TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0083

VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des A L, und 2. der T L, beide in P und vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-157580/6-2008-Be/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D S 2. J R in P, vertreten durch Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1; 3. Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des J R auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1.1. Mit Ansuchen vom beantragte der Erstmitbeteiligte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Abbruch der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. 1016/3, KG K. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom war zuvor für dieses Grundstück eine Bauplatzbewilligung erteilt worden. Auf Grund des geltenden Flächenwidmungsplanes Nr. 2 der mitbeteiligten Gemeinde ist dieses Grundstück als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen.

Das Grundstück Nr. 1016/5, KG K, der beschwerdeführenden Parteien grenzt unmittelbar an die nördliche Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes an. Westlich des Grundstückes der Beschwerdeführer sowie des zu bebauenden Grundstückes liegt das Grundstück Nr. 1016/1, welches sich im Eigentum von J N befindet, der dort als Grundeigentümer einen im Jahr 1996 baubehördlich bewilligten Schweinemastbetrieb betreibt.

1.2. Bei der mündlichen Bauverhandlung vor Ort am erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen dahingehend Einwendungen, dass durch die Situierung von Haupt- und Nebengebäude (gemeint: des Projekts) die in der letzten Zeit unerträglich gewordene Geruchsbelästigung durch den naheliegenden Schweinemastbetrieb unzumutbar gesteigert werde, weil diese Abluft nicht mehr am Haus der Beschwerdeführer vorbeiziehen könne, sondern gestaut und zum Haus der Beschwerdeführer hingeleitet werde. Auf Grund der zu erwartenden unzumutbaren und auch gesundheitsgefährdenden Abluftsituation sei die Errichtung eines Hauses in der gegenständlich geplanten Größe unzulässig, die Beschwerdeführer stellten ausdrücklich den Antrag auf Einholung eines umwelttechnischen, ablufttechnischen und medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass durch die Errichtung des Hauses laut Antrag in der geplanten Größe und Lage eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als unmittelbar angrenzende Grundnachbarn eintrete. Durch die im unmittelbaren Nahebereich zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situierte Heiz- und Abluftanlage des geplanten Objekts würden gleichfalls Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen, sodass diese Situierung unzulässig sei. Es werde beantragt, dem Bauwerber vorzuschreiben, die Heizungsanlage an das andere Ende des Gebäudes zu verlegen und durch eine geeignete Rauchfanghöhe sicherzustellen, dass keine Emissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer aufträten. Das gegenständliche Objekt widerspreche auch dem bestehenden Orts- und Landschaftsbild, wobei im Hinblick auf die Änderung der Baufluchtlinien beantragt werde, dass ein Gutachten zum Orts- und Landschaftsbild eingeholt werde.

1.3. In der zur Frage der Geruchsbelästigung eingeholten Stellungnahme des lufttechnischen Amtssachverständigen vom betreffend den Einwand der Entstehung eines Luftströmungshindernisses durch den beantragen Neubau wurde im Wesentlichen festgehalten, dass alle Wohnobjekte, auch die der Beschwerdeführer, als solche Hindernisse anzusehen seien oder auch nicht. Das Haus der Beschwerdeführer liege östlich des landwirtschaftlichen Betriebes und somit in der Hauptwindrichtung bei Westwetterlagen; entscheidend für die Ableitung von geruchsbehafteter Abluft sei die Höhe und Geschwindigkeit der Ausblasung über Niveau; auf all diese Faktoren habe aber der Bauwerber keinen Einfluss, ihm könnten daraus auch keine Auflagen vorgeschrieben werden. Die beim Lokalaugenschein feststellbare und durch wiederholte mündliche Beschwerde aus der Bevölkerung der mitbeteiligten Gemeinde untermauerte Geruchsbelästigung des Schweinemastbetriebs sollte vielmehr für eine baubehördliche Überprüfung des gegenständlichen Betriebes sein; im Zug dieser Überprüfung sei die befund- und bescheidgemäße Errichtung sowie der ordnungsgemäße Betrieb zu überprüfen, es seien geforderte Nachweise vorzulegen; allenfalls wären wirtschaftlich zumutbare Geruchsminimierungsmaßnahmen als weitere Auflagen von der Baubehörde vorzuschreiben.

1.4. In ihrer Stellungnahme vom hielten die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen fest, dass nicht nur direkt vom geplanten Objekt ausgehende Immissionen, sondern auch jene zu veranschlagen wären, die von anderen Objekten ausgingen, in ihren Auswirkungen aber durch den geplanten Bau als Luftströmungshindernis verstärkt würden. Im Befund des Gutachtens wären insbesondere keine Ausführungen über die Befunderhebung, die Strömungssituation, die Wetterlage, die Windrichtung und die schon bestehenden Immissionen enthalten, mangels Überprüfbarkeit des Gutachtens wurde eine Ergänzung dieses Gutachtens beantragt. Im Übrigen schlossen sich die beschwerdeführenden Parteien den Ausführungen des Sachverständigen betreffend den Schweinemastbetrieb an.

1.5. Auf Grund dieser Stellungnahmen erstattete der lufttechnische Amtssachverständige ein weiteres Gutachten vom :

Entsprechend Ihrer Anfrage … (per E-Mail am in gegenständlicher Angelegenheit) teile ich Ihnen mit, dass ich am neuerlich einen Lokalaugenschein durchgeführt habe und sich daraus folgender

Befund

ergibt:

Örtliche Wetterverhältnisse:

Bedeckter Himmel, leichter Regen und leichter Wind aus W bis WNW, Lufttemperatur ca. + 3 Grad C. Laut Auskunft des Herrn AL B deckt sich die örtliche Wettersituation in der Regel mit der allgemeinen Großwetterlage und ist für den Ortsbereich von P kein außergewöhnliches, von der Großwetterlage abweichendes "Kleinklima" bekannt.

Geruchswahrnehmung:

Im Zuge der Begehung konnte im Bereich der Landesstraße L X südliche Ortseinfahrt ca. 50 m vor der Brücke zeitweise und nur andeutungsweise leichter "Stallgeruch" wahrgenommen werden. Im Bereich des Grundstückes des (Erstmitbeteiligten) war keinerlei Geruch wahrnehmbar.

Orografische Situation:

Unter Zugrundelegung eines Orthofotos aus dem DORIS-INTRAMAO des Landes OÖ. mit eingetragenen Höhenschichtlinien wurde im Zuge der Begehung festgestellt, dass sich das Grundstücksniveau des (Erstmitbeteiligten) ca. 2 m über der Höhenschichtlinie 390 befindet. Das Niveau des Schweinestalles N (Stallfußboden) befindet sich ca. auf der Höhenschichtlinie 400. Zwischen diesen beiden Niveaus besteht also eine Höhendifferenz von ca. 8 m.

Charakteristisch für den Ort P ist weiters, dass der Ort südöstlich von einem geschlossenen Waldstreifen gesäumt wird. Der Beginn dieses Waldstreifens liegt etwa auf der Höhenschichtlinie 400 und bedeckt den Hügel bis zur Höhenschichtlinie 430.

Bebauung und Bewuchs:

Im Bereich zwischen Grundstück (Erstmitbeteiligter) und Stallanlage N befindet sich keine Bebauung, leidglich vereinzelte ausgewachsene Bäume wie z.B. Birken mit ca. 8 - 10 m Höhe. In Richtung O-NNO wird die Maststallanlage durch das deutlich höhere Vierkanthofgebäude abgeschirmt. Die genaue Höhe der Abluftkamine aus der Stallanlage N konnte zwar am Tage der Besichtigung nicht eindeutig festgestellt werden, beträgt aber ca. 10 m über Niveau Stallfußboden.

Die Gebäudehöhe (First) des beantragten Bauvorhabens soll laut Auskunft des Herrn AL B ca. 9 m betragen. Der Abstand zwischen Grundgrenze der Bauparzelle 1016/3 ((Erstmitbeteiligter)) und der nächstgelegenen Firstkante Schweinestall beträgt ca. 110 m.

Zur Beweisfrage, ob es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Verschlechterung der Geruchsimmissionssituation im Bereich des Wohngebietes an der L X kommt, erstellt der Gefertigte unter Zugrundelegung der Feststellungen im Befund sowie den Daten aus den Bauakten (Erstmitbeteiligter) und N somit folgendes

Gutachten:

Die Geruchsimmissionen im Wohn- und Kerngebiet des Ortes P sind wesentlich von den Geruchsemissionen des Schweinemastbetriebes N bestimmt. Aus dem Bauakt N ist zu entnehmen, dass unter Zugrundelegung des Bewilligungsumfanges und der bestimmten, im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen es zu keiner, das übliche Ausmaß überschreitenden Geruchsimmission kommen sollte. Als erforderlicher Schutzabstand zum Wohngebiet wurde ein solcher mit 81 m berechnet. Dieser ist somit bei einem Abstand von ca. 110 m als eindeutig eingehalten festzustellen.

Betrachtet man die Höhenverhältnisse zwischen den beiden Liegenschaften, ist festzustellen, dass die Geruchsemissionen bei ordnungsgemäßem und bescheidgemäßem Betrieb der Stallanlage in einer Höhe von ca. 18 m über Niveau Bauplatz (Erstmitbeteiligter) in die freie Atmosphäre angegeben werden. Durch die Austrittsgeschwindigkeit tritt in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen noch eine zusätzliche Überhöhung des geruchsbelasteten Abluftstromes auf und es kann im Wesentlichen von einer Abluftaustrittshöhe von ca. 20 m über Niveau Bauplatz (Erstmitbeteiligter) ausgegangen werden. Da alle zwischen den beiden baulichen Objekten befindlichen Erhebungen (Bebauung und Bewuchs) max. 10 m betragen, bleibt eine Differenz von ca. 10 m Höhe. Diese Höhendifferenz bei den herrschenden Umständen reicht im Normalfall aus, um die Geruchsemissionen ausreichend zu verdünnen und mit der freien Luftströmung abzuleiten. Dies kann durch die Beobachtung am Tage des Lokalaugenscheins bestätigt werden.

Ein wirklich nennenswertes Strömungshindernis für die Luftströmungen über den Ort P stellt der südöstlich situierte Waldstreifen dar. Dieser Waldstreifen beginnt an der niedrigsten Stelle auf Höhenschichtlinie 400 und steigt bis auf 430. Durch diesen Waldstreifen kommt es unter Umständen zu einer gewissen Ablenkung der Winde aus W-NW in Richtung Osten. Dies hat jedoch kaum Auswirkungen auf das gegenständliche und deutlich tieferliegende Wohn- und Kerngebiet von P.

Das beantragte Bauvorhaben (Erstmitbeteiligter), welches fast am tiefsten Punkt von P situiert werden soll, wird somit keine Ursache für eine Verschlechterung der Geruchsimmissionssituation in P darstellen.

Verwendete Unterlagen:

Flächenwidmungsplanauszug der Gemeinde P (Gen. am )

liegt bei

Doris Online Landkarte (Orthofoto + Grundstücksgrenzen liegt bei

Doris Online Landkarte (Orthofoto + Höhenschichtlinien) liegt

bei

Bauakt (Erstmitbeteiligter))

Bauakt N) beide eingesehen im Gemeindeamt P am .

1.6. In ihrer Stellungnahme vom traten die beschwerdeführenden Parteien diesem Gutachten insofern entgegen, als ihrer Auffassung nach (was näher ausgeführt wird) weder ein ordnungsgemäßer Befund erhoben noch die tatsächliche Luftsituation im Wohngebiet der mitbeteiligten Gemeinde berücksichtigt worden sei, und stellten daher einen Antrag auf Ergänzung auch dieses Gutachtens dahingehend, dass ein zusätzlicher, ordnungsgemäßer Befund im Wege konkreter nachvollziehbarer Messungen und Messprotokolle aufgenommen werde, der auch Tageszeiten und Wetterlagen berücksichtige, an denen die häufig starke Geruchsbelästigung (etwa infolge Westwetterlage oder bei sich leicht drehendem Wind- und Wetterlagen) gegeben sei.

2. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde

I. Instanz dem Bauwerber nach § 35 der Oö. BauO 1994 (BO) die beantragte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben nach dem eingeholten bautechnischen Gutachten den baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften entsprechen würde. Zu den eingewandten indirekten Immissionen - bei denen nicht vom Projekt selbst negative Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaft zu erwarten seien, sondern durch die Errichtung des Bauvorhabens bestehende Immissionen zusätzlich verstärkt würden - wurde festgehalten, dass diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer bestehe; die vorliegende Bewilligung könne sich aber auf das lufttechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom stützen, das die beschwerdeführenden Parteien nicht zu entkräften vermocht hätten.

3.1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.

3.2. Im Berufungsverfahren wurde von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eine Stellungnahme zum in Rede stehenden Bauvorhaben betreffend die Veränderung der Geruchssituation bei den nächsten Anrainern erstellt:

1. Einleitung und Aufgabenstellung

Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) wurde vom Gemeindeamt P ersucht, im Rahmen einer Stellungnahme zum Bauvorhaben (Erstmitbeteiligter) … ((AZ.: Bau - 03/2007)) zu beurteilen, ob es aufgrund des Neubaus eines Wohnhauses zu einer Veränderung der Geruchssituation bei den nächsten Anrainern kommen kann. Die erforderlichen Unterlagen wurden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Informationen brachte ein Lokalaugenschein am .

Auf dem Grundstück Nr. 1016/3 KG K ist der Neubau eines Wohnhauses mit Nebengebäude und der Abbruch der bestehenden Gebäude geplant (Bauvorhaben (Erstmitbeteiligter)). Gemäß Einreichplan vom (siehe Abbildung 1) soll anstelle des bestehenden Wohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 8 x 10 m und etwa 9 m Firsthöhe ein Wohnhaus mit etwa 13 x 23 m Grundfläche und etwa 9 m Firsthöhe errichtet werden. Zusätzlich zum Wohnhaus wird ein Nebengebäude (etwa 5 x 9 m Grundfläche und etwa 3 m Höhe) errichtet. Zum Abbruch gehört auch der bestehende Schuppen.

Nördlich an das Grundstück Nr. 1016/3 (Erstmitbeteiligter) grenzt die Liegenschaft "L" (P 23; Grundstück Nr. 1016/5). Östlich vom Grundstück auf der anderen Straßenseite befindet sich die Liegenschaft "R" (P 8; Grundstück Nr. 1046). Das bestehende Wohnhaus (Erstmitbeteiligter) ist etwa 2,5 m von der Grundgrenze mit der Liegenschaft "L" entfernt. Das geplante Wohnhaus wird dann etwa 8 m entfernt sein und das Nebengebäude etwa 3 m. Das Wohnhaus "L" hat einen Abstand von etwa 6 m zur Grundgrenze mit dem Grundstück (Erstmitbeteiligter).

Die Geruchssituation wird im Wesentlichen durch den landwirtschaftlichen Betrieb "N" (P; Grundstück Nr. 1016/1) geprägt. Der Betrieb befindet sich westlich der oben erwähnten Liegenschaften. Aus der Abbildung 2 ist ersichtlich, dass Winde aus West sehr häufig auftreten (in etwa 40% der Fälle). Da vor Ort keine Messungen vorliegen, sind in der Abbildung 2 die Windrichtungsverteilungen der nächstgelegenen Messstellen angegeben. Diese sind die etwa 12 km westlich liegende Messstelle W und die etwa 20 km östlich liegende Messstelle W/S. Beide Messstellen gehören zum Messnetz der ZAMG.

Ob sich die bestehende Geruchssituation, hervorgerufen durch den landwirtschaftlichen Betrieb "N", bei den nächsten Anrainern infolge des geplanten Neubaus verändern kann, wird in der nachfolgenden Stellungnahme beurteilt.

(Es folgen zwei Abbildungen (Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Einreichplan (Grundriss) vom ; Abbildung 2:

Windrichtungsverteilung an den Messtellen W und W/S (beide ZAMG) für die Jahre 2006 bis 2007).)

2. Stellungnahme

Grundsätzlich kann eine Veränderung der Geruchssituation infolge des geplanten Wohnungsneubaues im Wesentlichen nur durch eine Modifikation der Windverhältnisse erfolgen. Gebäude werden um- bzw. überströmt, wobei im Lee der Gebäude Verwirbelungen entstehen können. In der Abbildung 3 sind für verschiedene Gebäudeformen und Anströmrichtungen die sich daraus ergebenden Strömungsmuster schematisch dargestellt (Stadtklima und Lufteinhaltung; Helbig et al., 1999; herausgegeben von VDI). Das Gebäude stellt für die Strömung ein Hindernis dar und bewirkt folgende Veränderungen im Windfeld:

Auf Grund der Querschnittsverjüngung wird die Windgeschwindigkeit erhöht (Düseneffekt). Die Drängung der Stromlinien führt zu einer Windgeschwindigkeitszunahme wie z. B. zwischen zwei Gebäuden.

An Gebäudekanten im Lee des Gebäudes werden Wirbelbildungen hervorgerufen. In der Abbildung 3 durch geschlossene Linien dargestellt.

Vor und nach dem Gebäude treten Umlenkeffekte auf. Zwischen zwei Gebäuden strömt die Luft geradlinig parallel zur Anströmrichtung durch.

Zusammenfassend ergibt sich für ein von Gebäuden modifiziertes Windfeld folgendes Bild: Die auf dem Gebäude auftreffende Strömung wird umgelenkt und strömt mit höheren Geschwindigkeiten zwischen den Gebäuden geradlinig parallel zur Anströmrichtung durch. Im Lee der Gebäude treten Verwirbelungen auf. Art und Ausmaß sind von der Gebäudeform und -ausrichtung abhängig.

(Es folgt die Abbildung 3: Schematisierte Strömungsveränderung durch Gebäudeanordnungen gemäß Dütz und Märtin (1982) entnommen dem Stadtklima und Luftreinhaltung (Helbig et al., 1999; herausgegeben von VDI).)

Die Strömungsverhältnisse des derzeitigen Zustands bezogen auf die beiden Gebäude "L" und (Erstmitbeteiligter) stellen sich gemäß obigen Ausführungen wie folgt dar: Bei westlicher Anströmung (geruchsrelevant) strömt die Luft um und über die Gebäude, wobei die dazwischen durchströmende Luft geradlinig parallel zur Anströmrichtung ist und aufgrund der gedrängten Stromlinien eine höhere Geschwindigkeit aufweist.

Wird das bestehende Gebäude (Erstmitbeteiligter) durch das geplante größere Gebäude ersetzt, so verändern sich der Gebäudequerschnitt von derzeit etwa 90 m2 (10 x 9 m) auf etwa 200 m2 (23 x 9 m) und der Abstand der beiden Gebäude von derzeit etwa 8,5 m auf etwa 14 m. Der größere Gebäudequerschnitt alleine würde eine höhere Windgeschwindigkeit zwischen den Gebäuden bewirken. Der größere Abstand der Gebäude wirkt jedoch diesem Effekt entgegen. Aufgrund von geometrischen Überlegungen (5 m mehr Abstand und 5 m mehr Gebäudelänge bezogen auf die Gebäudehälfte) ist mit einer Kompensation beider Effekte zu rechnen, sodass keine Veränderung in der Windgeschwindigkeit zu erwarten ist. Bezüglich der Strömungsrichtung zwischen den Gebäuden ist auch keine Veränderung zu erwarten, weil sie vom Gebäudequerschnitt unabhängig ist und weil sich die Gebäudeform und -ausrichtung in Wesentlichen nicht verändern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der geplante Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1016/3 die Strömungsverhältnisse betreffend den nächsten Wohnanrainern nicht wesentlich modifizieren wird und sich somit die Geruchssituation, verursacht durch den landwirtschaftlichen Betrieb "N", bei den nächsten Wohnanrainern nicht verändern wird.

3.3. Ferner wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer erheblichen Belästigung betreffend das in Rede stehende Bauvorhaben eingeholt. Der medizinische Sachverständige erstattete auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts ein Gutachten, wo unter Berufung auf Fachliteratur eingangs die Begriffe Gesundheitsgefährdung und Belästigung definiert werden. Darauf aufbauend hält der Sachverständige gutächtlich Folgendes fest:

Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus medizinischer Sicht:

Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein abläuft. Das Bewusstwerden aller Reizinformationen wäre für die Auseinandersetzung mit der Umwelt äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reize sind es, welche die Aufmerksamkeit erregen, und damit erst die Bewertungen wie "Belästigung" oder auch "Wohlbefinden" auslösen können.

Der Geruchssinn ist mit dem Geschmackssinn eng gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beeinflusst werden. Durch Verschaltung von anderen Nervenendigungen zu anderen Zentren des Gehirnes können Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung etc. ausgelöst werden.

Durch die Verbindungen limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahrnehmungen verschiedene Funktionskreise, die Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen verändern, beeinflusst werden.

Unter der sog. hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien "angenehm", "weniger angenehm", "unangenehm" bzw. "ekelerregend". Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwartung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, andererseits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.

Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich können sich vorerst vorwiegend als Belästigungsreaktion manifestiert. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung nicht allein ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive Faktoren eine wichtige Rolle spielen.

Neben der Geruchsintensität der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.

Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche.

Um einen ausreichenden Schutz vor Immissionen sicher zu stellen, gibt es für die Beurteilung aus luftreinhaltetechnischer Sicht das Instrumentarium der Berechnung von Schutzabständen, die, - folgt man den luftreinhaltetechnischen Ausführungen - eingehalten sind. Ebenso kommt die Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zum Schluss, dass es zu keinen wesentlichen Änderungen der Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück Nr. 1016/3 kommt, sodass sich die Geruchssituation durch den landwirtschaftlichen Betrieb N nicht verändern wird. Bekannt ist, dass in bestimmten Einzelfällen in landwirtschaftlich genutzten Gebieten Geruchswahrnehmungen gegeben sein können, denen aber aufgrund der einschlägigen Beurteilungsvorgaben nicht generell das Maß erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zukommt.

Aus medizinischer Sicht ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Definitionen für Gesundheitsgefährdung-Belästigung, dass durch die Geruchsimmissionen aus dem Projektsvorhaben nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.

3.4. In ihrer Stellungnahme von traten die beschwerdeführenden Parteien auch diesen beiden im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten entgegen, dem Gutachten der Zentralanstalt vor allem mit dem (näher ausgeführten) Einwand, dass dort nur theoretische Ausführungen getätigt würden, aber weder ein ordnungsgemäßer Befund erhoben noch die tatsächliche Luftsituation im Wohngebiet der mitbeteiligten Gemeinde berücksichtigt worden sei, dem medizinischen Gutachten damit, dass sich dieses in allgemeinen Aussagen ohne individuell-konkrete Beurteilung der örtlichen Situation und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer erschöpfe.

3.5. Mit Bescheid vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 95 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie gemäß §§ 35 ff BO als unbegründet abgewiesen.

4.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung. Damit wird die Befangenheit von mitbestimmenden Gemeinderatsmitgliedern behauptet. Insbesondere soll der mitstimmende Amtsleiter B schon deshalb befangen sein, weil er als Sachbearbeiter bereits in erster Instanz tätig gewesen sei und so auch als Mitbestimmender in zweiter Instanz an der Entscheidung mitgewirkt habe. Zudem habe der Amtsleiter die baubehördlichen Fehler und Versäumnisse beim Schweinemastbetrieb, insbesondere die rechtswidrige Unterlassung der Kollaudierung über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren zu verantworten, was geeignet sei, seine Unbefangenheit und Neutralität in der vorliegenden Angelegenheit massiv in Zweifel zu ziehen, weil dieser Schweinemastbetrieb und die sich daraus ergebenden Immissionen den wesentlichen Kern des gegenständlichen Bauvorhabens bildeten. Weiters habe der Inhaber des Schweinemastbetriebs und Verursacher der Immissionen im Gemeinderat mitgestimmt, weshalb dieser iSd § 7 AVG an der gegenständlichen Verwaltungssache beteiligt gewesen sei, weshalb jedenfalls auch sonstige wichtige Gründe iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 (nunmehr Z. 3) AVG vorlägen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit dieses Gemeinderatmitglieds in Zweifel zu ziehen. Auch wenn sich ohne die beiden Stimmen der genannten befangenen Mitglieder rechnerisch kein anderes Ergebnis ergebe, sei doch anzunehmen, dass der Gemeinderat bei Abwesenheit der befangenen Mitglieder zu einem anderen Ergebnis im Sinn einer Abweisung des Baubewilligungsantrages gekommen wäre. Insbesondere der Amtsleiter hätte auf Grund seiner Funktion und Vorbereitung der Entscheidung einen wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung im Gemeinderat gehabt; kritische Wortmeldungen seien vom Amtsleiter unter Hinweis auf Rechtsmeinungen des Gemeindebundes beantwortet worden. Auch habe der in Vorstellung gezogene Bescheid bereits als Entwurf in seiner Endfassung der Beschlussfassung zugrunde gelegen, weshalb gar keine offene Meinungsbildung stattgefunden hätte und kein gegenteiliger Entwurf als Alternative zur Beurteilung bestanden wäre.

4.2. Der Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nach § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie den §§ 31 und 35 BO, den §§ 2 und 3 des Oö. Bautechnikgesetzes (BTG) sowie den §§ 22 und 30 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG) keine Folge gegeben.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 31, 35 BO, der §§ 2 Z. 36 und 3 Z. 4 BTG sowie der §§ 22 Abs. 1 und 30 Abs. 1, 2 und 5 ROG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Kerngebiet der mitbeteiligten Gemeinde sei die Geruchsimmission wesentlich von den Geruchsemmissionen des in Rede stehenden Schweinemastbetriebes bestimmt. Die vorliegend maßgebliche Widmung "Bauland-Wohngebiet" gewähre unzweifelhaft einen gewissen Immissionsschutz, weshalb der Einwand bezüglich vom Bauvorhaben hervorgerufenen Immissionen grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber gewähre der dem landwirtschaftlichen Betrieb der Schweinemastzucht vorherrschende Grünland-Widmung kein subjektives Recht auf Immissionsschutz. Auf dem Boden des § 35 Abs. 1 Z. 2 BO sei jedenfalls zu prüfen gewesen, ob iSd § 3 Z. 4 und § 2 Z. 36 BTG bei Verwirklichung des Bauvorhabens schädliche Umwelteinwirkungen vermieden würden. Darunter seien u. a. Einwirkungen zu verstehen, die geeignet seien, Gefahren und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Die verfahrensgegenständliche Einwirkung von Geruch könne unzweifelhaft zumindest als Belästigung iSd Bestimmungen gewertet werden. Im vorliegenden Fall werde eine sogenannte "indirekte Immission" thematisiert. Sie solle in einer Verstärkung der vom landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmission bestehen. Insbesondere würde die Geruchsimmission durch die vergrößerte Fassadenfläche und Errichtung eines Nebengebäudes aufgestaut und damit für die Beschwerdeführer als Eigentümer des benachbarten Grundstückes verstärkt. Bezüglich indirekter Immissionen beziehe sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Immissionen, welche durch die Umwandlung einer "Nicht-Immission" in eine maßgebliche Immission (durch ein natürliches Ereignis wie etwa die Sonnenlichtspiegelung) oder durch Verstärkung einer bestehenden Immission gerade durch das Bauvorhaben selbst (d.h. durch einen physikalischen Vorgang, welcher durch das Bauvorhaben selbst ausgelöst werde) hervorgerufen würden. Im vorliegenden Fall würde jedoch die Immission "Geruch" durch das Auftreffen auf die Fassade des zu errichtenden Wohnhauses physikalisch jedenfalls nicht verstärkt. Insbesondere würden die geruchsverursachenden Partikel vom besagten landwirtschaftlichen Betrieb dadurch nicht vermehrt. Das von den Beschwerdeführern als "Immissionsverstärkung" problematisierte Ereignis bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens betreffe vielmehr den natürlichen Vorgang der Luftströmung. Daher sei die von den Beschwerdeführern bemühte Rechtsprechung nicht anwendbar und eine geänderte Umströmungsform beim neu errichteten Wohnhaus keine in diesem Verfahren maßgebliche indirekte Immission. Von daher seien die diesbezüglichen Einwände der beschwerdeführenden Parteien als nicht eine vom Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung unbeachtlich. Dieses Ergebnis stütze sich auch darauf, dass bei einer anderen Beurteilung Immissionen, die von einem baurechtlich unter Auflagen bewilligten landwirtschaftlichen Betrieb ausgingen und daher zulässig seien, im gegenständlichen Verfahren in systemwidriger Weise zu berücksichtigen wären. In einem solchen Fall wären Immissionen des im Grünland gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs im vorliegenden Verfahren auf Grund der Widmung Bauland-Wohngebiet beachtlich, obwohl den Nachbarn - so auch den beschwerdeführenden Parteien - im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs selbst keine solche Möglichkeit eingeräumt gewesen sei.

Selbst wenn man von der Relevanz der geruchsrelevanten Einwände ausgehen würde, lägen der Entscheidung der Baubehörde II. Instanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführer schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zugrunde. Vorliegend sei durch die Baubehörden zu klären gewesen, ob das gegenständliche Bauvorhaben in allen seinen Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden könne, dass durch seinen Bestand und seine Benützung die bestehende Geruchsimmission durch den besagten landwirtschaftlichen Betrieb zu keiner Einwirkung abgewandelt werde, die geeignet sei, eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für die Beschwerdeführer herbeizuführen. In diesem Sinne müsste - abgesehen vom Vorliegen einer Gefahr - im vorliegenden Fall die bestehende Immission als erhebliche Belästigung nochmals erheblich verstärkt werden (doppelt erheblich), um eine solche des § 2 Z. 36 BTG darzustellen. Die Sachverständigen hätten daher auf Grund ihrer einschlägigen (lufttechnischen, meteorologischen und medizinischen) Fachkenntnisse prognostisch zu ermitteln gehabt, wie sich die veränderten Luftströmungen auf die Geruchsimmission des Grundstücks der Beschwerdeführer auswirken würden. Zu den eingeholten Gutachten sei vorweg festzuhalten, dass Gutachten, die auf Grund der Aktenlage erstellt würden, nicht gesetzwidrig seien. Auch der Befund müsse vom Sachverständigen nicht persönlich erhoben werden. Ein Sachverständigengutachten bestehe aus der sogenannten Befundaufnahme und aus den sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus den festgestellten Tatsachen (Gutachten im engeren Sinne). Dem Gutachten eines Sachverständigen könne auch ein Befund zugrundegelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben worden sei, der Sachverständige müsse den seinem Gutachten zugrunde liegenden Befund nicht selbst erheben. Es genüge, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergäben. Vor diesem Hintergrund seien die eingeholten Gutachten insoweit jedenfalls nicht gesetzwidrig. Es widerspreche auch nicht dem Verfahrensrecht, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen lasse; hiebei sei (außer im Fall einer mündlichen Verhandlung) die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben, die Behörde sei lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem seien die Baubehörden vollständig nachgekommen. Auf Grund der naturgemäßen nur prognostisch möglichen Gutachten sei daher im vorliegenden Fall ohne Belang gewesen, ob vor Ort ein Kleinklima bestehe, welches wesentlich von der Großwetterlage abweiche. Auf Grund des Bauvorhabens (Abbruch alter Gebäude, Neuerrichtung eines Wohnhauses und Nebengebäudes) komme es bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach den schlüssigen Ausführungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ausschließlich zur Beeinträchtigung der Luftströmungslinien und nicht der Luftdruckverhältnisse. Dementsprechend seien von den Baubehörden zu Recht keine weiteren Ermittlungen, insbesondere ergänzende Gutachten zur Frage, ob ein Kleinklima bestehe, anzustellen gewesen. Auf Grund dessen sei auch in den vorliegenden Gutachten nicht gesondert auf die von den Beschwerdeführern angesprochene Güllegrube und den alten Stall beim Schweinemastbetrieb einzugehen, da auch nach Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses nicht mehr geruchsbildende Partikel vom benachbarten Schweinemastbetrieb (gemeint: als bisher) emittiert würden. Es habe auch keiner konkreten "Messungen" bedurft. Die Gutachten gingen hinsichtlich der zugrunde gelegten Windrichtung ohnehin vom Schlimmsten für die Beschwerdeführer möglichen Fall, nämlich von Westwind, aus. Konkrete Messungen oder ein allenfalls davon abweichendes "Kleinklima" würde daher hinsichtlich der Strömungsverhältnisse zu einem Gutachten führen, welches noch günstiger für den Bauwerber gewesen wäre. Insoweit habe es keiner weiteren Messung oder Gutachtensergänzungen bedurft. Entgegen den ständigen Forderungen der Beschwerdeführer nach einer Gutachtensergänzung mit konkreten Messungen zur Ermittlung der Wind- und Klimaverhältnisse stelle das Gutachten der Zentralanstalt hinsichtlich der einzig relevanten Luftströmungsverhältnisse sich als schlüssig und nachvollziehbar dar. Insbesondere würden unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen und der Situierung und Ausgestaltung der Gebäude die möglichen Strömungsformen dargestellt und schließlich daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die Windströmungsverhältnisse sich nicht wesentlich verändern würden. Dieses Ergebnis werde in ebenfalls schlüssiger, durchgängiger Weise vom Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen vom gestützt, welches nach detailliert dokumentierter Befundaufnahme und Offenlegung der geeigneten Gutachtensgrundlagen schlussgefolgert habe, dass das vorliegende Bauvorhaben auf Grund seiner Situierung am tiefsten Punkt im verfahrensgegenständlichen Bereich der mitbeteiligten Gemeinde (ca. 20 m unter der Abluftaustrittshöhe beim Schweinemastbetrieb) keine Ursache für eine Verschlechterung der Geruchsimmissionssituation in der Gemeinde darstellen werde. Vor allem die umfassend dargestellten Höhenverhältnisse der maßgeblichen Objekte zueinander (Wald, Abluftaustrittshöhe, Bewuchs, Bauplatz) seien plausibel. Darauf aufbauend werde nachvollziehbar und ebenfalls schlüssig vom medizinischen Amtssachverständigen dargestellt, dass es auf Grund der Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Schutzabstands von 81 m sowie der bloß geringfügigen Änderung der Strömungsverhältnisse auf dem Baugrundstück zu keiner Geruchssituationsänderung kommen werde. Dementsprechend sei aus medizinischer Sicht festgestellt worden, dass durch das Projekt nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Geruchsimmissionen zu schließen sei. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern eingewandten Nichtberücksichtigung der Güllegrube des Schweinemastbetriebs werde auf die Stellungnahme der Zentralanstalt verwiesen, wonach die Strömungsverhältnisse nicht verändert würden bzw. die Höhenlage des Betriebs zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück insoweit auch keine Relevanz besitze. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass Veränderungen der Immissionssituation durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht auszuschließen seien, sondern lediglich Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft möglichst vermieden werden sollten (§ 2 Z. 36 und § 3 Z. 4 BTG). Da dies auf Grund der bereits eingeholten Gutachten rechtlich ausreichend beurteilbar sei, habe es auch keiner weiteren Gutachtensergänzung bedurft. Es sei auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz BO der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen könne, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, grundsätzlich versagt werde. Da das baugegenständliche Grundstück Nr. 1016/3 als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet sei und ein Wohnhaus errichtet werden solle, könnte auch aus diesem Grund die Baubewilligung nicht versagt werden.

Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit mehrerer Gemeinderatsmitglieder bei der Beschlussfassung über den in Vorstellung gezogenen Bescheid sei festzuhalten, dass selbst unter Ausschluss der beiden Gemeinderäte B und N der Beschluss vom eine absolute Mehrheit für die Erlassung des in Vorstellung gezogenen Bescheides wirksam zustande gekommen wäre, weshalb eine allfällige Befangenheit grundsätzlich keine Ergebnisrelevanz aufweise. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seiner Sitzung am den in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheid mit neun von insgesamt elf möglichen Stimmen beschlossen, eine näher genannte Gemeinderätin habe sich der Stimme enthalten, ein namentlich genannter Gemeinderat habe dagegen gestimmt. Diesem Beschluss sei ein Vortrag der Berufungen durch den Amtsleiter B vorausgegangen, der über den Verlauf des Berufungsverfahrens sowie den Inhalt der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten informiert habe. Nach dem bezughabenden Gemeinderatssitzungsprotokoll vom seien nach Verlesung des Berufungsbescheids Fragen der sich dann enthaltenden Gemeinderätin sowie des dagegen stimmenden Gemeinderates durch den Amtsleiter beantwortet worden. Ein anderer namentlich genannter Gemeinderat habe sich hinsichtlich der Immissionsproblematik unabhängig vom Amtsleiter für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten ausgesprochen und damit auch für den Beschluss des Berufungsbescheides. Der Bürgermeister habe sich als Baubehörde I. Instanz für befangen erklärt und an der anschließenden Abstimmung nicht teilgenommen. Unter den neuen Befürwortern des Berufungsbescheides hätten sich auch die Stimmen des Amtsleiters und des Eigentümers des Schweinemastbetriebes befunden, von dem die verfahrensgegenständlichen Immissionen ausgingen. Räumten die Verwaltungsvorschriften einer Partei nur ein eingeschränktes Mitspracherecht ein, könne die Verletzung des § 7 AVG nur dann zu einer Rechtsverletzung der Partei führen, wenn diese dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte, im vorliegenden Fall seien die beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden, weshalb auch deshalb keine Verletzung des § 7 AVG in Betracht komme. Im Übrigen habe der Amtsleiter keinen entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der übrigen Gemeinderatsmitglieder gehabt, zumal sich (wie erwähnt) ein anderer Gemeinderat - unabhängig vom Amtsleiter - aktiv für die Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen habe. Auch die besagte Gemeinderätin habe sich nicht gegen die Bescheiderlassung ausgesprochen, sondern lediglich auf die rechtlichen Begleitmaßnahmen verwiesen (Pflicht des Bauwerbers, die künftigen Mieter des geplanten Wohnhauses auf mögliche Geruchsbelästigungen hinzuweisen). (Beim angefochtenen Bescheid sei auch keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen, bei welcher ausschließbar sein müsse, dass die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organs zu einem anderen, ebenfalls dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können.) B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom , B 1935/08-3) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1935/08-5).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die als zweitmitbeteiligte beigezogene Partei brachte (anwaltlich vertreten) eine Gegenschrift ein, in der sie (ebenfalls) beantragte, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 BO (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 36/2008, vgl. Art. II Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn werden in § 31 Abs. 4 OÖ BO wie folgt umschrieben:

"Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführerin kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0264, mwH).

Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z 4 BTG (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 103/1998) mit § 2 Z 36 BTG ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt. Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (vgl. dazu sowie zum Folgenden das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0255, mwH). So normiert § 3 Z 4 leg. cit., dass bauliche Anlagen in all ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden müssen, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. § 2 Z 36 leg. cit. definiert "schädliche Umwelteinwirkungen" als Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Diese Aufzählung in § 2 Z. 36 BTG ist lediglich demonstrativ. Auf die Einhaltung § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 leg. cit. steht den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs. 4 BO durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken.

Nach § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 BTG kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u. a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf. In den Erkenntnissen vom , Zl. 98/06/0110, und vom , Zl. 98/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen (§ 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z. 1 Stmk BauG) anerkannt. Derartige Umwelteinwirkungen müssen daher auch im Sinne des § 2 Z. 36 BTG als erhebliche Belästigungen herbeizuführend geeignet angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0372, Slg. Nr. 16.166 A). Gleiches gilt auch für (schon von den Baubehörden angesprochen) Lärmreflexionen, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgeht, aber von diesem reflektiert wird (vgl. das diesbezüglich einschlägige hg. Erkenntnis zur NÖ BauO 1996 vom , Zl. 2004/05/0110, Slg. Nr. 16.505 A). Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die Anordnungen des BTG an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2009/05/0264, mwH).

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus den Ausführungen in dem oben wiedergegebenen Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik schlüssig und nachvollziehbar, dass bei der Annahme, dass der Wind - für die beschwerdeführenden Parteien ungünstig - aus westlicher Richtung kommt, das projektierte Bauvorhaben die Strömungsverhältnisse betreffend die nächsten Wohnanrainer - damit auch die beschwerdeführenden Parteien - nicht wesentlich modifiziert und sich somit die Geruchssituation auf Grund des Schweinemastbetriebs bei den nächsten Wohnanrainern nicht verändern wird. Ebenso kam schon der lufttechnische Amtssachverständigen in seinem Gutachten aus dem Oktober 2007 nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass die Situierung des beantragten Bauvorhabens am nahezu tiefsten Punkt der mitbeteiligten Gemeinde keine Ursache für eine Verschlechterung der Geruchsimmission auf Grund des Schweinemastbetriebs darstellen wird, dass vorliegend der erforderliche Schutzabstand zwischen Schweinemastbetrieb und Wohngebiet eindeutig eingehalten wird und die Höhendifferenz von etwa 10 m zwischen der Abluftaustrittshöhe und dem Niveau des baugegenständlichen Grundstückes ausreicht, um die Geruchsimmission ausreichend zu verdünnen und mit der freien Luftströmung abzuleiten, wobei das einzig wirklich nennenswerte Strömungshindernis im örtlichen Zusammenhang - was ebenfalls näher dargelegt wird - kaum Auswirkungen auf das gegenständliche und deutlich tiefer gelegene Wohn- und Kerngebiet der mitbeteiligten Gemeinde hat.

Die Schlüssigkeit dieser Gutachten vermag die Beschwerde nicht zu entkräften. Mit dem Hinweis, diese Beurteilungen würden eine Güllegrube beim landwirtschaftlichen Schweinemaststallbetrieb nicht berücksichtigen, vermag die Beschwerde der Schlüssigkeit der Gutachten schon deshalb nicht mit Erfolg entgegenzutreten, weil es bei der Sachverständigenbeurteilung lediglich um den Reflex, nicht aber um den ursprünglichen Umfang einer (allenfalls auch von dieser Güllegrube herrührenden) Geruchsbelästigung geht. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen betreffend die Geruchsursache, nämlich Anzahl und Größe der im Schweinestall befindlichen Schweine. Dass die genannte Zentralanstalt ihr Gutachten als "Stellungnahme" bezeichnete, tut der Schlüssigkeit dieses Gutachtens keinen Abbruch. Dem Einwand, auch der medizinische Sachverständige habe sein Gutachten lediglich auf Grund der Aktenlage erstellt, ist entgegenzuhalten, dass dieses nicht allein dadurch, dass es lediglich auf Grund der Aktenlage erstellt wurde, mangelhaft erscheint, zumal die Grundlagen dieses Gutachtens nicht als unvollständig und unschlüssig erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0014). Da die beschwerdeführenden Parteien den bezüglich in ihrer Schlüssigkeit in Zweifel gezogenen Gutachten weder vor der belangten Behörde noch im Verwaltungsverfahren vor der mitbeteiligten Gemeinde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, vermögen sie auch mit den Hinweisen auf lokale Windverhältnisse auf Grund der Lage des Schweinemaststallobjekts, auf ein vor Ort vorherrschendes Kleinklima, auf eine fehlende Bewertung des umgebenden Geländes, auf eine fehlende Befunderstellung für verschiedene Tageszeiten und Wettersituationen sowie für konkrete lufttechnische Messungen, sowie auf das Nichtberücksichtigen des Niederdrückens der Luft angesichts der bestehenden Höhendifferenzen (eine Art Kesselwirkung) nichts zu gewinnen, zumal nicht erkennbar ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen in den Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar wären.

3. Nach der von der Beschwerde angesprochenen Regelung des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Im vorliegenden Fall wurde der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz unzweifelhaft vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gefertigt, weshalb die Willensbildung dieser Behörde nicht durch den Amtsleiter B, sondern durch den Bürgermeister erfolgte. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0133, mwH). § 7 Abs. 1 Z. 4 (früher Z. 5) AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, wenn der Amtsleiter im Rahmen des Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz am Verfahren mitgewirkt und etwa den Bescheidentwurf erstellt hat. Insoweit der Amtsleiter an der Führung des Verfahrens vor der Baubehörde II. Instanz beteiligt war und - wie die belangte Behörde annahm - an der Beschlussfassung über deren Bescheid im Gemeinderat mitgewirkt hat, ist nicht vom Vorliegen des besagten Befangenheitstatbestands auszugehen.

Entgegen der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, dass bezüglich der Beschlussfassung über den Bescheid der Baubehörde

II. Instanz beim besagten Amtsleiter (sowohl angesichts der Erstellung des Bescheidentwurfes und seiner Präsentation bei der Baubehörde II. Instanz als auch angesichts behauptetermaßen bestehender baubehördlicher Fehler und Versäumnisse beim Bauvorhaben des Schweinemastbetriebs, auch durch Unterlassen der Überprüfung der widmungs- und konsenskonformen Nutzung des Schweinestalls und des Weiterbetriebs eines konsenslosen Stalls seit zwölf Jahren), und ferner beim Eigentümer des die Geruchsimmissionen verursachenden Schweinemastbetriebs - auf Grund seiner Eigentümerinteressen - unsachliche psychologische Motive anzunehmen wären und die Genannten deshalb an einer unparteiischen Entscheidung gehindert gewesen wären, weshalb im vorliegenden Fall die Beschwerde nicht mit Erfolg geltend macht, dass sonstige wichtige Gründe vorliegen würden, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der beiden Genannten in Zweifel zu ziehen (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG (früher Z. 4); vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/05/0115, und vom , Zl. 2009/02/0318). Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die artikulierten Interessen für die Frage der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung ausschlaggebend sein könnten.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden der hg. Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da einer Partei, die vor dem Verwaltungsgerichtshof - so wie die Beschwerdeführer - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hat, die Stellung als Mitbeteiligter auf dem Boden der hg. Rechtsprechung iSd § 21 Abs. 1 VwGG nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0301, 0304, sowie auch die hg. Entscheidung vom , Zl. 2011/12/0128), kann die als Zweitmitbeteiligter beigezogene Partei - die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wie oben wiedergegeben) beantragte - nicht als mitbeteiligte Partei eingestuft werden, der im Fall des Obsiegens der belangten Behörde als obsiegender Partei neben dieser Kostenersatz im Grunde des § 47 Abs. 3 VwGG zukäme. Das Kostenersatzbegehren dieser Partei war daher abzuweisen.

Wien, am