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VwGH 29.09.2020, Ra 2020/18/0332

VwGH 29.09.2020, Ra 2020/18/0332

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ABGB §21
AußStrG 2003 §44 Abs1
AVG §9
BFA-VG 2014 §10 Abs3
RS 1
Der Revisionswerber war im Asylverfahren vor dem BFA und im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde noch minderjährig und nur beschränkt prozessfähig (vgl. § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014). Für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bedurfte er jedenfalls eines gesetzlichen Vertreters (vgl. zum Ganzen , mwN). Seine gesetzliche Vertretung lag zunächst - unstrittig - beim Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark, ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts, dem gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukam, aber beim Bruder des Revisionswerbers. Der Wechsel der gesetzlichen Vertretungsbefugnis erfolgte im gegenständlichen Fall während der bereits in Gang gesetzten Beschwerdefrist von vier Wochen gegen den Bescheid des BFA, aber noch vor Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde für den minderjährigen Revisionswerber konnte demnach nur mehr wirksam vom gesetzlichen Vertreter des Revisionswerbers - also dessen Bruder - oder einem von diesem Bevollmächtigten erhoben werden. Eine Beschwerde, die von der CARITAS unter Berufung auf die Vollmacht des nicht mehr vertretungsbefugten Kinder- und Jugendhilfeträgers erhoben wurde, konnte für den Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Sanierung des Vollmachtsmangels durch Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem tatsächlichen gesetzlichen Vertreter (dem Bruder des Revisionswerbers) und der bevollmächtigten CARITAS war bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung nach Fristablauf nicht mehr möglich (vgl. etwa ).
Normen
ABGB §1002
ABGB §21
ABGB §863
ABGB §914
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §9
BFA-VG 2014 §10 Abs3
RS 2
Die ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch intern (gegenüber dem Bevollmächtigten) erfolgen (RIS-Justiz RS0014595). Wird sie konkludent erteilt, dann ist der Erklärungswert der Vollmachtserteilung aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen; sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RIS-Justiz RS0053866). Wenn die Erklärungsempfängerin, wie von ihr im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt wurde, gar nicht wusste, dass das Verhalten einer Person als Vollmachtserteilung wirken sollte bzw. dafür aus ihrer Sicht auch keine Anhaltspunkte vorlagen, sondern sie davon ausging, von jemand anderem bevollmächtigt worden zu sein, kommt eine konkludente Bevollmächtigung nicht in Betracht.
Normen
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §9
BFA-VG 2014 §10 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 3
Das BVwG hätte auf der Grundlage des Vorbringens im Verfahren, wonach der Bruder (gesetzlicher Vertreter) des minderjährigen Revisionswerbers beim Beratungsgespräch klar gewollt habe, dass für den Revisionswerber eine Beschwerde erhoben werde, in Erwägung ziehen müssen, dass die Beschwerde dem gesetzlichen Vertreter selbst zuzurechnen und sie deshalb als zulässig anzusehen sei. Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation (Wechsel der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist, Beratungsgespräch über die Beschwerdeerhebung in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters) und das auf der Hand liegende Interesse des Revisionswerbers an der Erhebung der Beschwerde hätte das BVwG zu derartigen Überlegungen veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne bereits ).
Normen
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
BFA-VG 2014 §16 Abs3
RS 4
Eine Beschwerde des Bruders des Revisionswerbers in seiner eigenen Asylangelegenheit wirkt nicht gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 für den Revisionswerber, weil diese Wirkung im Gesetz nur für "andere Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen ist. Der VfGH hat zwar § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom , G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des in Kraft, weshalb die Norm auf den vorliegenden Sachverhalt, der kein Anlassfall war, weiterhin anzuwenden ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 2001, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W242 2176895-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter, die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M M, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W242 2176895-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am
- im Alter von 15 Jahren - internationalen Schutz.

2 Die Vertretung des minderjährigen Revisionswerbers im Asylverfahren übernahm im Laufe des Verfahrens der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark, der wiederum näher bezeichneten Mitarbeitern der CARITAS eine entsprechende Vollmacht erteilte.

3 Mit Bescheid vom , zugestellt am an die CARITAS, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom , 23 Ps 386/17w-6, wurde die Obsorge für den Revisionswerber seinem in Österreich aufhältigen Bruder übertragen und dem Beschluss gemäß § 44 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt. Der Beschluss wurde dem neuen gesetzlichen Vertreter am zugestellt.

5 In Unkenntnis dieser Obsorgeentscheidung erhob die CARITAS für den Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom . Dabei berief sie sich auf die erteilte Vollmacht des Kinder- und Jugendhilfeträgers des Landes Steiermark als (dem vermeintlichen) gesetzlichen Vertreter des Revisionswerbers.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, mit der Zustellung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts Fürstenfeld am sei die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Revisionswerber auf dessen Bruder übergegangen. Die von der CARITAS erhobene Beschwerde vom , die nur unter Berufung auf die Bevollmächtigung durch den nicht mehr vertretungsbefugten Kinder- und Jugendhilfeträger erhoben worden sei, könne dem Revisionswerber nicht zugerechnet werden und sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

8 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das BVwG habe den Sachverhalt aus mehreren Gründen unrichtig beurteilt:

9 Zum einen habe das BVwG außer Acht gelassen, dass auch der Bruder des Revisionswerbers in seiner eigenen Asylangelegenheit eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des BFA erhoben habe. Diese Beschwerde hätte im Sinne eines Familienverfahrens gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch für den Revisionswerber Wirkung entfalten müssen, zumal die Einschränkung des Familienangehörigenbegriffs in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, erkannt habe, unsachlich sei. Die Führung eines Familienverfahrens ergebe sich auch aus dem einschlägigen Unionsrecht.

10 Zum anderen habe das BVwG nicht berücksichtigt, dass der Bruder des Revisionswerbers, der auch gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen gewesen sei, am Beratungsgespräch vor Erhebung der Beschwerde durch die CARITAS anwesend gewesen sei und eine Beschwerde für seinen Bruder klar gewollt habe. Er habe dadurch die CARITAS stillschweigend bevollmächtigt oder zumindest sei ihm das Rechtsmittel selbst zuzurechnen. Dies sei von ihm im Verfahren vor dem BVwG auch ausdrücklich bestätigt worden.

11 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist zulässig und begründet.

14 Der Revisionswerber war im Asylverfahren vor dem BFA und im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde noch minderjährig und nur beschränkt prozessfähig (vgl. § 10 Abs. 3 BFA-VG). Für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bedurfte er jedenfalls eines gesetzlichen Vertreters (vgl. zum Ganzen , mwN).

15 Seine gesetzliche Vertretung lag zunächst - unstrittig - beimKinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark, ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts Fürstenfeld (am ), dem gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukam, aber beim Bruder des Revisionswerbers.

16 Der Wechsel der gesetzlichen Vertretungsbefugnis erfolgte im gegenständlichen Fall also während der bereits in Gang gesetzten Beschwerdefrist von vier Wochen gegen den Bescheid des BFA vom , aber noch vor Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde für den minderjährigen Revisionswerber konnte demnach nur mehr wirksam vom gesetzlichen Vertreter des Revisionswerbers - also dessen Bruder - oder einem von diesem Bevollmächtigten erhoben werden.

17 Das BVwG verneint zu Recht, dass eine Beschwerde, die von der CARITAS unter Berufung auf die Vollmacht des nicht mehr vertretungsbefugten Kinder- und Jugendhilfeträgers erhoben wurde, für den Revisionswerber Rechtswirkungen entfalten konnte. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass eine Sanierung des Vollmachtsmangels durch Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem tatsächlichen gesetzlichen Vertreter (dem Bruder des Revisionswerbers) und der bevollmächtigten CARITAS bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung nach Fristablauf nicht mehr möglich war (vgl. etwa ; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz. 9, mwN).

18 Wenn die Revision geltend macht, der Bruder des Revisionswerbers habe schon bei einem Beratungsgespräch am , also innerhalb der Beschwerdefrist und vor der Beschwerdeerhebung, stillschweigende Vollmacht an die CARITAS erteilt, kann dem nicht gefolgt werden. Die ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch intern (gegenüber dem Bevollmächtigten) erfolgen (RIS-Justiz RS0014595). Wird sie konkludent erteilt, dann ist der Erklärungswert der Vollmachtserteilung aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers (hier der CARITAS) zu beurteilen; sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RIS-Justiz RS0053866).

19 Wenn die Erklärungsempfängerin (CARITAS), wie von ihr im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt wurde, gar nicht wusste, dass das Verhalten des Bruders des Revisionswerbers als Vollmachtserteilung wirken sollte bzw. dafür aus ihrer Sicht auch keine Anhaltspunkte vorlagen, sondern sie davon ausging, von jemand anderem (dem Kinder- und Jugendhilfeträger) bevollmächtigt worden zu sein, kommt eine konkludente Bevollmächtigung nicht in Betracht.

20 Zutreffend macht die Revision aber geltend, dass das BVwG auf der Grundlage des Vorbringens im Verfahren, wonach der Bruder des Revisionswerbers beim Beratungsgespräch am klar gewollt habe, dass für den Revisionswerber eine Beschwerde erhoben werde, in Erwägung ziehen hätte müssen, die Beschwerde dem gesetzlichen Vertreter selbst zuzurechnen und sie deshalb als zulässig anzusehen. Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation (Wechsel der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist, Beratungsgespräch über die Beschwerdeerhebung in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters) und das auf der Hand liegende Interesse des Revisionswerbers an der Erhebung der Beschwerde hätte das BVwG zu derartigen Überlegungen veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne bereits ).

21 Dies wurde vom BVwG aufgrund eines Rechtsirrtums unterlassen. Es setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, sein Bruder habe die Erhebung der Beschwerde für den Revisionswerber gewollt (was dieser im Beschwerdeverfahren auch schriftlich bestätigt hatte), beweiswürdigend nicht näher auseinander und traf auch keine diesbezüglichen Feststellungen. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

22 Bei diesem Ergebnis ist zum weiteren Revisionsvorbringen (betreffend das behauptete Erfordernis eines Familienverfahrens) der Vollständigkeit halber lediglich festzuhalten, dass eine Beschwerde des Bruders in seiner eigenen Asylangelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht für den Revisionswerber wirkte, weil diese Wirkung im Gesetz nur für „andere Familienangehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom , G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des in Kraft, weshalb die Norm auf den vorliegenden Sachverhalt, der kein Anlassfall war, weiterhin anzuwenden ist. Wenn die Revision vermeint, aus den vom Verfassungsgerichtshof angestellten Erwägungen wäre im gegenständlichen Fall auch § 16 Abs. 3 BFA-VG als verfassungswidrig anzufechten gewesen, ist ihr zu erwidern, dass der Sitz der Verfassungswidrigkeit nicht in dieser Norm, sondern in der darin verwiesenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu sehen ist, über die vom Verfassungsgerichtshof bereits entschieden worden ist. Dass das Unionsrecht, das ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 nicht vorgibt, keine andere Sicht gebietet, sei abschließend lediglich erwähnt.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-87517