VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0082

VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Ing. B K in G, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom , Zl. US 3B/2005/19-72, betreffend Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromleitung (mitbeteiligte Partei: E GmbH in M, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 687/17, KG I. Dieses Grundstück ist als Bauland-Industriegebiet gewidmet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ivom wurde der XRanch 4 Friends Reitsportanlage GmbH gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die baubehördliche Bewilligung für das Betriebsgebäude "Pferdestall mit Wohngebäude" auf diesem Grundstück erteilt.

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei beantragte mit Schriftsatz vom bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zum Bau einer 380 kV-Leitung zwischen dem Schaltwerk E und dem neu zu errichtenden Umspannwerk T in der Länge von 16,7 km. Das geplante Vorhaben erfülle den Tatbestand der "Starkstromfreileitungen" gemäß Z. 16 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 und sei somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dem Antrag war eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen. Die Projektsunterlagen wurden gemäß § 9 UVP-G 2000 ab dem bis einschließlich für sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Dem Vorhaben liegt folgende Beschreibung zu Grunde (auszugsweise):

"Um den künftigen Anforderungen des Netzbetriebes zu entsprechen, plant die E AG eine 380 kV-Leitung zwischen dem bestehenden Schaltwerk (SW) E und dem Umspannwerk (UW) T.

Für den Bereich Kraftwerk T und den Raum W und K wurde eine Netzuntersuchung durchgeführt. Es wurden die Auswirkungen verschiedener Szenarien wie Netzhöchstlasten, Leitungsausfälle oder verschiedene Kraftwerkseinsätze ermittelt. (...)

Die Untersuchung hat ergeben, dass nur mit dem Bau eines 380/110-kV-Stützpunktes beim Kraftwerk (KW) T und der Errichtung einer 380 kV-Leitung vom SW E zum UW T die Stromversorgung für den Raum K und W sowie der gesicherte Abtransport der elektrischen Leitung des KW T langfristig sicher gestellt werden kann.

Die Gesamttrassenlänge der 380 kV-Leitung beträgt rund 16,7 km. Im Sinne des koordinierten Leitungsbaues wird mit der geplanten Leitung die bestehende 110 kV-Leitung P-T im Bereich zwischen R und T auf einer Länge von rund 8,5 km mitgeführt.

Die Vorhabensteile

Das Vorhaben 380 kV-Leitung SW E-UW T umfasst folgende

Baumaßnahmen:

380 kV-Leitung SW E-UW T

Errichtung einer rund 16,7 km langen 380 kV-Leitung zwischen dem Schaltwerk in E und dem neu zu errichtenden Umspannwerk beim Kraftwerk T und Mitführung einer 110 kV-Leitung UW P bis UW T im Bereich zwischen R und T auf einer Länge von rund 8,5 km.

Abtragung von 26 Stützpunkten der bestehenden 110 kV-Leitung UW P-UW T im Bereich zwischen R und T auf einer Länge von rund 8,5 km.

110 kV-Leitungen UW T-UW S A und B

Die beiden 110 kV-Leitungen UW T-UW S A und B werden in das UW T neu eingebunden, wobei für die beiden Leitungen insgesamt drei Stützpunkte unmittelbar beim Umspannwerk T neu zu errichten sind.

Abtragung von insgesamt drei Stützpunkten der beiden 110 kV-Leitungen UW T bis UW S A und B unmittelbar beim Umspannwerk T.

UW T

Errichtung eines 380/110 kV Umspannwerkes beim Kraftwerk T Demontage der nicht mehr benötigten 110 kV-Schaltanlagen des

derzeit bestehenden 110 kV-Umspannwerkes T."

Die Trasse der geplanten 380 kV-Leitung führt beim Mast 123 und Mast 124 in einem Abstand von den auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichteten Gebäuden von 45,5 m (Reitstallgebäude 3) bis 87,5 m, sowie von 48,5 m (Reitstallgebäude 2, das ist das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ivom bewilligte Betriebsgebäude 2) bis 96 m und von 52,5 m (Reitstallgebäude 1) bis 126 m vorbei. (Hierbei handelt es sich um den Abstand der Objekte zur Leitungsachse senkrecht zur Trasse gemessen und den Abstand zur Spannfeldmittel des betreffenden Spannfeldes; Abstand zur Leitungsachse/Abstand zur Spannfeldmitte, wobei "Minuswerte" von Spannfeldmitte aus Richtung E und "Pluswerte" Richtung T zu sehen sind.)

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das beantragte Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen "wegen der Beeinträchtigung unserer Gesundheit durch elektromagnetische Felder bzw. durch Lärm und Ozon. Weiters befürchten wir vor allem für den Reitstall erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Zusätzlich kommt es zu einer erheblichen Wertminderung unserer Liegenschaften und Gebäude".

Die Gutachter Univ. Prof. Dr. med. N (Koautor OA Dr. med. M) erstatteten im Auftrag der UVP-Behörde ein medizinisches Gutachten (betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin: Teilgutachten Umwelthygiene, Band 13, Bearbeitungszeitraum vom bis ). Die Sachverständigen legten ihrer Beurteilung die beim Betrieb des Vorhabens relevante elektrische Ersatzfeldstärke Ee/kV/m für 1 m über Erdboden berechnet bei 400 kV zu Grunde, wobei die Werte ohne Rücksicht auf Gebäude, Bäume u.dgl., berechnet wurden, d.h. deren Abschirmeffekt des elektrischen Feldes nicht berücksichtigt wurde. Das elektrische Feld wurde für die Zweifach- (zwei 380 kV-Systeme) und die Vierfachleitung (zwei 380 kV und zwei 110 kV-Systeme) ermittelt, wobei die Höhe der Leiterseile berücksichtigt wurde. (Bei den hier relevanten Masten werden projektsgemäß die Seile höher geführt, um eine gewerbliche Bebauung unterhalb der Leitung zu ermöglichen.)

Die so ermittelte elektrische Ersatzfeldstärke ergab beim Reitstallgebäude 2 der Beschwerdeführerin 0,32 kV/m, die magnetische Einflussdichte Be 0,42 Mikrotesla, in der Folge bezeichnet: (T (für 1 m über dem Erdboden berechnet beim Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A). Die magnetische Einflussdichte Be/(T für 1 m über dem Erdboden berechnet bei maximalem Dauerstrom von 1000 A wurde mit 1,4 (T angegeben (hiezu wurde festgehalten, dass die Übertragungskapazität durch die Leistungsfähigkeit der beiden 380/110-kV-Transformatoren im Umspannwerk T bestimmt und deren Nennleistung je 300 MVA betragen werde. Ein Strom von 1000 A bedeute bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stelle damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde). Die magnetische Einflussdichte Be/(T für 1 m über dem Erdboden berechnet beim thermischen Grenzstrom der Leitung von 3000 A wurde mit 4,2 (T angegeben. (Hiezu wurde festgehalten, dass die technische Konzeption der Leitung für die 380-kV-Leitungssysteme drei Einzelseile je Phase, sog. Dreier-Bündelleiter, vorsehe. Der theoretische Wert des thermischen Grenzstromes von 3000 A sei das Ergebnis der Dreier-Bündelleiters, der im Betrieb der Leitung nicht auftrete.)

Zur gesundheitlichen Bewertung niederfrequenter elektromagnetischer Felder bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führten die Sachverständigen nach Darstellung epidemiologischer Studien und experimenteller Befunde aus, dass von der Europäischen Kommission ein Grenzwert vorgeschlagen worden sei, der auf den Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) beruhe. Es existiere jedoch kein gesetzlich verbindlicher Grenzwert in Europa und in Österreich. Die Empfehlung der ICNIRP habe den Status einer Norm und die österreichische Normierung orientiere sich weitgehend an der ICNIRP (100 (T für 50-Hz Felder). Die Schweiz habe in ihrer NIS-Verordnung (Verordnung über nicht ionisierende Strahlen) 1999 zwar ebenfalls die ICNIRP-Werte (100 (T für 50-Hz Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen, aber einen Vorsorgewert für neue Hochspannungsleitungen vorgeschrieben, der vor Wohnobjekten einzuhalten sei. Derzeit sei diese Verordnung die weltweit strengste vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Hierbei handle es sich um einen anlagebezogenen Grenzwert, der also allfällige Zusatzbelastungen (z.B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtige. Dieser Vorsorgewert gelte für den maßgebenden Betriebszustand ortsfester Neuanlagen und betrage 1 (T. Als maßgebender Betriebszustand der Anlage gelte der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang betrieben werde: a. mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40 % C; und b. in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung. Werde in der Plangenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so könne für die Festlegung des maßgebenden Betriebszustands dieser Wert zu Grunde gelegt werden. Beim maßgebenden Betriebszustand handle es sich somit um einen Maximalwert der von einer Anlage allein erzeugten Emission. Die durchschnittliche Belastung (über die tageszeitlich und saisonal schwankenden Betriebszustände) werde deutlich darunter liegen. Während die Schweizer NIS-Verordnung von den Verursachern der Felder als zu streng kritisiert worden sei, habe es sich nach Aussage von Kollegen aus dem Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft doch bewährt, neben dem Immissionsgrenzwert (der auch in der Schweiz für 50 Hz Felder mit 100 (T festgelegt sei) eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung anzugeben, die für Neuanlagen als Planungsrichtwert gelte. Bemerkenswert sei, dass dieser Maximalwert von 1 (T dem - von Baubiologen empfohlenen, jedoch medizinisch nicht begründeten - Durchschnittswert in der Größenordnung von 0,2 (T (hierbei handle es sich um einen vorsorglich definierten Referenzwert) entspreche. Durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert stünden somit durchaus im Einklang miteinander. Ihre Einhaltung entspreche dem Vorsorgeprinzip und garantiere eine Unterschreitung aller gesundheitsrelevanten Schwellenwerte einschließlich jener, für die Gesundheitsgefährdungen nach epidemiologischen Studien derzeit nur vermutet würden.

Für den Wohnungsbereich empfehlen die Sachverständigen, den anlagebezogenen Grenzwert von 1 (T für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Mittelwert von 0,2 (T zu orientieren. Letzterer sei als Referenzwert zwar nicht medizinisch begründbar, stelle aber im gegenständlichen Fall sicher, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen gemessenen Hintergrundbelastung überschritten. Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Summe aus Hintergrundbelastung und anlagenbezogener Immission nicht jenen Bereich mittlerer Belastung über 0,4 (T erreiche, der in epidemiologischen Studien doch relativ konsistent mit einer Risikoerhöhung (für Leukämie bei Kindern) assoziiert worden sei. Im Freiland komme es vor allem bei Querungen der Leitungstrasse von Straßen und Wegen für die Benützer dieser Wege zu kurzzeitigen, dann aber eventuell deutlich höheren Belastungen als in den nächsten Wohnobjekten. Bei kurzzeitigen Einwirkungen elektromagnetischer Felder stünden nach derzeitigem Wissensstand mögliche Beeinflussungen technischer Geräte im Vordergrund, die dem Schutz und der Sicherheit der Träger dienten (Herzschrittmacher und andere Implantate). Auf Feldern über 20 (T seien theoretisch Beeinflussungen der Funktion von Herzschrittmachern älterer Bauart denkbar, allerdings bis 100 (T eher unwahrscheinlich. Implantatträger mit sehr störanfälligem Gerät sollten vom behandelnden Arzt entsprechend geschult sein; da die freie Hochspannungsleitung sichtbar und gut zu erkennen sei, könnten solche Personen die Punkte höchster Belastung meiden. Außerhalb des Wohnbereiches seien die Belastungen kürzer und ein Zusammentreffen einer Spitzenbelastung im Störfall (thermischer Grenzstrom) mit dem Aufenthalt einer besonders empfindlichen Person (Träger eines Herzschrittmachers älterer Bauart) an einem kritischen Punkt im Spannfeldmitte sei derart unwahrscheinlich, dass eine Gesundheitsgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Für Kurzzeitbelastungen von einigen Stunden pro Tag gebe die ÖNORM S 1119 für Personen der Allgemeinbevölkerung (ohne implantatbedingte besondere Empfindlichkeit) sogar 1 (T als maximal zulässige Exposition an. Für berufliche Belastung (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich) seien 500 (T (ICNIRP 1998) und für Dauerbelastung der Allgemeinbevölkerung 100 (T als Grenzwert festgelegt (ICNIRP 1998, CEC 1999). Wenn außer den 50 Hz Feldern noch Felder anderer Frequenzen einwirkten, seien die in diesen Regelwerken angegebenen Summierungsvorschriften zu beachten. An Arbeitsstätten im Einflussbereich der Leitung, die nicht unter arbeitsrechtliche Bestimmungen fielen, werde empfohlen, den Immissionsgrenzwert von 100 (T (unter Beachtung der Summierungsvorschriften) nicht zu überschreiten.

In allen Wohngebieten an der Leitung seien projektbedingte Immissionen berechnet, die eine Gesundheitsgefährdung der Allgemeinbevölkerung (einschließlich Kinder, alter und kranker Menschen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschlössen und die auch den Schweizer Vorsorgewert unterschritten, der europaweit der strengste Emissionsgrenzwert bei Neuanlagen sei. Die berechneten Zusatzbelastungen durch das Projekt ließen im Zusammenhang mit geringen bzw. nur kurzzeitigen Grundbelastungen keine gesundheitsrelevante Gesamtbelastung und im Zusammenhang mit potentiell hohen Grundbelastungen im häuslichen Bereich (z.B. Heizdecken, Fußbodenheizung) keine signifikante Erhöhung dieser Belastung erwarten. Auch in Büros und Werkstätten blieben die prognostizierten Zusatzbelastungen im (T-Bereich (der höchste Wert werde in einer Tischlerei in G mit 2 (T angegeben). Eine gesundheitliche Gefährdung sei nach derzeitigem Wissensstand nicht anzunehmen. Die prognostizierten Feldstärken seien gering im Vergleich zu jenen, die im Nahefeld üblicher Arbeitsgeräte bei deren Betrieb gemessen werden könnten. Eine subjektive Wahrnehmbarkeit elektromagnetischer Felder und damit sinnesvermittelte Auswirkungen seien im Wohnbereich auszuschließen. Im Freien könnten elektrosensitive Personen elektromagnetische Felder beim Queren der Trasse zwar wahrnehmen, doch seien dadurch keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten. Gesundheitsgefährdungen durch die von der 380 kV-Leitung verursachten elektrischen und magnetischen Felder seien für Fußgänger, Radfahrer, etc. auszuschließen. Auch Patienten mit implantierten Herzschrittmachern seien an keiner Stelle unter der geplanten Leitung durch die von dieser verursachten Felder gefährdet, sodass entsprechende Warnhinweise entbehrlich seien. Die elektromagnetischen Emissionen des Projektes würden auch durch das Zusammenwirken elektromagnetischer Felder verschiedener Quellen und Frequenzen weder im Wohnbereich noch im Freien zu Gesundheitsgefährdungen der Allgemeinbevölkerung führen, doch sei die Gesamtbelastung in Arbeitsstätten im Einzelfall nach den Summierungsvorschriften der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG zu prüfen und nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dort, wo arbeitsmedizinische Grenzwerte nicht anwendbar seien, sollte der in der EU-Ratsempfehlung angegebene Wert als Grundlage der Beurteilung von Arbeitsplätzen dienen. Nach allen bisher gemessenen Grundbelastungen und berechneten Zusatzbelastungen mit elektromagnetischen Feldern sei auch im Arbeitsbereich eine Belastungszunahme durch Inbetriebnahme der Leitung auszuschließen, die von gesundheitlicher Relevanz wäre; die Sicherheitsabstände zu den vermuteten Schwellenwerten einer Gesundheitsgefährdung seien hier noch größer, weil an Arbeitsplätzen keine Kinder betroffen und die Expositionszeiten kürzer seien.

Das Projekt werde zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder wesentlichen Störungen des Wohlbefindens durch elektromagnetische Felder führen und werde daher in Bezug auf elektromagnetische Felder als umweltverträglich beurteilt.

Abweichend hievon wurde eine Beurteilung der Wohnungen in den Reitstallgebäuden der Beschwerdeführerin wie folgt vorgenommen:

"Im Gebäude 1 des Reitstalls (G, Grundstück 687/17) ist eine Wohnnutzung ausgewiesen. Somit ist dieses Gebäude das einzige mit derzeitiger Wohnnutzung, wo die magnetische Flussdichte bei maximalem Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht wird, gering über 1 (T liegen wird. (Anmerkung 2: Auch die prognostizierte zeitlich gemittelte Belastung liegt von allen Gebäuden mit Wohnnutzung nur hier mit 0,36 (T höher als der Referenzwert von 0,2 (T). Eine messbare gesundheitliche Gefährdung ist durch diese geringe Überschreitung des Vorsorgewertes nicht anzunehmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass allein das Wissen um die Überschreitung eines Vorsorgewertes zu subjektiven Befürchtungen Anlass gibt und somit die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigt wird. Andererseits sind für die medizinische Bewertung elektromagnetischer Felder nicht nur jene aus einer Quelle, sondern die Gesamtbelastung relevant. Es wird daher angeregt, diese in der betreffenden Wohnung zu erheben. Hierbei könnte entweder festgestellt werden, dass allfällige zusätzliche (etwa häusliche) Feldquellen derart gering sind, dass die Gesamtbelastung nicht zur Besorgnis Anlass gibt, oder dass es doch relevante zusätzliche (häusliche) Feldquellen gibt. Im letzteren Fall wären technische Maßnahmen zur Reduktion dieser zusätzlichen Feldquellen zu setzen, die mit vertretbarem Aufwand zu einer Verminderung der Gesamtbelastung führen. Zumindest wäre eine Verminderung um 0,2 (T anzustreben, was der Überschreitung des anlagenbezogenen Vorsorgewertes entspräche.

Zur spezifischen Situation in den Reitstallgebäuden führt der Verfasser des Teilgutachtens 2 der UVP, Dipl. Ing. F, wie folgt aus:

'Zur möglichen Leitungsauslastung (Phasenstrom, der eine entsprechende magnetische Flussdichte verursacht) ist Folgendes festzuhalten: Laut dem Projekt sind im geplanten 380 kV-Umspannwerk T zwei Umspanner mit einer Leistung von je 300 MVA vorgesehen. Die Leistung dieser Umspanner begrenzt die auf der geplanten 380 kV-Leitung übertragbare Leistung. Dies bedeutet, dass bei der derzeit geplanten Ausstattung des Umspannwerks T bei gleichmäßiger Auslastung beider Leitungssysteme im Normalbetrieb ohne Überlastung ein Phasenstrom von max. 456 A auftritt. Dieser Wert liegt über dem angenommenen Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A, aber weit unter dem angenommenen max. Betriebsstrom von 1000 A, welcher bei der Feldberechnung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich bei voller Auslastung der beiden Trafos im UW T und Lastfluss über nur eines der beiden Leitungssysteme (zweites Leitungssystem abgeschaltet, z.B. für Wartungszwecke) ergibt sich ein Betriebsstromwert von 912 A, der sich im Bereich des angenommenen max. Betriebsstromes befindet.

Da die magnetischen Flussdichten linear mit dem Leitungsstrom korrespondieren, ist bei der geplanten Ausführung der Anlagen und max. Auslastung der beiden Trafos im UW T tatsächlich nur eine magnetische Flussdichte von 45,6 % jenes Wertes zu erwarten, welche für einen Betriebsstrom von 1000 A in der UVE errechnet wurde.

Die in der UVE angegebenen Rechenwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück 687/17 sollten daher auf einen tatsächlich zu erwartenden max. Phasenstrom von 456 A bezogen werden. Dabei ergeben sich folgende Werte für die magnetische Flussdichte: Für das Gebäude 1 des Reitstalls (laut UVE befindet sich hier eine Wohneinheit): 0,55 (T; für das Gebäude 2 errechnet sich bei einem Phasenstrom von 456 A ein Wert von 0,64 (T; für das Gebäude 3 (...) errechnet sich ein Wert der magnetischen Flussdichte von 0,73 (T.'

Wie aus der elektrotechnischen Berechnung ersichtlich ist, ist im Gebäude 1 des Reitstalles (Wohneinheit) im Normalbetrieb des zu beurteilenden Projektes eine magnetische Flussdichte von 0,55 (T zu erwarten. Lediglich bei einem maximalen Dauerstrom von 1000 A wird eine Überschreitung der magnetischen Flussdichte von 1 (T um 0,2 (T erreicht. Wie bereits in der Erklärung zu Spalte G zur Tabelle auf Seite 11 angeführt, bedeutet ein Strom von 1000 A bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stellt damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überschreitung zu keiner Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität führen wird. Dennoch wird angeregt, die oben beschriebenen Minderungsmaßnahmen umzusetzen."

In einer ergänzenden umweltmedizinischen Stellungnahme führte der Sachverständige Dr. N in ihrem Gutachten vom aus, dass bei einer geringen Überschreitung des von ihnen vorgeschlagenen Vorsorgewertes für Wohnnutzung nicht sofort eine Gesundheitsgefahr anzunehmen sei. Dennoch sei von ihnen vorgeschlagen worden, Maßnahmen zu prüfen, die in den Wohnungen des Reitstalles die Gesamtbelastung reduzieren könnten. Ihren Vorsorgewert hätten sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Schutzbedürfnisses und -anspruchs von Kindern festgelegt. Wenn im gegenständlichen Fall nicht von einer längerfristigen Exposition von Kindern (regelmäßiges Übernachten wie bei anderen Wohnnutzungen durch Familien) auszugehen sei, so sei die geringe Überschreitung des Vorsorgewertes nach derzeitigem Wissensstand aus ärztlicher Sicht tolerierbar und die entsprechende Minderungsmaßnahme verzichtbar, die in Band 13 der UVP (Teilgutachten Umwelthygiene) im Hinblick auf die mögliche längerfristige Exposition von Kindern in Wohnungen des Reitstalles empfohlen worden sei.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde die beantragte Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung zwischen dem Schaltwerk E und dem neu zu errichtenden Umspannwerk T in einer Länge von 16,7 km erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, dass die Wohnräume im Objekt der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht nur eingeschränkt nutzbar seien. Bei der Heranziehung fachlicher Regelwerke für das Vorsorge- und Schutzniveau sei auf diese Sondersituation besonders Bedacht zu nehmen. In einem Betriebsgebiet könne naturgemäß nicht dasselbe Vorsorgeniveau wie in einem Wohngebiet zuerkannt werden, da schließlich auch die Vorbelastung in einem Betriebsgebiet rechtlich zulässigerweise viel höher sei. Die vom Projekt hervorgerufene Belastung liege weit unter jenem Wert, den die weltweit strengste Vorschrift für Wohnobjekte festlege (als diese wurde von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten die Verordnung für nicht-ionisierende Strahlen (sog. NIS-Verordnung) aus dem Jahre 1999 der Schweiz angesehen). Eine derartige - sensible - Widmung liege hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Damit sei davon auszugehen, dass die für das Objekt der Beschwerdeführerin errechnete Belastung lediglich ein solches Maß erreiche, welches sogar für ein Wohnobjekt bei Anwendung des in der Schweiz geltenden Grenzwertes - der in Österreich nicht verbindlich sei - ohne Weiteres zulässig wäre (als solche Belastung sah die Berufungsbehörde auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens den Vorsorgewert von 1 µT an). Im Gebäude 1 mit Wohneinheit der Beschwerdeführerin sei das von der bewilligten Leitung verursachte magnetische Feld 0,36 µT beim Betriebsstrommittelwert, 1,2 µT beim maximalen Dauerstrom. Die Wohnnutzung dieses Gebäudes ergebe sich aus den betrieblichen Erfordernissen. Der dauernde Aufenthalt eines neunjährigen Kindes sei jedenfalls nicht unter den durch die Baubewilligung dieses Gebäudes geforderten "betrieblich erforderlichen Aufenthalt einer Person" zu subsumieren. Die Nutzung der Wohneinheit werde nur im Rahmen eines betriebsbedingten Wohnbedarfes definiert. Nur ein solcher sei durch den Baubewilligungsbescheid genehmigt. Ausschlaggebend sei nicht der faktische, sondern der rechtlich zulässige Aufenthalt. Als Maßstab sei der betriebsbedingte Wohnbedarf anzuwenden. Im Hinblick auf die bestehende Widmung sei daher prinzipiell mit höheren Belastungen als in gewidmeten Wohngebieten zu rechnen. Eine Heranziehung jenes Vorsorgewertes, den die Schweiz für Objekte mit empfindlicher Nutzung festgelegt habe (1 µT, sei schon im Hinblick auf die Widmung "Bauland-Industriegebiet"), sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Amtssachverständige habe in seinem Teilgutachten "Umwelthygiene" festgehalten, dass bei dem für die Wohnnutzung vorgesehenen Gebäude, bei dem die magnetische Flussdichte bei maximalem Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde, gering über 1 µT liegen werde, eine messbare gesundheitliche Gefährdung durch diese geringe Überschreitung des (Schweizer) Vorsorgewertes nicht anzunehmen sei.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0184, wurde über Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Entscheidungswesentlich führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus:

"Der von den Behörden beigezogene medizinische Amtssachverständige, welcher die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat, schließt eine Gesundheitsgefährdung in seinem Gutachten - auch bei der festgestellten Überschreitung des Vorsorgewertes von 1 ?T beim Grundstück der Beschwerdeführerin - aus. Seine Aussage hat der Amtssachverständige jedoch unter der Annahme getroffen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zulässigerweise keine Kinder wohnen. Die belangte Behörde hat dieses Gutachten für schlüssig erachtet.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, von dem bewilligten Vorhaben gehe eine Gesundheitsgefährdung aus, darauf, dass die auf ihrem Grundstück vorhandenen Wohnungen ständig, u. a. auch von einem unmündig Minderjährigen bewohnt werden.

Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000. Auf Grund der ihr nach dieser Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommt ihr das durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zu. Die Beschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,

2. Aufl., Rz 209; zur Vergleichbarkeit der Nachbarparteistellung der "UVP-G Nachbarn" mit der Regelung des § 75 GewO 1994 siehe Raschauer, UVP-G, Rz 7 zu § 19, Seite 121).

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die diesbezügliche Immissionsbelastung durch das bewilligte Vorhaben war insoweit zu berücksichtigen, als dieses Grundstück und die vorhandenen Gebäude als regelmäßiger Aufenthalt zulässigerweise dienen konnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0222).

Die vom Bürgermeister der Gemeinde Ivom rechtskräftig erteilte Baubewilligung, die auch die Nutzung einer Wohnung sowie eines Appartements mit Wohn-, Schlafraum und Bad umfasst, schränkt die Aufenthaltsdauer der zulässigerweise das Grundstück benutzenden Personen nicht ein. Auch der Personenkreis, der die baubehördlich bewilligten Wohnräume nutzen darf, wird in der Baubewilligung nicht eingeschränkt. Es ist daher von einer zulässigen, dauernden und in den genannten Punkten nicht eingeschränkten Wohnnutzung dieses Grundstückes auszugehen.

Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu berücksichtigen gehabt, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch das bewilligte Vorhaben eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0208 und 92/04/0209).

Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Einwandes der Beschwerdeführerin betreffend die größere Immissionsbelastung durch die projektierte Höhe der Kabel (5 bis 7 m über dem Erdboden) eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsgefährdung im aufgezeigten Sinn zu veranlassen haben, wobei sich der medizinische Sachverständige auch mit den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten Dris. O vorgetragenen Argumenten einer Gesundheitsgefährdung von Kindern, die sich auf Grundstücken mit dauernder Wohnnutzung in der Nähe von vergleichbaren Vorhaben aufhalten, wird auseinandersetzen müssen.

Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Auswirkungen der Immissionen elektromagnetischer Felder auf die im Reitbetrieb der Beschwerdeführerin befindlichen Reitpferde sind daher nur unter dem Blickwinkel der Gefährdung des Eigentums der beschwerdeführenden Nachbarin zu untersuchen. Den in diesem Zusammenhang vom Gutachter der Behörde erster Instanz erstatteten Ausführungen über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf die Reitpferde ist die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nur mit unqualifizierten Behauptungen entgegen getreten. Die Ausführungen dieses Gutachters sind plausibel. Weitere Ermittlungen waren auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erforderlich."

Im fortgesetzten Verfahren brachte die mitbeteiligte Projektwerberin vor, dass selbst unter "worst-case-Annahmen" die maximale Immissionsbelastung nur 1,25 µT betrage; daraus resultiere auch für Kinder keinerlei gesundheitliche Gefährdung.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schriftsatz vom aus, dass eine Teilverkabelung sensibler Trassenbereiche, insbesondere im Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, dem Stand der Technik entspreche. Die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen elektromagnetischen Felder stellten nicht nur für sie und ihre Tochter, sondern auch für die von ihr betriebene Besamungsstation eine besonders hohe Gefährdung dar. Auch seien im Reitbetrieb ständig ein junger Praktikant und eine junge Praktikantin beschäftigt, die auf Grund ihres vielstündigen Aufenthaltes im Betrieb in unmittelbarer Nähe der 380 kV-Leitung ebenfalls durch hochmagnetische Felder gefährdet seien. Die mittlerweile höchst wertvollen und sensiblen Reitpferde müssten sich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig im unmittelbaren Nahebereich bzw. auf Grund mittlerweile zugekaufter Grundflächen sogar direkt unterhalb der 380 kV-Leitung aufhalten und seien dadurch ebenfalls schwer durch elektromagnetische Felder gefährdet.

Der mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragte Amtssachverständige für Elektrotechnik DI W F führte in seiner Stellungnahme vom aus, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Projektwerberin von einem Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A ausgehe; dies entspreche einem Jahresmittelwert für das magnetische Feld in 5 bis 7 m Höhe im Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin mit Wohneinheit auf Grundstück Nr. 687/17, KG G, welches einen Abstand zur Trassenachse bzw. zur Spannfeldmitte von 52,5 m bis 126 m habe, von 0,37 bzw. 0,38 µT. Beim maximalen Dauerstrom der Leitung von 1.000 A pro Phase, für welche Übertragungsleistung die Leitungsanlage ausgelegt sei, würden Werte für das magnetische Feld in 5 bzw. 7 m Höhe über Boden von 1,23 bis 1,27 µT ermittelt.

Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. M N führte bezüglich der Gesundheitsgefährdung der Anlage in seinem ergänzenden Gutachten vom zusammenfassend aus:

"1. Eine Gesundheitsgefährdung von Kindern, die sich im Wohnbereich in 5 bis 7 m Höhe in der Reitsportanlage dauernd zu Wohnzwecken aufhalten, ist durch die im ergänzenden Gutachten von DI F () angegebenen Feldbelastungen nicht zu erwarten.

2. Ein gesundes normal empfindendes Kind und ein gesunder normal empfindender Erwachsener wird diese Feldbelastungen nicht wahrnehmen, sodass unzumutbare Belästigungen auf diesem Weg auszuschließen sind. ..."

In ihrer hiezu abgegebenen Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausdrücklich den Auftrag zur Prüfung erteilt habe, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden könne. Die Frage, ob Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden könnten, sei vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. M N in seinem ergänzenden Gutachten nicht beantwortet worden, er habe vielmehr ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung von Kindern nicht zu erwarten sei. Das Vorhaben sei somit nicht genehmigungsfähig. In dieser Stellungnahme wurde auch auf das bereits im ersten Rechtsgang vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. O sowie der Sachverständigen H GmbH/Dr. Y verwiesen, in welchen zwecks Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen von Bewohnern benachbarter Gebäude die Begrenzung elektromagnetischer Immissionen auf einen Vorsorgewertbereich von 0,1 bzw. 0,02 µT empfohlen werde. Dass eine Dauerbelastung durch Magnetfelder von 1,2 bis 1,3 µT für Erwachsene und Kinder unbedenklich sei, sei wenig plausibel, zumal der Sachverständige sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in ähnlich gelagerten Genehmigungsverfahren anderer Hochspannungsleitungen die Grenze der diesbezüglich zumutbaren Belastung bei 1,0 µT ziehe. Gleichzeitig wurde ein Gutachten der H GmbH/Dr. Y vom vorgelegt.

Die Projektwerberin legte eine gutachtliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. C V vom vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und (aus Anlass von Berufungen dritter Personen) der Bescheid der Erstbehörde bezüglich der zu Pkt. II Z. 9 Forstwirtschaft erteilten Auflagen teilweise abgeändert.

Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde in der Begründung hiezu aus, nach dem überzeugenden Teilgutachten 2 "Elektrotechnik" befänden sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mehrere Bauwerke, die im Wesentlichen aus Holz errichtet und mit einem Blechdach versehen seien. Diese Blechdächer samt Blitzschutzanlagen bewirkten eine fast völlige Abschirmung von außen einwirkender elektrischer Felder im Bauwerk (Faraday'scher Käfig). Durch leitungsfähige Gegenstände, wie Bäume, Büsche und Gebäude werde das elektrische Feld beeinflusst. Durch eine leitfähige Umhüllung werde ein elektrisches Feld abgeschirmt. Die Leitfähigkeit der meisten Baustoffe sei ausreichend, um ein von außen wirkendes Feld im Inneren eines Gebäudes auf vernachlässigbar geringe Werte herabzusetzen. Auch der Baustoff Holz habe eine Schirmwirkung bei elektrischen Feldern. Nach dem Teilgutachten 13 "Umwelthygiene" seien bei der Prognose der Feldstärken keine Abschirmungen durch Mauerwerk und dergleichen angenommen worden, vielmehr die zusätzlichen Feldstärken vor dem Objekt berechnet worden. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei das von der geplanten Leitung verursachte magnetische Feld in einer Höhe von 1 m über dem Boden wie folgt ermittelt worden (Teilgutachten 2 Elektrotechnik, Seite 27): Gebäude 1 mit Wohneinheit 0,36 µT bei Betriebsstrom-Mittelwert, 1,2 µT bei maximalem Dauerstrom; für das Gebäude 2 (Reitstall) betrügen die entsprechenden Werte 0,42 µT bzw. 1,4 µT und beim Gebäude 3 (Reitstall) 0,48 µT bzw. 1,6 µT. Nach dem vom Umweltsenat eingeholten ergänzenden Gutachten des amtlichen Sachverständigen DI F betrage das von der projektierten Leitung verursachte elektromagnetische Feld 5 bis 7 m über Boden, in welcher Höhe sich die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter dauernd genutzte Wohnung im Gebäude 1 befinde, 0,37 bis 0,38 µT bei Betriebsstrom-Mittelwert und 1,23 bis 1,27 µT bei maximalem Dauerstrom. Der erstinstanzliche Bescheid lege keinen bestimmten Grenzwert hinsichtlich der zulässigen Immissionsbelastung durch elektromagnetische Felder fest, in der Empfehlung des Rates der EU vom werde zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern für eine Frequenz von 50 Hz die Einhaltung einer Stromdichte von 2 mA/m2 (Effektivwert) als Basisgrenzwert empfohlen. Aus dem Basisgrenzwert ergäben sich die für die praktische Anwendung empfohlenen Referenzwerte. Dieser Referenzwert betrage bei 50 Hz für das elektrische Feld 50 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 ?T (ungestörte Effektivwerte). Diese Werte entsprächen den Grenzwerten, die in der ÖNORM S 1119 für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung enthalten seien. Bei der Ermittlung der Basisgrenzwerte sei im Hinblick auf diese Empfehlung des Rates der EU ein Sicherheitsfaktor von etwa 50 zu den Schwellwerten für akute Wirkungen dieser Felder berücksichtigt. Dieser Wert basiere auf den offiziell anerkannten Richtlinien von WHO (Weltgesundheitsorganisation) und ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung). Gemäß dieser Empfehlung betrage der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung bei zeitlich unbeschränktem Aufenthalt 100 ?T, der für beruflich exponierte Personen für den gesamten Arbeitstag 500 ?T. In der ÖNORM S 1119 würden auch Grenzwerte für kürzere Einwirkzeiten festgelegt. Der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung für zeitlich beschränkten Aufenthalt (einige Stunden am Tag) betrage 1000 ?T; auch für beruflich Exponierte seien kurzzeitig höhere Expositionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Empfehlung der ICNIRP sei weder von der EU gemeinschaftsrechtlich noch von Österreich einzelstaatlich als rechtlich verbindlich erklärt worden. Die Empfehlung der ICNIRP habe somit letztlich den Status eines qualifizierten Sachverständigengutachtens und die österreichische Normung orientiere sich auch weitgehend an der ICNIRP. Die Schweiz habe in ihrer NIS-Verordnung (Verordnung für nicht-ionisierende Strahlen) 1999 zwar ebenfalls die ICNIRP-Werte (100 ?T für 50 Hz-Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen, aber einen Vorsorgewert für neue Hochspannungsleitungen vorgeschrieben, der vor Wohnobjekten einzuhalten sei. Derzeit sei diese Verordnung die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung. Hierbei handle es sich um einen anlagebezogenen Grenzwert, der also allfällige Zusatzbelastungen (z.B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtige. Dieser Vorsorgewert gelte für den maßgebenden Betriebszustand ortsfester Neuanlagen und betrage 1 ?T. Von Baubiologen werde schon seit längerem ein Richtwert von 0,2 ?T vorgeschlagen; dieser Wert sei nicht medizinisch begründet, er werde vielmehr aus Untersuchungen über tatsächlich aufgetretene Belastungen abgeleitet, nachdem eine Messserie in den USA ergeben habe, dass die aufgetretenen Belastungen in 95 % der Haushalte unter 0,2 ?T lägen. Der dem Schweizer Richtwert zu Grunde liegende "maßgebende Betriebszustand" sei ein Maximalwert der von der Anlage allein erzeugten Emissionen. Die durchschnittliche Belastung (über die tageszeitlich und saisonal schwankenden Betriebszustände) werde deutlich darunter liegen. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Maximalwert von 1 ?T gemäß der Schweizer NIS-Verordnung den Durchschnittswerten in der Größenordnung von 0,2 ?T entspreche. Damit stünden der durchschnittliche Referenzwert und der Schweizer Vorsorgewert durchaus miteinander im Einklang. Im Teilgutachten Umwelthygiene Seite 30 werde dazu wörtlich ausgeführt:

"Ihre (durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert) Einhaltung entspricht dem Vorsorgeprinzip und garantiert eine Unterschreitung aller gesundheitsrelevanten Schwellenwerte einschließlich jener, für die Gesundheitsgefährdungen nach epidemiologischen Studien derzeit nur vermutet werden."

Seitens des Sachverständigen für Umwelthygiene werde empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 ?T für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Mittelwert von 0,2 ?T zu orientieren.

Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. N habe bezüglich des bewohnten Gebäudes der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass bei diesem Gebäude die magnetische Flussdichte bei maximalem Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde, gering über 1 µT liegen werde; eine messbare gesundheitliche Gefährdung sei allerdings durch diese geringe Überschreitung des Vorsorgewertes nicht anzunehmen. Zur tatsächlich zu erwartenden Belastung habe der Sachverständige DI W F festgehalten, dass bei der derzeit geplanten Ausstattung des Umspannwerkes T bei gleichmäßiger Auslastung beider Leitungssysteme im Normalbetrieb ohne Überlastung ein Phasenstrom von maximal 456 A auftrete. Dieser Wert liege über dem angenommenen Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A, aber weit unter dem angenommenen maximalen Betriebsstrom von 1.000 A, welcher der Feldberechnung zu Grunde gelegt worden sei. Lediglich bei voller Auslastung der beiden Trafos im UW T und Lastfluss über nur eines der beiden Leitungssysteme (zweites Leitungssystem abgeschaltet, z. B. für Wartungszwecke) ergebe sich ein Betriebsstromwert von 912 A, der sich im Bereich des angenommenen maximalen Betriebsstroms befinde. Da die magnetischen Flussdichten linear mit dem Leitungsstrom korrespondierten, sei bei der geplanten Ausführung der Anlagen und maximalen Auslastung der beiden Trafos im UW T tatsächlich nur eine magnetische Flussdichte von 45,6 % jenes Wertes zu erwarten, welcher für einen Betriebsstrom von 1.000 A in der UVE errechnet werde. Die in der UVE angegebenen Rechenwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück 687/17 sollten daher auf einen tatsächlich zu erwartenden maximalen Phasenstrom von 456 A bezogen werden. Dabei ergäben sich folgende Werte für die magnetische Flussdichte: "Für das Gebäude 1 des Reitstalles (mit Wohneinheit) 0,55 µT; für das Gebäude 2 0,64 µT, für das Gebäude 3 0,73 µT." Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen habe der Amtssachverständige Univ. Prof. Dr. M N im Teilgutachten Umwelthygiene festgestellt, dass im Gebäude 1 des Reitstalls mit Wohneinheit im Normalbetrieb des zu beurteilenden Projektes eine magnetische Flussdichte von 0,55 µT zu erwarten sei und lediglich bei einem maximalen Dauerstrom von 1.000 A eine Überschreitung der magnetischen Flussdichte von 1 µT um 0,2 µT erfolge. Ein Strom von 1.000 A bedeute jedoch bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stelle damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde. Es sei daher festzustellen, dass selbst dann, wenn man den in Österreich nicht maßgeblichen Vorsorgewert von 1 µT in Anwendung bringe, das Gebäude der Beschwerdeführerin diesem Vorsorgewert in der weit überwiegenden Zeit nicht ausgesetzt sei und nur in Ausnahmefällen, wie oben dargestellt, eine absolut geringfügige Überschreitung dieses Vorsorgewertes, welcher in der Schweiz lediglich für Objekte mit empfindlicher Nutzung gelte, stattfinde. Dazu käme, dass sich diese elektromagnetische Belastung mit den dargestellten Werten auf den Bereich unmittelbar vor dem Gebäude beziehe und die durch die Wände und insbesondere auch das Blechdach gegebene zusätzliche Abschirmung nicht berücksichtige, sodass der tatsächliche elektromagnetische Immissionswert innerhalb des Gebäudes noch geringer sei. Eine Gesundheitsgefährdung für Erwachsene sei daher im Wohnbereich der Beschwerdeführerin nicht gegeben. In seinem ergänzenden Gutachten vom habe der umwelthygienische Sachverständige Univ. Prof. Dr. N zur Frage einer allfälligen Gesundheitsgefährdung von im Wohnbereich dauernd lebender Kinder ausgeführt, dass durch die etwas höheren Feldbelastungen bei Messung in 5 bis 7 m Höhe von 0,37 bis 0,38 µT bei Betriebsstrom-Mittelwert und 1,23 bis 1,27 µT bei maximalem Dauerstrom eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten sei. Dies habe er im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Magnetfeldbelastung bei maximalem Dauerstrom - laut dem elektrotechnischen Gutachten des Amtssachverständigen DI F - auf rund 1 µT begrenzen lasse, und zwar durch die im UW T beantragte Errichtung und Inbetriebnahme von zwei Umspannern mit einer Leistung von je 300 MVA, womit der "maßgebliche Betriebszustand" gemäß NIS-Verordnung genauer festgelegt werde als durch den Bezug auf den thermischen Grenzstrom. Letzterer beschreibe nämlich einen Störfall, den der Netzbetreiber verpflichtet sei zu verändern und der daher auch nur als kurzzeitiges Einzelereignis (z.B. in Sekunden bevor eine Leitung durch Überschreitung des thermischen Grenzstromes durchbrenne) in die medizinische Bewertung eingehen könne. Durch ein solches Einzelereignis mit Magnetfeldbelastungen um 3,8 µT seien ebenso wenig Gesundheitsgefährdungen zu erwarten wie durch das Einschalten eines Fernsehgerätes. Der Sachverständige habe sich dabei auf die WHO Environmental Health Criteria 238, 2007 (Kap. 12.5.1) bezogen. Die mit unter 0,4 µT im Mittelwert und maximal 1,2 bis 1,3 µT errechnete Dauerbelastung im Wohnbereich der Beschwerdeführerin würde weder von einem gesunden normal empfindenden Kind noch von einem gesunden normal empfindenden Erwachsenen wahrgenommen und sei nach heutigem Wissensstand nicht gesundheitsgefährdend. Der umwelthygienische Sachverständige habe sich dabei auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der H GmbH und des Dr. O, die einen wesentlich geringeren Vorsorge(Grenz)wert forderten, eingehend auseinander gesetzt. Er habe dabei überzeugend dargelegt, dass im medizinischen Teil des Gutachtens der H GmbH wissenschaftliche Ergebnisse mit Hypothesen aus der Allgemeinmedizin vermischt würden, wobei die Forderung nach einem Vorsorgewert von 0,1 µT bzw. 0,02 µT nicht durch entsprechende Literaturangaben gestützt werden könne. Zum "Prüfkatalog des Fachbereiches Umweltmedizin" von Dr. O vom zur Salzburgleitung habe er ausgeführt, dass die darin aufgestellten Forderungen zur Begrenzung elektromagnetischer Felder auf 0,1 µT (bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden Mittelwert für die Begrenzung der Gesamtimmission von 380-kV-Freileitungen) bis heute weder durch experimentelle noch durch epidemiologische Studien begründbar seien. Vermutete Gesundheitsgefährdungen, wie Kinderleukämie und Fehlgeburten, basierten bislang nur auf statistischen Zusammenhängen in epidemiologischen Studien, jedoch ohne adäquaten experimentellen Nachweis, plausible Wirkungsmechanismen oder andere Kriterien als Kausalnachweis. Deshalb habe auch die IARC (International Agency for Research on Cancer) magnetische Wechselfelder nur als "möglicherweise krebserregend" eingestuft, woran sich bislang nichts geändert habe, wobei auch die wissenschaftliche Literatur keine Änderung der Einstufung erwarten lasse. Die empfohlenen Grenzwerte der ÖNORM basierten auf dem bisherigen Wissensstand international anerkannter Fachgremien (ICNIRP, EU-Rat, WHO), dem geforderten 8- Stunden Grenzwert von 0,1 µT liege weder eine Empfehlung zu Grunde noch lasse er sich aus der neueren wissenschaftlichen Literatur ableiten. Die neuerliche gutachterliche Stellungnahme der H GmbH vom vermöge an dieser Beurteilung durch den hygienemedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N nichts zu ändern. Soweit darin angeführt werde, das Gutachten habe auf den bekannten molekularmedizinischen und molekularbiologischen Gutachten aufgebaut, die in der fachkundigen Bewertung auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom entsprechend juristisch gewertet worden seien, so sei dies unzutreffend, weil sich der Gutachter der H GmbH nur auf das vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegebene Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin beziehe und nicht auf rechtliche Ausführungen des Höchstgerichtes. Auf irgendwelche, insbesondere neueste wissenschaftliche Erkenntnisse vermöge sich die H GmbH auch in diesem Gutachten vom nicht zu stützen, vielmehr werde sogar zugestanden, dass nur eine geringe Verfügbarkeit von Daten betreffend pathophysiologische Ein- und Wechselwirkungen von elektromagnetischen Feldeinwirkungen in der zellulären, molekularen Proteinphysik und Peptidchemie bestehe und die Aussagen auf Beispielen beruhten. Der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Einwirken elektromagnetischer Felder mit der hier maßgeblichen Intensität (0,38 µT Mittelwert bzw. 1,27 µT Maximalwert) und Gesundheitsstörungen bei Kindern und auch Erwachsenen werde gar nicht behauptet, sondern nur damit argumentiert, es sei nicht auszuschließen, dass ein Kausalzusammenhang bestehen könnte, ohne dies allerdings durch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse zu belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom habe sich der Sachverständige Univ. Prof. Dr. N sehr wohl eingehend mit den fachlichen Ausführungen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, dass diese, soweit sie seinen gutachterlichen Ausführungen widersprächen, nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten und somit nicht nachvollziehbar seien. Dazu komme weiters, dass die Gutachten Dris. O in anderen Verfahren (betreffend die "Salzburgleitung") erstattet worden seien und insbesondere die dortigen Gegebenheiten beträfen, sich jedoch nicht konkret auf das gegenständliche Genehmigungsverfahren bezögen. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. N habe auch überzeugend begründet, warum trotz einer möglichen Maximalbelastung von 1,23 bis 1,27 µT konkret eine Gesundheitsgefährdung von normal entwickelten Kindern nicht zu erwarten sei, zumal diese Maximalbelastung, wenn überhaupt, nur für sehr kurze Zeit auftreten könne. Dies widerspreche nicht seiner früheren gutachterlichen Ausführung, wonach ein Vorsorgewert von 1 µT nicht überschritten werden sollte, weil er konkret auf die bei der Wohneinheit der Beschwerdeführerin bestehende Situation eingegangen sei und es sich bei dem von ihm genannten Wert von 1 µT um einen von ihm im Allgemeinen empfohlenen Grenzwert handle. Die an das Gesetz gebundene Behörde könne bei ihrer Entscheidung nicht eine wissenschaftliche Minderheitsmeinung an die Stelle einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft und darauf fußenden Einschätzungen internationaler Fachgremien (WHO, EU-Rat, ICNIRP) entsprechenden objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung setzen. Letzterem entspräche das eingehende und wohlbegründete Gutachten des Univ. Prof. Dr. N, dem auch der Umweltsenat folge. Danach seien Gesundheitsgefährdungen von Erwachsenen und Kindern, die sich im Wohnbereich der Reitsportanlage zu Wohnzwecken dauernd aufhielten, durch die im Betrieb der geplanten 380-kV-Leitung ausgehenden Feldbelastungen ebenso ausgeschlossen wie (sonstige) unzumutbare Belästigungen.

Was die im Berufungsverfahren behauptete "ausgeweitete Betroffenheit" der Beschwerdeführerin angehe, weil nunmehr neben ihr und ihrer Tochter noch fünf in ihrem Betrieb beschäftigte Personen in den diesbezüglichen Betriebswohnungen mit Hauptwohnsitz gemeldet und dauernd aufhältig seien und sie auch ständig einen Praktikanten/eine Praktikantin beschäftige, so könne zur Frage der Gesundheitsgefährdung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dazu komme, dass Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhielten, als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 (der dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 entspreche) gälten und daher allfällige Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten 380-kV-Leitung selbständig erheben müssten. Die sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Reitstall dauernd aufhaltenden und wohnhaften Arbeitnehmer und Praktikanten seien Nachbarn im Sinne der zitierten Bestimmung und es käme ihnen daher jeweils selbst Parteistellung zu. Denn als Nachbar im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - sei jede Person anzusehen, die sich regelmäßig in der Nähe der Betriebsanlage aufhalte, und zwar ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel, so insbesondere der Haupt- und Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftslokals. Als Nachbarn gälten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nur Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, Lehrer und sonst dort beschäftigter Personen. Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Betriebes oder Kunden eines Unternehmens oder auch von Bewohnern eines Altersheimes sei damit jedoch nicht vergleichbar. Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung ihrer Dienstnehmer und Praktikanten könne die Beschwerdeführerin daher schon deshalb nicht erfolgreich geltend machen, weil es ihr diesbezüglich an der Parteistellung mangle.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Teilverkabelung des Projektes verweise und darauf Bezug nehme, dass eine Teilverkabelung dem Stand der Technik entspreche, sei darauf hinzuweisen, dass daraus keinesfalls zwingend der Umkehrschluss gemacht werden könne, eine andere Art der Ausführung entspreche nicht dem Stand der Technik. Die Erteilung einer Auflage an die Konsenswerberin zur Verkabelung der Leitung scheide aus, weil dies eine Projektsmodifikation darstellen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf das Unterbleiben örtlich unzumutbarer oder das Leben oder die Gesundheit gefährdender Immissionen, insbesondere durch Immissionen elektromagnetischer Felder" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Z. 16 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km"), dessen Neuerrichtung jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist.

Folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):

"Entscheidung

§ 17. ...

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

..."

Im oben in seinen hier entscheidungswesentlichen Ausführungen wiedergegebenen Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0184, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG- 2000 hatte und ihr auf Grund dieser Parteistellung das durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zukommt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens der mitbeteiligten Partei überhaupt möglich erscheinen lassen.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde ausdrücklich eine Rechtsverletzung der ihr als Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 gewährleisteten Rechte im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. geltend.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt sie aus, obwohl das beschwerdegegenständliche Vorhaben in allen anderen Leitungsbereichen derart geplant sei, dass der Vorsorge-Immissionswert für elektromagnetische Felder der Schweizer NIS-Verordnung 1999 nicht überschritten werde, komme es im Bereich der von der Beschwerdeführerin, ihrer minderjährige Tochter und weiteren Personen bewohnten Gebäude zu höheren elektromagnetischen Immissionen. Im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N werde hiezu ausgeführt, dass die zu erwartenden elektromagnetischen Immissionen nicht gesundheitsgefährdend und auch nicht unzumutbar belastend seien. Dieses Gutachten lege die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde. Der besonderen Sensibilität der beschwerdegegenständlichen elektromagnetischen Immissionen Rechnung tragend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom aufhebenden Erkenntnis vom der belangten Behörde jedoch ausdrücklich einen Beurteilungsmaßstab derart vorgegeben, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliege, zu prüfen habe, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Personen ausgeschlossen werden könne. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen und den besonderen Immissionsschutz nach dem UVP-G unterstrichen. Die Ermittlungsergebnisse, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, insbesondere das Gutachten des nichtamtlichen humanmedizinischen Sachverständigen schlössen eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Klarheit gerade nicht aus. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne, beruhe daher auf unrichtigen und nicht durch die Ermittlungsergebnisse getragenen Annahmen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In dem im 2. Rechtsgang eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N, welches die belangte Behörde ihrer hier angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, wird eine Gesundheitsgefährdung von Personen, die sich zulässigerweise dauernd zu Wohnzwecken auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufhalten, durch den Betrieb des hier gegenständlichen Vorhabens der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen. Der Sachverständige verwendet in der Zusammenfassung seines Gutachtens vom zwar die

Formulierung, dass "eine Gesundheitsgefährdung ... nicht zu

erwarten" ist, bei der "Beurteilung der Feldbelastung im Wohnbereich" hat der Sachverständige aber in seinem Gutachten - gestützt auf das Gutachten des elektrotechnischen Sachverständigen Dipl. W F - in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt, dass die zu erwartenden Magnetfeldbelastungen durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "nach heutigem Wissensstand nicht gesundheitsgefährdend" sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0115, m.w.N.), wobei der medizinische Sachverständige vom derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft auszugehen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0104). Dass eine Gesundheitsgefährdung durch das genehmigte Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000 auszuschließen ist, hat nunmehr das Verfahren vor der belangten Behörde ergeben.

Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen vermeint, im von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten sei nicht geklärt worden, "ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann", wie dies im hg. Vorerkenntnis gefordert worden sei, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der vom Gutachter seiner Beurteilung zu Grunde gelegte Vorsorgewert nach der Schweizer NIS-Verordnung (Verordnung für nicht-ionisierende Strahlen) ein anlagebezogener Grenzwert ist, der vor Wohnobjekten einzuhalten ist und demnach allfällige Zusatzbelastungen (z.B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtigt. Dieser Grenzwert, der vom Sachverständigen als "die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung" bezeichnet wird, wurde daher ausdrücklich nur für den Wohnbereich herangezogen. Für den Freilandbereich hat der Sachverständige schon in seinem im Auftrag der UVP-Behörde erstatteten Gutachten im Hinblick auf die dort grundsätzlich geringere Belastung (fehlende Zusatzbelastung) eine Gesundheitsgefährdung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wurde somit - wie im Vorerkenntnis gefordert - abschließend geprüft, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Dass auf Teilen des Grundstücks der Beschwerdeführerin gleich hohe oder höhere Belastungen bestünden als im als Wohnung zulässigerweise genutzten Gebäude wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ein humanmedizinisches Privatsachverständigengutachten der H GmbH vorgelegt und in ihrer Stellungnahme auf die Diskrepanz hingewiesen, dass der nichtamtliche humanmedizinische Sachverständige eben gerade nicht Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Immissionen ausgeschlossen habe. Erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides sei im Wege der Akteneinsicht die Beschwerdeführerin vom humanmedizinischen Privatgutachten des Univ. Prof. Dr. C V in Kenntnis gesetzt worden. Auch die Stellungnahme zum Bericht "Magnetische Wechselfelder-Schwerpunkt, Epidemiologische Untersuchung zur kindlichen Leukämie" von Dr. O, verfasst vom Austria Research Center, von G N und J S sowie eine Stellungnahme der Vertreter der mitbeteiligten Partei vom sei der Beschwerdeführerin erst durch diese Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt. Offenbar stütze die belangte Behörde zumindest im Ergebnis den angefochtenen Bescheid auch auf diese Ermittlungsergebnisse, die sie jedoch nicht dem Parteiengehör unterzogen habe.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Univ. Prof. Dr. N hat sich mit den bis zur Erstattung seines abschließenden Gutachtens vom von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Annahmen dieser Gutachten seiner Ansicht nach nicht richtig sind. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0118). Diesen Anforderungen entspricht die - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfende - Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid.

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf, dass sie die von der Beschwerdeführerin angesprochenen, von der mitbeteiligten Partei mit ihrer Stellungnahme vom vorgelegten Gutachten des Univ. Prof. Dr. C V und auch die Stellungnahme des Austrian Research Centers in der angefochtenen Entscheidung nicht verwertet hat. Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde hätte sich "im Ergebnis" auch auf diese Ermittlungsergebnisse gestützt, ist durch die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid nicht gedeckt.

Die gerügten Verfahrensverletzungen liegen somit ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am