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VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0081

VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Verlagsgruppe NEWS GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , zu den Zlen. MA 64-2999/2008, MA 64- 3003/2008, MA 64-3004/2008, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf "Bewilligung von Selbstbedienungstaschen für Magazine" an näher bezeichneten Standorten in den Bezirken Wien 3., 6. und 9. für die Tage Montag, Dienstag und Mittwoch nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz.

Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, je vom wurden die Anträge jeweils zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. Begründend führte sie dazu aus, es entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschlossenen Tarifs, dass die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gelten solle. Somit stehe schon der Gesetzeswortlaut den beantragten Bewilligungen entgegen und es seien daher die Anträge - ohne näher auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich bei den fraglichen Magazinen um "Zeitungen" iSd GAG handle - von der erstinstanzlichen Behörde richtigerweise zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom , Zlen. B 2082/08-3 und B 2083/08-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte er aus, es sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Gebrauchs von Verkehrsflächen in der Gemeinde unbenommen, eine öffentlichrechtliche Gebrauchserlaubnis für das Aufstellen von Selbstbedienungstaschen nur für Zeitungen und nur für jene Wochentage vorzusehen, an denen ein besonderer Bedarf an einem derartigen Zugang zu aktueller Information bestehe, weshalb die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkannt werde, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der aufgetragenen Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid hätte aufheben und in der Sache selbst entscheiden müssen.

Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (in der Folge GAG) lauten:

"§ 1

Gebrauchsabgabe, Gebrauchserlaubnis

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümer.

(...)

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe:

(...)

C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif:

(...)

3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

(...)"

Im vorliegenden Fall steht schon der klare Wortlaut des § 1 GAG in Verbindung mit der Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschlossenen Tarifs den Anträgen der Beschwerdeführerin entgegen, da die genannte Tarifpost eine Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gestattet. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für Zeitungsverkaufseinrichtungen wie beantragt an den in den Ansuchen genannten Wochentagen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Durch § 1 GAG ist klargestellt, dass nur die im angeschossenen Tarif angegebenen Tatbestände des Gebrauches von öffentlichem Grund einer durch Bescheid zu erteilenden Gebrauchserlaubnis bedürfen. Soweit ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Nutzungsrecht am öffentlichen Grund nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert wird, gehört ein solches Nutzungsrecht zum Privatrecht (vgl. hiezu Moritz , BauO für Wien4 (2009) Anm. zu § 1 GAG, Seiten 573f, sowie das hg. Erkenntnis vom , VwSlg Nr. 9601A). Die beschwerdegegenständlichen Angelegenheiten fallen somit nicht der Hoheitsverwaltung zu. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Sondernutzungen bedürfen vielmehr der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin. Die Behörde erster Instanz hat daher die Anträge der Beschwerdeführerin zutreffend zurückgewiesen. Der belangten Behörde war es verwehrt, die Anträge der Beschwerdeführerin einer meritorischen Entscheidung zuzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0142). Die Abweisung der Berufungen der Beschwerdeführerin erfolgte somit zu Recht.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandsersatzverordnung, BGBl. Nr. 455/2008.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen um rein rechtliche Fragen. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0068).

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-87491