Suchen Hilfe
VwGH 27.05.2009, 2009/05/0091

VwGH 27.05.2009, 2009/05/0091

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des J K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für X vom , Zl. BOB-689/08, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: M S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Mitbeteiligte stellte im Juli 2007 einen Antrag auf Bewilligung der "Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben" (2. Planwechsel) sowie eines Zubaus (3. Planwechsel) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in X. Über beide Anträge wurde von der Baubehörde am eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer Einwendungen erhob.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes und im Baubewilligungsverfahren somit Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien.

Da die Behörde erster Instanz seit der Bauverhandlung bis Dezember 2008 keine Sachentscheidung gefällt hatte, stellte der Beschwerdeführer als Nachbar einen Devolutionsantrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nicht antragslegitimiert. Der Nachbar könne im Baubewilligungsverfahren die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht geltend machen, solange über das Bauansuchen oder damit im Zusammenhang stehende Einwendungen des Nachbarn kein Bescheid ergangen sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere der Vorschrift des § 73 AVG" verletzt. Die belangte Behörde habe § 73 AVG unrichtig angewendet. Die Baubehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom über den "2. Planwechsel", allerdings in geänderter Form, und über Teile des "3. Planwechsels", abgesprochen. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG gehe bei Einbringung eines zulässigen Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, im Beschwerdefall daher auf die Bauoberbehörde, über. Berechtigt zur Stellung eines Devolutionsantrages sei nicht nur die Partei, die den Antrag gestellt oder die Berufung erhoben habe, sondern auch eine andere Partei, sofern deren Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt sei, sohin auch der Antrags- oder Rechtsmittelgegner.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, lautet:

"4. Abschnitt:

Entscheidungspflicht

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei als Nachbar im Baubewilligungsverfahren iSd Bauordnung für Wien legitimiert, einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu stellen.

Nach der ständigen Rechtssprechung der Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch dem Nachbarn im Rahmen eines (erstinstanzlichen) Baubewilligungsverfahrens kein Rechtsanspruch darauf zu, einen Devolutionsantrag zu stellen. Ein von einem Nachbarn trotzdem gestellter Devolutionsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0076). Der Nachbar kann daher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht die Entscheidungspflicht geltend machen, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist. Vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0176, und vom , Zlen. 2001/06/0016 und 2000/06/0031).

Im Zeitpunkt der Erhebung des Devolutionsantrages lag im Beschwerdefall keine erstinstanzliche Erledigung der beiden genannten Bauansuchen vor. Die belangte Behörde hat daher den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich offenbar auf einen Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA  37, beziehen war nicht einzugehen, da es sich hierbei um einen erstinstanzlichen Bescheid handelt, der nicht verfahrensgegenständlich ist.

Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050091.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-87524