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VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0095

VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB- 460 bis 462 und 464 bis 475/08, betreffend Versagungen von Baubewilligungen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die baubehördliche Bewilligung für eine beleuchtete Werbeanlage in der Kärntnerstraße vor ONr. 63 versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit 15 Bescheiden jeweils vom hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördlichen Bewilligungen für die Errichtungen von 15 beleuchteten Werbeanlagen (City-Light-Vitrinen - CLV) mit den Ausmaßen von 229 cm Höhe, 152 cm Länge und ca. 9 cm Tiefe an 15 Standorten, alle im 1. Wiener Gemeindebezirk, versagt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Versagungen der Genehmigungen erfolgten alle mit der Begründung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Ortsbild nicht eingehalten würden. Diesbezüglich lagen der belangten Behörde jeweils Gutachten eines Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) sowie Gegengutachten des Dipl. Ing. A. vor, die von der Beschwerdeführerin mit den Berufungen beigebracht worden sind (einzelne Passagen in den Privatgutachten sind jeweils durch Fotos ergänzt). Dazu hat die belangte Behörde jeweils Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 eingeholt und zu diesen Parteiengehör gewährt.

Sämtliche gegenständlichen Standorte befinden sich in einer Schutzzone gemäß § 7 BO. Das sind gemäß § 7 Abs 1 BO die in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild ausgewiesenen erhaltungswürdige Gebiete.

Gemäß § 85 Abs 1 BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.

Gemäß § 85 Abs 2 BO ist die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist.

Gemäß § 85 Abs 4 BO müssen Werbeanlagen (unter anderem Werbezeichen und Lichtreklamen) so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.

Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. die bei Moritz , Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S 248 zitierte hg. Judikatur).

Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vor, so ist es ihr gestattet, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I,

2. Auflage, S 835 unter E 228 und S 1058 unter E 104 und 106 zitierte hg. Judikatur).

Ausgehend davon ist hinsichtlich der einzelnen Standorte, für die die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen beantragt wurde, Folgendes festzuhalten (bei Zitierungen erfolgen bloß Wiedergaben der jeweils wesentlichen Passagen):

1. Freyung vor ONr. 4

a) Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :

"Befund:

Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich auf der Freyung vor ONr. 4 auf einer Gehfläche, parallel zur Fahrbahn Richtung Herrengasse nahe einer Fahrradabstellanlage. Die Freyung ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Die den Platzraum begrenzenden Bauwerke sind von hoher architektonischer und künstlerischer Wirkung. Aufgrund der Lage, der historischen Entwicklung und seines Erscheinungsbildes kommt diesem Platz eine wesentliche kulturhistorische und gestalterische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbeelemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des spezifischen Stadtraumes zu erhalten.

Gutachten:

Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und künstlerisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit der bestehenden Fahrradabstellanlage bedeutet das Hinzufügen eines weiteren Elements eine störende Häufung und erzeugt eine visuelle Barriere. Es wird damit eine Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."

b) Gutachten des Dipl. Ing. A.:

"Der obere kleinere Platz der Freyung wird neben dem Fußgängerverkehr auch sehr stark durch den Individualverkehr genützt. Dies zeichnet sich vor allem im Oberflächenbelag stark ab der in Relation zur Platzfläche viele Flächen für die Fahrbahnen aufweist.

Auch viele Fußgänger queren den Platz in verschiedenen Richtungen. Somit ladet dieser Platz nicht besondern zum Verweilen und zum Ruhen ein, ausgenommen der eingegrenzte Grüne Bereich bei der Tiefgarageneinfahrt.

Im Beobachtungszeitraum queren Fußgänger den Platz an verschiedensten Stellen. Die Hauptfrequenzrichtung der Fußgänger wird aber entlang der Fassade aus der Richtung der Herrengasse festgestellt.

Die Aufstellungsrichtung nimmt auf diesen Umstand Rücksicht und begleitet somit den Fußgängerstrom.

Von der Herrengasse kommend sieht man in der Perspektive im Hintergrund die Geschäftsportale in der Erdgeschosszone, die ähnliche Formensprache bzw. ähnliche Proportionen aufweisen.

Aus der Gegenrichtung kommend wirkt die Tafel auch nicht besondern im Raum weil dahinter im Platzbereich die höhere Bepflanzung besteht.

Der Gehsteigbereich auf dem die Werbetafel aufgestellt werden soll wird im Beobachtungszeitraum überhaupt nicht von Fußgängern benutzt weil dieser auch Richtung Herrengasse auch nicht weitergeführt wird und dort im Bereich der Parkgaragenabfahrt endet.

Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel eher am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.

Die nächste Werbetafel befindet sich im ausreichenden Abstand von ca. 20 Metern und ist vom Aufstellungsort auch nicht sichtbar, weil sie auf der Bushaltestelle auf der abgewandten Seite montiert ist.

Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonische Elemente eingeschränkt.

Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.

Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden.

Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."

c) Stellungnahme des Amtssachverständigen (Magistratsabteilung 19) vom :

"Die CLV soll neben einer bestehenden Fahrradabstellanlage direkt gegenüber dem Palais Kinski (Freyung vor ON 4) errichtet werden. Wie auf den Fotos Seite 6/17 ersichtlich soll das CLV damit an zentraler Stelle zwischen dem Palais Kinski und der gegenüberliegenden Schottenkirche situiert werden (siehe Fotos Seite 6/17 unten und Seite 15/17).

Durch die Aufstellung des CLV in diesem Bereich kommt es zu massiven Sichteinschränkungen einerseits von der Herrengasse stadtauswärts auf das Eingangsportal der Schottenkirche (siehe Fotodarstellung Seite 6/17) und andererseits aus dem Bereich der Freyung Richtung Palais Kinski. Durch die Aufstellung des CLV wäre der Blick auf das Palais Kinski als herausragendes bauliches und kulturhistorisches Juwel stark beeinträchtigt. Insbesondere der Blick auf das prächtige barocke Eingangsportal wäre von dieser Behinderung betroffen. Zu kritisieren wäre daher, dass bei der Suche nach dem spezifischen 'worst case' der Blick auf das Palais Kinski von der gegenüberliegenden Freyung überhaupt nicht untersucht wurde! Der Gehsteig gegenüber des Palais Kinski sollte daher so frei als möglich verbleiben.

Schluss:

Abschließend wird festgehalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Die CLV stellt eine Sichtbarriere dar, der die ungestörte Sichtbeziehung auf das barocke Eingangsportal des unmittelbar dahinter befindlichen Palais Kinski (Blick von der Freyung) behindert sowie den Blick aus der Herrengasse Richtung Schottenkirche beeinträchtigt.
-
Die CLV befindet sich in der Gehlinie der Fußgeher, wodurch die Überquerungsmöglichkeit der Herrengasse eingeschränkt wird.
-
Die Übersichtlichkeit der Verkehrssituation zwischen Fahrbahn und Abfahrt zur Tiefgarage wird beeinträchtigt.
Es kommt daher durch die Aufstellung einer Bezirksinformationsanlage am geplanten Standort aus der Sicht der Stadtgestaltung zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Herr Dipl.-Ing. A. führt in seinem Gutachten zum Standort Wien I, Freyung vor ONr. 4, zusammengefasst aus, die projektierte Anlage wirke auf Grund bestehender Bepflanzung nicht sonderlich im Raum und sei eher am Rande des Platzes angeordnet, womit sie auch keine Dominanz im Stadtbild erhalte. Wichtige Sichthauptachsen würden nicht eingeschränkt und stelle die Anlage auf Grund ihrer Materialqualitäten auch kein neues Gestaltungselement dar. Eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen könne nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 im Schreiben vom zu verweisen, welcher unter Hinweis auf die im Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. A. enthaltenen Lichtbilder darlegt, dass durch die Anlage wesentliche, für das örtliche Stadtbild zentrale architektonische Elemente, wie etwa Teile der Schottenkirche oder das Palais Kinski, verdeckt bzw. deren Wahrnehmbarkeit empfindlich gestört werden würde. Auch ist festzustellen, dass es Aufgabe des Gutachters darstellt, eine gesamtheitliche Beurteilung des festgestellten Ortsbildes vorzunehmen und durch Herrn Dipl.- Ing. A. wesentliche Blickrichtungen - wie etwa von der Freyung zum Palais Kinski - nicht untersucht wurden. Somit ist festzuhalten, dass das durch die Einschreiterin vorgelegte Gutachten insoweit unvollständig erscheint und keinesfalls geeignet ist, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom zu widerlegen.
Wenn die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom weiters ausführt, es sei 'denkunmöglich', dass durch die projektierte Informationsanlage entsprechende Blickbeziehungen eingeschränkt würden, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich hierbei um eine bloße, nicht weiter begründete Behauptung durch die Einschreiterin handelt und den schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen, welchem diesbezüglich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch die Einschreiterin entgegen getreten wird, zu folgen ist."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Das Amtssachverständigengutachten berücksichtigt in keiner Weise, die tatsächliche Größe der geplanten Werbeanlage, die ein Ausmaß von weniger als 2m x 2m aufweist. Aus diesem Grunde hat die Bf in ihrer Berufung davon gesprochen, dass es denkunmöglich sei, dass durch eine Werbeanlage dieser Größe, Sichtbeziehungen derart eingeschränkt werden könnten, wie dies der Amtssachverständige behauptet.
Zudem nimmt das genannte Gutachten nicht auf das von der Bf angedachte Werbemedium der City Lights Bezug. Gerade durch dieses neue Medium sollen die innerhalb der Werbebranche ohnedies bekannten Bedenken der Stadtbildpflege ausgeräumt werden.
Im Gutachten werden auch keinerlei nachvollziehbare Daten geliefert, die etwa die angebliche Sichtbarriere nachvollziehbar machen würde. Es ist daher bereits für sich unverständlich, warum die belangte Behörde kritiklos diesem Gutachten folgt.
Die Behörde begründet auch nicht nachvollziehbar, warum der Privatgutachten angeblich eine wichtige Sichtachse nicht untersucht haben soll. Tatsache ist jedenfalls, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass 'wichtige Sichtbeziehungen' nicht eingeschränkt werden.
Die belangte Behörde hat zwar in ihrer Entscheidung einen Punkt herausgegriffen, der sie am Privatgutachten gestört hat, daraus ist aber noch nicht ableitbar, dass das gesamte Gutachten des Amtssachverständigen schlüssiger und nachvollziehbarer sei. Durch diese kritiklose Übernahme des Amtssachverständigengutachtens hat die Behörde die Beweise allerdings mangelhaft gewürdigt und wäre bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung für diesen Standort zu erteilen ist."
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde als mangelhaft darzustellen. Die Größe der Werbeanlage war in sämtlichen Gutachten unstrittig. Die Sachverständigenäußerungen haben sich daher sämtliche auch darauf bezogen. Auf die Art des Werbemediums kommt es bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht an. Der belangten Behörde ist im Übrigen beizupflichten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass für die Beurteilung im Sinne der oben genannten Bestimmungen der Bauordnung für Wien eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Sichtbeziehungen bzw. Blickachsen erforderlich ist. Sie ist damit ausreichend begründet und nachvollziehbar in nicht zu beanstandender Weise den Darlegungen des Amtssachverständigen gefolgt.
2.
Schwedenplatz vor ONr. 15
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Schwedenplatz vor ONr. 15 auf einer Gehfläche, normal zur Bebauung. Der Schwedenplatz ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem, als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Dem betroffenen Bereich kommt aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner heutigen Funktion eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Seine Lage am Rande des Bezirks nahe den Ufern des Donaukanals wie auch seiner verkehrlichen Anbindungen (Franz-Josefs-Kai, U-Bahn) zeichnet den weitläufigen Platzraum als Knotenpunkt städtischer Kommunikation aus. Gestalterisch findet dieses seinen Niederschlag in einer Konzentration diverser Einrichtungen und Stadtmöbel. Dabei ist eine bereits hohe Dichte, große Vielfalt sowie Überkomplettierung zu erkennen. Es wird daher in Zukunft eine Reduktion von Anzahl und Art der Elemente angestrebt. Als die dem Stadtraum mit wesentlicher Treffpunktfunktion adäquate Werbeanlage soll ausschließlich das Element Leuchtsäule punktuell Anwendung finden. Es erfüllt im gegebenen Rahmen eine starke Identitätsstiftung und hebt durch seine signifikante Gestalt die Wirkung des Platzraumes und verbessert seine Überblickbarkeit und Erlebbarkeit.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort bedeutet eine im Gegensatz zur angestrebten Reduktion von Elementen eine Vermehrung. Dadurch kommt es zu einer störenden Häufung des ohnehin schon überfrachteten Platzraumes wesentlicher Treffpunktfunktion. Die hier erforderliche Überblickbarkeit und Erlebbarkeit wird beeinträchtigt, die positive visuelle Wirkung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation am Rande eines bedeutenden Stadtraumes vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Dieser Bereich des Schwedenplatzes wird ausschließlich vom Fußgänger benützt. Vorwiegend benützt der Fußgänger den Bereich zwischen der Gebäudehauptfront und der Laternenallee. Zusätzlich kommen im diesen Bereich viele Fußgänger aus der U-Bahn Station. Diese Fußgänger nehmen verstärkt die Abkürzung und nehmen den Gehsteigbereich direkt zwischen U-Bahngebäude und Baumallee in Anspruch. Jedoch hat im Beobachtungszeitraum kaum ein Fußgänger den direkten Aufstellungsbereich der Werbetafel begangen. Somit kann die Aussage getroffen werden, dass die Tafel den Fußgängerverkehr nicht einschränkt. Die Gehsteigbreite wird im Bereich des Eissalons um vieles mehr eingeschränkt. Auch Hauseingänge/Hausausgänge werden in Ihrer Funktion von der Tafel nicht eingeschränkt.
Von der Rotenturmstraße kommend nimmt man die Werbetafel erst auf der Höhe des Eisgeschäftes war, weil vorwiegend das U-Bahngebäude und die Baumallee in der Perspektive dominieren und die Tafel in Ihrem Maßstab sehr untergeordnet wirkt.
Von der Gegenrichtung kommend ergibt es die selben Wahrnehmungen bezüglich der U-Bahn Station und der Baumallee.
In der Nähe befindet sich eine Litfaßsäule die aber zur neuen Tafel einen ausreichenden Abstand von ca. 20 m aufweist. Dieser Abstand reicht aus um keine Überladung des Stadtbildes hervorzurufen, vor allem auch weil es sich nicht um ein nicht wiederholendes Element handelt.
Beim Aufstellungsort nimmt man besonders auf den Bestand Rücksicht. Die Tafel soll zentrisch in der Achse der Bäume und im selben Abstand zu diesen Bäumen situiert werden.
Weiters soll bei der Aufstellung auf die Pflasterung Rücksicht genommen werden. Ein gutes Beispiel für eine solche gute Positionierung findet man den Schwedenplatz Richtung Rotenturmstrasse gehend.
Im direkten Umfeld des Aufstellungsortes werden keine weiteren relevanten Außenmöblierungselemente vorgefunden.
Die U-Bahn Station und auch die Geschäftsportale im Sichtbereich bestehen überwiegend aus den selben Baumaterialien, wie der Werbeträger gestaltet (GlasAlukonstruktion) ist und bildet somit nach den Materialien nach auch keinen Fremdkörper.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Zone wirken in keiner Weise beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Fußgängerzone bezogen durch die U-Bahn Station eine eher untergeordnete Rolle. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt.
Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Vor dem U-Bahnabgang im Bereich Schwedenplatz ON 15 befindet sich eine Baumreihe bestehend aus 6 Bäumen. Zwischen zwei dieser Bäume mit einem Abstand von 7 m soll mittig eine CLV angeordnet werden. Um die Bäume herum befindet sich jeweils ein unversiegelter Erdkern mit einer Größe von 2,6 x 2,6 m, sodass der versiegelte Abstand zwischen den Erdflächen nur 4,5 m beträgt. Durch die Anordnung der CLV in diesem Bereich würde diese Distanz auf jeweils 2,25 m halbiert. Da der angesuchte Standort, vom U-Bahnabgang betrachtet, schräg in Richtung Rotenturmstraße liegt, läge er genau in der Hauptgehrichtung zur Rotenturmstraße (zentraler Zugang zum Stephansplatz). Dadurch käme es einerseits zu einer erheblichen Behinderung der Fußgeher des ohnehin schon eingeschränkten Zugangs und anderseits würde der Blick Richtung U-Bahnabgang abgedeckt (siehe Fotodarstellung Beilage Einreichplan). Durch die CLV würde somit einerseits die Zugangsmöglichkeit zur U-Bahn eingeschränkt und anderseits dessen Erkennbarkeit beeinträchtigt.
Wie der Gutachter (Seite 12/17 mittig) ausführt, kann prinzipiell die Aussage getroffen werden, dass durch die Verwendung von schon in der Umgebung vorhandenen Elementen mit ähnlicher Formensprache ein ruhigeres Erscheinungsbild des Straßenraumes hervorgerufen wird. Dieser Aussage schließt sich die MA 19 an. Im gegenständlichen Fall wäre die CLV ein neues Element, die zu den umgebenden Bäumen und dem U-Bahnabgang keine ähnliche Formensprache erkennen lässt. Es kommt daher zu einer Beunruhigung des Erscheinungsbildes im angesuchten Bereich des Schwedenplatzes.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten.
-
Das CLV führt zu einer weiteren Verdichtung der durch die Bäume bereits eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit im Zugangsbereich des U-Bahnabganges.
-
Des weiteren kommt es zu einer Einschränkung der Hauptblickrichtung auf den U-Bahnabgang.
-
Die CLV wäre in der unmittelbaren Umgebung ein weiteres Element und trüge somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Straßenraumes dar.
Es kommt daher durch die Aufstellung einer Bezirksinformationsanlage am geplanten Standort aus Sicht der Stadtgestaltung zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."
d)
Begründung der belangten Behörde:
"Der seitens der Berufungswerberin beigezogene Gutachter führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der projektierte Aufstellungsort der Anlage spiele städtebaulich eine eher untergeordnete Rolle und würden wichtige Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente nicht beeinträchtigt. Eine allfällige Häufung oder Überladung des Stadtbildes könne nicht festgestellt werden und liege eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes nicht vor.
Diesen Schlussfolgerungen sind die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 in der Stellungnahme vom entgegen zu halten, wonach durch die vorliegende Anlage einerseits die vorhandenen Zugangsmöglichkeiten zur am Aufstellungsort situierten U-Bahnstation eingeschränkt und deren Erkennbarkeit beeinträchtigt werden würde. Weiters wird nachvollziehbar festgehalten, dass die projektierte Anlage ein neues Element darstellen würde, welches zu den umgebenden Bäumen und dem vorherrschenden Abgang zur Untergrundbahn keine ähnliche Formensprache erkennen lässt, weswegen es zu einer visuellen Beunruhigung des Erscheinungsbildes im Bereich des Schwedenplatzes und damit zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes kommen würde.
Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich sinngemäß ausführt, das Gutachten enthalte lediglich 'allgemeinste' Formulierungen und würde nicht dargelegt werden, inwieweit das örtliche Stadtbild durch das Projekt gestört werde, ist darauf hinzuweisen, dass gerade dies durch den Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise - wie oben dargestellt - nachgewiesen wird. Durch die zusätzliche Einfügung eines seiner Gestaltung nach völlig neuen Elementes in das örtlich vorhandene Ensemble würde - wie der Amtssachverständige eindrucksvoll darstellt - das örtliche Stadtbild jedenfalls nachteilig beeinflussen."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Die Behörde irrt nach wie vor, wenn sie vermeint, allgemeinste Formulierungen des Amtssachverständigen seien dazu geeignet, das nachvollziehbare und schlüssige Privatgutachten der Bf, dessen Inhalt von der Behörde mit keinem Wort kommentiert wird, zu entkräften.
Warum eine am Boden befindliche City Light Vitrine mit einer Größe von 134cm x 189cm x 9cm die Sicht auf U-Bahnstationen verstellen soll, bleibt nach wie vor ein Rätsel.
Formulierungen, wonach die geplanten Werbeanlagen keine ähnliche Formensprache wie die umgebenden Bäume und der Abgang zur U-Bahnstation erkennen lassen, sind reine Scheinbegründungen, denn jedes neue Element spricht eine andere 'Formensprache'. Darauf alleine eine Abweisung zu gründen ist jedenfalls verfehlt."
Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, spricht jedes neue Element eine andere "Formensprache". Sie bestreitet auch nicht, dass die gegenständliche Werbeanlage ein neues Element in diesem Sinne wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde somit aber in schlüssiger Beweiswürdigung auf Grund der Darlegungen der Magistratsabteilung 19 zu dem Ergebnis gelangen, dass gerade darin eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt. Die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich bereits insofern als ausreichend stichhaltig.
3.
Kärntnerstraße vor ONr. 63
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer 'Bezirksinformationsanlage' in Form einer CityLight Vitrine befindet sich in der Kärntner Straße vor ONr. 63 auf dem Gehsteig im rechtem Winkel zum Fahrbahnrand nahe einem U-Bahn Zugang. Der in diesem Abschnitt der Kärntner Straße breite Straßenrand stellt zwar eine stark frequentierte Verkehrsverbindung vom Karlsplatz zur Ringstraße dar. Er definiert sich aber gestalterisch dennoch durch die angrenzende kulturhistorisch bedeutende Bebauung und seine Lage innerhalb einer Schutzzone und eines Weltkulturerbebereiches. Es kommt dem Straßenraum daher vermehrter gestalterischer Anspruch zu, dem mit großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen wird. Im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Standortes, auf derselben Straßenseite befindet sich als Informations- und Werbeelement bereits eine Litfaßsäule.
Gutachten:
In Hinblick au die o.g. stadträumliche Situation und den beschriebenen, hohen gestalterischen Anspruch soll der betroffene Gehsteigbereich von weiteren Werbeanlagen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine am betroffenen Standort kommt es zu einer Häufung von Möblierungselementen. Es werden dadurch optische Freiräume und die Überblickbarkeit des Straßenraumes vermindert, die Wahrnehmbarkeit der angrenzenden, kulturhistorisch bedeutenden Fassaden beeinträchtigt. Dadurch kommt es zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Die Kärntnerstrasse wird in diesem Abschnitt sehr stark vom Individualverkehr dominiert. Fußgängerverkehr findet eher nur auf Grund des U-Bahnaufganges statt. Ansonsten wird im Beobachtungszeitraum nicht viel Fußgängerfrequenz vermerkt.
Vom Karlsplatz nimmt man die Werbetafel ab der abgeschrägten Gebäudeecke Karlsplatz/Kärntnerstrasse wahr. Hier dominieren in Augenhöhe vorerst die Betonwände des Abganges zur U-Bahn und weiters ein Stahlmast wo eine Videokamera installiert ist. Somit tritt die Tafel vorerst perspektivisch in den Hintergrund. Knapp vor dem vorbeigehen an diesem Mast wird die Tafel und der Platz vor dem U-Bahn Aufgang zur Gänze sichtbar.
Danach wird die Gehsteigbreite durch vorhandene Schanigärten um mehr als die Hälfte in der Breite eingeschränkt. Wichtige Sichtbeziehungen werden durch die Tafel nicht gestört, weil höchstens die Sicht auf die Schanigärten oder auf die Fahrbahn genommen wird. Der Blick auf die architektonisch wichtigen Elemente/Bauten - Staatsoper werden nicht verhindert.
Der tatsächliche konkrete Aufstellungsort wird im Beobachtungszeitraum von keinem Fußgänger begangen und wird auch sonst nicht durch andere Nutzungen genützt.
Weitere gesichtete Elemente im Umfeld sind eine Telefonzelle und eine Werbetafel mit sehr ähnlicher Qualität. Wobei zu vermerken ist, dass diese beiden Elemente nicht gleichzeitig mit dem neuen Element wegen der Häuserecke sichtbar sind und zusätzlich auch einen genügenden Abstand zum neuen Element haben. Daher kann auch nicht von einer Überhäufung von gleichen Elementen ausgegangen werden.
Von der Oper her kommend werden außer den Schanigärten keine weiteren relevanten Möblierungsstücke gesichtet.
Den Blick über die Augenhöhe hinaus gerichtet dominiert das Gebäude am gegenüberliegenden Bereich des Platzes (TU-Wien). Die Tafel deckt in dieser Perspektive höchstens den Blick auf die dahinterliegenden Fahrbahnen ab und auch einen Teil der dahinterliegenden Bäume.
Von der gegenüberliegenden Straßenseite ist die Tafel auf Grund der großen Distanz und der Aufstellungsausrichtung kaum wahrnehmbar.
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil die Tafel eben seitlich des 'Hauptweges' situiert ist. Auch die Fußgänger, die aus der U-Bahn Station heraustreten, werden durch den Abstand der Tafel zum Ausgang nicht in der Gehlinie behindert. Es wird durch die Situierung der Tafel auch keine Nutzung von Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden behindert.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse werden in keiner Weise beeinträchtigt.
Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
In der Nähe befindet sich eine Litfaßsäule die aber zur neuen Tafel einen Abstand von ca. 25m aufweist. Dieser Abstand reicht aus um keine Überladung des Stadtbildes hervorzurufen, auch im Hinblick weil es sich um ein anderes Element handelt. Die Litfaßsäule verhindert auf Grund Ihrer Höhe teilweise den Ausblick auf die Oper bzw. engt die Gehsteigbreite um einen weiteren Meter ein.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Kärnterstraße bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich am Randbereich der Strasse. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
". Wie im Erstgutachten beschrieben, kommt der Kärntnerstraße im betroffenen Abschnitt zwischen Ringstraße und Karlsplatz eine entsprechende stadträumliche Bedeutung zu. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist auch hier die Straße nicht von untergeordneter Bedeutung. Als verbindendes Element zwischen den beiden oben genannten Stadträumen stellt der Teilbereich ein stadtgestalterisch wesentliches Bindeglied mit aussagekräftigem Erscheinungsbild dar.
. "Wichtige Blickachsen und Sichtbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente " werden weniger beeinträchtigt.
. Die Abstände der Elemente bestehende Säule/geplante Vitrine sind hier grundsätzlich ausreichend.
. Mehr als zu der im Erstgutachten festgestellten 'Häufung' mit dem in der Nähe, auf derselben Straßenseite, in unmittelbarer Zusammenschau positionierten Werbeelement 'Säule' kommt es zu einer Gestaltkollision der Vitrine mit dem Straßenraum und dessen 'Profil'.
. Aus der Sicht der Stadtgestaltung muss die Wahl der Elementsorten in Abhängigkeit zum spezifischen Straßenraum getroffen werden. Der Maßstab des Straßenprofils und die daraus folgende architektonische Wirkung ist hier ein wesentliches Kriterium, ...
. Es entspricht demgemäß das Element 'Säule' durch seine Höhenentwicklung einem derart weiträumigen Straßenraum wie dem betroffenen maßstäblich eher als das wesentlich niederere Element Vitrine. Das hohe Element erzeugt eine positive Strukturierung der gegebenen Freiräumen und wirkt damit identitätsstiftend.
. Die geplante Vitrine ist mit den maßstäblichen Gegebenheiten des Straßenraumes nicht vereinbar. Sie erzeugt aufgrund ihre Abmessungen keine positive Strukturierung dieses Straßenraums und wirkt nicht identitätsstiftend. Allein die raumgreifende Wirkung jedes körperhaften Elements bleibt erhalten."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Herr Dipl.-Ing. A. führt in seiner Stellungnahme nach Beschreibung der örtlichen Situation sinngemäß aus, durch die projektierte Anlage würden wichtige Sichtbeziehungen vor Ort nicht eingeschränkt werden. Weiters werde der Fußgängerverkehr durch die gegenständliche Anlage nicht behindert. Auch spiele der gewählte Aufstellungsort städtebaulich eine untergeordnete Rolle, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen sei nicht ersichtlich und liege eine Störung des örtlichen Stadtbildes nicht vor.
Dem ist das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 sowie die oben wieder gegebene Ergänzung dieses Gutachtens entgegen zu halten, wonach durch die Aufstellung einer zusätzlichen Vitrine im vorliegenden Bereich - insbesondere in Zusammenschau mit bereits vorhandenen Elementen - eine Überfrachtung des vorliegenden Gesamtbildes erfolgt und die Aufstellung einer zusätzlichen Werbeanlage daher negative Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild zeitig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Vitrine im Gegensatz zu bereits vorhandenen Stadtmöbeln, welche identitätsstiftend wirken, keine weitere positive Akzentuierung des Ortsbildes nach sich ziehen und daher auf Grund ihrer Wirkung eine Störung des örtlichen Stadtbildes jedenfalls vorliegen würde. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass besonders beim vorliegenden Aufstellungsort im Sichtbereich der Wiener Staatsoper und der Ringstraße, welcher im Hinblick auf das historische Stadtbild besonders wichtig erscheint, bei der Beurteilung des Einflusses von neu hinzutretenden Stadtmöbeln auf das historische Stadtbild ein besonders strenger Maßstab anzunehmen ist.
Wenn die Berufungswerberin hierzu ausführt, die Behörde widerspreche dem Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. A. nur bei der Beurteilung der Bedeutung des projektierten Aufstellungsortes der Vitrine, so ist dem entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 insbesondere in der Beurteilung hinsichtlich der durch die projektierte Vitrine zu befürchtenden Überladung des Stadtbildes durch weitere Möblierungselemente vom vorgelegten Gutachten abweicht und dies auch nachvollziehbar begründet wird."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Die Behörde verkennt, dass es bei der Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit nicht darauf ankommt, ob die geplante Werbeanlage 'keine weitere positive Akzentuierung des Ortsbildes nach sich ziehe', sondern ausschließlich darauf, ob eine Störung des Ortsbildes vorliegt.
Unrichtig ist auch die Ansicht der Behörde, wonach ein Sichtbereich zur Wiener Staatsoper und zur Ringstraße gestört werde. Die Behörde spricht in diesem Zusammenhang auch nur von einer Beurteilung aufgrund eines besonders strengen Maßstabes ohne aber mit einem Wort zu begründen, wodurch dieser Maßstab nicht eingehalten werden würde.
Zu verweisen ist jedenfalls auch das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des Privatgutachters der Bf, dessen Entkräftungsargument überzeugen können."
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung die Anwendung eines "besonders strengen Maßstabes" damit gerechtfertigt, dass es um den Sichtbereich der Wiener Staatsoper und der Ringstraße gehe. Dies erscheint, zumal auch eine Schutzzone gemäß § 7 BO vorliegt, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist allerdings Recht zu geben, dass es - anders als die belangte Behörde vermeint - nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht darauf ankommt, ob durch eine Baulichkeit eine positive Akzentuierung des Ortsbildes eintritt. Dass schon dadurch, dass keine positive Akzentuierung eintritt, eine Störung des Stadtbildes gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine Überfrachtung des Stadtbildes durch die hier gegenständliche Werbeanlage wird in den Äußerungen der Magistratsabteilung 19 nicht begründet dargestellt (vgl. insbesondere die Stellungnahme im Berufungsverfahren), sodass sich die belangte Behörde auch darauf nicht rechtens berufen konnte. Hinsichtlich des Standortes Kärntnerstraße vor ONr. 63 hat die belangte Behörde ihren Bescheid somit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
4.
Walfischgasse vor ONr. 2
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der geplante Aufstellungsort einer 'Bezirksinformationsanlage' in Form einer CityLight Vitrine befindet sich am Walfischgasse vor ONr. 2 an der Ecke zur Kärntnerstraße, auf einer Gehsteigvorziehung am Beginn einer Parkspur im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Der betroffene Bereich ist visuell der stark frequentierten Einkaufszone Kärntnerstraße zu zuordnen. Der dadurch bedingten Betriebsamkeit ist im Rahmen der Möglichkeiten mit maximal großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen. Gezielt gesetzte Vorziehungen der Gehsteigflächen bieten dem Benützer neben Bewegungsraum auch optischen Freiraum und Überblickbarkeit des Straßenraumes.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und bewusste Gestaltung durch eine Vorziehung soll der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen und weiteren Möblierungselementen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine kommt es zur 'Belegung' eines Bereiches, der aus stadtgestalterischer Sicht freizuhalten ist. Es werden dadurch optische Freiräume und die Überblickbarkeit des Straßenraumes vermindert. Damit ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Beim Aufstellungsbereich wird sowohl eine hohe Fußgängerfrequenz aber auch eine hohe Frequenz des Individualverkehrs festgestellt. Hauptrichtung des Fußgängerverkehrs geht vom Herbert von Karajanplatz, die Walfischgasse tangierend, in Richtung Kärntnerstraße und umgekehrt.
Vom Herbert von Karajanplatz kommend kann man den Werbeträger erst beim Erreichen der Gebäudeecke Walfischgasse/Herbert von Karajanplatz bzw. beim Erreichen des markierten Fußgängerüberganges wahrnehmen. Somit wird durch die Aufstellungsrichtung des Werbeträgers der Fußgängerverkehr parallel begleitet und durch die Wahl des Aufstellungsortes auch nicht beeinträchtigt. Beim Erreichen der vorher genannten Gebäudeecke dominiert städtebaulich für den Betrachter schon der Beginn der Fußgängerzone. Im Beobachtungszeitraum wird festgestellt, dass die Passanten vor, während oder nach dem queren des Fußgängerüberganges der Walfischgasse kaum eine Wertigkeit/ Aufmerksamkeit geben.
Eine inhaltlich ähnliche Situation ergibt sich wenn man sich von der Oper bzw. von der Philharmonikerstrasse nähert.
Von der Philharmonikerstrasse kommend dominiert stark die Eckverbauung Kärntnerstrasse/Walfischgasse. Prinzipiell dominiert in diesen beiden Blickrichtungen die Straßenflucht/Straßeneinschnitt in Richtung Walfischgasse. Diese Dominanz ist aber fast ausschließlich nur ab Augenhöhe und darüber erkennbar, weil hier zumindest am Tage der Blick darunter durch die hohe Frequenz des Individualverkehrs und des Fußgängerverkehrs verdeckt ist.
Bei weniger Frequenz würde die Tafel in Richtung Walfischgasse max. den Blick auf die Reihe parkender Autos verwehren.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Weiters weist die Gehsteigverbreiterung beim Aufstellungsort zu Beginn der Walfischgasse keine wesentliche erkennbare Funktion auf, als das es die erkennbare Einleitung der Parkspur bildet und sich darum für die angedachte Funktion anbietet.
Die speziell ausgewählte Aufstellungsstelle bildet städtebaulich und auf die Walfischgasse und auf den Herbert von Karajanplatz bezogen eine eher sehr untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Richtig ist, dass der Fußgeherstrom in der Gehrichtung Herbert von Karajan-Platz/Kärntnerstraße durch das geplante Werbeelement begleitet, nicht beeinträchtigt wird. Es erzeugt jedoch eine Art Begrenzung dieser Gehrichtung und damit eine zu empfindende Einengung. Nicht richtig ist, dass der Blick in die Walfischgasse ausschließlich über Augenhöhe erfolgt. Im betroffenen Eckbereich stehend oder gehend ist sehr wohl auch der unmittelbare Einblick in die Gasse gegeben. Fahrzeuge, auch parkende, und Fußgeher werden dabei als bewegliche Elemente erkannt, nicht so wahrgenommen wie ein fixes, dauerhaft raumgreifendes Element. Es wird jedenfalls die Überblickbarkeit und optische Wahrnehmbarkeit der Walfischgasse, besonders vom Standpunkt auf der 'Gehsteigvorziehung' vermindert. Wie oben beschrieben, würde schon diese eine ungünstige Perspektive zur Wahrnehmung der Beeinträchtigung ausreichen."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde
"Der Privatgutachter führt in seiner Stellungnahme nach eingehender Befundaufnahme lediglich aus, die projektierte Werbeanlage würde kein neues Gestaltungselement im örtlichen Raum darstellen. Weiters kommt er zu dem Schluss, dass wichtige Blickachsen nicht beeinträchtigt werden würden, der Aufstellungsort eine untergeordnete Rolle spiele und eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen nicht festgestellt werden könne. Eine nähere Begründung für diese Schlüsse bietet der Gutachter jedoch nicht.
Diesen Darlegungen ist das sehr schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 samt den ebenso nachvollziehbaren Ergänzungen im Schreiben vom entgegen zu halten, wonach der projektierte Aufstellungsort auf Grund seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung und seine hohe Frequentierung als besonders sensibel zu qualifizieren ist. Wie durch den Amtssachverständigen weiters eindrucksvoll dargelegt, würde die Aufstellung einer Werbeanlage am projektierten Standort auf Grund ihrer raumübergreifenden Eigenschaften und ihrer Eignung, wichtige Sichtbeziehungen einzuschränken, das örtliche Stadtbild stören. Zusätzlich ist weiters anzumerken, dass durch die Anlage die Überblickbarkeit und optische Wahrnehmbarkeit der Walfischgasse empfindlich gestört werden würde und letztendlich auch nach Ansicht der erkennenden Behörde der Gesamteindruck des vorliegenden Stadtraumes, welcher in einer Schutzzone liegt und daher als besonders sensibel einzustufen ist, beeinträchtigt werden würde.
Diesen gutachterlichen Feststellungen wurde durch die Berufungswerberin weder argumentativ, noch auf sachlich gleicher Ebene entgegen getreten. Für die erkennende Behörde steht daher auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 fest, dass durch die projektierte Anlage das örtliche Stadtbild gestört wird."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Es ist wiederum in keiner Weise nachzuvollziehen, warum die Behörde reine Behauptungen des Amtssachverständigengutachtens, die mit keinem Wort begründet werden, als nachvollziehbar und sogar als 'eindrucksvoll' bezeichnen kann. Wieder ist lediglich von einer besonderen kulturhistorischen Bedeutung und von einer besonderen Sensibilität die Rede. Warum aber die geplante Werbeanlage diesen Kriterien nicht entsprechen sollte, erwähnt die Behörde allerdings mit keinem Wort.
Durch die wiederholt kritiklose Übernahme des Amtssachverständigengutachtens würdigt die Behörde die Beweise erneut nur äußerst mangelhaft, wodurch der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet wird."
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass alleine die besondere kulturhistorische Bedeutung des Aufstellungsortes und seine hohe Frequentierung bei der Frage der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes keine ausschlaggebende Relevanz zu haben vermögen. Die belangte Behörde hat sich allerdings auch darauf gestützt, dass nach den Darlegungen der Magistratsabteilung 19 die Überblickbarkeit und optische Wahrnehmbarkeit der Walfischgasse empfindlich gestört würde. Insoweit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die gegenständliche Werbeanlage auf Grund der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes nicht bewilligt werden kann.
5.
Schmerlingplatz vor ONr. 10
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich auf dem Schmerlingplatz im Eckbereich von ONr. 10 (Justizpalast) auf dem Gehsteig, normal zum Gehsteigrand. Der Schmerlingplatz ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Mehrere Bauwerke mit gestaltprägender, architektonischer und künstlerischer Wirkung begrenzen den Platzraum. Aufgrund seiner Entwicklung, seiner Lage und seines Erscheinungsbildes kommt diesem eine wesentliche kulturhistorische und gestalterische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbeelemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam sowie abgerückt von den Fassaden gesetzt um eine optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit zu erhalten.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort nahe dem architektonisch und künstlerische bedeutenden Gebäude des Justizpalastes bedeutet eine Beeinträchtigung der Erlebbarkeit des Objekts wie auch des Platzraumes. In Verbindung mit den bereits bestehenden Werbeelementen (Litfaßsäule, Vitrine) auf nahegelegener Gehsteigvorziehung bzw. Fahrbahnteiler kommt es zu einer Häufung von Möblierungselementen. Es wird damit eine störende Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes erzeugt und seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbilds zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Schmerlingplatz wird im Bereich des Aufstellungsortes neben dem Fußgängerverkehr eher sehr stark durch den Individualverkehr genützt. Dies zeichnet sich vor allem im Zentrum des Platzes im Oberflächenbelag stark ab der in Relation zur Platzfläche viele Flächen für die Fahrbahnen aufweist. Somit ladet dieser Bereich des Platz nicht besondern zum Verweilen und zum Ruhen ein, ausgenommen natürlich die beiden grünen Bereiche/Parks seitlich des Zentrums.
Im Beobachtungszeitraum queren kaum Fußgänger den Platz an. Die Hauptfrequenzrichtungen der Fußgänger liegen entlang der Hauptgehsteige entlang der Häuserfronten, jedoch wird im Beobachtungszeitraum wenig Fußgängerfrequenz wahrgenommen.
Auf Grund der Gehsteigbreite wird der Fußgängerverkehr nicht eingeschränkt. Es befinden sich auch keine Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden in unmittelbarer Nähe.
Auf Grund der Platzdimensionen/Platzgröße wirken kleine bauliche Anlagen bzw. Elemente sehr untergeordnet und lassen dadurch auch keine Überfrachtung erkennen.
Die Situierung der Werbetafeln nimmt Rücksicht auf schon andere vorhandene Elemente im Platzbereich und weist genügend Abstand zu diesen auf. Die wenigen schon vorhandenen Elemente sind gut auf verschiedene Verkehrsinseln, Gehsteigbereiche und Gehsteigverbreiterungen verteilt.
Das besondere an diesem Platz ist, dass die Werbetafel eben in einem Bereich situiert ist der vorwiegend vom Individualverkehr benützt wird und die Werbetafel eben auch vom Autofahrer aus erkannt und Informationen gelesen werden können. Solche Bereiche sind in der Innenstadt eher seltener anzutreffen.
Die wichtigen Sichthauptachsen auf dem Platz werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der Abstand zum wiederholenden Element (schon vorhandene beleuchtete Werbetafel) wird mehr als ausreichend empfunden um einer Überfrachtung mit gleichen Elementen zu vermeiden.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf den gesamten Schmerlingsplatz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der Aufstellungsort Schmerlingplatz vor ON 10 bildet eine Engstelle zwischen zwei gegenüberliegenden dreiecksförmigen Grünanlagen. Die Anordnung der CLV im Eckbereich des Justizpalastes ist derart geplant, dass der Fußgeher aus Richtung der Museumsstraße bzw. der Hansenstraße kommend frontal auf das CLV zu geht. ...
Gerade durch diese frontale Ausrichtung und durch die Lage im Außenbereich des Gehsteiges werden die Sichtbeziehungen des Fußgehers zu den dahinter befindlichen Grünanlagen behindert. Der Gehsteig entlang des Justizpalastes insbesondere in diesem Eckbereich sollte daher so frei als möglich verbleiben.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Die CLV stellt eine Sichtbarriere dar und beeinträchtigt die ungestörte Sichtbeziehung auf die der jeweiligen Blickrichtung entsprechenden angrenzenden Grünanlagen.
-
Die CLV befindet sich in Gehlinie der Fußgeher und behindert das Überqueren der Straße in Gehrichtung.
-
Die Übersichtlichkeit des Straßenraumes in verkehrlicher Hinsicht wird beeinträchtigt."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter führt in seiner Stellungnahme nach eingehender Befundaufnahme aus, die Werbetafel sei an einem Platz situiert, an welchem sie auch von Autofahrern erkannt und die Informationen gelesen werden könnten. Weiters stelle die Werbetafel kein neues Gestaltungselement im örtlich vorherrschenden Bereich dar und werde der Abstand zu wiederholenden Elementen als ausreichend empfunden und eine Überfrachtung vermieden. Der projektierte Aufstellungsort spiele eine untergeordnete Rolle und würden wichtige Blickachsen auf umliegend wertvolle Architekturelemente nicht gestört.
Diesen Ausführungen wird durch das sehr schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 samt den ebenso nachvollziehbaren Ergänzungen im Schreiben vom entgegen getreten, wonach einerseits ausführlich dargelegt wird, dass die projektierte Anlage raumübergreifend wirkt und den Aufstellungsort sowie wichtige Blickbeziehungen - etwa auf den inneren Grünbereich des Schmerlingplatzes - einschränkt. Gerade auf Grund der besonders auffälligen Situierung der Anlage erscheint diese daher als Barriere zwischen einsehbaren Bereichen und beeinträchtigt als solche das örtliche Stadtbild.
Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang ausführt, es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Erlebbarkeit der Anlage durch Teilnehmer des Straßenverkehrs zu relevieren, ist dem entgegen zu halten, dass auch motorisierte Verkehrsteilnehmer als 'Stadtbilderlebende' zu qualifizieren sind und es in weiterer Folge auch aus Gründen der Erlebbarkeit des Stadtbildes nicht als irrelevant erscheint, ob eine Werbeanlage für motorisierte Verkehrsteilnehmer Sichtbeschränkungen verursacht und so störend wirkt. Auch ist anzumerken, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass auch eine relativ kleine Sichtbarriere, insbesondere auf Grund ihrer Situierung und in Abhängigkeit von der Distanz des Betrachters durchaus große Ausschnitte des erlebbaren Umfeldes abdecken und so zu einer maßgeblichen Einschränkung der Erlebbarkeit des Stadtbildes führen können. Durch die sehr zentrale Situierung der Anlage werden - wie durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 eindrucksvoll dargelegt - derartige Behinderungen des freien Einblickes in den historisch wertvollen Stadtraum verursacht und stört die projektierte Anlage daher jedenfalls das örtliche Stadtbild."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Es ist völlig unverständlich, von welchen 'Erfahrungen des täglichen Lebens' die Behörde hier ausgeht, die über die Amtssachverständigenbeurteilung noch hinausgehen. Zutreffend ist jedenfalls, dass es dem Gutachter der MA 19 verwehrt ist, eine Beurteilung der Anlage durch Verkehrsteilnehmer vorzunehmen, denn dafür ist eine andere Magistratsabteilung zuständig.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, aus welchem Grund die Behörde von einer 'besonders auffälligen Situierung' der Anlage auszugehen wünscht. Tatsache ist jedenfalls, wie dies der Privatgutachter ausführt, dass der Aufstellungsort nur eine untergeordnete Rolle spiele."
Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass mangels sachverständiger Grundlage die Aussagen der belangten Behörde, dass auch eine relativ kleine Sichtbarriere, insbesondere auf Grund ihrer Situierung und in Abhängigkeit von der Distanz des Betrachters, durchaus große Ausschnitte des erlebbaren Umfeldes abdecken und so zu einer maßgeblichen Einschränkung der Erlebbarkeit des Stadtbildes führen könnte, nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist hingegen nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen. Im Übrigen kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich darauf gestützt hat, dass seitens der Magistratsabteilung 19 nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das aus Sicht von Passanten durch die angrenzenden Grünanlagen geprägte Ortsbild beeinträchtigt würde (dazu, dass auch solche Grünanlagen Relevanz für das Ortsbild haben, siehe die bei
Moritz , a.a.O., S 249 zitierte hg. Judikatur). Im Ergebnis ist das Beschwerdevorbringen daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage zu stellen.
6.
Freyung gegenüber ONr. 7
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich auf der Freyung ggü ONr. 7 auf Höhe Renngasse 2 auf einer Gehfläche, parallel zur Fahrbahn der Renngasse. Die Freyung ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Die den Platzraum begrenzenden Bauwerke, wie auch die Brunnenanlage im östlichen Platzteil sind von hoher architektonischer und künstlerischer Wirkung. Aufgrund der Lage, der historischen Entwicklung und seines Erscheinungsbildes kommt diesem Platz eine wesentliche kulturhistorische und gestalterische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbeelemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des spezifischen Stadtraumes zu erhalten.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und künstlerisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit der bereits bestehenden Möblierungselementen (Leuchtsäule, Telefonzelle, zwei Stromkästen, Müllsammelbehälter) bedeutet ein Hinzufügen eines weiteren Werbeelements eine störende Häufung. Es wird damit eine Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der untere größere Platz der Freyung wird vorwiegend vom Fußgängerverkehr und teilweise auch vom Individualverkehr genutzt.
Der Hauptfußgängerverkehr findet auf der gegenüberliegenden Gehsteigseite statt, vom Tiefen Graben kommend und Richtung Tiefgarage gehend
Von der Richtung Kunstforum kommend erblickt man die Tafel erst nach der Gebäudeecke Freyung-Renngasse.
Nach der ersten architektonischen Öffnung des Platzes von Tiefen Graben kommend, öffnet sich der Platz dann im Bereich der Renngasse in seiner gesamten Breite. Hier nimmt man auf Grund der Weite des Platzes primär nur mehr die Brunnenanlage in seiner Proportion war. Alle anderen Gestaltungselemente werden auf Grund der kleineren Proportionen nur mehr sekundär wahrgenommen.
Von der Tiefgarage kommend verdeckt die architektonisch sehr wertvolle Brunnenanlage die Sicht auf die Werbetafel. Sie wird erst wirklich sichtbar nach dem Vorbeigehen am Brunnen.
Wenn man in Richtung Renngasse geht bzw. von der Renngasse kommt würde die Werbetafel auf Grund des Aufstellungsortes und der Ausrichtung sehr untergeordnet wirken, weil die Telefonzelle einerseits den Blick völlig abhält bzw. im anderen Fall als 'Rückenschild' wirkt. Hier dominiert eher die höhere Werbesäule auf Grund Ihrer Form und Höhenentwicklung.
Am Beobachtungstag wurde ein Markt abgehalten. Auch diese Funktion würde keiner Einschränkung erfahren.
Durch die Aufstellung kommt es in keinem Fall zu einer Behinderung von Fußgängern.
Auch von der gegenüberliegenden Straßenseite ergibt sich kein anders Bild als das auf Grund der Weite des Platzes die vorhandenen Elemente noch mehr in den Hintergrund treten.
Direkt beim Aufstellungsort befinden sich noch andere Elemente wie Fahrradständer, Telefonzelle, Werbetafel in Zylinderform. Auf Grund der hochwertigen Materialien der Elemente (ausgenommen Fahrradständer) und auf Grund dessen dass es sich nicht um wiederholende Elemente handelt, und natürlich auf Grund der Größe des Platzes kann hier keine Überladung des Ortsbildes festgestellt werden.
Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel eher am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden.
Es kann aus keiner Perspektive durch den genügenden Abstand durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchig, des Ortsbildest festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der Straßenzug Heidenschuss/Schottengasse tangiert den sich dreiecksförmig erweiternden Platzraum Richtung Renngasse. Im unmittelbaren Bereich um den Aufstellungsort Freyung ggü. 7 befinden sich in unmittelbarer Nähe bereits 2 Telefonzellen, 2 Stromkästen, 1 Mistkübel, 1 Leuchtsäule, 2 Streugutkästen der MA 48 1 Fahrradständer sowie 1 Müllsammelbehälter. Es kommt hier also bereits durch den Bestand zu einer lokalen Verdichtung und Anhäufung unterschiedlichster 'Straßenmöblierungen'. Der Gutachter untersucht den Standort der CLV (Seite 15-17/18) von verschiedenen Perspektiven aus. Hierbei kommt er zum Schluss, dass die CLV teilweise durch andere Objekte (z.B. Brunnenanlage, Telefonzelle) optisch abgedeckt würden bzw. erst aus bestimmten Perspektiven aus sichtbar wäre (z.B. Gebäudeecke Freyung-Renngasse). Dies ist natürlich mit der relativ weiten Entfernung zum Aufstellungsort zu erklären und wird daher nicht in Abrede gestellt.
Wie der Gutachter vorher (Seite 12/18 mittig) ausführt, kann prinzipiell die Aussage getroffen werden, dass durch die Verwendung von schon in der Umgebung vorhandenen Elementen mit ähnlicher Formensprache ein ruhigeres Erscheinungsbild des Straßenraumes hervorgerufen wird. Dieser Aussage schließt sich die MA 19 an. Im gegenständlichen Fall wäre die CLV jedoch ein völlig neues Element, dass noch dazu durch die räumliche Nähe von nur wenigen Metern im direkten Bezug zu den vorhandenen Objekten steht. Neben der bereits o. festgestellten Anhäufung und Verdichtung käme der Aspekt der fehlenden Uneinheitlichkeit hinzu, die eine stärkere Beunruhigung der Platzgestaltung hervorruft. ... Die Anhäufung der verschiedenen Möblierungselemente führt unweigerlich zu einer weiteren Verdichtung die barriereartigen Charakter annimmt, wodurch eine innere Platzbegrenzung entlang der Fahrbahn zur Renngasse entsteht, was auch ein funktioneller Mangel im Sinne größtmöglicher Begehbarkeit wäre.
Der innere Platzbereich um die historische Brunnenanlage sollte so leer als möglich bleiben, um rundum aus allen Blickrichtungen ungestört einsehbar zu sein. Darüber hinaus werden auch die Sichtbeziehungen im Nahbereich der CLV vom Platz Richtung Straßenecke Freyung/Renngasse eingeschränkt.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Das CLV führt zu einer weiteren Verdichtung von Straßenmöblierungen in diesem Bereich.
-
Es kommt es zu einer Einschränkung der Hauptblickrichtung auf die historische Brunnenanlage.
-
Die CLV wäre in der unmittelbaren Umgebung ein völlig neues Element und trägt somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Platzraumes dar."
d)
Begründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter führt in seiner Stellungnahme nach eingehender Befundaufnahme aus, die gegenständliche Werbeanlage würde ohnehin durch eine Brunnenanlage verdeckt und solle diese sehr untergeordnet platziert werden. Auch befänden sich nahe dem Aufstellungsort Telefonzellen, Fahrradständer und eine Werbetafel in Zylinderform, weswegen durch die Aufstellung der projektierten Anlage keine Überladung des Ortsbildes festgestellt werden könne, zumal die Werbeanlage am Platz prinzipiell auch kein neues Gestaltungselement darstelle. Weiters werde der Abstand zu anderen Elementen als ausreichend empfunden und würden wichtige Blickachsen auf umliegend wertvolle Architekturelemente nicht gestört.
Demgegenüber führt der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 in seiner Stellungnahme vom nachvollziehbar aus, dass die projektierte Anlage in mehrerer Hinsicht wichtige Sichtbeziehungen sowie den Aufstellungsort selbst maßgeblich einschränkt und daher allein deswegen eine Störung des Stadtbildes durch die gegenständliche Anlage zu konstatieren ist. Zur Frage der vorliegenden Überfrachtung des Stadtraumes durch bereits vorhandene Gestaltungselemente ist dem Amtssachverständige insoweit zu folgen, dass durch die vorliegenden Elemente bereits eine weitgehende Verdichtung vorliegt und das Hinzukommen weiterer Elemente, welche noch dazu darauf ausgelegt sind, die Aufmerksamkeit des Betrachters an sich zu ziehen, einen erheblich nachteiligen Einfluss auf die Erlebbarkeit des Stadtbildes nach sich ziehen würde. Auch ist dem Amtssachverständigen insoweit zu folgen, als der Privatgutachter die relative Unauffälligkeit der Werbeanlage nur deswegen konstatieren konnte, weil der ausgewählte Betrachtungsort von relativ großer Distanz zum tatsächlichen Aufstellungsort gewählt wurde. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, das Werbeanlagen so positioniert werden, dass diese - wie durch das Gutachten des Privatsachverständigen nahegelegt - unauffällig wirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Anlagen so positioniert werden, sie ein möglichst großes Publikum erreichen und daher entsprechend zentral zur Geltung kommen sollen. Gefolgt wird letztlich auch der schlüssigen Argumentation des Amtssachverständigen, wonach die projektierte Werbeanlage vor Ort ein durchaus in ihrer Form einzigartiges Gestaltungselement darstellt und durch die so entstehende oder sich zumindest weiter vergrößernde Uneinheitlichkeit eine Beunruhigung der örtlichen Platzgestaltung verursacht werden würde.
Wenn die Berufungswerberin dem entgegen hält, der Amtssachverständige habe sich mit den örtlichen Gegebenheiten betreffend das Vorhandensein anderer Gestaltungselemente nicht auseinander gesetzt, so ist dies allein mit den oben wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht in Einklang zu bringen. Auch ist anzumerken, dass der Gutachter - wie dies seitens der Berufungswerberin behauptet wird - keine Aussage dahingehend getroffen hat, dass die projektierte Werbeanlage schlechter ins örtliche Stadtbild passe als Mistkübel, sondern lediglich ausführte, dass die zusätzliche Herstellung einer solchen Anlage zu einer Beunruhigung des Stadtbildes und so zu einer Störung führen würde."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Die Tatsache allein, dass die geplante Werbeanlage ein Hinzukommen eines weiteren Elementes darstellt, kann noch keine Ortsbildunverträglichkeit bewirken, denn jedes neue Element 'tritt hinzu'. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, wie sich dieses neues Element in das bestehende Stadtbild einfügt.
Dabei ist - entgegen den Ausführungen der Behörde - sehr wohl auch zu beachten, in welchem Verhältnis die geplante Werbeanlage zu den bereits bestehenden Elementen steht. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Errichtung moderner Stadtelemente wohl eine Verbesserung gegenüber bestehenden Mistkübeln darstellt.
Davon, dass der Privatgutachter Sichtachsen nicht berücksichtigt hätte, kann auch keine Rede sein, denn das Gutachten ist diesbezüglich eindeutig, soweit der Gutachter davon spricht, dass wichtige Sichtbeziehungen eingehalten werden."
Die belangte Behörde hat sich, folgend den Argumenten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19, darauf gestützt, dass die Werbeanlage ein in ihrer Form einzigartiges Gestaltungselement darstellte; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie sich daher nicht näher auf das Hinzutreten eines neuen Elementes berufen, sondern darauf, in welchem Verhältnis dieses neue Element zu dem vorhandenen Ortsbild steht. In diesem Zusammenhang ist es auch zu sehen, dass eines dieser Elemente ein Mistkübel ist. Die Frage, ob die Errichtung moderner Stadtelemente eine Verbesserung gegenüber bestehenden Mistkübeln darstelle, ist für sich alleine nicht bedeutsam bei der Beurteilung, ob das örtliche Stadtbild im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der BO beeinträchtigt oder gestört wird (wobei die Mistkübel nicht durch die Werbeanlage ersetzt würden, sondern diese bloß hinzuträte). Im Übrigen hat die belangte Behörde nicht die Nichtberücksichtigung von Sichtachsen durch den Privatgutachter gerügt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der von ihm ausgewählte Betrachtungsort eine relativ große Distanz zum Aufstellungsort aufweise. Dies wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde erweist sich daher als nachvollziehbar und schlüssig.
7.
Dr. Karl-Lueger-Platz vor ONr. 3
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Dr.-Karl-Lueger-Platz vor ONr. 3 auf dem Gehsteig, parallel zur Fahrbahn. Die betroffenen Platzseite ist in ihrer visuellen Wirkung als Fortsetzung der hier einmündenden Wollzeile zu sehen und definiert sich aus der überwiegenden Nutzung als Geschäfts- und Einkaufsstraße innerhalb eines kulturhistorisch bedeutenden Rahmens (Schutzzone, Weltkulturerbe). Der dadurch bedingten Betriebsamkeit wird auch mit großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen. Auch im unmittelbaren Umfeld des Standortes sind aus diesem Grund keine weiteren Werbeelemente von gestaltprägender Wirkung im öffentlichen Raum angeordnet.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und Nutzung kommt es zur Übermöblierung eines wie oben beschriebenen freizuhaltenden Bereichs. In Verbindung mit der bestehenden Schanigartenbewilligung kommt es in der Sommersaison zudem zu einer Häufung von Elementen. Aus den angeführten Gründen wird durch die geplanten Aufstellung einer Vitrine die Überblickbarkeit und positive Wirkung eines Stadtraumes in einem kulturhistorisch bedeutenden Bereich gestört. Damit ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Bereich Dr. Karl Lueger Platz selbst ist primär durch den Personenverkehr bestimmt. Tangierende Strassen am Platzrand sind für den Individualverkehr bestimmt. Sonst dominiert der Platz auf Grund seiner Grünanlage im Zentrum des Platzes.
Von der Wollzeile kommend ist die Tafel kaum erkennbar, weil der Blick darauf durch die davorstehende Straßenlaterne abgedeckt wird. Des weiteren würde die Tafel nur den Blick auf die Schanigärten oder auf parkende Autos verhindern.
Von der anderen Richtung her kommend wird der Blick auf die Werbetafel durch die bestehenden Schanigärten verhindert.
Erst beim vorbeigehen an den Schanigärten wird Tafel auf Grund der Perspektive sichtbar.
Die Gehsteigbreite wird durch die Schanigärten in der Breite eingeschränkt. Durch die Aufstellung der Tafel würde keine weitere Einschränkung erfolgen. Im Beobachtungszeitraum wird festgestellt, dass kein Fußgänger den Bereich des direkten Aufstellungsortes bzw. der Gehsteigverbreiterung in diesen Bereich begeht.
Von der gegenüberliegenden Straßenseite her blickend oder von der Dominikanerplatz/Strasse kommend nimmt man beim Aufstellungsort primär die Geschäftsfassaden wahr. Zum Teil wird die Sicht auf die gegenüberliegende Straßenseite durch parkende Autos eingeschränkt.
Bei dieser Ansicht nimmt man im perspektivischen Hintergrund die vorhandenen Geschäftsportale war die dafür sorgen, dass der Werbeträger in seiner Maßstäblichkeit und Proportion gar nicht besonders in Erscheinung treten kann. Hier sind schon dieselben hochwertigen Materialien im Portalbau verarbeitet worden als wie sie beim Werbeträger verwendet werden.
Durch die Werbetafel wird kein Hauseingang in seiner Funktion gestört.
In unmittelbarer Nähe des Aufstellungsortes befinden sich noch wenige andere Elemente wie ein Brunnen, der aber eine ausreichende Distanz von ca. 12m Entfernung aufweist. Eine bestehende Werbetafel, ca. 27m entfernt, befindet sich gegenüber dem Aufstellungsort auf dem gegenüberliegenden Platzbereich. Stellt aber auf Grund der großen Distanz kein Problem dar. Auf Grund der hochwertigen Materialien der Elemente und auf Grund dessen dass es sich nicht um wiederholende Elemente auf engen Raum handelt, und natürlich auf Grund der Größe des Platzes kann hier keine Überladung des Ortsbildes festgestellt werden. Die gesichtete Reklametafel wirkt auf Grund des Aufstellungsortes und der Aufstellungsrichtung um vieles präsenter im Straßenraum und im Stadtbild als die zu bewilligende Werbetafel.
Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden.
Es kann aus keiner Perspektive durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Überfrachtung (Verdichtung, Überladung) ist dann gegeben, wenn die für eine positiven Wahrnehmung des örtlichen Stadtbildes durch den Nutzer erforderlichen Freiräume durch ein oder mehrere im öffentlichen Raum positionierte Elemente (hier: Werbeelement im Kontext mit Lichtmasten, Poller, Schanigärten) derart unterbrochen werden, dass es zu einer störenden Einschränkung der Freiräume kommt. Die Anzahl, Art der Elemente und ihre Abstände zueinander können sehr unterschiedlich sein und werden in Abhängigkeit zu Raumgröße und Raumbedeutung beurteilt.
Der Bereich um den betroffene Aufstellungsort hat, entgegen der Meinung des Gutachters keine untergeordnete Bedeutung. Seine wesentliche Bedeutung und Aufgabe ist die eines 'Freiraums'. Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört zu bezeichnen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.
Durch die Errichtung einer, zu den bereits bestehenden Elementen (Schanigarten, Poller, Masten der öffentlichen Beleuchtung) zusätzlichen hinzugefügten Vitrine (Bezirksinformationsanlage) kommt es zu einer weiteren Beschränkung des Freiraumes zu einer Überfrachtung im Eckebereich Dominikanerbastei/Dr.-Karl-Lueger-Platz ONr. 3. Es ergibt sich damit eine verminderte positive Wahrnehmbarkeit des betroffenen Stadtraumes und damit einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter führt in seiner Stellungnahme nach eingehender Befundaufnahme aus, die gegenständliche Anlage befände sich in genügendem Abstand von anderen baulichen Elementen und könne keine Überladung des Stadtbildes durch die projektierte Anlage festgestellt werden. Auch spiele diese auf Grund des Aufstellungsortes städtebaulich eine eher untergeordnete Rolle. Es würde weiters auf Grund des genügenden Abstandes und durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen eine Häufung oder Überladung des Stadtbildes hintangehalten werden und würde wichtige Blickachsen auf umliegend wertvolle Architekturelemente nicht gestört.
Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob auf Grund der vorliegenden vielfältigen Umgebungsvariablen des Standortes und deren Zusammenspiel die Störung des örtlichen Stadtbildes durch die projektierte Werbeanlage möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die sehr schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 hinzuweisen, welcher in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom ausführlich darlegte, unter welchen Voraussetzungen ein (zusätzliches) städtebauliches Gestaltungselement als störend zu qualifizieren ist. Insbesonders legte der Sachverständige dar, dass dies insbesondere im Hinblick auf ein künstlerisch ausgewogenes Verhältnis zwischen Stadtmöblierungen und Freiflächen zu beurteilen ist und kommt der Sachverständige so zum - für die Behörde jedenfalls nachvollziehbaren - Schluss, dass durch die zusätzliche Errichtung einer Vitrine vor Ort eine Beschränkung des erlebbaren Freiraumes und damit zusammenhängend eine Überfrachtung im Eckbereich zwischen der Dominikanerbastei und dem Dr.-Karl-Lueger-Platz verursacht werden würde. Auch ist anzumerken, dass diesem Vorbringen durch den Einschreiter weder näher begründend noch auf fachlich gleicher Ebene entgegen getreten, sondern lediglich die 'Unschlüssigkeit' dieser Argumentation eingewendet wird. Auch steht zu bedenken, dass Herr Dipl.-Ing. A trotz ausführlicher Befundaufnahme keine näheren Begründungen im Hinblick auf die unterbleibende Störung des Stadtbildes durch die Anlage anführt und lediglich feststellt, dass keine Überladung des Stadtbildes feststellbar sei. Somit war den nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen, welche durch die Berufungswerberin in keiner Hinsicht entkräftet wurden, zu folgen und ist festzuhalten, dass das örtliche Stadtbild durch die Errichtung einer Bezirksinformationsanlage am gegenständlichen Standort jedenfalls gestört wird."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Entgegen der Ansicht der Behörde hat der Privatgutachter sehr wohl ausführlich dargestellt, warum keine Störung des Ortsbildes durch die geplante Errichtung auftritt. Dabei geht es, dies sei wiederholt, auch nicht darum, ob die Werbeanlage als störend zu qualifizieren ist, denn dies würde auf eine rein subjektive Beurteilung hinauslaufen. Wesentlich ist, ob das Ortsbild negativ beeinträchtigt wird und dies ist gerade an diesem Standort, an dem bereits 'vielfältige Umgebungsvariablen' vorhanden sind, nicht der Fall.
Die Behörde hat daher wiederum die Beweise unzutreffend gewürdigt, wodurch der Bescheid rechtswidrig ist."
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es keineswegs so, dass, wenn an einem Standort bereits "vielfältige Umgebungsvariable" vorhanden sind, durch ein Hinzutreten eines neuen Elementes keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgen könnte (dazu, dass selbst ein durch störende Eingriffe bereits beeinträchtigtes Ortsbild noch schützenswert sein kann, vgl. die bei
Moritz , a.a.O.,
S 248 zitierte hg. Judikatur). Außerdem hatte die belangte Behörde zu entscheiden, ob im Sinne der BO eine Beeinträchtigung oder Störung des Ortsbildes gegeben ist. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, den Ausführungen der Magistratsabteilung 19 folgend, im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die zusätzliche Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage eine Überfrachtung und damit eine Störung des örtlichen Stadtbildes bewirken würde. Sie hat damit auch keine rein subjektive Beurteilung vorgenommen, sondern die von ihr zu entscheidende Rechtsfrage in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu die eingangs zitierte hg. Judikatur zu mehreren Beweismitteln) gelöst.
8.
Am Hof vor ONr. 3
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich Am Hof vor ONr. 3 auf dem Gehsteig, normal zum Gehsteigrand. Der Platz Am Hof ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Es kommt dem Platz aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner Wirkung als heutiger Stadtraum eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Der südliche Platzraum und die Sichtverbindung Heidenschuss/Bognergasse ist bewusst von Werbeelementen freigehalten um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit zu erhalten.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort unterbricht die o.g. Sichtverbindung. Es wird damit eine störende Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes erzeugt und seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Bereich Am Hof wird einerseits durch den Fußgängerverkehr und in den Randbereichen durch den Individualverkehr benützt, wobei im Beobachtungszeitraum der meiste Fußgängerverkehr in der Richtung Heidenschuß - Bognergasse und umgekehrt erfolgt ist.
Von der Bognergasse kommend wird die Werbetafel in der Perspektive auf Grund der vorhandenen Telefonzelle und den dahinterliegenden höheren Bäumen nur gering wahrnehmbar sein. Erst beim Erreichen der Telefonzelle wird Tafel zur Gänze sichtbar sein.
Der Gehsteig wird in seiner Breite nicht mehr eingeschränkt, als die Baumtröge es fast über die gesamte Länge des Gehsteiges tun. Im erweiterten Gehsteigbereich (entlang zwischen den Bautrögen, oder zwischen Baumtrog und Telefonzelle) wurde keine Benützung des Gehsteiges von Fußgängern beobachtet. Haupteingänge/Hauptausgänge in das Gebäude Am Hof 3 werden nicht behindert.
Eine weitere Einschränkung konnte nur beobachtet werden, wenn Fahrräder bei den Fahrradbügel nicht korrekt abgestellt werden, was aber nur ein zeitlich kurzes kleines Problem darstellt und auch nur dann wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Personen den Gehsteig von beiden Richtungen passieren wollen.
Von der Bognerstrasse kommend dominieren in der Perspektive vor allem die Bäume in den Baumtrögen und die Tafel kann vorerst kaum wahrgenommen werden. Erst beim Erreichen der letzten Baumtröge wird Tafel zur Gänze sichtbar.
Vor allem öffnen sich nach dem Verlassen der Bognergasse und des Heidenschuß der Platz in seiner vollen Dimension und einzelne Einbauten werden auf Grund des kleinen Maßstabes nur untergeordnet wahrgenommen.
Vom Platz aus gesehen dominieren von der Außenmöblierung her gesehen wieder die Bäume. Dabei wird die wechselbare Bespielung zwischen den Bäumen mit nicht gleichen Elementen wie Fahrradbügel, der Werbetafel und der Telefonzelle als nicht störend empfunden.
Die wichtigen Sichthauptachsen am Platz werden in keiner Weise beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Die schon vorhandene beleuchtete Werbetafel befindet sich ca. in 30m Entfernung vom Aufstellungsort entfernt und stellt somit kein Problem bezüglich Überladung dar.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf den Platz Am Hof bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im Randbereich des Platzes. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der Straßenzug Bognergasse Heidenschuss tangiert den großen rechteckig geformten Platz 'Am Hof' an seiner südwestlichen Platzfront. Im unmittelbaren Bereich um den Aufstellungsort Am Hof On 3 befinden sich auf einer Länge von ca. 25m bereits 2 Telefonzellen, 1 E-Bock, 2 Verkehrsschilder, 2 Radständeranlagen sowie 3 Bäume in Pflanzentrögen. Es kommt hier also bereits durch den Bestand unterschiedlichster 'Straßenmöblierungen' zu einer erheblichen Verdichtung und Anhäufung, so dass, wie der Gutachter beobachtet, die Fußgeher den Gehsteig zwischen den Pflanztrögen bzw. zwischen den Pflanztrögen und den Telefonzellen nicht mehr benutzen.
Wie der Gutachter (17 mittig) ausführt, kann prinzipiell die Aussage getroffen werden, dass durch die Verwendung von schon in der Umgebung vorhandenen Elementen mit ähnlicher Formensprache ein ruhigeres Erscheinungsbild des Straßenraumes hervorgerufen wird. Im gegenständlichen Fall wäre die CLV jedoch ein völlig neues Element, dass noch dazu durch die räumliche Nähe von nur wenigen Metern im direkten Bezug zu den vorhandenen Objekten steht. Der Gutachter meint, dass wegen der Pflanztröge einerseits und der Telefonzellen andererseits die CLV von weitem überhaupt nicht sichtbar wäre und somit eine optische Verdichtung nicht erfolge. Diese Aussage ist nur bedingt richtig, da einerseits, wie auf den Fotos erkennbar, die Telefonzellen in die Richtung und damit Hauptblickrichtung verglast sind und ein Durchblick sehr wohl möglich ist und andererseits die Pflanztröge eine Höhe von nicht einmal 1m aufweisen, wodurch die ca. 2m hohen CLV sehr wohl auch aus größerer Distanz sichtbar sind (die Unterkante der Baumkronen oberhalb des dünnen Baumstammes sind höher als die Oberkante der CLV).
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Das CLV führt zu einer weiteren Verdichtung der bereits eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Gehsteiges.
-
Des weiteren kommt es zu einer Einschränkung der Hauptblickrichtung im Straßenzug Bognergasse/Heidenschuss.
-
Die CLV wäre in einer unmittelbaren Umgebung ein völlig neues Element und trägt somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Straßenraumes dar."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Im vorliegenden Fall wird durch den Privatgutachter sinngemäß dargelegt, dass auf Grund der mannigfachen Gestaltungselemente am projektierten Aufstellungsort die zusätzliche Errichtung einer Informationsanlage als nicht störend empfunden werde. Zusätzlich stelle die Werbetafel vor Ort prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar. Auch befinde sich der Aufstellungsort ohnehin am Rande des Platzes und würden keine wichtigen Blickbeziehungen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten nicht ersichtlich und könne eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen nicht festgestellt werden. Diesen Darlegungen ist das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 sowie dessen hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme entgegen zu halten und insbesondere darauf hinzuweisen, dass - wie der Sachverständige schlüssig nachweist - die Anlage ein städtebaulich völlig neues Element im umgebenden Raum darstellt, welches noch dazu in großer Nähe im direkten Bezug zu den umgebenden Objekten steht und auf diese Weise zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes führt. Abgesehen davon wird durch den Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass die gegenständliche Anlage - wie dies auch ihrem Zweck entspricht - trotz des Vorhandenseins von Telefonzellen und auf Grund ihrer Größe auch trotz der vorhandenen Pflanzentröge, bereits aus großer Distanz sichtbar ist und somit die Erlebbarkeit des örtlichen Stadtbildes erheblich beeinflusst. Inwieweit diese gutachterlichen Feststellungen - wie durch die Berufungswerberin behauptet - unschlüssig sind, wird auch durch die Einschreiterin nicht näher begründet und können daher derart unreflektierte Behauptungen die nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen nicht entkräften."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Auch hier verneint die Behörde zu Unrecht, dass es bereits für eine Ortsbildunverträglichkeit ausreiche, dass das Ortsbild 'erheblich beeinflusst' werde. Wesentlich ist, und dies wird durch die Behörde eben nicht ausgesprochen, ob das Ortsbild negativ beeinträchtigt wird.
Da dieses Kriterium, selbst nach den Ausführungen der Behörde nicht erfüllt, ist, wäre bei richtiger Beweiswürdigung die Baubewilligung zu erteilen gewesen."
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung unter Berufung auf die Darlegungen der Magistratsabteilung 19 ausgeführt, dass die gegenständliche Werbeanlage ein städtebaulich völlig neues Element im umgebenden Raum darstelle, das noch dazu in großer Nähe und direktem Bezug zu den umgebenden Objekten stünde und zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes führte. Insbesondere hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die gegenständliche Werbeanlage - wie dies auch ihrem Zweck entspricht - trotz des Vorhandenseins anderer Elemente und auf Grund ihrer Größe auch trotz der vorhandenen Pflanzentröge bereits aus großer Distanz sichtbar ist und somit die Erlebbarkeit des örtlichen Stadtbildes erheblich beeinflusst. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die belangte Behörde sehr wohl zu dem Schluss gelangt, dass eine Störung des Ortsbildes gegeben ist und damit die Voraussetzungen für eine Baubewilligung nicht vorliegen.
9.
Schwedenplatz gegenüber ONr. 19
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Schwedenplatz ggü. ONr. 19 nahe einer Straßenbahnhaltestelle auf einer Gehfläche, normal zur Gehsteigkante. Der Schwedenplatz ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem, als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Dem betroffenen Bereich kommt aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner heutigen Funktion eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Seine Lage am Rande des Bezirks nahe den Ufern des Donaukanals wie auch seiner verkehrlichen Anbindungen (Franz-Josefs-Kai, U-Bahn) zeichnet den weitläufigen Platzraum als Knotenpunkt städtischer Kommunikation aus. Gestalterisch findet dieses seinen Niederschlag in einer Konzentration diverser Einrichtungen und Stadtmöbel. Dabei ist eine bereits hohe Dichte, große Vielfalt sowie Überkomplettierung zu erkennen. Es wird daher in Zukunft eine Reduktion von Anzahl und Art der Elemente angestrebt. Als die dem Stadtraum mit wesentlicher Treffpunktfunktion adäquate Werbeanlage soll ausschließlich das Element Leuchtsäule punktuell Anwendung finden. Es erfüllt im gegebenen Rahmen eine starke Identitätsstiftung und hebt durch seine signifikante Gestalt die Wirkung des Platzraumes und verbessert seine Überblickbarkeit und Erlebbarkeit.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort bedeutet eine im Gegensatz zur angestrebten Reduktion von Elementen eine Vermehrung. Dadurch kommt es zu einer störenden Häufung des ohnehin schon überfrachteten Platzraumes wesentlicher Treffpunktfunktion. Die hier erforderliche Überblickbarkeit und Erlebbarkeit wird beeinträchtigt, die positive visuelle Wirkung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation am Rande eines bedeutenden Stadtraumes vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Schwedenplatz wird in diesem Bereich fast ausschließlich vom Fußgängerverkehr benützt. Dazu kommt hier noch das öffentliche Verkehrsmittel Straßenbahn.
Die Hauptbenützung durch die Fußgänger erfolgt überwiegend direkt entlang der Häuserfront des Schwedenplatzes. Der Gehsteigbereich direkt beim Aufstellungsort wird überwiegend auf Grund der Haltestellen benützt.
Im Beobachtungszeitraum werden nur wenige Personen beobachtet die in dieser Längsrichtung gehen.
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil hier einfach ausreichend Platz vorhanden ist. Die Tafel wird eher wahrgenommen wenn man aus der Richtung Schwedenplatz 2 kommt. Aus der anderen Seite kommend verdeckt vorerst das U-Bahngebäude die Sicht auf die Tafel.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse/im Platzbereich werde nicht beeinträchtigt.
Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt weil höchstens untergeordnete Elemente oder untergeordnete bauliche Anlagen durch die Perspektive verdeckt werden. Es dominieren die beiden U-Bahn Aufgänge die Platzsituation.
Von der Seite der Aufstellungsfläche betrachtet steht die Tafel in der Verlängerung der Pflasterung die vom Vorplatz - Hafnersteig weitergeführt wird. Parallel zur dieser Pflasterung erkennt man die Ecke des U-Bahn Aufganges und den Strommast. Somit wird auch nicht die optische Weiterführung des Hafnersteiges in den Schwedenplatz hinein architektonisch beeinträchtigt. Dieser Bereich wurde durch die Pflasterung bewusst ersichtlich gemacht.
Die Tafel soll genau mittig in dieser ausgewiesenen Pflasterung aufgestellt werden.
Im direkten Umfeld des Aufstellungsortes werden keine weiteren relevanten Außenmöblierungselemente vorgefunden.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf den Schwedenplatz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt.
Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"In projezierter Verlängerung des Hafnersteiges Richtung Donaukanal soll die CLV 2m vor einem Lichtmast aufgestellt werden. Die Fußgeherfläche des Schwedenplatzes ist in diesem Bereich derzeit noch ohne CLV oder Litfasssäulen besetzt.
In Richtung Rotenturmstraße erfährt der öffentliche Raum erhebliche Einengungen durch den U-Bahnabgang sowie das daneben situierte Notstiegenhaus der U-Bahn und dann in weiterer Folge durch 2 große Wurststände und eine permanent errichtete, bierzeltartige Schanigartenüberdachung sowie durch mehrere Bäume. Die räumliche Situation ist dort als eng und unübersichtlich zu bezeichnen. In der Gegenrichtung verdichtet sich der Raum ebenfalls durch eine Vielzahl von Objekten wie der U-Bahnbelüftung, einer Leuchtsäule, einem Kiosk, 6 Bäumen, dem zweiten U-Bahnabgang und 2 Litfasssäulen. Darüber hinaus wird dieser Bereich die längste Zeit im Jahr noch mit einem großen Schanigarten vor einem Eisgeschäft eingeengt.
Es ist also so, dass der geplante Aufstellungsort derzeit noch eine gewisse räumliche Weite bewahrt hat. Der Bereich lässt verschiedene Blickrichtungen insbesondere vom Hafnersteig kommend auf die gegenüberliegende Seite des Donaukanals zu. Dahingegen wird der Blick von der Straßenbahnhaltestelle respektive U-Bahnabgang (Schwedenplatz/Laurenzerberg) Richtung der Einmündung der Rotenturmstraße in den Franz-Josefs-Kai, der bereits durch die U-Bahnabgänge stark eingeschränkt ist, zusätzlich verengt. ... In der Gegenrichtung wird der Blick auf den inneren Bereich des Schwedenplatzes sowie dessen Platzfront verstellt. Aus Sicht der Stadtgestaltung soll jedoch die bestehende Qualität der visuellen Weite und damit einhergehend der vielfältigen Sichtbezüge erhalten bleiben. Ein Verstellen des Raumes mit CLV ist daher hintan zu halten. ...
Im gegenständlichen Fall wäre die CLV ein neues Element, die zu den nahe befindlichen Straßenleuchten mit der bereits bestehenden Werbeanlage (Miniposter) und den U-Bahnabgängen keine ähnliche Formensprache erkennen lässt. Es kommt daher zu einer Beunruhigung des Erscheinungsbildes im angesuchten Bereich des Schwedenplatzes.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Das CLV führt zu einer Verdichtung des bestehenden Freiraums im Nahbereich der U-Bahnabgänge.
-
Die CLV behindert den Blick auf eine bestehende Werbeanlage (Miniposter).
-
Die vielfältigen Blickbeziehungen insbesondere zum inneren Bereich des Schwedenplatzes sowie dessen Platzfront wird beeinträchtigt.
-
Die CLV wäre in der unmittelbaren Umgebung ein weiteres Element und trüge somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Platzraumes dar."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Im vorliegenden Fall wird durch den Privatgutachter sinngemäß dargelegt, dass die Werbeanlage vor Ort prinzipiell kein neues Gestaltungselement darstelle. Auch würden keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Im Bereich des Aufstellungsortes befänden sich keine relevanten Möblierungselemente. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht ersichtlich und könne eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen nicht festgestellt werden.
Diesen Darlegungen ist das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 sowie dessen hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme entgegen zu halten und insbesondere darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers - am verfahrensgegenständlichen Standort durchaus eine entsprechende Anzahl von städtebaulichen Gestaltungselementen situiert ist, welche im Zusammenhang mit der projektierten Anlage gesehen werden müssen. Insbesondere ist hier den schlüssigen Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 zu folgen, wonach der seitens des Privatgutachters herangezogene, sehr eingeschränkte Blickwinkel zur Beurteilung des örtlichen Stadtbildes keinesfalls ausreicht. Wie der Amtssachverständige tatsachengemäß ausführt, befinden sich im Nahebereich des projektierten Aufstellungsortes der Anlage etwa ein Notstiegenhaus für die Untergrundbahn, Imbissstände und Bäume. Nachvollziehbar wird durch den Sachverständigen weiters ausgeführt, dass diese bereits vorhandene Vielfalt an Stadtmöblierungselementen bedingt, dass es vor Ort zu einer Einengung des Raumes kommt und durch die Herstellung der geplanten Informationsanlage eine weitere zusätzliche Verdichtung zu erwarten ist. Da die gegenständliche Anlage zusätzlich im gegenständlichen Umkreis ein neues Element darstellen würde, kommt es auch hierdurch bei Realisierung des Projektes zu einer Störung des erlebbaren Stadtbildes.
Zum Einwand der Berufungswerberin, es liege nicht auf der Hand, dass eine 'Beunruhigung des Stadtbildes' gleichzeitig dessen Störung bedingen müsse, ist auszuführen, dass auf Grund der projektierten Situierung der Anlage in einer Schutzzone - somit in einem städtebaulich besonders sensiblen Gebiet - bereits eine leichtere Störung der örtlich-situativen Gegebenheiten relevant erscheint und in einem solchen Falle jedenfalls von einer Störung des örtlichen Stadtbildes im Falle der Anordnung unpassender oder die Erlebbarkeit der örtlichen Situation negativ beeinflussender baulicher Elemente auszugehen ist."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Die Ausführungen der Behörde zu diesem Standort sind nicht verständlich. Die Behörde möchte in diesem Zusammenhang, wiederum dem Amtssachverständigen folgend, ein Notstiegenhaus, Imbissstände und Bäume zu relevanten Möblierungselementen erklären, deren alleiniges Vorhandensein bereits die Errichtung von Werbeanlagen verbiete.
Ebenfalls unverständlich ist, warum eine Sichtbarkeit aus größerer Distanz bereits alleine eine Beeinflussung des Ortsbildes darstellen soll, wie dies die Behörde behauptet. Es ist daher wiederum auf das schlüssige Privatgutachten zu verweisen, dem die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung zu folgen gehabt hätte."
Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen über das Vorhandensein einer Vielzahl von baulichen Anlagen und Bäumen, die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom getroffen wurden. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht nur auf das Vorhandensein dieser Elemente gestützt, sondern auch darauf, dass eine Einengung des Raumes gegeben ist und die geplante Informationsanlage eine zusätzliche Verdichtung nach sich zöge. Ferner käme es, da die gegenständliche Anlage ein neues Element darstellen würde, zu einer Störung des erlebbaren Stadtbildes. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit ausreichend nachvollziehbar begründet.
10.
Schwedenplatz nahe ONr. 17
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Schwedenplan vor ONr. 17 an der Ecke zum Hafnersteig auf einer Gehfläche, normal zur Bebauung. Der Schwedenplatz ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Dem betroffenen Bereich kommt aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner heutigen Funktion eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Seine Lage am Rande des Bezirks nahe den Ufern des Donaukanals wie auch seiner verkehrlichen Anbindungen (Franz-Josefs-Kai, U-Bahn) zeichnet den weitläufigen Platzraum als Knotenpunkt städtischer Kommunikation aus. Gestalterisch findet dieses seinen Niederschlag in einer Konzentration diverser Einrichtungen und Stadtmöbel. Dabei ist eine bereits eine hohe Dichte, große Vielfalt sowie Überkomplettierung zu erkennen. Es wird daher in Zukunft eine Reduktion von Anzahl und Art der Elemente angestrebt. Als die dem Stadtraum mit wesentlicher Treffpunktfunktion adäquate Werbeanlage soll ausschließlich das Element Leuchtsäule punktuell Anwendung finden. Es erfüllt im gegebenen Rahmen eine starke Identitätsstiftung und hebt durch seine signifikante Gestalt die Wirkung des Platzraumes und verbessert seine Überblickbarkeit und Erlebbarkeit.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort bedeutet eine im Gegensatz zur angestrebten Reduktion von Elementen eine Vermehrung. Dadurch kommt es zu einer störenden Häufung des ohnehin schon überfrachteten Platzraumes wesentlicher Treffpunktfunktion. Die hier erforderliche Überblickbarkeit und Erlebbarkeit wird beeinträchtigt, die positive visuelle Wirkung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation am Rande eines bedeutenden Stadtraumes vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Schwedenplatz wird in diesem Bereich ausschließlich vom Fußgängerverkehr benützt.
Die Hauptbenützung durch die Fußgänger erfolgt fast ausschließlich im Bereich zwischen der Laternenachse und des vorgelagerten Schanigartens (Häuserfront).
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr nicht ein weil sie eben nicht in der hauptsächlich benutzten Gehlinie aufgestellt ist. Weiters öffnet sich direkt nach dem Schanigarten der Platz in seiner vollen Breite. Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in der Funktion nicht negativ beeinflusst.
Dieser Platz ist die optische städtebauliche Verlängerung des Hafnersteiges in den Schwedenplatz hinein. Dieses 'Hineinragen' wurde auch bei der Oberflächengestaltung berücksichtigt, indem ab beiden Hausecken ein Fries des Bodenpflasters quer über den Schwedenplatz geführt wird.
Prinzipiell ist es städtebaulich wichtig diesen herein gezogenen Platz zwischen den beiden Gebäudeecken weitgehend von baulichen Anlagen freizuhalten. Um dies zu gewährleisten wird die Tafel mittig auf das Fries platziert.
Vom Schwedenplatz 2 kommend wird die Tafel erst wirklich wahrnehmbar ab der Höhe des Kiosk. Weiters tritt sie nicht besonders in den Vordergrund weil in der Perspektive das U-Bahn Gebäude und der dahinterliegende Baum dominiert.
Von der Gegenseite kommend wird die Tafel gut wahrgenommen jedoch dominiert in der Perspektive der große Baum im Hintergrund und lässt die Tafel eben in ihrem Maßstab nicht zu groß erscheinen.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Straße/im Platzbereich werden nicht beeinträchtigt.
Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt weil höchstens untergeordnete Elemente oder untergeordnete bauliche Anlagen durch die Perspektive verdeckt werden. Weiters dominiert optisch in diesem Bereich der Eissalon und der Kiosk.
Im direkten Umfeld des Aufstellungsortes werden nur wenige weitere relevante Außenmöblierungselemente vorgefunden daher kann auch nicht von einer Überladung des Ortsbildes gesprochen werden. Dies auch in Hinblick weil es sich bei der Werbetafel um kein wiederholendes Element handelt.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiven Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgesuchte Aufstellungsort befindet sich im Randbereich der Platzaufweitung. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden. Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Die Fußgeherfläche des Schwedenplatzes im Einmündungsbereich zum Hafnersteig ist derzeit noch relativ wenig mit Straßenmöblierungen belegt (bis auf 2 Leuchten und die ungeschickt situierte U-Bahnentlüftung). In Richtung Rotenturmstraße erfährt der öffentliche Raum erhebliche Einungen durch den U-Bahnabgang sowie das daneben situierte Notstiegenhaus der U-Bahn und dann in weiterer Folge durch 2 große Wurststände und eine permanent errichtete, bierzeltartige Schanigartenüberdachung sowie durch mehrere Bäume. Die räumliche Situation ist dort als eng und unübersichtlich zu bezeichnen. In der Gegenrichtung, also vom angefragten CLV Standort aus gesehen Richtung Laurenzerberg, verdichtet dich der Raum ebenfalls durch eine Vielzahl von Objekten wie einer Leuchtsäule, einem Kiosk, 6 Bäumen, dem zweiten U-Bahnabgang und 2 Litfasssäulen. Darüber hinaus wird dieser Bereich die längste Zeit im Jahr noch mit einem großen Schanigarten vor einem Eisgeschäft eingeengt. Es ist also so, dass gerade der geplante Aufstellungsort der einzig verbliebene Bereich des Schwedenplatzes ist, der sich noch am meisten räumliche Weite und visuelle Leere bewahrt hat. Der Platz erfährt hier eine wohltuende Aufweitung und lässt verschiedene Blickrichtungen insbesondere vom Hafnersteig kommend auf die gegenüberliegende Seite des Donaukanals zu.
Es ist daher gerade diese räumliche, unverbaute Weite, die aus stadtgestalterischer Sicht einen zu schützenden Wert darstellt. Die Fotodarstellung mit der CLV sowie die Darstellung auf dem Einreichplan zeigen aber auch, wie durch ein einziges, flächiges Element, das genau in der Mitte dieser Platzfläche situiert wird, diese visuelle Weite unterteilt und damit seine räumliche Qualität beeinträchtigt wird.
Aus Sicht der Stadtgestaltung soll diese bestehende Qualität der visuellen Weite und damit einhergehend der vielfältigen Sichtbezüge erhalten bleiben. Ein Verstellen des Raumes mit CLV ist daher hintan zu halten. ...
Im gegenständlichen Fall wäre die CLV ein neues Element, die zu den nahe befindlichen Straßenleuchten und der U-Bahnentlüftung keine ähnliche Formensprache erkennen lässt. Es kommt daher zu einer Beunruhigung des Erscheinungsbildes im angesuchten Bereich des Schwedenplatzes.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Die CLV führt zu einer Verdichtung und Unterteilung des bestehenden großzügigen Freiraums.
-
Die CLV stört die visuelle Leere in diesem Bereich des Schwedenplatzes, die auf Grund der aufdringlichen Reizüberflutung der näheren Umgebung wohltuend empfunden wird.
-
Die vielfältigen Blickbeziehungen insbesondere auch zum gegenüberliegenden Donaukanalufer wird beeinträchtigt.
-
Die CLV wäre in der unmittelbaren Umgebung ein weiteres Element und trüge somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Platzraumes dar."
d)
Bescheidbegründung durch die belangte Behörde:
"Auch hier kommt der Privatgutachter sinngemäß zu dem Schluss, dass die Werbeanlage vor Ort prinzipiell kein neues Gestaltungselement darstellt. Auch würden keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Im direkten Bereich des Aufstellungsortes befänden sich nur wenige weiter relevante Möblierungselemente. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht ersichtlich und könne eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen nicht festgestellt werden.
Wiederum ist hierzu das ausführliche und schlüssige Vorbringen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 anzuführen, aus welchem hervorgeht, dass im Umkreis der projektierten Anlage - mit Ausnahme der Fußgeherfläche im Einmündungsbereich zum Hafnersteig - verschiedenste bauliche Gegebenheiten situiert sind und die räumliche Situation in diesem Bereich eng und unübersichtlich ist. Schlüssig erscheint daher die Argumentation des Amtssachverständigen, wonach es jedenfalls den städtebaulichen Intentionen entspricht, den eben genannten Bereich jedenfalls im bestehenden Zustand zu belassen und diesen nicht etwa durch zusätzliche bauliche Maßnahmen ebenfalls weiter einzuengen. Auch liegt auf der Hand, dass eine weitere Überfrachtung des erlebbaren Stadtbildes jedenfalls störend wirken und somit das örtliche Stadtbild klar beeinträchtigen würde. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang ausführt, sie verstehe die Terminologie 'räumliche Weite und visuelle Leere' nicht bzw. seien diese Begriffe zu unbestimmt, so ist anzumerken, dass diese Begrifflichkeiten durch den Amtssachverständigen - in sprachlich völlig korrekter und verständlicher Weise - zur Darstellung der Gegensätzlichkeit des Einmündungsbereiches zum Hafnersteig zum restlichen, durch entsprechende bauliche Ausführungen sehr verengten Raum, verwendete. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin sind durch die erkennende Behörde wohl nur so zu interpretieren, als diese es verabsäumt hat, die verwendeten Begrifflichkeiten im gegebenen Kontext zu verstehen und daher die durch die Einschreiterin vorgenommene Verbalinterpretation unter völliger Außerachtlassung des offensichtlichen Sinneszusammenhanges durchgeführt wurde."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Davon, dass die Bf die Ausführungen des Sachverständigen nicht verstanden hätte, kann keine Rede sein und wäre diese Anmerkung der Behörde auch besser unterblieben.
Zutreffend ist allerdings, dass der Amtssachverständige mit völlig inhaltsleeren Begriffen wie 'räumliche Weite und visuelle Leere' auch bei diesem Standort geradezu sprachliche Kunstgriffe unternimmt, um das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Bf zu entkräften. Inhaltlich ist auch bei diesem Standort darauf zu verweisen, dass nicht die Schaffung eines Mehrwertes im Hinblick auf das örtliche Stadtbild entscheidend für die Bewilligungserteilung ist, sondern die Ortsbildverträglichkeit.
Dabei ist es auch nicht relevant, ob es 'städtebaulichen Intentionen entspricht' einen 'Bereich im bestehenden Zustand zu belassen'. Dies zum wiederholten Male übersehend würdigt die Behörde die Beweise unzutreffend."
Im Hinblick auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 19 kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass eine weitere Überfrachtung das örtliche Stadtbild beeinträchtigen würde. Das Beschwerdevorbringen vermag daher die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung durch die belangte Behörde nicht in Zweifel zu ziehen.
11.
Rotenturmstraße gegenüber ONr. 16 bis 18
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich in der Rotenturmstraße ggü. ONr. 16-18 an der Ecke zum Fleischmarkt auf einer Gehfläche, parallel zur Fahrbahn des Fleischmarkts, neben zwei Telefonzellen. Die Rotenturmstraße ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Im betroffenen Abschnitt an der Kreuzung mit dem Fleischmarkt weitet sich der Straßenraum platzartig und bildet zusammen mit der Bepflanzung und den in einem Rondo angeordnetem Bäumen einen kleinen Frei- und Grünraum im Getriebe der geschäftigen Innenstadt. Dieser soll zum Verweilen und auch optischem Ausruhen einladen. Aufgrund der intendierten Funktion und der dazu spezifisierten Gestaltung kommt diesem Platzraum eine wesentliche architektonische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbe- und Möblierungselemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des betroffenen Stadtraumes zu erhalten.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und gestalterisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit den bereits bestehenden Möblierungselementen (Telefonzellen, Straßenstand, Postdepots) bedeutet ein Hinzufügen des geplanten Werbeelements eine störende Häufung. Es wird damit eine Überfrachtung des gestalterisch und stadträumlich-funktionellen Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit des kleinen städtischen Grünraumes vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Dieser Bereich der Rotenturmstrasse wird vorwiegend vom Fußgängerverkehr genutzt. Individualverkehr in der Form als das die Straße - Fleischmarkt am Aufstellungsort direkt vorbeiführt und diese im Gegensatz zur Rotenturmstrasse nicht so frequentiert wird. Die Wertigkeit der Aufstellung liegt aber beim Fußgängerverkehr.
Von der Innenstadt kommend Richtung Schwedenplatz gehend nimmt man die gesamte Tafel erst wahr wenn man den Würstelstand schon erreicht hat. Hier hat man den Platz in seiner Gesamtheit schon voll entdeckt. Die Anordnung der Tafel bildet somit gemeinsam mit der Telefonzelle, dem Fahrtradabstellplatz in Augenhöhe den eigentlichen Platzabschluss in Augenhöhe gegenüber der Fahrbahn des Fleischmarktes. Primär dominieren hier die Bäume und die vorher genannten Elemente ordnen sich städtebaulich unter.
Vom Schwedenplatz kommend ergibt sich ein ähnliches Erscheinungsbild. Auch hier dominieren im positiven Sinne die Bäume. Die Tafel wird erst sichtbar wenn man die Gebäudeecke Rotenturmstrasse - Fleischmarkt erreicht hat. Weiters ist man noch mit dem Überqueren des Schutzweges beschäftigt. Parallel dazu nimmt man beim Gehen die prinzipielle Öffnung des Platzes war.
Von der gegenüberliegenden Straßenseite blickend wirkt die Tafel nicht groß weil sie parallel zum Fleischmarkt aufgestellt ist und als 'Rückenschild' schon die bestehende Telefonzelle hat.
Vom der gegenüberliegenden Seite des Fleischmarktes kommend deckt vorerst die Telefonzelle den Blick auf die Tafel ab. Die Tafel wird erst ab Erreichen der Telefonzelle zur Gänze sichtbar.
Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil die Tafel eben seitlich des 'Hauptweges' situiert ist.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse und auf dem Platz werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt sondern eher nur in Augenhöhe Blicke auf Geschäftsportale.
Weil es sich bei der Werbetafel um ein nicht wiederholendes Element handelt steht die Tafel nicht in Missklang zu schon vorhandenen Elementen. Es gibt schon einige vorhandenen Elemente, die sind aber sehr gut um den eigentlichen 'Verweilplatz' angeordnet und stören diesen nicht und lassen den Städtischen Raum auch nicht 'Überladen' erscheinen.
Eine Tafel mit der selben Qualität befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite Ecke Rotenturmstraße/Fleischmarkt. Diese Tafel wird auf Grund der Aufstellung und der Ausrichtung kaum wahrgenommen, weil die Sicht darauf beim überqueren des Schutzweges meistens durch parkende Autos verstellt ist.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten oder positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar speziell auch die Geschäftsportale im direkten Umfeld.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Rotenturmstraße bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom :
"Überfrachtung (Verdichtung, Überladung) ist dann gegeben, wenn die für eine positiven Wahrnehmung des örtlichen Stadtbildes durch den Nutzer erforderlichen Freiräume durch ein oder mehrere im öffentlichen Raum positionierte Elemente (Straßenstände, Telefonzellen, etc.) derart unterbrochen werden, dass es zu einer störenden Einschränkung der Freiräume kommt. Die Anzahl, Art der Elemente und ihre Abstände zueinander können sehr unterschiedlich sein und werden in Abhängigkeit zu Raumgröße und Raumbedeutung beurteilt.
Dem Platzraum, eine Aufweitung der Rotenturmstraße an der Kreuzung mit dem Fleischmarkt, und in ihr der betroffene Aufstellungsort kommt, entgegen der Meinung des Gutachters (Seite 18/18) nicht eine untergeordnete Bedeutung zu. Seine wesentliche Bedeutung und Aufgabe ist die eines Treffpunktes und Verweilplatzes, eines architektonisch ausgewogen möblierten Stadtraums. Dazu erläuternd aus der Sicht der Stadtgestaltung:
Ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum ist unter folgenden Voraussetzungen als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört zu bezeichnen:
o Wenn Freiflächen und möblierte Bereiche in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.
o Wenn Gestaltung, Anordnung und Lage der erforderlichen Stadtmöbel nach einheitlichen und klar ablesbaren Konzepten gewählt werden, der Eindruck von 'Unruhe' durch übertriebene Formenvielfalt und das Empfinden von 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot von Elementen vermieden wird
o Wenn der Betrachter den öffentlichen Raum überblicken und optimal 'visuell erleben' kann
Durch die zusätzliche Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) im Nahbereich einer bereits bestehenden und vom Gutachter genannten Einrichtung im öffentlichen Raum (Telefonzellen, Fahrradabstellplatz) kommt es nicht nur zu einer Überfrachtung des betroffenen 'Platzrandes' sondern auch zur Bildung einer massiven visuellen Barriere in Zusammenhang mit den oben genannten, in unmittelbarer Nähe befindlichen Möblierungselementen. Es wird damit der Blick in die Rotenturmstraße in beide Richtungen beeinträchtigt, die Überblickbarkeit des Straßenraumes beschränkt, ein visueller Freiraum, die positive Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes weiter vermindert und damit eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes erzeugt."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Betreffend den projektierten Standort Wien 1, Rotenturmstraße gegenüber ONr. 16-18, führt der Privatgutachter sinngemäß aus, dass die Werbeanlage an ihrem Standort durch den Passanten erst relativ spät, quasi im Zeitpunkt deren Passierens, überhaupt wahrgenommen wird und daher eine Störung des örtlichen Stadtbildes nicht vorliegt. Die Anlage bilde vor Ort prinzipiell kein wiederholendes Gestaltungselement, womit' die Tafel nicht im Missklang zu bereits bestehenden Elementen stehe. Auch würden keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen könne nicht festgestellt werden.
Diese letztlich mit Ausnahme einer ausführlichen Befundaufnahme nicht weiter durch den Privatgutachter begründeten Schlussfolgerungen werden durch das schlüssige und in jeglicher Hinsicht nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 und die daran anschließende Stellungnahme releviert, wonach es durch die zusätzliche Errichtung einer Bezirksinformationsanlage am gewählten Standort einerseits zu einer Überfrachtung des betroffenen Außenbereiches des Platzes sowie zur Bildung massiver Barrieren auf Grund der bestehenden städtebaulichen Möblierung komme. Dies und die damit einhergehende Einschränkung des visuellen Freiraumes in der Rotenturmstraße bringt eine massive Störung des örtlichen Stadtbildes mit sich.
Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich ausführt, der Amtssachverständige habe sich lediglich in einer "Definition zur Überfrachtung" geübt und habe er das Gutachten des Privatsachverständigen nicht relevieren können, so ist auf die entsprechenden Aussagen in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom zu verweisen und festzuhalten, dass es gerade zur Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens notwendig ist, in diesem unter anderem genau darzulegen, auf Basis welcher Erwägungen und Grundlagen der Sachverständige seine Schlüsse zieht. Genau diesen Anforderungen kommt der Amtssachverständige in vorbildlicher Weise nach und werden - im Gegensatz zu den teilweise völlig unbegründeten Annahmen des Privatgutachters - sämtliche Aussagen und Schlüsse durch diesen logisch und nachvollziehbar begründet.
Zum Vorwurf der Berufungswerberin, der Amtssachverständige habe keinen Ortsaugenschein vorgenommen und seien das vorliegende Gutachten und die darauf basierende Stellungnahme daher nicht geeignet, die Ausführungen des Privatsachverständigen zu widerlegen, ist anzumerken, dass eine allfällige Verpflichtung eines Sachverständigen zur Vornahme eines Ortsaugenscheins - bei hinlänglich bekannter Tatsachenlage - in den anzuwendenden Vorschriften nicht enthalten und ein Sachverständigengutachten durch die Behörde anhand dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu beurteilen ist. Wie bereits dargelegt genügen die durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen jedenfalls und bestehen an deren Schlüssigkeit und Richtigkeit keinerlei Zweifel."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Wie bereits in der Stellungnahme vom angeführt ist aus den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht ersichtlich, worin nun seine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Privatgutachtens bestehen soll.
Unverständlich ist dabei aber insbesondere, dass die Behörde diese Nichtausführungen dann aber schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet.
Zur Kritik der Bf, wonach der Amtssachverständige nicht einmal vor Ort die Gegebenheiten begutachtet habe, erwidert die Behörde nur, dass dies bei hinlänglich bekannter Tatsachenlage nicht erforderlich sei. Ob diese Tatsachenlage allerdings bekannt war, erwähnt die Behörde aber mit keinem Wort und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten. Es ist der Behörde daher verwehrt, davon auszugehen."
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Amtssachverständige nicht vor Ort gewesen sei, macht sie nicht geltend, dass die Tatsachenannahmen des Amtssachverständigen unzutreffend gewesen wären. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels in diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin daher nicht aufgezeigt. Darüber hinaus hat sich der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 auch mit dem Gutachten des Dipl. Ing. A. auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass der gegenständliche Aufstellungsplatz keine untergeordnete Bedeutung habe und es im Hinblick auch auf die von Dipl. Ing. A. genannten Einrichtungen zu einer Überfrachtung und zur Bildung einer visuellen Barriere käme. Dipl. Ing. A. hat insbesondere ausgeführt, dass die Werbeanlage nicht im Missklang zu schon vorhandenen Elementen stünde und es schon einige vorhandene Elemente gebe, die aber sehr gut um den eigentlichen Verweilplatz angeordnet seien, diesen nicht störten und den städtischen Raum nicht überladen erscheinen ließen. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde seitens der Magistratsabteilung 19 auf Fragen der Überfrachtung und der "gestalterischen Bewältigung" eingegangen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie entsprechend ihrer Bescheidbegründung den Ausführungen der Magistratsabteilung 19, die insofern auch auf die Darlegungen des Dipl.-Ing. A. Bezug nehmen und im Hinblick auf die Überfrachtung zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes gelangen, gefolgt ist.
12.
Schwedenplatz nahe ONr. 19
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Schwedenplatz vor ONr. 19 an der Ecke zum Hafnersteig auf einer Gehfläche, normal zur Bebauung. Der Schwedenplatz ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Dem betroffenen Bereich kommt aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner heutigen Funktion eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Seine Lage am Rande des Bezirks nahe den Ufern des Donaukanals wie auch seiner verkehrlichen Anbindungen (Franz-Josefs-Kai, U-Bahn) zeichnet den weitläufigen Platzraum als Knotenpunkt städtischer Kommunikation aus. Gestalterisch findet dieses seinen Niederschlag in einer Konzentration diverser Einrichtungen und Stadtmöbel. Dabei ist eine bereits eine hohe Dichte, große Vielfalt sowie Überkomplettierung zu erkennen. Es wird daher in Zukunft eine Reduktion von Anzahl und Art der Elemente angestrebt. Als die dem Stadtraum mit wesentlicher Treffpunktfunktion adäquate Werbeanlage soll ausschließlich das Element Leuchtsäule punktuell Anwendung finden. Es erfüllt im gegebenen Rahmen eine starke Identitätsstiftung und hebt durch seine signifikante Gestalt die Wirkung des Platzraumes und verbessert seine Überblickbarkeit und Erlebbarkeit.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort bedeutet eine im Gegensatz zur angestrebten Reduktion von Elementen eine Vermehrung. Dadurch kommt es zu einer störenden Häufung des ohnehin schon überfrachteten Platzraumes wesentlicher Treffpunktfunktion. Die hier erforderliche Überblickbarkeit und Erlebbarkeit wird beeinträchtigt, die positive visuelle Wirkung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation am Rande eines bedeutenden Stadtraumes vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der Schwedenplatz wird in diesem Bereich ausschließlich vom Fußgängerverkehr benützt.
Die Hauptbenützung durch die Fußgänger erfolgt fast ausschließlich im Bereich zwischen der Laternenachse und des vorgelagerten Schanigartens (Häuserfront).
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr nicht ein weil Sie eben nicht in der hauptsächlich benutzten Gehlinie aufgestellt ist. Weiters öffnet sich direkt nach dem Schanigarten der Platz in seiner vollen Breite. Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in der Funktion nicht negativ beeinflusst.
Dieser Platz ist die optische städtebauliche Verlängerung des Hafnersteiges in den Schwedenplatz hinein. Dieses 'Hineinragen' wurde auch bei der Oberflächengestaltung berücksichtigt, indem ab beiden Hausecken ein Fries des Bodenpflasters quer über den Schwedenplatz geführt wird.
Prinzipiell ist es städtebaulich wichtig diesen herein gezogenen Platz zwischen den beiden Gebäudeecken weitgehend von baulichen Anlagen freizuhalten.
Um dies zu gewährleisten wird die Tafel mittig auf jenes Fries platziert, dass optisch die Weiterführung des Gehsteiges aus dem Hafnersteig weiterführt.
Vom Schwedenplatz 2 kommend wird die Tafel erst wirklich wahrnehmbar ab der Höhe des Kiosk. Weiters tritt sie nicht besonders in den Vordergrund weil in der Perspektive das U-Bahn Gebäude und der dahinterliegende Baum dominiert.
Von der Gegenseite kommend wird die Tafel gut wahrgenommen jedoch öffnet sich dahinter gleich der Platz in seiner vollen Weite. In der Perspektive dominiert der große Baum im Hintergrund und lässt die Tafel eben in ihrem Maßstab nicht zu groß erscheinen.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse/im Platzbereich werden nicht beeinträchtigt.
Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt weil höchstens untergeordnete Elemente oder untergeordnete bauliche Anlagen durch die Perspektive verdeckt werden (z. B. Fahrradständer). Weiters dominiert optisch in dieser Blickrichtung der Eissaloon und der Kiosk.
Im direkten Umfeld des Aufstellungsortes werden nur wenige weitere relevante Außenmöblierungselemente vorgefunden daher kann auch nicht von einer Überladung des Ortsbildes gesprochen werden. Dies auch in Hinblick weil es sich bei der Werbetafel um kein wiederholendes Element handelt.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgesuchte Aufstellungsort befindet sich im Randbereich der Platzaufweitung. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom :
"Die Fußgeherfläche des Schwedenplatzes im Einmündungsbereich zum Hafnersteig ist derzeit noch relativ wenig mit Straßenmöblierungen belegt (bis auf 2 Leuchten und die ungeschickt situierte U-Bahnentlüftung). In Richtung Rotenturmstraße erfährt der öffentliche Raum erhebliche Einungen durch den U-Bahnabgang sowie das daneben situierte Notstiegenhaus der U-Bahn und dann in weiterer Folge durch 2 große Wurststände und eine permanent errichtete, bierzeltartige Schanigartenüberdachung sowie durch mehrere Bäume. Die räumliche Situation ist dort als eng und unübersichtlich zu bezeichnen. In der Gegenrichtung, also vom angefragten CLV Standort aus gesehen Richtung Laurenzerberg, verdichtet dich der Raum ebenfalls durch eine Vielzahl von Objekten wie einer Leuchtsäule, einem Kiosk, 6 Bäumen, dem zweiten U-Bahnabgang und 2 Litfasssäulen. Darüber hinaus wird dieser Bereich die längste Zeit im Jahr noch mit einem großen Schanigarten vor einem Eisgeschäft eingeengt. Es ist also so, dass gerade der geplante Aufstellungsort der einzig verbliebene Bereich des Schwedenplatzes ist, der sich noch am meisten räumliche Weite und visuelle Leere bewahrt hat. Der Platz erfährt hier eine wohltuende Aufweitung und lässt verschiedene Blickrichtungen insbesondere von der Rotenturmstraße kommend auf die gegenüberliegende Seite des Donaukanals zu. Es ist daher gerade diese räumliche, unverbaute Weite, die aus stadtgestalterischer Sicht einen zu schützenden Wert darstellt. ...
Aus Sicht der Stadtgestaltung soll diese bestehende Qualität der visuellen Weite und damit einhergehend der vielfältigen Sichtbezüge erhalten bleiben. Ein Verstellen des Raumes mit CLV
ist daher hintan zu halten. ... Im gegenständlichen Fall wäre die
CLV ein neues Element, die zu den nahe befindlichen Straßenleuchten und der U-Bahnentlüftung keine ähnliche Formensprache erkennen lässt. Es kommt daher zu einer Beunruhigung des Erscheinungsbildes im angesuchten Bereich des Schwedenplatzes.
Schluss:
Abschließend wird festgehalten:
-
Das CLV führt zu einer Verdichtung und Unterteilung des bestehenden großzügigen Freiraums.
-
Die CLV stört die visuelle Leere in diesem Bereich des Schwedenplatzes, die auf Grund der aufdringlichen Reizüberflutung der näheren Umgebung wohltuend empfunden wird.
-
Die vielfältigen Blickbeziehungen insbesondere auch zum gegenüberliegenden Donaukanalufer wird beeinträchtigt.
-
Die CLV wäre in der unmittelbaren Umgebung ein weiteres Element und trüge somit zu einer Beunruhigung im Erscheinungsbild des Platzraumes dar."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, dass durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt werden würden. Im direkten Bereich des Aufstellungsortes befänden sich nur wenige weiter relevante Möblierungselemente. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht ersichtlich und könne eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen nicht festgestellt werden.
Wiederum ist hierzu das ausführliche und schlüssige Vorbringen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 anzuführen, aus welchem hervorgeht, dass im Umkreis der projektierten Anlage - mit Ausnahme der Fußgeherfläche im Einmündungsbereich zum Hafnersteig - verschiedenste bauliche Gegebenheiten situiert sind und die räumliche Situation in diesem Bereich eng und unübersichtlich ist. Schlüssig erscheint daher die Argumentation des Amtssachverständigen, wonach es jedenfalls den städtebaulichen Intentionen entspricht, den eben genannten Bereich im bestehenden Zustand zu belassen und diesen nicht etwa durch zusätzliche bauliche Maßnahmen ebenfalls weiter einzuengen. Auch liegt auf der Hand, dass eine weitere Überfrachtung des erlebbaren Stadtbildes jedenfalls störend wirken und somit das örtliche Stadtbild klar beeinträchtigen würde.
Zum Einwand der Berufungswerberin, es liege nicht auf der Hand, dass eine 'Beunruhigung des Stadtbildes' gleichzeitig dessen Störung bedingen müsse, ist auszuführen, dass auf Grund der projektierten Situierung der Anlage in einer Schutzzone - somit in einem städtebaulich besonders sensiblen Gebiet - bereits eine leichtere Störung der örtlich-situativen Gegebenheiten relevant erscheint und in einem solchen Falle jedenfalls von einer Störung des örtlichen Stadtbildes im Falle der Anordnung unpassender oder die Erlebbarkeit der örtlichen Situation negativ beeinflussender baulicher Elemente auszugehen ist."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Wieder lässt sich weder den Ausführungen des Amtssachverständigen noch den Ausführungen der Behörde entnehmen, warum es nun konkret erforderlich ist, den Bereich im bestehenden zustand zu belassen und diesen nicht etwa durch zusätzliche bauliche Maßnahmen ebenfalls weiter einzuengen.
Die Behörde verkennt auch, dass eine Beunruhigung des Stadtbildes nicht gleichbedeutend mit einer auch leichten Störung des Stadtbildes ist. Wenn der Sachverständige von einer Störung hätte sprechen wollen, dann hätte er dies auch getan. Es bedarf daher keiner Interpretation durch die Behörde.
Insgesamt ist wiederrum auf das keineswegs entkräftete Privatgutachten zu verweisen, welches nachvollziehbar und schlüssig ist."
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den Ausführungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 hervor, dass im gegenständlichen Bereich eine zusätzliche Überfrachtung im Stadtbild zu vermeiden ist, um die Sichtbezüge zu erhalten und eine Beunruhigung des Erscheinungsbildes hintanzuhalten. Im Übrigen verkennt das Beschwerdevorbringen, dass die Frage, ob das örtliche Stadtbild gestört oder beeinträchtigt wird, eine Rechtsfrage ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe der belangten Behörde, aus den Ausführungen des Sachverständigen abzuleiten, ob eine entsprechende Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 BO vorliegt. Dies hat sie durch den Hinweis auf die zusätzliche Überfrachtung zu Recht bejaht.
13.
Rotenturmstraße vor ONr. 20
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich in der Rotenturmstraße vor ONr. 20 auf dem Gehsteig, normal zur Fahrbahn. Der betroffene Abschnitt der Rotenturmstraße zwischen der Fleischmarkt und Franz-Josefs-Kai ist durch geschlossene, hohe Bebauung charakterisiert. Die Bedeutung der Straße definiert sich heute aus der überwiegenden Nutzung als Geschäfts- und Einkaufsstraße innerhalb eines kulturhistorisch bedeutenden Rahmen. Der dadurch bedingten Betriebsamkeit wird auch mit großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen. Auch im Umfeld des betroffenen Standortes sind aus diesem Grund keine weiteren Werbeelemente von gestaltprägender Wirkung im öffentlichen Raum angeordnet.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und Nutzung soll der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen und weiteren Möblierungselementen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine kommt es zu einer Möblierung eines Bereiches, der aus stadtgestalterischer Sicht freizuhalten ist. Es werden damit seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit gestört. Damit ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Dieser Bereich der Rotenturmstrasse wird sowohl vom Fußgängerverkehr als auch vom Individualverkehr bestimmt. Die Wertigkeit der Aufstellung liegt aber beim Fußgängerverkehr.
Von der Innenstadt kommend Richtung Schwedenplatz gehend nimmt man die Tafel vorerst nicht wahr, weil in der Perspektive die Straßenschilder die Sicht einschränken.
Nach dem Überqueren der Strasse Fleischmarkt rückt die Tafel mehr in den Blickpunkt.
Die Tafel soll in jener Achse aufgestellt werden wo schon Straßenlaternen und Pflanzentröge angeordnet sind. Dadurch verliert die Tafel selbst auch an Dominanz.
Die Tafel reduziert geringfügig die Gehsteigbreite. Dies ist aber in Relation zu sehen mit den vorhandenen Schanigärten auf dem Gehsteig Richtung Schwedenplatz. Hier wird die benutzbare Gehsteigbreite fast auf die Hälfte reduziert weil weiters zusätzlich in diesem Bereich auch Verkehrstafeln und Stützen von Straßenbeleuchtungen vorhanden sind.
Von der gegenüberliegenden Seite über den Schutzweg kommend wird der Fußgänger auch nicht in seiner Gehlinie behindert. Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.
Vom Schwedenplatz kommend dominieren in der Perspektive eher die Pflanzentröge.
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil die Tafel eben seitlich des 'Hauptweges' situiert ist.
Nach dem Vorbeigehen an der Tafel Richtung Innenstadt weitet sich dann der Platz in seiner Gesamtheit auf.
Die wichtige Sichthauptachse in der Strasse wird in keiner Weise beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt.
Im direkten Umfeld des Aufstellungsortes werden außer den Baumtrögen keine weiteren relevanten Außenmöblierungselemente vorgefunden. Dies stellt aber auch keine Überfrachtung des Ortsbildes dar, weil es sich bei der Werbetafel um ein nicht wiederholendes Element handelt.
Eine Tafel mit der selben Qualität befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite Ecke Rotenturmstraße/Fleischmarkt. Diese Tafel wird auf Grund der Aufstellung und der Ausrichtung kaum wahrgenommen, weil die Sicht darauf beim überqueren des Schutzweges meistens durch parkende Autos verstellt ist.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Rotenturmstraße bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Überfrachtung (Verdichtung, Überladung) ist dann gegeben, wenn die für eine positiven Wahrnehmung des örtlichen Stadtbildes durch den Nutzer erforderlichen Freiräume durch ein oder mehrere im öffentlichen Raum positionierte Elemente (Pflanztröge, Lichtmasten, Poller, Werbelemente etc.) derart unterbrochen werden, dass es zu einer störenden Einschränkung der Freiräume kommt. Die Anzahl, Art der Elemente und ihre Abstände zueinander können sehr unterschiedlich sein und werden in Abhängigkeit zu Raumgröße und Raumbedeutung beurteilt.
Der Bereich um den betroffene Aufstellungsort hat entgegen der Meinung des Gutachters keine untergeordnete Bedeutung. Seine wesentliche Bedeutung und Aufgabe ist die eines 'Freiraums', siehe auch oben. Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört zu bezeichnen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen. Durch die Errichtung einer, zu den bereits bestehenden Elementen (Werbevitrine, Stiegenanlage, Pflanztrog) zusätzlichen Vitrine (Bezirksinformationsanlage) kommt es zu einer weiteren Beschränkung des Freiraumes an der Ecke Fleischmarkt/Rotenturmstraße ONr. 20, zu einer weiter verminderten positiven Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes und einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, das örtliche Stadtbild werde durch die projektierte Werbeanlage nicht gestört, weil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und insbesondere auf Grund des Fehlens entsprechend relevanter Stadtmöblierungen im unmittelbaren Aufstellungsbereich der Anlage -

sieht man von einigen Baumtrögen ab - eine Überfrachtung nicht zu befürchten sei. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht ersichtlich.


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Diesen - letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten - Schlüssen sind die im Verfahren ergangenen schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher in seinem Gutachten vom ausführlich darlegte, dass allein auf Grund der Zweckwidmung des gegenständlichen Bereiches und der durch eine zusätzliche Möblierung eintretenden Störung der Überblickbarkeit und positiven Wahrnehmbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bereiches eine Störung des örtlichen Stadtbildes durch die projektierte Anlage vorliegt. Weiters wird in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom ausführlich dargelegt, dass durch die gegenständliche Anlage eine Beschränkung des Freiraumes am projektierten Aufstellungsort verursacht und so das örtliche Stadtbild gestört werden würde.
Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich sinngemäß ausführt, der Amtssachverständige habe für die getätigten Ausführungen im Hinblick auf die Überfrachtung des Stadtraumes und die daraus resultierenden Konsequenzen auf das örtliche Stadtbild keine näheren Begründungen angeführt und seien die gegenständlichen Stellungnahmen daher unschlüssig, so ist auf die ausführliche Begründung gerade dieser Feststellungen in der Stellungnahme vom hinzuweisen, in welcher der Amtssachverständige nach ausführlicher Behandlung des Begriffes 'Überfrachtung' und Darlegung der zu deren sachverständigen Beurteilung notwendigen Parameter zum Schluss kommt, dass durch die Errichtung der projektierten Vitrine auf Grund der bereits am Aufstellungsort bestehenden Elemente eine weitere Beschränkung des Freiraumes zu erwarten ist und daher das örtliche Stadtbild gestört werden würde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin gehen daher jedenfalls ins Leere und ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Privatsachverständigen, welcher - den Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechend - vom Fehlen diverser Stadtmöblierungen ausgeht und auch nicht weiter begründet wird, aus welchen Erwägungen heraus eine Störung des örtlichen Stadtbildes mangels Überfrachtung ausgeschlossen wird."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Es ist denkunmöglich, dass alleine aufgrund der Zweckwidmung eines Bereiches eine Störung des Stadtbildes eintreten kann.
Diese Ausführungen der Behörde, die sich auf das Amtssachverständigengutachten berufen, sind ein Beispiel dafür, dass sich die Behörde nicht mit dem konkreten Standort ausreichend auseinandergesetzt hat.
Auch alleine aufgrund der Tatsache, dass 'eine Beschränkung am projektierten Aufstellungsort verursacht werde' ergibt sich ebenfalls noch keine Störung des Stadtbildes.
Wiederum hätte die Behörde dem Privatgutachten der Bf zu folgen gehabt."
Es mag zutreffen, dass mit der Zweckwidmung eines bestimmten Bereiches allein eine Störung des örtlichen Stadtbildes nicht begründet werden kann. Die belangte Behörde hat sich allerdings insofern auf die Magistratsabteilung 19 berufen, als durch die gegenständliche Anlage eine Beschränkung des Freiraumes am projektierten Aufstellungsort verursacht und damit das örtliche Stadtbild gestört würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies aber im Zusammenhang mit der von der Magistratsabteilung 19 angesprochenen Überfrachtung eine ausreichende Begründung für eine Ortsbildstörung, sodass sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 19 in schlüssiger Weise stützen konnte.
14.
Rotenturmstraße gegenüber ONr. 14
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich in der Rotenturmstraße ggü. ONr. 14 am Beginn einer platzartig Erweiterung des Straßenraumes, auf dem Gehsteig, normal zur Fahrbahn, nahe einer Werbeleuchtsäule. Die Rotenturmstraße ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Im betroffenen Abschnitt weitet sich der Straßenraum platzartig. Bepflanzung und in einem Rondo angeordnete Bäume bilden einen kleinen Frei- und Grünraum im Getriebe der geschäftigen Innenstadt. Dieser soll zum Verweilen wie auch zum optischem Ausruhen einladen. Aufgrund der intendierten Funktion und der dazu spezifizierten Gestaltung kommt diesem Platzraum eine wesentliche architektonische und künstlerische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Werbe- und Möblierungselemente wurden in diesem Umfeld bewusst sparsam gesetzt um die optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit des betroffenen Stadtraumes zu erhalten.
Gutachten:
Die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am angesuchten Standort in dem oben beschriebenen architektonisch und gestalterisch bedeutenden Platzraum erzeugt eine Beeinträchtigung seiner Erlebbarkeit. In Verbindung mit der bereits bestehenden Möblierungselementen (Leuchtsäule, Kübelpflanzen, Straßenstand,) bedeutet ein Hinzufügen des geplanten Werbeelements eine störende Häufung. Es wird damit eine Überfrachtung des gestalterisch und stadträumlich-funktionell bedeutenden Platzraumes hervorgerufen sowie seine Überblickbarkeit und die Erlebbarkeit als ein architektonisch gestalteter städtischer Grünraum vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Dieser Straßenabschnitt der Rotenturmstrasse wird sowohl von Fußgängern als auch vom Individualverkehr stark genützt. Richtung Innenstadt gehend findet man nach dem Würstelstand einen sehr breiten Gehsteig vor, der aus der Sicht des Betrachters keine besondere Mehrfunktion inne hat, als der danach weiterführende Gehsteig in Richtung Innenstadt. Dieser weiterführende Gehsteig wird danach nicht nur durch die Parkbucht, sondern auch weiters durch vorhandene Schanigärten weiter in seiner Breite eingeschränkt.
Aus dieser Perspektive dominiert primär die zylindrische Werbetafel und die neue Werbetafel würde sich durch den entsprechenden Abstand zum Zylinder in der Perspektive unterordnen. Weiters würde die Tafel nur die Sicht auf parkende Autos nehmen. Durch den ausreichenden Abstand zum Glaszylinder, und vor allem das es kein wiederholendes Element darstellt, kann auch auf keine 'Überladung des Straßenraumes geschlossen werden.
In Richtung Schwedenplatz gehend nimmt man die Tafel erst in Höhe des Schanigartens war. Aus der Perspektive heraus nimmt die Tafel eher den Blick auf die Fahrbahnbereiche der danach folgenden Kreuzung. Vor allem dominiert hier in der Perspektive die beginnende Platzaufweitung die durch die Tafel aber nicht negativ beeinflusst wird.
Von der gegenüberliegenden Straßenseite kann die Tafel auf Grund Ihrer Aufstellungsrichtung nicht dominant wirken.
Haupteingänge/Hauptausgänge von Gebäuden werden in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.
Die Tafel schränkt den Fußgängerverkehr in keinem Bereich ein, weil die Tafel eben seitlich des 'Hauptweges' situiert ist.
Die wichtigen Sichthauptachsen in der Strasse werden nicht beeinträchtigt. Es werden keine Sichtbeziehungen auf wertvolle architektonisch Element eingeschränkt sondern eher nur untergeordnete Elemente wie Blicke auf Geschäftsportale.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten oder positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen oder Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar, speziell auch die Geschäftsportale im direkten Umfeld.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich und auf die Rotenturmstraße bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive, durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Überladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört bezeichnen zu können, müssen folgende Vorraussetzungen eingehalten werden:
o Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.
o Gestaltung, Anordnung und Lage der erforderlichen Stadtmöbel dürfen nicht den Eindruck von 'Unruhe' durch übertriebene Formenvielfalt und das Empfinden von 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot von Elementen erzeugen. ...
Sind diese Bedingungen eingehalten, kann der Betrachter den öffentlichen Raum überblicken und optimal 'visuell erleben'.
Die besondere Funktion, 'Mehrfunktion' des Aufstellungsortes wie auch seines unmittelbaren Umfeldes wird durch den derzeit gegebenen Freiraum erfüllt.
o Es ist lesbar, dass Freiflächen und möblierte Bereiche in künstlerisch und architektonischen Ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, neben dem rein Verkehrs- und Sicherheitsbedingten Freiflächen und - räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen. Durch die Anordnung eines (Werbe)elements innerhalb des betroffenen Freiraums kommt es zu einer Störung der o.g. künstlerischen und architektonischen Ausgewogenheit. Visuelle Freiräume werden eingeengt, 'optisches Ausruhen' weniger ermöglicht. In dem Fall nicht beachtenswert ist der derzeit vorhandene und dann beeinträchtigte 'Ausblick' auf Fahrzeuge. Diese werden, parkend wie fahrend als bewegliche Elemente erkannt und nicht in der Art wahrgenommen wie ein fixes, dauerhaft raumgreifendes Element.
o Eine im Abschnitt Lichtensteg bis Fleischmarkt vorliegende konzeptive Ordnung ist in der 'gruppierten Anordnung' und Bündelung diverser Funktionen und Elemente(' Würstelstand', Infosäule, Grünfläche, Einrichtungen der Post, etc.) um die 'Platzmitte' lesbar. Durch diese Konzentration unter Freihalten der angrenzenden Bereiche wird der Eindruck von Unruhe vermieden. Durch die Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) am geplanten Standort kommt es zu vermehrter Formenvielfalt. Die vor genannten gruppenartige Anordnung und bewusst konzentrierte Lage von Stadtmöbeln erfährt eine Auswertung und damit eine Beeinträchtigung. Das Empfinden von 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot von Elementen wird durch eine zusätzliche Vitrine gestärkt. Es werden damit, entgegen der Meinung des Gutachters, Nutzungen und gegebene Strukturen beeinflusst. Der Werbeträger wirkt raumgreifend und es wird eine Überfrachtung des Straßenraumes herbeigeführt."
d)
Bescheidbegründung der belangten Behörde:
"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, das örtliche Stadtbild werde durch die projektierte Werbeanlage nicht gestört, weil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und insbesondere auf Grund des Vorhandenseins vorwiegend einer zylindrischen Werbetafel im unmittelbaren Aufstellungsbereich der Anlage eine Überfrachtung nicht zu befürchten sei. Die beginnende Platzaufweitung in Blickrichtung zum Schwedenplatz werde durch die Tafel nicht negativ beeinflusst. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht zu erkennen.
Diesen - letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten - Schlüssen sind die im Verfahren ergangenen schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher in seiner Stellungnahme vom die Kriterien zur Beurteilung der gestalterischen Bewältigung des öffentlichen Raumes darlegte und damit einhergehend nachvollziehbar aufzeigte, unter welchen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang das örtliche Stadtbild als gestört zu erachten ist. Insbesondere wird dargelegt, dass durch Anordnung, Gestaltung und Lage der Stadtmöblierung nicht der Eindruck von Unruhe durch übertriebene Formvielfalt entstehen dürfe, was ein Empfinden von Angeräumtheit mit sich bringt. Durch die Anordnung der projektierten Werbeanlage kommt es - wie der Sachverständige völlig nahvollziehbar darlegt - zu einer vermehrten, Formenvielfalt, welche letztendlich das Empfinden gestalterischer Aufgeräumtheit durch das so geschaffene Überangebot zerstört und somit durch das Hinzufügen einer Bezirksinformationsanlage zum vorherrschenden Ensemble das örtliche Stadtbild gestört wird.
Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang ausführt, der Amtssachverständige würde sich in seinen Ausführungen selbst widersprechen, weil die Mehrfunktion des vorherrschenden Platzraumes durch die gegenständliche Anlage weiter aufgewertet werde, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen in der Stellungnahme des Amtssachverständigen keinerlei Korrelat enthält und daher für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr legt der Amtssachverständige eindrucksvoll dar, dass durch die Hinzufügung einer weiteren Stadtmöblierung eine Überfrachtung des Straßenraumes herbeigeführt wird und somit eine Störung des örtlichen Stadtbildes erfolgen würde. Inwieweit es durch die Herstellung einer Werbeanlage zu einer Aufwertung des Stadtbildes kommen soll, ist weder den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen noch wird dies durch die Berufungswerberin auch nur ansatzweise dargelegt oder begründet."
e)
Beschwerdevorbringen:
"Die Argumentation der Behörde ist unzutreffend, wonach der Privatgutachter sein Gutachten nicht weiter begründet hätte. Dementgegen bleibt unklar, welche Auswirkungen "ein Empfinden von Angeräumtheit" auf das örtliche Stadtbild haben soll.
Die Behörde hätte vielmehr die Argument der beiden Gutachten zu würdigen gehabt und dabei insbesondere völlig inhaltsleere Aussagen des Amtssachverständigen außer Acht zu lassen gehabt.
Bei richtiger Würdigung der Gutachten hätte die Behörde dem Privatgutachten der Bf zu folgen gehabt."
Es mag zutreffen, dass die Wortwahl des Amtssachverständigen betreffend ein "Empfinden von Angeräumtheit" etwas weitschweifig erscheint. Nichtsdestotrotz kann aus den Darlegungen der Magistratsabteilung 19 im Zusammenhang eindeutig entnommen werden, was damit im Ergebnis gemeint ist und dass damit letzten Endes eine übertriebene Formenvielfalt entstünde. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Bescheidbegründung ausreichend nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Ausführungen der Magistratsabteilung 19 gefolgt ist. Wenn die belangte Behörde von "letztlich durch den Privatsachverständigen nicht weiter begründeten" Schlüssen gesprochen hat, so ist dies im Hinblick darauf zu verstehen, dass in den Äußerungen der Magistratsabteilung 19, denen die belangte Behörde gefolgt ist, zum Unterschied vom Sachverständigengutachten umfassende allgemeine Darlegungen als Grundlagen für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes im Hinblick auf eine "Überfrachtung" durch bauliche Anlagen gegeben sind. Insgesamt erweist sich auch in diesem Punkt die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als nachvollziehbar und schlüssig.
15.
Hoher Markt vor ONr. 8
a)
Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Der geplante Aufstellungsort für die beantragte Bezirksinformationsanlage (freistehende, beleuchtete Vitrine) befindet sich am Hohen Markt vor ONr. 8 nahe der Einmündung der Marc Aurel Straße, auf dem Gehsteig, parallel zum Gehsteigrand. Der Hohen Markt ist Teil der Schutzzone 'Innere Stadt' und gehört einem als Weltkulturerbe erkannten Bereich zu. Es kommt dem Platz aufgrund seiner historischen Entwicklung wie auch seiner Wirkung als heutiger Stadtraum eine wesentliche Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Durch in jüngerer Zeit durchgeführte Umgestaltungen des Straßenraums konnte die Überblickbarkeit des Platzraum verbessert werden und auch einige Werbeelemente entsprechende Einordnung finden.
Gutachten:
Die Errichtung einer weiteren Vitrine (Bezirksinformationsanlage) führt in Verbindung mit den bereits bestehenden Elementen zu einer Häufung von Möblierungselementen. Es wird damit eine störende Überfrachtung des kulturhistorisch und stadträumlich bedeutenden Platzraumes erzeugt und damit seine Überblickbarkeit und positive Wahrnehmbarkeit vermindert. Durch die geplante Maßnahme ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
b)
Gutachten des Dipl. Ing. A.:
"Der hohe Markt scheint auf Grund der Fahrbahnen und der Anzahl von Autoparkplätzen und weiters vom dort situierten Taxistand vom Individualverkehr dominiert. Der Fußgängerverkehr wurde im Beobachtungszeitraum an zwei Bereichen verstärkt wahrgenommen. Einerseits von der Rotenturmstraße kommend Richtung Marc Aurel Strasse und umgekehrt bzw. entlang der Marc Aurel Strasse den Hohen Markt tangierend.
Von der unteren Marc Aurelstrasse kommend wird die Werbetafel erst sichtbar nach der Gebäudeecke Hoher Markt/Marc Aurel Strasse wobei hier der vorhandene Würstelstand in Kombination mit dem Buswartehaus auf dem Platz sehr dominierend wirken.
Von der oberen Marc Aurel Straße kommend ergibt es ein ähnliches Erscheinungsbild. Der Würstelstand in der Achse des Platzes platziert, dominiert hier das städtische Erscheinungsbild. Zum Teil wird die Werbetafel durch andere bauliche Anlagen in der Ansicht abgedeckt. Erst in der Höhe des Würstelstandes kann man dann die Tafel voll erkennen.
Bei dieser Ansicht nimmt man im perspektivischen Hintergrund die vorhandenen Geschäftsportale war die dafür sorgen, dass der Werbeträger in seiner Maßstäblichkeit und Proportion gar nicht besonders in Erscheinung treten kann. Hier sind schon dieselben hochwertigen Materialien im Portalbau verarbeitet worden als wie sie beim Werbeträger verwendet werden.
Vom Hohen Markt kommend auf der Seite des Taxistandes nimmt man die Werbetafel auch nicht besonders wahr, weil die Tafel in Gehrichtung aufgestellt werden soll. Auch der Zugang zum Geschäft wird in seiner Funktion nicht gestört.
Durch die Aufstellung kommt es in keinem Fall zu einer Behinderung von Fußgängern bzw. auch nicht zu einer Einengung der Gehsteigbreite.
In der Nähe des Aufstellungsortes befinden sich noch andere Elemente wie das Buswartehaus, das aber eine ausreichende Distanz von ca. 12m Entfernung aufweist. Ein bestehende Werbetafel befindet sich gegenüber dem Aufstellungsort auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Platzes. Stellt aber auf Grund der großen Distanz kein Problem dar. Auf Grund der hochwertigen Materialien der Elemente und auf Grund dessen dass es sich nicht um wiederholende Elemente auf engen Raum handelt, und natürlich auf Grund der Größe des Platzes kann hier keine Überladung des Ortsbildes festgestellt werden. Die gesichtete Reklametafel wirkt auf Grund des Aufstellungsortes und der Aufstellungsrichtung um vieles präsenter im Straßenraum und im Stadtbild als die zu bewilligende Werbetafel.
Aus den vorher angeführten Beobachtungen und weil die Tafel am Rande des Platzes angeordnet ist erhält sie auch nicht die Dominanz im Stadtbild.
Andere gesichtete Elemente im nahen und im direkten Umfeld des Aufstellungsortes mit guten Materialqualitäten und positiver Formensprache. Das sind Materialien, Proportionen, Gestaltungselemente die auch die Werbetafel widerspiegelt und somit stellt die Werbetafel prinzipiell kein neues Gestaltungselement dar.
Der speziell ausgewählte Aufstellungsort bildet städtebaulich auf den Platz bezogen eine eher untergeordnete Rolle. Der Aufstellungsort befindet sich im äußeren Randbereich. Wichtige Blickachsen bzw. Blickbeziehungen auf umliegende wertvolle Architekturelemente werden nicht beeinträchtigt. Es kann keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung der Passanten so wie der Hauseigentümer festgestellt werden. Es kann aus keiner Perspektive durch den genügenden Abstand, durch richtige Situierung zu anderen Elementen oder durch Verwendung von nicht gleichen Elementen, eine Häufung oder Uberladung von Möblierungselementen festgestellt werden.
Weiters kann auch keine negative Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden."
c)
Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom :
"Überfrachtung (Verdichtung, Überladung) ist dann gegeben, wenn die für eine positiven Wahrnehmung des örtlichen Stadtbildes durch den Nutzer erforderlichen Freiräume durch ein oder mehrere im öffentlichen Raum positionierte Elemente (Straßenstände, Wartehallen, etc.), derart unterbrochen werden, dass es zu einer störenden Einschränkung der Freiräume kommt. Die Anzahl, Art der Elemente und ihre Abstände zueinander können sehr unterschiedlich sein und werden in Abhängigkeit zu Raumgröße und Raumbedeutung beurteilt.

Der Bereich um den betroffene Aufstellungsort hat entgegen der Meinung des Gutachters keine untergeordnete Bedeutung. Seine wesentliche Bedeutung und Aufgabe ist die eines 'Freiraums', siehe auch oben. Um einen Stadtraum, einen Straßenraum, einen öffentlichen Raum im allgemeinen, wie auch im vorliegenden Fall als 'gestalterisch bewältigt', als nicht gestört zu bezeichnen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Freiflächen und möblierte Bereiche müssen in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, neben den rein verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und -räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein 'optisches Ausruhen' zu ermöglichen.

Durch die zusätzliche Errichtung einer Vitrine (Bezirksinformationsanlage) im Nahbereich einer bereits bestehenden und vom Gutachter selbst als 'sehr dominierend' bezeichneten Einrichtung im öffentlichen Raum (Würstelstand) kommt es zu einer Überfrachtung des nordwestlichen Platzteiles. Es ergibt sich damit eine weitere Beschränkung des visuellen Freiraumes, es kommt zu einer weiter verminderten positiven Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes und einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes."

d) Bescheidbegründung durch die belangte Behörde:

"Der Privatgutachter kommt sinngemäß zu dem Schluss, das örtliche Stadtbild werde durch die projektierte Werbeanlage nicht gestört, weil u. a. in der Nähe zwar weitere Stadtmöblierungen vorhanden seien, die projektierte Bezirksinformationsanlage jedoch auf Grund ihrer hochwertigen Ausgestaltung und insbesondere deshalb, weil es sich hierbei um kein wiederholendes Element auf engem Raum handle, eine Überladung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne. Weiters würden durch die projektierte Anlage keine wichtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen zu umliegenden, architektonisch wertvollen Architekturelementen beeinträchtigt. Zusätzlich sei eine Behinderung von Passanten oder Hauseigentümern nicht zu erkennen.

Diesen - im Übrigen nicht weiter begründeten - Erwägungen sind die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 entgegen zu halten, welcher ausführlich begründend darlegt, dass die zusätzliche Einrichtung der gegenständlichen Anlage neben den bereits vorhandenen Elementen in diesem Bereich eine Überfrachtung des nordwestlichen Platzteiles nach sich ziehen würde. Dies wiederum führt - wie ebenfalls schlüssig dargelegt - zu einer beträchtlichen Störung des örtlichen Stadtbildes, weil die projektierte Werbeanlage eine weitere Beschränkung des visuellen Freiraumes bedingen und so die positive Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraumes hintan gehalten werden würde.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, die gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen würden durch den Privatgutachter widerlegt, ist anzumerken, dass dessen Gutachten zwar eine sehr ausführliche Befundaufnahme beinhaltet, allerdings im Hinblick auf die gezogenen Schlussfolgerungen - im Gegensatz zu den Ausführungen des Amtssachverständigen - keinerlei nachvollziehbare Begründung enthält. Dass der projektierte Standort - wie der Gutachter anmerkt - in genügendem Abstand von anderen Gestaltungselementen positioniert ist, reicht nach Ansicht der erkennenden Behörde zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überladung des gegenständlichen Raumes keinesfalls aus und erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu dieser Frage jedenfalls als sehr schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass auch die Berufungswerberin selbst keinerlei Angaben zur Frage macht, inwieweit oder durch konkret welche Ausführungen des Privatgutachtes die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen entkräftet werden."

e) Beschwerdevorbringen:

"Die Bf hat entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl ausgeführt, wodurch die Argumente des Amtssachverständigen entkräftet sind.

Es ist auch unzutreffend, dass im Privatgutachten die Schlussfolgerungen nicht begründet worden seien. Es ist wiederum unzulässig, unreflektiert die Ergebnisse des Amtssachverständigengutachtens zu übernehmen, da durch die bessere Individualisierung dem Privatgutachten bei richtiger Beweiswürdigung zu folgen gewesen wäre."

Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 hat sich in seiner Stellungnahme vom mit den Darlegungen im Privatgutachten des Dipl. Ing. A. auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der belangten Behörde im Lichte der eingangs genannten Judikatur zum Vorliegen mehrerer Beweismittel mit Erfolg entgegenzutreten, wenn sie diesen Äußerungen des Amtssachverständigen in ihrer Bescheidbegründung gefolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargestellten Gründen, soweit er sich auf die Versagung der baubehördlichen Bewilligung für eine Werbeanlage am Standort Kärntnerstraße vor ONr. 63 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am