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VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0077

VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der L I, und 2. des P I, beide in Pörtschach am Wörther See und vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1107/7/2008, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pörtschach am Wörthersee in 9210 Pörtschach am Wörther See, Hauptstraße 153), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Bescheid vom verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 35 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten und Arbeiten des Baunebengewerbes bei der Errichtung eines Zubaus zum Gebäude Kstraße 122 auf ihrem Grundstück Nr. 1188, KG Pörtschach. Ferner wurde gemäß § 36 Abs. 1 BO den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nachträglich um die Bewilligung des konsenslos errichteten Zubaus anzusuchen.

Begründend wurde festgehalten, am sei festgestellt worden, dass auf dem besagten Grundstück mit der Errichtung eines Zubaus zum Gebäude Kstraße 122 begonnen worden sei, dass dieses Bauvorhaben eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach der BO darstelle, eine Baubewilligung aber nicht vorliege.

2.1. Mit Eingabe vom teilten die beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 7 BO mit, dass sie eine Überdachung des Autoabstellplatzes mit den Maßen 4,00 m x 3,50 m ausführen würden. Mit Schreiben vom selben Tag richteten die beschwerdeführenden Parteien an die mitbeteiligte Gemeinde ein "Bauansuchen für die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus" auf dem besagten Grundstück.

2.2. Gegen den projektierten Zubau wurden von mehreren Nachbarn Einwendungen erhoben. Zu diesem Bauvorhaben erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige folgende fachliche Beurteilung vom :

Lt. gegenständlichen Einreichunterlagen soll an der Süd- und Ostseite ein eingeschossiger Zubau mit Dachabschleppung bzw. Pultdach errichtet werden, wobei dieser Zubau einen Windfang, einen Vorraum, ein WC, ein Bad und ein Zimmer beinhaltet. Die Abmessungen des Zubaues betragen an der Südseite 3,05 Breite und 9,00 Meter Länge. An der Ostseite eine Breite von 2,00 Meter und eine Länge von 5,92 Meter.

Festgehalten wird, dass durch den genehmigten Bestand die maximale mögliche Ausnutzung bzw. Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 bereits überschritten ist und durch den Zubau es zu einer weiteren Erhöhung bzw. Überschreitung der GFZ kommen würde. Auf Grund der Überschreitung der GFZ kann der gegenständlichen Bauführung im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach a.W. nicht zugestimmt werden.

Außerdem wird durch die gegenständliche Bauführung der Mindestgrenzabstand von 4,00 Meter zur südlichen Erschließungsstraße bzw. Weggrenze mit einem Abstand von ca. 3,00 Meter im südwestlichen Gebäudeeck des Zubaues und von ca. 2,00 Meter im südöstlichen Gebäudeeck des Zubaues unterschritten.

Im Zusammenhang mit der Baumitteilung von für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes im Ausmaß von ca. 4,40 x 3,50 Meter Dachabmessung direkt an der südlichen Grundstücksgrenze zur Erschließungsstraße wird festgehalten, dass dies gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach a.W. nicht möglich ist.

2.3. Dieser Sachverhalt wurde den beschwerdeführenden Bauwerbern von der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom mitgeteilt.

3. Mit Bauansuchen vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Erteilung der Bewilligung "für die Errichtung eines Wohnhaus-, Zubau mit Garage sowie Umbau".

Dazu traf der hochbautechnische Amtssachverständige folgende Beurteilung vom :

Auf Grund des neuerlichen Ansuchens vom und dem vorgelegten Austauschplan ist beabsichtigt, an der Süd- und Ostseite einen eingeschossigen Zubau mit Dachabschleppungen, wie bereits in der seinerzeitigen Einreichung, zu errichten. Die einzige Änderung beinhaltet eine Zurückversetzung des Bades im südwestlichen Bereich sowie die Widmungsänderung von Zimmer in Garage.

Auf Grund dieser Darstellung wird zwar die bebaute Fläche des Zubaus um ca. 3,10 m2 verringert. Da jedoch durch den Bestand die max. Geschossflächenzahl von 0,4 bereits überschritten ist, stellt auch der gegenständliche Bauantrag einen Widerspruch zum rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach a.W. dar.

Festgehalten wird, dass laut der beiliegenden Baubeschreibung die Geschoßflächenzahl mit 0,47 angeführt wird."

In ihrer Stellungnahme vom teilten die Beschwerdeführer insbesondere mit, dass das geplante Bauvorhaben eine Fläche von 11,1 m2 betreffe, die restliche Fläche betreffe lediglich die in Form eines Carports bereits bestehende PKW-Abstellfläche, welche ummauert werden solle; während der Sommermonate würden im Haus der beschwerdeführenden Bauwerber zwei Wohnungen vermietet, sodass zumindest von einer partiellen touristischen Nutzung auszugehen sei; vertrete man die Auffassung, dass die geplante Baumaßnahme im geltenden Bebauungsplan keine rechtliche Deckung finde, ergäben sich daraus massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes.

4. Mit Schreiben vom und vom stellten die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihr Bauansuchen an den Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit Schriftsatz vom brachten die beschwerdeführenden Parteien beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde zu Zl. 2008/05/0120 ein. Infolge der Nachholung des versäumten Bescheides seitens des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit hg. Beschluss vom , Zl. 2008/05/0120-7, eingestellt.

5. Mit dem nachgeholten Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dem Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom statt (Spruchpunkt I.) und wies weiters den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom auf Erteilung der Baubewilligung ab (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass - wie der bautechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt habe - schon der Altbestand des Gebäudes Kstraße 122 eine Überschreitung der Geschoßflächenzahl aufweise, sodass eine Erweiterung im Sinne des Bauansuchens nicht zulässig sei.

6.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom . In dieser wurde insbesondere die Auffassung vertreten, dass das projektierte Bauvorhaben lediglich einen Umbau darstelle, der genehmigungsfähig sei; weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Bebauungsplan releviert.

6.2. Im Vorstellungsverfahren gab der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende Stellungnahme vom ab:

Mit Schreiben vom … wurde der gegenständliche Vorstellungsakt mit dem Ersuchen übermittelt, eine gutachterliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der maximalen baulichen Ausnutzung dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See widerspricht. In diesem Zusammenhang soll auf die diesbezüglichen Einwendungen der Vorstellungswerber dahingehend eingegangen werden, ob es sich hierbei lediglich um Umbauten am Gebäude handelt oder ob von einer Erweiterung auszugehen ist.

Nach Durchsicht des vorliegenden Vorstellungsaktes und Durchführung eines Ortsaugenscheines am , wird nach kurzer Beschreibung der Situation in Folge nachstehende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

a) Befund

Laut der vorliegenden Einreichplanung (Gemeindeamt Pörtschach am Wörther See am ) handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen geschlossenen, aus zwei Teilbereichen bestehenden Zubau an der Süd- und Ostseite des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1188, KG Pörtschach. Die Dachabdeckung ist südseitig durch Abschleppung des Bestandsdaches und ostseitig durch die Errichtung eines eigenständigen, geneigten Daches vorgesehen. Die beiden Dachkonstruktionen werden über die südöstliche Gebäudeecke des Bestandsgebäudes geführt und sind dadurch baulich miteinander verbunden.

Durch diese Baumaßnahme sollen an der Südseite des bestehenden Wohnhauses ein Zimmer mit anschließendem Bad und WC und ostseitig ein Windfang errichtet werden. Die Erschließung der südseitigen Räumlichkeiten erfolgt über eine Verbindungstüre zum Wohnhaus. Die Abmessungen der Baumaßnahmen betragen laut planlicher Darstellung an der Südseite 9,00 m x 3,05 m und an der Ostseite 3,05 m x 1,95 m (LxB), somit insgesamt 33,40 m2.

In weiterer Folge wurde ein Austauschplan (Eingang Gemeindeamt Pörtschach am Wörther See am ) nachgereicht, wodurch der südseitige Zubau dahingehend abgeändert wurde, dass nunmehr anstelle des Zimmers eine Garage sowie ein Bad zur Ausführung gelangen sollen. Die Breite des Zubaus wurde auf die Länge des Bades (3,60 m) gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben um 90 cm verringert, wodurch sich eine Flächenverringerung von 3,24 m2 (3,60 m x 0,90 m = 3,24 m2) gegenüber der ursprünglichen Ausführung ergibt. Die Gesamtfläche der geänderten Ausführung beträgt daher 30,16 m2 (33,40 m2 - 3,24 m2 = 30,16 m2).

Festgehalten wird, dass der in der Vorstellung der Bauwerber … angesprochene, bereits bestehende Carport, der nunmehr durch die gegenständliche Baumaßnahme "ummauert" werden soll, nicht als Bestand in der vorliegenden Einreichplanung dargestellt ist.

Vor Ort konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Vorhaben bereits teilweise nach der Einreichplanung mit Eingangsstempel des Gemeindeamtes Pörtschach am Wörther See vom dargestellten Ausführung, errichtet wurde.

Laut Einreichplanung ist die Errichtung des südseitigen Zubauteiles über die gesamte Bestandsgebäudelänge und damit über die ursprüngliche Abstellfläche des Carports hinausgehend geplant und eben bereits teilweise errichtet. Da die Breite des Zubaues offensichtlich die durch die Tragkonstruktion des Carports gegebene Breite geringfügig überschreitet, wurde die bestehende Dachabschleppung auf die nunmehrigen Anforderungen des Zubaus hin verlängert. Die Gebäudehöhe entlang der traufenseitigen Außenwand des südseitigen Zubaus (Südfassade) beträgt ca. 2,75 m. Der Abstand des Zubaus bis zu der an der südlichen Grundgrenze entlang führenden Einfriedung beträgt an der südwestlichen Ecke des Zubaus ca. 2,88 m und an der südöstlichen Gebäudeecke ca. 1,98 m. Nach Darstellung im Katasterplan grenzt die gegenständliche Parzelle im Süden an die Nachbarparzelle Nr. 1094/2, KG Pörtschach, die lt. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom nicht im Eigentum der (beschwerdeführenden Parteien) … steht.

b) Gutachten

Laut dem vorliegenden Vorstellungsakt befindet sich die gegenständliche Parzelle Nr. 1188, KG Pörtschach, in der Bauzone II und weist gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Gemäß § 4 Abs 1 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom Juli 2005 sind für die Bauzone II unter Pkt b) Wohngebiete folgende max. Geschoßflächenzahlen normiert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) Wohngebiet
max. 0,4 max. 0,6 für die Errichtung von Wohnobjekten mit mehr als fünf Wohneinheiten und für Fremdenverkehrsgebäude.

Im Hinblick auf den Begriff "Fremdenverkehrsgebäude" wurde seitens des Vorstellungswerbers im Zuge des Ortsaugenscheines dargestellt, dass ein Teil der baulichen Bestandsanlage zur Privatzimmervermietung genutzt wird. Dahingehend teilte die Gemeinde Pörtschach am Wörther See mit Schreiben vom im Wesentlichen mit, dass hinsichtlich der begrifflichen Bedeutung eines Fremdenverkehrsgebäudes nach dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach ausschließlich Fremdenverkehrsgebäude zu verstehen sind. Dies begründet sich auch in den Erläuterungen zum gegenständlichen Bebauungsplan, worin festgehalten ist, dass innerhalb der Baulandkategorien Kurgebiet, Wohngebiet und Dorfgebiet der fremdenverkehrlichen Nutzung ein höherer Stellenwert eingeräumt wurde, weil die Errichtung fremdenverkehrlicher Einrichtungen raumordnungspolitisch im elementaren Interesse der Fremdenverkehrsgemeinde Pörtschach am Wörther See liegt. Daraus kann abgeleitet werden, dass eine Erklärung des Bauwerbers, dass er für einzelne Gebäudeteile eine Privatzimmervermietung betreibt, nicht ausreicht um damit das Vorliegen eines Fremdenverkehrsgebäudes zu begründen und dadurch in den Genuss einer höheren GFZ kommt.

Da die gegenständliche Parzelle Nr. 1188, KG Pörtschach, laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet ist und es sich bei der gegebenen Bebauung weder um ein Wohnobjekt mit mehr als fünf Wohneinheiten und laut Darstellung der Gemeinde Pörtschach vom , noch um ein Fremdenverkehrsgebäude im Sinne der Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See handelt, ist damit für die Bebauung der genannten Parzelle eine max. zulässige bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenzahl) von 0,4 festgelegt und einzuhalten.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich dann um einen Zubau, wenn das Gebäude selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedarf es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa im Falle eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht (VwGH 96/05/0080).

Da das gegenständliche Bauvorhaben sowohl eine Verbindungstüre zum Wohngebäude als auch eine bauliche Integration durch ein abgeschlepptes Dach, das über den gesamten Zubau reicht, aufweist, handelt es sich hierbei um einen Zubau zum Wohngebäude.

Der ursprünglich an der Südfassade angebaute und durch die abgeschleppte Dachfläche des Wohnhauses frei überdachte Carport stellte keinen umschlossenen Raum dar und wurde offensichtlich auch nicht in die Ermittlung der Geschoßflächenzahl aufgenommen. Durch die nunmehrige "Ummauerung" die auf die erweiterte Größe des Zubaus und nicht auf die Größe des ursprünglichen Carports abgestimmt ist, wird ein geschlossener Raumbereich geschaffen, der als waagrechte Raumerweiterung zum Bestandsgebäude zu werten ist. Es kann daher festgestellt werden, dass es sich aus ha. Sicht beim gegenständlichen Vorhaben um eine Erweiterung des Bestandsgebäudes handelt.

Die bauliche Ausnutzung, das Nettobauland und die Bruttogeschoßfläche werden gemäß § 2 Abs 2, 3 und 4 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom Juli 2005 wie folgt definiert:

Bauliche Ausnutzung

"Unter baulicher Ausnutzung wird das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zum Nettobauland verstanden (auch GFZ - Geschoßflächenzahl). Hauptgebäude, Garagen, Nebengebäude, Wirtschaftsgebäude u. dgl. (siehe auch Abs. 4) werden bei der baulichen Ausnutzung mitgerechnet. Hauptgebäude sind Gebäude, dem die in diesem Absatz und im Absatz 4 bezeichneten Gebäude zugeordnet sind.

Die GFZ gibt das Ausmaß der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen bekannt und stellt ein Maß für die Bebauungsdichte dar."

Nettobauland

"Gesamtfläche der Bauparzelle (überbaute und nicht überbaute Grundstücksflächen) einschließlich der privaten Stellplätze,

Freiflächen, Privatwege und Nebenanlagen)."

Bruttogeschoßfläche

"Die Bruttogeschoßfläche ist die Gesamtgeschoßfläche von Gebäuden aus der Summe der jeweiligen Geschoßflächen nach ihren Außenabmessungen inklusive Dachgeschoß. Teile eines Geschoßes, die mehr als 1,50 m aus dem verglichenen Gelände hervorragen und natürlich belichtet werden, sind in die Berechnung aufzunehmen. Ausgebaute Dachgeschoße oder Teile davon sind in die Berechnung aufzunehmen, wobei für die Berechnung die äußere Begrenzung der senkrechten Umfassungswände herangezogen wird. Garagen, Badehäuser, Strandbuffets in Massivbauweise, sonstige Wirtschafts- und Nebengebäude, allseits umschlossene Wintergärten, Lagergebäude, etc. sind in die Berechnung aufzunehmen. Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie allseits offene Garagen (Car-Ports) für max. 2 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen."

Das gegenständliche Bauvorhaben sowie die bestehende Bebauung, befinden sich laut Darstellung im Lageplan im Maßstab 1 : 500, auf den Parzellen Nr. 1188 und 757/2, beide KG Pörtschach.

Die Bruttogeschoßflächen des Bestandsgebäudes entsprechen der Aufstellung für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch den Architekten DI A K (Eingangsstempel des Gemeindeamtes Pörtschach am Wörther See) und stellen sich wie folgt dar:


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Erdgeschoß
141,40 m2
Obergeschoß
141,40 m2
Summe Erdgeschoß und Obergeschoß
282,80 m2

Grundstücksgrößen der durch die Baumaßnahme betroffenen Parzellen lt. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis:


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Parzelle Nr. 1188
595 m2
Parzelle Nr. 757/1
76 m2
Summe der Grundstücksflächen
671 m2


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GFZ =
Bruttogeschoßfläche
=
282,80 m2
= 0,421 ( max.zul. GFZ von 0,4 )
Grundstücksfläche
671 m2

Aus der vor angeführten GFZ - Ermittlung ist ersichtlich, dass die zulässige GFZ bereits durch die bestehende Verbauung überschritten wurde.

Gemäß § 4 Abs 4 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom Juli 2005 ist dahingehend Folgendes normiert:

"Im Falle, dass die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die zum Zeitpunkt dieser Verordnung bereits bebaut sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung überschritten ist, sind Änderungen am Gebäudebestand zulässig, nicht jedoch Erweiterungen."

Da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben, wie vor dargestellt, um eine Erweiterung in Form eines waagrechten Zubaus in der Größe von 33,40 m2 bzw. 30,16 m2 (je nach Ausführungsart) handelt, würde die durch die bestehende Bebauung bereits überschrittene GFZ von 0,421 auf mind. 0,466 weiter erhöht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GFZ =
Bruttogeschoßfläche
=
282,80 m2 + 30,16 m2
=
312,96 m2
= 0466
Grundstücksfläche
671 m2
671 m2

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass durch den gegenständlichen Zubau eine weitere Erhöhung der bereits durch die bestehende Bebauung überschrittenen zulässigen GFZ von 0,4 bewirkt wird, wodurch dieses Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen gem. § 4 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom Juli 2005 steht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die gegenständliche Parzelle Nr. 1188 befinde sich in der Bauzone II und weise gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde die Widmung "Bauland-Wohngebiet" auf. Der § 4 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde vom normiere hiezu Folgendes:

"(1) Das Höchstausmaß der baulichen Ausnutzung von

Baugrundstücken wird wie folgt festgelegt:

Bauzone I: …

Bauzone II:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Kurgebiet
b)
Wohngebiet
max. 0,4 max. 0,6 für die Errichtung von Wohnobjekten mit mehr als fünf Wohneinheiten und für Fremdenverkehrsgebäude
c)
Dorfgebiet

(2) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen, wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berücksichtigenden Anschlussgrundstücken zugleich überbaut werden und die Bauführung mit der beabsichtigten Widmung übereinstimmt.

Grundstücke, welche durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder Wegservitut eines anderen Nutzungsberechtigten getrennt sind, gelten nicht als zusammenhängend.

(3) …

(4) Im Falle, dass die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die zum Zeitpunkt dieser Verordnung bereits bebaut sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung überschritten ist, sind Änderungen am Gebäudebestand zulässig, nicht jedoch Erweiterungen."

Vom Amtssachverständigen sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Bebauung auf der gegenständlichen Parzelle weder um ein Wohngebände mit mehr als fünf Wohneinheiten noch um ein Fremdenverkehrsgebäude handle. Dass im gegenständlichen Fall kein Fremdenverkehrsgebäude vorliege, begründe sich auch aus den Erläuterungen zum gegenständlichen Bebauungsplan, worin festgehalten sei, dass innerhalb der Baulandkategorie Kurgebiet, Wohngebiet und Dorfgebiet der fremdenverkehrlichen Nutzung ein höherer Stellenwert eingeräumt werde, weil die Errichtung fremdenverkehrlicher Einrichtungen raumordnungspolitisch im elementaren Interesse der mitbeteiligten Fremdenverkehrsgemeinde liege. Bereits vor Verwirklichung des projektierten Vorhabens betrage die Geschoßflächenzahl 0,421, weshalb die maximal zulässige bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenzahl) von 0,4 bereits überschritten worden sei. Da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Erweiterung handle, wurde durch die projektierte Bebauung die bereits überschrittene Geschoßflächenzahl von 0,421 auf mindestens 0,466 weiter erhöht.

Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen, dem die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien, sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 4 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde stehe. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Erweiterung und nicht um eine Änderung am Gebäudebestand. Es liege auch kein Fremdenverkehrsgebäude bzw. kein Wohnobjekt mit mehr als fünf Wohneinheiten vor, weshalb für die Bebauung der Parzelle eine maximal zulässige bauliche Ausnützung von 0,4 einzuhalten sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach zeitweise für einzelne Gebäudeteile eine Privatzimmervermietung betrieben würde, sei nicht ausreichend, um damit das Vorliegen eines Fremdenverkehrsgebäudes iSd Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde zu begründen. Bezüglich der massiven verfassungsrechtlichen Bedenken sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Verwaltungsbehörde an den ordentlich kundgemachten Flächenwidmungsplan gebunden sei.

B) Zum Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom ) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 169/09-5).

Im Ablehnungsbeschluss vom hielt der Verfassungsgerichtshof begründend u.a. Folgendes fest:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Es liegt im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, das Höchstausmaß der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken im Wohngebiet auf maximal 0,4 zu beschränken und eine höhere Geschoßflächenzahl für Fremdenverkehrsgebäude vorzusehen."

2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit die beschwerdeführenden Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof - auch unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof - verfassungsrechtliche Bedenken betreffend den Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde (etwa bezüglich der Trennung in Bauzonen, zumal in Bauzone I für gemischtes Baugebiet das Höchstmaß der baulichen Ausnutzung von Grundstücken mit max. 0,5 festgelegt werde) relevieren, sind sie auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, dass die Festlegung des Höchstausmaßes der baulichen Ausnützung des gegenständlichen Baugrundstücks im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liegt.

2. In dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz werden (im Einklang mit der Darstellung in der von der belangten Vorstellungsbehörde eingeholten amtssachverständigen Stellungnahme) die Erläuterungen zu § 4 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes wie folgt wiedergegeben:

Die bauliche Ausnutzung, dargestellt in Form der Geschossflächenzahl (GFZ), musste gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan der Gemeinde erhöht werden, weil die bisherige GFZ sehr niedrig gehalten war und den Erfordernissen nicht entsprach. Bezüglich ihrer Katasterfläche ist die Gemeinde Pörtschach a.W. die drittkleinste Gemeinde Kärntens. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten zwischen dem Seeufer des Wörther Sees sowie dem dahinterliegenden bewaldeten Bergland mit hauptsächlich Wohlfahrts- und Erholungsfunktion weist die Gemeinde sehr geringe Flächenressourcen auf, die sich als Hauptsiedlungsraum gut eignen würden. Es ist also in erster Linie notwendig, den Siedlungsdruck über die bauliche Ausnutzung wirkungsvoller zu lenken, um auf längere Frist Flächenressourcen für den Nutzungsbedarf aufweisen zu können.

Innerhalb der Baulandkategorien Kurgebiet, Wohngebiet und Dorfgebiet wurde der fremdenverkehrlichen Nutzung ein höherer Stellenwert eingeräumt, weil die Errichtung fremdenverkehrlicher Einrichtungen raumordnungspolitisch im elementaren Interesse der Fremdenverkehrsgemeinde Pörtschach a.W. liegt.

Aus diesen für die Auslegung des Begriffes "Fremdenverkehrsgebäude" in § 4 Abs. 1 dieses Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes (vgl. die Wiedergabe oben unter Punkt A. 7.) heranzuziehenden Ausführungen ergibt sich, dass u. a. in der Baulandkategorie Wohngebiet der fremdenverkehrlichen Nutzung auf Grund eines elementaren raumordnungspolitischen Interesses der mitbeteiligten Gemeinde ein höherer Stellenwert eingeräumt wird.

Daraus lässt sich für das Verständnis des Begriffes "Fremdenverkehrsgebäude" - zumal "Wohnobjekte" und Fremdenverkehrsgebäude in § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes für die Bauzone II, b) Wohngebiet klar gegenübergestellt werden - ableiten, dass Fremdenverkehrsgebäude vorrangig nicht "zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen" (vgl. die Umschreibung des Begriffes "Wohngebäude" in § 3 Abs. 4 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (GPG)), sondern vielmehr - im Sinne des höheren Stellenwertes der fremdenverkehrlichen Nutzung - vorrangig der Deckung des für den Fremdenverkehr bestehenden Beherbergungsbedarfes. Damit kommt als Fremdenverkehrsgebäude nur ein Gebäude in Betracht, das überwiegend dem Fremdenverkehr dient; bei einem Fremdenverkehrsgebäude tritt somit die fremdenverkehrliche Nutzung in den Vordergrund, eine allfällige Deckung des Wohnbedarfes iSd § 3 Abs. 4 lit. a GPG aber in den Hintergrund.

Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzungsschriftsatz darauf hinweisen, dass (wie in der Stellungnahme des im Vorstellungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen angesprochen) "Teile des Gebäudes auch der Privatzimmervermietung" dienten, wird eine überwiegende Nutzung der Baulichkeit zu Fremdenverkehrszwecken nicht dargetan. Mit diesem Einwand zeigen die Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, in dem die in Rede stehende Baulichkeit nicht als Fremdenverkehrsgebäude eingestuft wird, auf.

3. Nach den insofern unstrittigen (oben unter Punkt A. 6.2. wiedergegebenen) - nachvollziehbaren und schlüssigen - Ausführungen des von der Vorstellungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen wird bezüglich des bislang frei überdachten Carports durch die nunmehr projektierte "Ummauerung" ein geschlossener Raumbereich geschaffen, der als waagrechte Raumerweiterung zum Bestandsgebäude zu werten ist. Wenn die belangte Behörde diese Vorgangsweise als Erweiterung iSd § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (vgl. die Wiedergabe oben unter Punkt A. 7.) wertete, kann dies entgegen der Beschwerde nicht als rechtswidrig angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob (wie die Beschwerde meint) schon bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl für das bestehende Wohngebäude das Carport - was nach Meinung des Amtssachverständigen offensichtlich nicht der Fall war - in die Ermittlung der Geschoßflächenzahl aufzunehmen gewesen wäre.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am