VwGH vom 24.04.2012, 2011/09/0196

VwGH vom 24.04.2012, 2011/09/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AR in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 16412/2010-9, betreffend Versehrtenrente nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 iVm dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.424,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0223, mit dem der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Die im genannten Erkenntnis verwendeten Anonymisierungen und Kurzbezeichnungen von Normen werden übernommen.

Mit dem nunmehr erlassenen (Ersatz )Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab. Sie führte zur Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Kausalität in der Begründung aus (Schreibfehler im Original):

"Der (Beschwerdeführer) erlitt am einen Dienstunfall, indem er während eines dienstl. Einsatzes als Mitarbeiter der Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr in den dortigen Räumlichkeiten bei Benützung des Rutschenschachtes nicht ausreichend bremste und daher auf am Boden zu schnell aufprallte. Im UKH Graz wurde bei einer ambulanten Untersuchung am eine Prellung beider Sprunggelenke und eine Prellung an der Lendenwirbelsäule festgestellt.

In Folge wurden 2005 Arthroskopien in beiden Sprunggelenken und zwei Revisionen des rechten Sprunggelenks durchgeführt, ein diesbezüglicher Rehab - Aufenthalt im Theresienhof erfolgte im Jahr 2006.

Bei einem weiteren Dienstunfall am verletzte sich der (Beschwerdeführer) während eines dienstlichen Einsatzes am linken Handgelenk, eine ambulante Untersuchung im UKH Graz ergab eine Verstauchung des linken Handgelenks, eine ambulante Kontrolluntersuchung erfolgt im UKH am , die Abschlusskontrolle wurde am durchgeführt.

Am , also bald nach der Handgelenksverletzung aber erst ca. 5 Jahre nach den Sprunggelenksverletzungen, beantragte der (Beschwerdeführer) die Zuerkennung einer Versehrtenrente.

Bei der darauf am vom medizinischen Sachverständigen Dr. NP durchgeführten Untersuchung wurde hinsichtlich der Handgelenksverstauchung folgender Befund erstellt: Die Verstauchung des linken Handgelenks ist folgenlos ausgeheilt, eine festgestellte Arthrose im Daumensattelgelenk links ist nicht unfallcausal, sondern auf degenerative Veränderungen zurückzuführen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde vom Sachverständigen für diese Verletzung mit 0 % eingeschätzt.

Hinsichtlich der Sprunggelenksverletzungen aus dem Jahr 2004 ergab die Untersuchung durch den Sachverständigen am folgendes: eine unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte CT-Untersuchung am des linken Sprunggelenks belegt, dass bereits vor dem Dienstunfall ein alter knöcherner Abbruch an der Spitze des Innenknöchels sowie an der Vorderseite des Sprunggelenks mehrere kleine Verknöcherungen bestanden; es gab am CT kein Hinweis auf eine frische, knöcherne Verletzung durch den Dienstunfall, die Gelenksflächen am oberen Sprunggelenk waren kongruent. Weiters waren bereits bei dieser CT Untersuchung im Jahre 2004 beginnende arthrotische Veränderungen im oberen Sprunggelenk zu erkennen. Eine Röntgenkontrolle beider Sprunggelenke ergab im Juni 2005 eine Arthrose in beiden Sprunggelenken bei freien Gelenkskörper, worauf die die bereits erwähnten Athroskopien durchgeführt wurden.

Ein weiterer Röntgenbefund aus 2009 ergab eine Arthrose im Großzehengrundgelenk beidseits und eine höhergradige Arthrose im oberen Sprunggelenk beidseits. Eine CT - Untersuchung des linken Sprunggelenks vom beschreibt eine Arthrose im oberen Sprunggelenk und im Fußwurzelbereich.

Bei der Untersuchung am wurde vom Sachverständigen folgender zusätzlicher Befund erstellt: die OP-Narben im Bereich beider Sprunggelenke sind reizlos, beide Sprunggelenke sind frei beweglich und bandfest, es besteht keine Muskelatrophie, das Gangbild ist unauffällig.

In einem Ergänzungsgutachten vom bestätigte der Sachverständige, dass bereits bei der CT Untersuchung im Jahre 2004 unabhängig vom Unfall beginnende arthrotische Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk zu erkennen gewesen wären, es war ein alter knöcherner Abbruch an der Spitze des Innenknöchels sichtbar, an der Vorderseite des Sprunggelenks gab es mehrere kleine Verknöcherungen, keine Hinweise auf eine frische knöcherne Verletzung aber beginnende arthrotische Veränderungen im oberen Sprunggelenk.

Deshalb, so ergänzte Dr. NP, seien die aktuellen Arthrose - Beschwerden des (Beschwerdeführers) hauptsächlich und überwiegend auf mehrfache ältere Sprunggelenksverletzungen und degenerative Veränderungen zurückzuführen seien, welche der (Beschwerdeführer) beim Ballsport und Kickboxen (lt. den Angaben des (Beschwerdeführers) gegenüber dem Gutachter übte der (Beschwerdeführer) diese Sportarten aus) erlitten habe.

Für die Beschwerden des linken Sprunggelenks ergebe sich also, dass sie nicht auf den Unfall vom zurückzuführen seien, sondern- auf eine Summation von sogenannten Bagatellverletzungen, wie sie eben bereits im CT vom ersichtlich gewesen wären.

Die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde vom Sachverständigen für die Sprunggelenksverletzungen ab insgesamt daher mit 5 % eingeschätzt.

Diese Feststellungen gründen auf das entsprechend schlüssige und umfassende Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. NP vom und .

Im Berufungsverfahren wurde dem Erörterungsantrag hinsichtlich des medizinischen Gutachtens stattgegeben. Dazu wird ausgeführt:

Der Erörterungsantrag enthält Darstellungen und Fragen aus Sicht des (Beschwerdeführers). Er wurde dem medizin. Sachverständigen übermittelt und enthält Fragen im Wesentlichen zu folgenden Themen: Schlüssigkeit des Gutachtens, Ursache der Arthrose in beiden Sprunggelenken, berücksichtigte Befunde bei Erstellung des Gutachtens.

Dazu führt der medizinische Sachverständige unter Hinweis auf sein Gutachten vom mit Schreiben vorn aus:

Bei der Untersuchung am wären beide Sprunggelenke frei beweglich und bandfest gewesen, der beschriebene Senk-Spreizfuß sei nicht unfallkausal. Schätzungsweise hätten mehr als die Hälfte der Grazer Bevölkerung einen Senk-Spreizfuß, dieser sei nicht behandlungswürdig sofern nicht entsprechend statische Beschwerden auftreten würden. Sollten solche Beschwerden auftreten wäre die Versorgung mit Modelleinlagen durchzuführen.

Die Arthrosen im Bereich beider Sprunggelenke seien sowohl röntgenologisch im Jahr 2005 als auch bei einer CT-Untersuchung vom festgehalten worden. Die CT-Untersuchung belege bereits die vor dem Dienstunfall erlittenen Verletzungen im linken Sprunggelenk.

Ob die berufliche Tätigkeit die Arthrosen beeinflusste, sei medizin. nicht beurteilbar. Eine Arthrose bestehe nicht nur in den Sprunggelenken, eine geringfügige Arthrose besteht zB auch im Bereich der Kniegelenke ('geringes retropatellares Knacken bei Flexion bds.', siehe im Gutachten vom )

Eine erhöhte Schwellneigung konnte bei der Untersuchung des Sachverständigen am nicht festgestellt werden. Im Gutachten des Sachverständigen wurden sowohl die Röntgenbefunde zu beiden Sprunggelenken als auch CT-Befunde des linken Sprunggelenks, die OP-Berichte von Dr. LA und die Krankengeschichte des UKH hinsichtlich des Vorfalls vom und das Ambulanzprotokoll hinsichtlich des Vorfalls vom berücksichtigt.

Auf die weiteren Angaben im Erörterungsantrag war mangels Relevanz für die Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage zur Versehrtenrente nicht einzugehen.

Sowohl das medizin. Ergänzungsgutachten vom als auch die Stellungnahme/das Gutachten von Dr. NP zum Erörterungsantrag vom wurden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Nach der am dazu eingelangten Stellungnahme wurde die Berufung abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom im Wesentlichen aus, dass in medizinischer Hinsicht noch weitere Feststellungen zur Kausalität zu treffen wären. Insbesondere wäre zu klären, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beschwerdeführer in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten.

Weiters seien auch die Befunde und Gutachten von Frau Dr. St, Privatgutachten von Herrn Dr. L sowie ein Entlassungsbericht der Kurtherme Badehospiz entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen, warum dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt wurde.

Die drei ärztlichen Stellungnahmen von Dr. St, Dr. L und des Badehospizes wurden mit den zusätzlichen Fragestellungen dem Amtssachverständigen Dr. NP übermittelt.

Im dazu erstellten Ergänzungsgutachten vom wurde zunächst auf seine Gutachten vom , und verwiesen.

Zum Gutachten von Dr. L führt Dr. NP aus, dass im Gutachten von Dr. L vom Befunde dargelegt wurden, welche auch im Gutachten des Amtssachverständigen beschrieben sind. So wird auch im Gutachten von Dr. L die CT des linken Sprunggelenks vom beschrieben, welches eine Arthrose im oberen Sprunggelenk und im Fußwurzelbereich beschreibt; diese CT wurde als Grundlage inkl. Diagnosen auch im Gutachten von Dr. NP berücksichtigt, sodass sich daraus kein Widerspruch zw. den Gutachten ergibt.

Bei der Untersuchung am bei Herrn Dr. L berichtete der Patient neben seinen Sprunggelenksbeschwerden von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auch diese Problematik wurde bereits im Gutachten von Dr. NP vom beschrieben. Der Amtssachverständige führte weiter aus, dass auch zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. L eine endgradige Einschränkung im Bereich des oberen Sprunggelenks beidseits, die Gelenke gering verdickt, bestand, Zeichen einer frischen Entzündung konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Auch die Ausführungen im Gutachten L über die vom (Beschwerdeführer) angegebenen Beschwerden werden von Dr. NP als glaubhaft eingeschätzt.

Ausdrücklich führte der Amtssachverständige zur Frage der Kausalität weiter aus, dass bei der festgestellten Vorschädigung die nunmehr bestehenden Sprunggelenksbeschwerden auch bei jeder Wanderung, beim Besteigen von Stiegen oder Leitern oder auch bei der Sportausübung aufgetreten wären; sie seien jedenfalls nicht auf den Dienstunfall vom zurückzuführen.

Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich beider Sprunggelenke, und die mehrfachen Sportverletzungen seien für die nunmehr festgestellten Beschwerden kausal; diese Beschwerden seien lt. Dr. NP aber nicht auf den Arbeitsunfall vom zurückzuführen.

Auch dieses weitere Ergänzungsgutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der (Beschwerdeführer) gab durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab, in der neuerlich die Kausalität der bestehenden Leiden auf den Dienstunfall bejahte und ein weiteres Gutachten von Dr. RA vorlegte. Ausdrücklich wurde der Sachverständige gefragt, 1. welche Beweglichkeit der beiden Sprunggelenke beim (Beschwerdeführer) vorliegen, 2. dass, der Begriff 'endlagig' zu definieren sei, 3. die Kausalität sei deutlicher darzustellen.

Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Amtssachverständigen Dr. NP zur Bewertung übermittelt.

Im Einzelnen führte der Amtssachverständige in einem weiteren Ergänzungsgutachten vom aus, dass ad. 1), die Umfangmaße beider Beine sowie die Beweglichkeit der Kniegelenke und die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks bereits im Gutachten vom festgehalten wurden. Darin ist ersichtlich, dass die Umfangmaße des Oberschenkels rechts 57 cm, links 57 cm, Unterschenkel rechts 47 cm, links 47 cm, Fessel rechts 26 cm, links 26,5 cm, Mittelfuß rechts 27 cm, links 27 cm, Beweglichkeit beider Kniegelenke S 0/0/140, Beweglichkeit oberes Sprunggelenk rechts S 10/0/65, links S 10/0/70 beträgt.

Auch der zweite und dritte Punkt in der Stellungnahme, wurde im Gutachten vom bereits beschrieben (die Sprunggelenke waren bei dieser Untersuchung beidseits frei beweglich, bandfest, an der Vorderseite beider Sprunggelenke , medial und lateral, kleine reizlose Narben nach Arthroskopie, das Lenksgewölbe abgeflacht, das Quergewölbe verbreitet, mäßiggradiger Halus-valgus beideseits, Zehen- und Fersenstand durchführbar. Zur Kausalität führte Dr. NP in Entsprechung zu seinen bisherigen Gutachten aus, dass die nunmehrigen Probleme eben auch durch Sport wie Kickboxen ausgelöst wurden.

Zum Befund von Dr. RA führte Dr. NP aus, dass in diesem Befund vom eine therapieresistente Lumboischialgie bei Prolaps L V/S I, ventraler Bandscheibenprotrusion L I-III und alte Deckplattenkompression des XII. Brustwirbelkörpers beschrieben wird.

Zur Unfallkausalität führte Dr. NP in zeitlicher Hinsicht aus, dass die vor dem Unfall erlittenen Sportverletzungen (neben den degenerativen Veränderungen bzw. diese auch fördernd) maßgeblich kausal für die jetzigen Beschwerden sind. Auch diese abschließende Stellungnahme von Dr. NP vom wurde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Beweisverfahren:

Zu klären war die medizinische Frage, in welchem Ausmaß die Dienstunfälle die Arthrosen in den Sprunggelenken (bzw. im Daumensattelgelenk) auslösten und wie hoch der diesbezügl. Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist. Der medizin. Sachverständige kam zum Ergebnis, dass diese Beschwerden wesentlich kausal auf degenerative - anlagebedingte Veränderungen und sportbedingte Abnutzungen bzw. Verletzungen zurückzuführen sind.

Dies wird durch folgende, im Beweisverfahren als erwiesen angenommene Tatsachen untermauert: Durch die CT Untersuchung des linken Sprunggelenks vom , also unmittelbar nach dem ersten Dienstunfall, sind alte Verletzungen (knöcherner Abbruch, weitere kl. Verknöcherungen) und bereits auch beginnende arthrotische Veränderungen im oberen Sprunggelenk belegt. Eine Arthrose wurden auch im Daumensattelgelenk, die lt. Gutachter auf degenerative Ursachen zurückzuführen ist, und in der Hüfte (eine geringe Coxarthrose links, siehe den im Gutachten vom angeführter Röntgenbefund vom ) festgestellt, eine geringfügige Arthrose wurde auch im Knie diagnostiziert, sodass die Meinung des Gutachters, dass der (Beschwerdeführer) zu anlagebedingten degenerativen Abnützungen neigt, als erwiesen angesehen wird.

Es erscheint daher sehr plausibel und nachvollziehbar, dass der Gutachter zum Ergebnis kam, dass die bei den Dienstunfällen im Jahr 2004 erlittenen Prellungen der Sprunggelenke und die Handgelenksverstauchung nicht wesentlich kausal die zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Beschwerden bewirkten. Es ist für die Behörde klar nachvollziehbar, dass anlagebedingte Abnützungen und die - durch die CT Untersuchung belegten - vor dem Dienstunfall erlittenen Sport -Verletzungen die nunmehr bestehenden Probleme auslösten.

Schließlich führt der Gutachter aus, dass die angegebenen Sprunggelenksbeschwerden auch bei jeder Wanderung, Besteigen von Stiegen oder Leitern oder sonstiger Sportausübung auftreten hätten können. Insbesondere das Steigen von Stiegen ist als alltägliches jederzeitiges Ereignis anzusehen.

Der ableitbare Schlussfolgerung des Amtsgutachters, dass die alleinige Prellung eines Sprunggelenkes ohne Vorschäden und Vorverletzungen, und eine solche ist zweifelsfrei durch die beschriebene CT - Untersuchung und weitere Unterlagen belegt, die nunmehr bestehenden Beschwerden nicht wesentlich kausal auslösen kann, ist daher seitens der Behörde nicht entgegenzutreten. Auch die Tatsache, dass der (Beschwerdeführer) erst 5 Jahre nach dem Dienstunfall einen Antrag auf Versehrtenrente stellte, spricht für die Ausführungen von Dr. NP. Es erscheint plausibel, dass sich gerade degenerative, durch Vorverletzungen bedingte und verstärkte Beschwerden mit der Zeit verschlechtern.

Die Stellungnahme des medizin. Sachverständigen zum Erörterungsantrag entspricht also glaubhaft, schlüssig und fachkundig den feststellungsrelevanten Gutachten vom , , und . Dr. NP ist ein langjähriger, sehr erfahrener Facharzt und Gutachter und bei Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichermaßen anerkannt; die Berufungsbehörde sieht keinen Grund zur Annahme an seiner Fachkenntnis oder Objektivität zu zweifeln.

Er erstellt seit Jahren für die belangte Behörde medizinische Gutachten. Noch nie hatte die Behörde Zweifel, dass eines dieser Gutachten, sei das Ergebnis im subjektiven Interesse oder auch gegen das Interesse einer Partei, nicht von Objektivität und Fachkenntnis getragen war.

Daher erlangen seine fünf gutachterlichen Äußerungen aus den oben angeführten Gründen im Rahmen des Beweisverfahrens volle Beweiskraft.

Im letzten Ergänzungsgutachten vom wurde von Dr. NP auch das Privatgutachten von Dr. L entsprechend eingeschätzt. Dieses Privat - Gutachten beschreibt diagnostisch die Arthrosen und deren Folgen und nimmt öfters auf ein Gutachten von Dr. H bezug; ein solches Gutachten ist aber gar nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, gegenständlich ist Dr. NP Amtsgutachter.

Dr. NP führt aus, das dieses Privatgutachten in seinen Ausführungen sich hinsichtlich der erhobenen Befunde und verwendeten CT-Bilder sich mit den Ausführungen des Amtssachverständigen deckt. Die Frage der Kausalität der Vorschäden für die erstellten Diagnosen wurde in diesem Privatgutachten aber nicht behandelt. Erwähnt sei auch, dass Dr. L ein Facharzt für Chirurgie ist, die medizinischen Fragestellungen waren aber nicht chirurgischer Art; vielmehr wurden sie - gerade auch wegen der Kausalitätsfrage - an einen Amtssachverständigen als einen Facharzt für Orthopädie gestellt.

Zum Befundbericht von Frau Dr. St vom wird ausgeführt, dass diese als Allgemeinmedizinerin, (siehe Unterlage vom ) nicht über die nötige Fachkenntnis eines Facharztes für Orthopädie verfügt, um ein Sachverständigengutachten zu erstellen, in ihrer Stellungnahme werden im Wesentlichen auch nur die Beschwerden, die am bestanden, beschrieben, die Frage der Kausalität von Vorerkrankungen für diese Beschwerden wird von ihr nicht behandelt.

Zum Bericht des Badehospizes wird genauso ausgeführt, dass dieses zwar die Beschwerden und Therapien beschreibt, auf die Frage der Kausalität der Vorschäden hinsichtlich der Beschwerden nicht eingeht.

Im Gutachten von Dr. NP vom stellte er die Chronologie der medizin. Entwicklung dar. Er erwähnt zB dass eine Röntgenkontrolle beider Sprunggelenke im Jahr 2005 eine Arthrose ergab, er beschreibt die durchgeführten Athroskopien im Jahr 2005, den Rehab - Aufenthalt im Theresienhof 2006 und auch gibt auch an, dass der (Beschwerdeführer) glaubhaft über Beschwerden in beiden Sprunggelenken klagt an. Daraus ergibt sich also, dass in Übereinstimmung mit den sonstigen vom (Beschwerdeführer) vorgelegten Befunden und Diagnosen, Art und Intensität der angegebenen Beschwerden gar nicht strittig ist.

Strittig war, ob die Beschwerden, die erst 5 Jahre nach dem Dienstunfall zu einem Antrag auf Versehrtenrente führten, wesentlich kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen waren. In dieser Frage folgte die Behörde aus oben angeführten Gründen dem Gutachter, der mit solchen Kausalitätsfragestellungen fachlich als Sachverständiger vertraut ist, und sich im Gegensatz zu den privat vorgelegten Arztberichten und Gutachten auch als einziger mit dieser Frage dezidiert auseinandergesetzt hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Die Spruchrügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 3 und § 6 der gemäß § 37a Abs. 6 DGO erlassenen Unfallfürsorgesatzung 2003 wurden bereits im Vorerkenntnis vom als nicht rechtswidrig erkannt.

Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei der Wiedergabe des § 101 B-KUVG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne rechtliche Bedeutung.

Der Vorwurf, es werde das B-KUVG in einer nicht mehr geltenden Fassung zitiert, geht am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides vorbei. Denn die belangte Behörde zitiert lediglich die Fassung der §§ 90 und 101 B-KUVG. Ersterer wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 174/1999 novelliert, letzterer steht in der Stammfassung in Geltung. Die Zitierung "BGBl. I Nr. 131/2006" ist demnach zwar ungenau, doch verletzt sie den Beschwerdeführer nicht in Rechten, weil die beiden Normen jedenfalls auch in der genannten Fassung in Geltung standen.

2) In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverständige Dr. NP und die belangte Behörde hätten die Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom missachtet, weil keine Ausführungen dazu getroffen worden seien, ob und warum aus welchen medizinisch-fachlichen Gründen der Sturz vom als wesentliche Ursache für die Sprunggelenksbeschwerden nicht in Betracht komme.

Mit dieser Rüge lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass Dr. NP auf Grund der unfallnah durch eine CT zu Tage getretenen alten Verletzungen und beginnenden arthrotischen Veränderungen den Unfall als Ursache für die Sprunggelenksbeschwerden ausschloss. Dass dies nicht unschlüssig sei, begründet die Behörde damit, es lägen im Lauf der Zeit zunehmend arthrotische Veränderungen auch in anderen Gelenken vor, weshalb die Meinung des Gutachters, es lägen anlagebedingte degenerative Abnützungen in den Sprunggelenken vor, als erwiesen angesehen werde (vgl. angefochtener Bescheid S 6). Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Beurteilung nicht als unschlüssig erkennen.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, es fehlten Feststellungen zu den im Erkenntnis vom geforderten "konkreten, alltäglichen Ereignissen". Der Sachverständige begnüge sich mit einer "abstrakten Möglichkeit".

Die Wortfolge im Erkenntnis vom "welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beschwerdeführer in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten" bezieht sich auf die im dort genannten Vorerkenntnis vom , Zl. 2002/12/0142, erhobenen Anforderungen. In diesem Sinn heißt "konkret", dass die Art der alltäglichen Ereignisse bezeichnet sein muss (hier: Wandern, Besteigen von Stiegen oder Leitern, sonstige Sportausübung), nicht aber - wie offenbar vom Beschwerdeführer missverstanden - an welchen Tagen bestimmte alltägliche Verrichtungen durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solches Ereignis in naher Zukunft nach dem Dienstunfall tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.

Aus den als schlüssig erachteten Ausführungen des Sachverständigen kommt auch - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - hinreichend deutlich hervor, dass allein durch die Ausübung derart alltäglicher Tätigkeiten die Beschwerden gleichzeitig aufgetreten wären wie unter Hinzutreten des Dienstunfalles vom .

Der in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Ärztliche Befundbericht" des Dr. R vom und das "Gutachten" des Dr. H vom wurden von den Folgegutachtern berücksichtigt und weisen im Übrigen kein anderes Ergebnis auf.

Soweit der Beschwerdeführer auf die erlittene Verletzung im LWS-Bereich hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass aus dieser bereits im Gutachten des Dr. NP vom - ungeachtet der Frage der allfälligen Kausalität - keine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgeleitet wurde.

Nach dem im gegenständlichen Fall sinngemäß anzuwendenden § 101 Abs. 1 B-KUVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

Damit ist die Zuerkennung einer Versehrtenrente an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen:

1) Es muss sich ein Unfall ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird. Diese Voraussetzung ist durch die Anerkennung der Unfälle des Beschwerdeführers vom sowie vom erfüllt.

2) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; "anerkannte" Folgeschäden).

3) Die Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. erreichen oder überschreiten (Einstufungsproblematik; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0050).

Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch. Da die belangte Behörde gegenständlich in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise die Kausalität der Dienstunfälle für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verneinte, kommt es auf die Dauer und den Grad der MdE nicht mehr an, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Beschwerdeargumente einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am