VwGH vom 23.05.2013, 2011/09/0212

VwGH vom 23.05.2013, 2011/09/0212

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/09/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden 1. der Mag. S 2. des Dr. F und

3. des C, alle in S, alle vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , 1.) Zlen. UVS-11/11238/7-2011, UVS-11/11240/7- 2011, UVS-11/11242/7-2011 (hg. protokolliert zur Zl. 2011/09/0212) und 2.) Zlen. UVS-11/11029/8-2011, UVS-11/11241/8-2011, UVS- 11/11189/8-2011 (hg. protokolliert zur Zl. 2011/09/0213), betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, sie haben jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G GmbH als Auftraggeber mit Sitz in S zu verantworten, dass diese vom bis zumindest die Arbeitsleistung von zwei näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden sei. Die Arbeiter seien vom rumänischen Arbeitgeber S Srl mit Sitz in Rumänien, die keinen Betriebssitz im Inland habe, auf der Baustelle B mit Verspachtelungsarbeiten für die G GmbH beschäftigt worden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, sie haben jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G GmbH als Auftraggeber mit Sitz in S zu verantworten, dass diese vom bis die Arbeitsleistung von zwei näher bezeichneten bulgarischen und einem näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen auf der Baustelle B in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder EU-Entsendebewilligung vorgelegen sei. Die Arbeiter seien vom deutschen Arbeitgeber E GmbH mit Sitz in Deutschland, die keinen Betriebssitz im Inland habe, auf der Baustelle B mit der Bauendreinigung für die G GmbH beschäftigt worden. Die entsendeten Arbeitnehmer seien weder zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen noch beim entsendeten Unternehmen rechtmäßig beschäftigt gewesen.

Es wurden insgesamt fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.100,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die belangte Behörde stellte auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt fest:

1) Zum erstangefochtenen Bescheid:

"Bei einer am um 09:05 Uhr auf der Baustelle B durchgeführten Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden die rumänischen Staatsbürger GC und AG, bei Verspachtelungsarbeiten angetroffen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gaben diese - soweit es ihre Deutschkenntnisse zuließen - an, sie seien seit als Spachtler tätig, erhielten Verpflegung und Unterkunft, arbeiteten 8 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche und der Name ihres Chefs sei TC.

Herr TC gab an, in Rumänien ein Einzelunternehmen zu betreiben; Herr GC und Herr AG seien in seinem Unternehmen in Rumänien beschäftigt. Er bezahle 700 bis 800 EUR pro Monat und sorge für Verpflegung und Unterkunft. Er selbst habe den Auftrag für Verspachtelungsarbeiten im Erdgeschoß de(r Baustelle B) von Herrn HA erhalten. Das Werkzeug gehöre ihm, TC.

Das Unternehmen der (Beschwerdeführer), die G GmbH, hat mit der P GmbH mit Sitz in Deutschland am 24. bzw. einen Werkvertrag abgeschlossen. Gegenstand des Werkvertrages sind 'Trockenbauarbeiten HCB 2 Büro mit Bistro'. Unter Sonstige Bedingungen ist unter Punkt 8.1 dieses Vertrages Folgendes festgehalten: 'Die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländer-Beschäftigungsgesetzes ist zwingend vorgeschrieben. Der AN haftet diesbezüglich, auch für seine Subunternehmer.'

Dieser Sachverhalt, den die (Beschwerdeführer) nicht bestritten haben, war dem Verfahren zugrunde zu legen."

2) Zum zweitangefochtenen Bescheid:

"Bei einer am um 13:40 Uhr auf der Baustelle B durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG wurden Herr AI, bulgarischer Staatsangehöriger, Herr PU, rumänischer Staatsbürger und Frau ZM, bulgarische Staatsbürgerin, bei Reinigungsarbeiten angetroffen; Herr AI und Herr PU verwiesen auf ihre Gewerbeberechtigung und behaupteten, selbstständig tätig zu sein. Frau ZM besaß keine Deutschkenntnisse, sodass bloß mit Herrn PU eine Niederschrift aufgenommen wurde. PU gab an, den Auftrag zu den Reinigungsarbeiten von der Firma E GmbH mit Sitz in Deutschland erhalten zu haben. Alle drei angetroffenen Personen verfügten nicht über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Nach dem (Beschwerdeführer)vorbringen hat das Unternehmen der (Beschwerdeführer), die G GmbH, mit der Firma E GmbH am einen Werkvertrag über die Erbringung von Bauendreinigungsleistungen im Objekt B abgeschlossen; vereinbart werden darin die 'Baufeinreinigung' der Lager und Technikräume im KG, Drogerie und Schuhfachmarkt im EG und die Büroeinheiten mit Gangfläche und Stiegenhaus im 1. OG zu einer 'Durchführungspauschale' von EUR 5.100,--. Wasser und Strom werden seitens des Auftraggebers kostenlos zur Verfügung gestellt.

Gegenständlich steht unbestritten fest, dass das von den (Beschwerdeführern) vertretene Unternehmen, die G GmbH, mit Werkvertrag die Entsorgungs- und Endreinigungsarbeiten an das im EU-Mitgliedsland Deutschland situierte Unternehmen E GmbH in Sub vergeben hat. Ebenfalls unbestritten hat letztgenanntes Unternehmen die Reinigungsarbeiten an PU, AI und ZM wiederum in Sub weitergegeben, da das (eigene) Personal der E GmbH von diesen zu 'unterstützen' war, wobei 2 Mitarbeiter der E GmbH (Herr SC und Herr SM) gemeinsam mit PU, AI und ZM die Reinigungsarbeiten in etwa zwei Tagen durchführen sollten. PU, AI und ZM erhielten von der E GmbH einen Stundenlohn von EUR 15,--, die Putzmaterialien (sowie Geräte, wie Bodenputzmaschine) wurden von E GmbH gestellt. PU, AI und ZM besaßen die Gewerbeberechtigung für Reinigungsgewerbe, umfassend die Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern und Waschküchen, wobei die gegenständlich vorgenommenen Bauendreinigungsarbeiten nicht von dieser Gewerbeberechtigung umfasst sind. Die E GmbH erteilt den drei genannten Reinigungskräften die Anordnungen, sie wurden auch 'von der Chefin der E GmbH' zur Baustelle gebracht."

Die belangte Behörde ging von einer jeweils unselbständigen Tätigkeit der Rumänen und Bulgaren aus. Die G GmbH habe als inländische Empfängerin der Arbeitsleistungen nicht dafür gesorgt, dass vor Beginn der Tätigkeit arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen eingeholt worden seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz. Sie verkennen mit ihrem Vorbringen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort, bei dem es sich in der Regel nicht um den Ort handelt, an dem die Ausländer ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0080); gleiches gilt klarerweise auch dann, wenn es sich um die Unterlassung der Einholung arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen auf Grund der Nichtdurchführung gebotener Kontrollen handelt. Nur dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0062). Dass die tatsächliche Leitung der G GmbH an einem anderen Ort als dem Firmensitz ausgeübt worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Nach den von der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Errichtung eines Bauwerkteiles nach den Bedürfnissen des Bestellers (hier: der G GmbH) an die P GmbH vergeben wurde. Nach dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Baureinigung an die E GmbH vergeben. Es lagen Werkverträge vor. Werkunternehmer waren jeweils der ausländische (deutsche) Vertragspartner des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, nämlich die (deutsche) P GmbH, die sich in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen der (rumänischen) S Srl bediente (erstangefochtener Bescheid) bzw. die (deutsche) E GmbH (zweitangefochtener Bescheid), welche ihrerseits ausländische Arbeitskräfte entsandten. Bedient sich ein ausländischer Arbeitgeber für die Erfüllung eines mit einem inländischen Werkbesteller abgeschlossenen Werkvertrages ausländischer Arbeitskräfte, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob dies eigene Arbeitskräfte des ausländischen Werkunternehmers oder diesem lediglich überlassene Arbeitskräfte sind. Entscheidend ist nur, dass gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendebewilligungen notwendig sind, sofern nicht die Ausnahmetatbestände der Z. 2 bis 7 leg. cit. vorliegen. Die Bestimmung des § 18 AuslBG, welche die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung dieser Ausländer im Falle einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1451 BlgNR XIII. GP) vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und anderseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/09/0064).

Der Unterschied zwischen den Strafdrohungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und lit. b bzw. Z. 5 AuslBG liegt darin, dass gemäß lit. a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit. b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" in diesem Sinne "in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz "betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0230).

Es ist im Falle des erstangefochtenen Bescheides rechtlich bedeutungslos, ob der von der G GmbH beauftragte deutsche "echte" Werkunternehmer P GmbH, der über keinen Betriebssitz im Inland verfügt, seinerseits - ob vertraglich zulässig oder nicht (die Einhaltung zivilrechtlicher Abreden ist für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei den gegenständlichen Übertretungen nicht zu prüfen) - die Arbeiten an "Subunternehmer", die ebenfalls über keinen Betriebssitz im Inland verfügen, weitergegeben hat, ob es sich bei dieser Weitergabe um einen "echten" Werkvertrag handelt, oder ob die deutsche P GmbH die von der rumänischen S Srl "entsandten" Arbeitnehmer als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte einsetzte. Der Rechtsansicht der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass die betretenen Arbeitskräfte im vorliegenden Fall von dem von den Beschwerdeführern vertretenen Unternehmen in Anspruch genommen wurden (§ 18 Abs. 1 AuslBG). Für diese Beurteilung ist das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich.

Dass eine der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 bis 7 oder des Abs. 12 Z. 1 und 2 AuslBG vorgelegen hätten, wurde nicht behauptet.

Übertretungen nach dem § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführer gewesen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0051). Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer wussten, dass die entsendeten Ausländer Arbeitnehmer der S Srl waren, oder im Glauben waren, es handle sich um Arbeitnehmer der von ihnen betrauten P GmbH bzw. der E GmbH, hat sie als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen, für diese gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG um arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen einzukommen.

Insbesondere reicht es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus, in Unkenntnis der zur Bestrafung führenden Umstände gewesen zu sein. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten - nicht einmal eine solche Weisung konnte aber im vorliegenden Fall festgestellt werden, es wurden lediglich vertragliche Absprachen eingewendet - den Inanspruchnehmer (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0173). Die Beschwerdeführer hatten im Verwaltungsverfahren nicht einmal den Versuch unternommen darzulegen, inwiefern sie eine gehörige Aufmerksamkeit im oben dargelegten Sinne geübt haben, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten, sondern eine derartige Kontrolle - zusammengefasst - als "unzumutbar" bezeichnet.

Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subunternehmer über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen für eingesetzte Arbeitnehmer vermögen die Beschwerdeführer weder zu entlasten noch die Verpflichtung der von den Beschwerdeführern vertretenen G GmbH zu beseitigen, vor Beginn der Tätigkeit der Ausländer etwa um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0380). Dazu ist es Voraussetzung, dass sich der inländische Empfänger der Arbeitsleistungen durch entsprechende Kontrollen vor Arbeitsbeginn über die Identität der vom ausländischen Arbeitgeber einzusetzenden ausländischen Arbeitnehmer überzeugt.

Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender - neu eingesetzten Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch die Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0348, mwN).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen durch ihre Kontrollen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des AuslBG von den von ihnen repräsentierten Unternehmen eingehalten werden, und nicht "staatliche Behörden" - letztere haben für die Überprüfung zu sorgen, ob die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ihren Kontrollaufgaben tatsächlich nachgekommen sind.

Insofern auch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde Normbedenken im Hinblick auf die Bestimmungen des § 28 Abs. 6 AuslBG anklingen, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen:

Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des § 28 (iVm § 18) AuslBG nicht verglichen werden können, weshalb auch die Ansicht der Beschwerdeführer, § 28 Abs. 6 AuslBG sei als Auslegungsregel heranzuziehen, verfehlt ist. Die "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland. Wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 6 AuslBG wurden die Beschwerdeführer aber nicht bestraft, weshalb ihre darauf abstellenden Ausführungen irrelevant sind.

Zu den Tatbeständen, welche auf die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen durch einen Auftragnehmer ohne Betriebssitz im Inland abstellen, hat der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl. , G 204/07, u.a.).

Im Übrigen seien die Beschwerdeführer an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1492 - 1494/2011, erinnert, mit dem die Behandlung ihrer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0024).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am