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VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0080

VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zlen. MA 64-3000/2008, MA 64- 3001/2008, MA 64-3002/2008, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Mit mehreren Schreiben (alle datiert mit dem ) stellte die Beschwerdeführerin jeweils den Antrag auf "Bewilligung von Selbstbedienungstaschen" für den Verkauf von Magazinen ("NEWS", "e-media", "tv-media", "Format" und "profil") an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für näher bezeichnete Standorte im 2., 22. und 23. Wiener Gemeindebezirk nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge GAG).

Mit (drei) Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, je vom wurden diese Anträge der Beschwerdeführerin, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum an Samstagen, Sonn- und Feiertagen an den beantragten Örtlichkeiten in Wien benützen zu dürfen, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Tarif C, Post 3 des GAG seien lediglich "Zeitungsverkaufseinrichtungen" angeführt. Diese Selbstbedienungstaschen sollten ausschließlich dazu dienen bzw. die Möglichkeit bieten, die Bevölkerung über das aktuelle Tagesgeschehen möglichst rasch und ausführlich zu informieren, nicht jedoch, um Magazine zu vertreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

In ihrer Begründung führte sie aus, es sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif angeführt sei. Dem Argument der Beschwerdeführerin, der Begriff "Selbstbedienungsverkaufstasche" sei kein Gesetzesbegriff im Sinn des GAG, werde entgegengehalten, dass der Begriff "Zeitungsverkaufseinrichtung" des Tarif C, Post 3 sowohl Zeitungsverkaufstaschen als auch Zeitungsverkaufsboxen umfasse. Da jedoch nicht unklar sei, welche Verkaufseinrichtungen bewilligt werden sollten, könne eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriffsinhalt unterbleiben. Strittig sei lediglich, welche Printmedien durch diese Zeitungsverkaufseinrichtungen entsprechend diesem Tarif vertrieben werden dürften. Da der genannte Tarif " Zeitungs verkaufseinrichtungen" (von der belangten Behörde hervorgehoben) nenne, sei zu prüfen, welche Printmedien als Zeitungen bezeichnet werden könnten. Es sei dabei auf den Sprachgebrauch zurückzugreifen; in der Enzyklopädie "Wikipedia" sei festgehalten, dass eine Zeitung ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis mit aktuellem Inhalt sei, wohingegen eine Zeitschrift oder ein Magazin zwar ebenfalls periodisch erscheine, jedoch nicht auf aktuelle Informationen, sondern auf Hintergrundinformationen gerichtet sei und sich meist - je nach selbstgestellter Aufgabe - auf bestimmte Themenbereiche konzentriere. Dazu sei noch zu ergänzen, dass die Zeitungsverkaufseinrichtungen die Versorgung der Bevölkerung mit tagesaktuellen Informationen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sicherstellen sollten, an denen die Geschäfte, die üblicherweise Zeitungen verkaufen, geschlossen hätten. Bei den Magazinen, welche nunmehr antragsgemäß mittels der verfahrensgegenständlichen Zeitungstaschen vertrieben werden sollen, handle es sich um "NEWS", "e-media", "tv-media", "Format" und "profil". Diese Magazine erschienen wöchentlich, unterschieden sich jedoch hinsichtlich ihres Inhaltes voneinander. So deckten die Zeitschriften "NEWS", "Format" und "profil" mit ihren Beiträgen zwar relativ viele Themenbereiche ab, erschienen jedoch nur wöchentlich, was wiederum eine tagesaktuelle Berichterstattung ausschließe. Die Magazine "e-media" und "tv-media" erschienen ebenfalls nur wöchentlich, seien jedoch in ihrem Interessensgebiet sehr eingeschränkt. Es seien alle genannten Druckwerke nicht als "Zeitung" zu qualifizieren, da sie nicht aktuell bzw. universell berichteten. Dass "Standard" und "Presse" am Wochenende eine Zweitagesausgabe herausgäben, die dann zwar nicht tagesaktuell sei, ändere nichts an deren Zeitungscharakter; auch "Krone", "Kurier" und "Österreich" legten ihren aktuellen Ausgaben am Wochenende magazinartige Teile bei, diese ergänzten jedoch nur die tagesaktuelle Berichterstattung. Es sei daher von der Behörde erster Instanz die Interpretation des Begriffes "Zeitungsverkaufseinrichtungen" in Tarifpost C 3 richtig erfolgt; die im Antrag angeführten Magazine könnten nicht darunter subsumiert werden. Die Unterscheidung zwischen täglich und wöchentlich erscheinenden Printmedien stelle keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dar, da es der Berufungswerberin freistehe, ihre Magazine in Trafiken, Geschäften oder ähnlichen Einrichtungen zu vertreiben. Da jede Woche nur ein Magazin erscheine, seien die Käufer nicht darauf angewiesen, die Magazine ausgerechnet an Tagen zu erwerben, an denen diese Geschäfte geschlossen seien, wohingegen Tageszeitungen die Leser und Leserinnen am selben Tag erreichen sollten, damit diese über die aktuellen Ereignisse informiert würden. Es sei daher die Ungleichbehandlung von Zeitungen und Zeitschriften gerechtfertigt; Zeitschriften und Magazine seien daher von Tarifpost C 3 nicht mitumfasst, weshalb die zurückweisende Entscheidung der Erstbehörde zu bestätigen gewesen sei. Abschließend wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass "allenfalls zu Unrecht erteilte Bewilligungen für ähnliche Einrichtungen keinen Rechtsanspruch begründen" könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sie erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Presse- und Erwerbsfreiheit, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Mit Beschluss vom , B 2082/08-3 und B 2083/08- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Es sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Gebrauchs von Verkehrsflächen in der Gemeinde unbenommen, eine öffentlichrechtliche Gebrauchserlaubnis für das Aufstellen von Selbstbedienungstaschen nur für Zeitungen und nur für jene Wochentage vorzusehen, an denen ein besonderer Bedarf an einem derartigen Zugang zu aktueller Information bestünde.

In der aufgetragenen Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich in ihrem "subjektiven Recht verletzt, ihre periodischen Druckwerke auf dem Wege über Selbstbedienungstaschen - auch an Wochentagen - der Öffentlichkeit anzubieten. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihrem subjektiven Recht auf Vertrieb der genannten Publikationen über Selbstbedienungstaschen und somit auf Gleichbehandlung mit den Medieninhabern von Tageszeitungen" verletzt. Sie machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die relevanten Bestimmungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2003, (GAG) lauten:

"§ 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(...)

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe

(...)

C Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif

(...)

3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

4. für nicht ortsfeste, hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) 1 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind;

(...)"

Die Behörde erster Instanz hat zwar die Anträge der Beschwerdeführerin "zurückgewiesen", ihre Entscheidungen jedoch damit begründet, dass die für die Sondernutzung gemäß § 1 GAG vorgesehenen Selbstbedienungsverkaufstaschen keine Zeitungsverkaufseinrichtungen seien. Aus dem Gesamtinhalt der erstinstanzlichen Bescheiderledigungen ergibt sich daher, dass eine Sacherledigung vorliegt. Die "Zurückweisung" der Anträge der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz stellt sich damit als ein Vergreifen im Ausdruck dar, weshalb die belangte Behörde befugt war, über die Berufung der Beschwerdeführerin meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungswesentlich ist die Bedeutung des in der Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschlossenen Tarifes verwendeten Begriffes "Zeitungsverkaufseinrichtungen".

Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen, weil sie davon ausging, dass mit dem Wort "Zeitung" in dem in der genannten Tarifpost verwendeten Begriff "Zeitungsverkaufseinrichtung" nur "Tageszeitungen", nicht jedoch Magazine oder Zeitschriften, gemeint seien. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Auffassung, die von der belangten Behörde getroffene Unterscheidung sei "willkürlich" und ergebe sich nicht aus dem Gesetz.

Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Demnach kommt es auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0059).

Nach § 1 GAG in Verbindung mit der Tarifpost C Punkt 3. des diesem Gesetz angeschlossenen Tarifes ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch Anbringung von "Zeitungsverkaufseinrichtungen" eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; eine auf diese Tarifpost gestützte Sondernutzung kann jedoch nur für Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage erteilt werden.

Regelungsgegenstand der hier anzuwendenden Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschossenen Tarifes ist das Anbringen von Verkaufseinrichtungen zum Vertrieb von periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen. Warum es nur zulässig sein soll, in diesen Verkaufseinrichtungen ausschließlich "Zeitungen" im Sinn von "Tageszeitungen" anzubieten, wie dies die belangte Behörde begründet, ist nicht nachvollziehbar, weil selbst eine "Zeitung" ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis ist, das zwar in kurzen Zeitspannen erscheint, aber - z. B. als Wochenzeitung - nicht unbedingt tagesaktuell sein muss. Wie aus dem Verweis in Tarifpost C Punkt 3. auf "Zeitungskioske" erhellt, ist unter dem Begriff Zeitungsverkaufseinrichtung vielmehr eine Selbstbedienungsvorrichtung zu verstehen, in der (an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen) periodische, aus Papier hergestellte Druckwerke, wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, zur Entnahme - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - angeboten werden können. Auf die von der Behörde geforderte Tagesaktualität des Inhaltes der angebotenen Druckerzeugnisse kommt es nach dem Gesetzwortlaut und dem aufgezeigten Zusammenhang nicht an. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, dass Zweck der Regelung nur das Angebot von tagesaktuellen Zeitungen wäre.

Durch die vorgenommene, als unrichtig erkannte Auslegung des zusammengesetzten Wortes "Zeitungsverkaufseinrichtung" belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Beschwerdefall beziehen sich die Anträge auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis auf Samstage, Sonn- und Feiertage, weshalb nicht darauf einzugehen war, ob Selbstbedienungstaschen der hier zu beurteilenden Art nur auf Grund einer Bewilligung nach dem GAG auch an Wochentagen auf öffentlichem Grund in der Gemeinde aufgestellt werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandsersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen um rein rechtliche Fragen. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0270).

Wien, am