten konnte. Mit den im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Sie tritt diesen weder konkret entgegen noch zeigt sie einen Sachverhalt auf, aus dem ein gemeinsames Familienleben hätte abgeleitet werden können.

Weshalb HB die an ihn gerichteten, einfachen Fragen zu einem gemeinsamen Eheleben im Hinblick auf den von ihm eingestandenen Konsum von Opiumtee bzw. die von ihm angegebene psychische Erkrankung nicht hätte richtig beantworten können, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Z 1 AVG nicht hätte einvernommen werden dürfen, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Solches ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Die beweiswürdigende Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Davon ausgehend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt sei und sie die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bejahte.

Die Beschwerde - die Ausführungen gegen die Interessenabwägung nach § 66 FPG oder die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht enthält - war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am