VwGH vom 30.01.2007, 2006/18/0449
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des L Z, (geboren 1980), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 32/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer am illegal nach Österreich gelangt und habe beim Bundesasylamt-Außenstelle Wien einen Asylantrag gestellt. Mit erstinstanzlichem Asylbescheid vom sei dem Asylantrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Daraufhin habe er von der Erstbehörde mehrfach Konventionsreisedokumente ausgestellt erhalten.
Dem Beschwerdeführer sei mit letztinstanzlichem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom gemäß § 14 des Asylgesetzes 1997 von Amts wegen sein Asyl aberkannt worden. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom abgelehnt worden.
Erstmals sei der Beschwerdeführer am vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 (erster Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt worden, weil er am in Wien an einer Schlägerei von insgesamt vier Personen tätlich teilgenommen habe, wobei durch die Schlägerei eine schwere Körperverletzung eines Opfers verursacht worden sei. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.
Er sei am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12, 3. Alternative, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am durch Aufpasserdienste dazu beigetragen habe, dass ein Mittäter im Zusammenwirken mit einem weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter einen Einbruchsdiebstahl in einer in Wien 15 etablierten Trafik habe durchführen können. Konkret sei das Eingangstür- Scherengitter aufgezwickt und anschließend die Eingangstür der Trafik aufgebrochen worden, wodurch EUR 1.900,-- Bargeld und zahlreiche Telefonwertkarten im Wert von ca. EUR 1.500,-- hätten gestohlen werden können.
Trotz des gegen den Beschwerdeführer erlassenen erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheids sei dieser neuerlich und noch dazu einschlägig straffällig geworden. Er sei am vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und Z 2, 130 (zweiter Fall) und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Einer dagegen eingebrachten Berufung sei mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom keine Folge gegeben worden. Den Entscheidungsgründen der Urteile sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner spezifisch einschlägigen Verurteilung bereits am jeweils im Zusammenwirken mit anderen Straftätern rückfällig geworden wäre und in äußerst professioneller Weise und noch dazu in gewerbsmäßiger Absicht eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen verübt hätte. Konkret seien im Zeitraum vom bis zum fünf erfolgreiche und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle begangen worden, wobei insgesamt vier Tresore erfolgreich hätten aufgebrochen werden können. "Bei einem weiteren Faktum" sei es jedoch beim Tresoreinbruchsversuch geblieben. Bei den Einbruchsdiebstählen seien vor allem Bargeld und andere stehlenswerte Waren, wie etwa eine Digitalkamera, im Gesamtwert von EUR 54.440,--, gestohlen worden.
Festgestellt werde weiters, dass der Beschwerdeführer insgesamt 14 mal wegen StVO - bzw. KFG - Verstößen verwaltungsrechtlich belangt worden sei.
Das seit in Kraft stehende FPG bestimme in seinem § 125 Abs. 1, dass Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig seien, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen seien.
Ausgehend von dieser Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass auf Grund der insgesamt drei Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Ferner gefährdet das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem die Bestimmung des § 66 FPG nicht entgegenstehe.
Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend mache, enge familiäre Bindungen zu seinen drei in Österreich aufhältigen Onkeln aufzuweisen. Auf Grund seines seit August 1998 bestehenden und angesichts der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft bis zur Aberkennung des Asyls rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Eigentumskriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz fremden Vermögens und der körperlichen Integrität anderer, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung des Rückfalls in einschlägige Delinquenz mit ganz erheblich gesteigerter krimineller Energie trotz Teilvollzugs einer Freiheitsstrafe nicht positiv ausfallen.
Hinsichtlich der gemäß § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die familiären, privaten bzw. beruflichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interesse in den Hintergrund zu treten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer keinesfalls als im Arbeitsmarkt integriert anzusehen, sei er doch einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge mehrfach immer nur für kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt und im überwiegenden Zeitraum als arbeitslos gemeldet gewesen.
Angesicht des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Auch würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des der Behörde gemäß § 60 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen, weil der Beschwerdeführer zuletzt wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr (nämlich zu vier Jahren) rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Übrigen stünden auch die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG der gegenständlichen Maßnahme nicht entgegen.
Nach der - auch vorliegend zu beachtenden - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 des Fremdengesetzes 1997 sei ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, welches auch für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbots die schwerer wiegende Beeinträchtigung des persönlichen Interesses des Fremden dar. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Umstände, die gemäß § 63 Abs. 2 FPG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Interessen sowie die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht. Ausgehend von dieser Rechtslage sowie angesichts der nach Erlassung des Erstbescheids hinzugekommenen Verurteilung des Beschwerdeführers sei die vorliegende Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen gewesen. Wer, wie der Beschwerdeführer, trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls bzw. sogar nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheids eine Wiederholungstat mit noch größerer krimineller Energie begehe, lasse nachhaltig seine Geringschätzung für maßgebliche zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften erkennen. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Auf dem Boden dieser Verurteilungen war im Beschwerdefall der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster, zweiter und vierter Fall) FPG erfüllt.
1.2. Die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer lässt die maßgeblichen Feststellungen zu seinem den genannten Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten unbestritten. Ihm liegen nach den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom und vom qualifiziert begangene Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter sowie das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gravierend dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwider gehandelt, wobei er sich (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend herausgestrichen) trotz des gegen ihn erlassenen erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheids nicht davon hat abhalten lassen, neuerlich - über einen längeren Zeitraum hinweg gewerbsmäßig und damit in der Intensität massiv gesteigert - ein einschlägiges Fehlverhalten zu setzen. Der Beschwerdehinweis, dass eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung an sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots keinesfalls rechtfertige, geht ins Leere, hat doch die Behörde dem Aufenthaltsverbot nicht die Tatsache der Verurteilungen des Beschwerdeführers, sondern das im Einzelnen festgestellte Fehlverhalten zugrunde gelegt. Mit seinem Vorbringen, dass er bei seiner ersten Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien (lediglich) ein Alter von 23 Jahren aufgewiesen habe und er bei seiner zweiten Verurteilung (lediglich) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, macht der Beschwerdeführer keinen Umstand geltend, der gegen die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG spricht. Der seit dem vom Beschwerdeführer zuletzt gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Ferner hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung bedingter Strafnachsicht vorzunehmen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0306). Dass der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - in einem Fall als Mittäter verurteilt wurde, vermag angesichts seines mit den rechtskräftigen Urteilen auch für die belangte Behörde feststehenden Fehlverhaltens einen Wegfall der besagten Annahme nicht bewirken (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruchs das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0133, mwH).
1.3. Vor diesem Hintergrund geht auch die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde hätte das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör und außerdem den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, weil sie ihn zu seinen Verurteilungen "und zu den Gründen" nicht gehört hätte.
2.1. Im Grund des § 66 FPG wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich bereits lange Zeit rechtmäßig in Österreich aufhalte. Es sei ihm Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, und er habe sich "jedenfalls in Österreich mit den Sitten und Moralvorstellungen auseinandergesetzt". In Folge des Aufenthaltsverbots würde es ihm nicht mehr möglich sein, mit seinen Familienangehörigen weiters in so engem Kontakt wie bislang zu stehen. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin, die er ehelichen wolle. Außer den im bekämpften Bescheid genannten drei Onkeln, die sich in Österreich befänden und auch die österreichische Staatsbürgerschaft hätten, lebten hier noch drei Cousinen und vier Cousins sowie die genannte Lebensgefährtin, die den Beschwerdeführer bereits habe heiraten wollen, was aber auf Grund der verhängten Haftstrafe nicht möglich gewesen sei. Bevor er arbeitslos geworden sei, habe der Beschwerdeführer bereits ein Jahr als Kellner und zwei Jahre auf einer Baustelle in Österreich gearbeitet, weshalb es unrichtig sei, dass er überwiegend als arbeitslos gemeldet gewesen sei.
2.2. Bei ihrer Prüfung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens hat die belangte Behörde aber ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zulässig sei, ist dieses doch auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Von daher kann auch das Ergebnis der von der Behörde im Grund des § 66 Abs. 2 FPG getroffenen Beurteilung, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem in seinem massiven Fehlverhalten gründenden öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots in Hintergrund treten würden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon 26-jährige Beschwerdeführer mit seinen ins Treffen geführten Onkeln, Tanten, Cousins oder Cousinen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wodurch die mit Blick auf die Genannten geltend gemachten persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich relativiert sind. Die aus einer Beschäftigung in Österreich abgeleiteten persönlichen Interessen erscheinen dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer (unstrittig) längere Zeit hindurch (wenn auch nach der Beschwerde nicht überwiegend) als arbeitslos gemeldet und daher ohne Beschäftigung war. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin zu ehelichen beabsichtige, vermag in Anbetracht seines wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken.
3. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG genannten strafbaren Handlung das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig und eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0066).
4.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbots. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, welches über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes - wie dies im Erstbescheid vorgesehen gewesen sei - die schwererwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. Bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots als unbefristet seien seine familiären Verhältnisse in Österreich, auf die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren immer hingewiesen habe, in keiner Weise gewürdigt worden.
4.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund über seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 63 Abs. 2 FPG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann es in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Kürze des seither verstrichenen (zudem vom Beschwerdeführer teilweise in Haft zugebrachten) Zeitraums - auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich - nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vorhergesehen werden könne (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0111).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am