VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0043

VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Haunold und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ST, (vormals vertreten durch DDDr. Franz Langmayr , Rechtsanwalt in 1150 Wien, Langmaisgasse 7), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/13713/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den vormals türkischen, nunmehr staatenlosen Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei 1980 zum Zweck des Medizinstudiums nach Österreich eingereist. 1983 sei er - für die Dauer von zwei Monaten - in die Türkei zurückgekehrt, um dort zu heiraten. In der Folge sei er mit seiner ersten Ehefrau nach Wien zurückgekommen und habe als Koch zu arbeiten begonnen. Als Kinder aus erster Ehe seien 1985 eine Tochter, 1987 ein Sohn und 1992 eine weitere Tochter in Wien geboren worden. Am sei dem Beschwerdeführer ein "unbefristeter Sichtvermerk für jeglichen Aufenthaltszweck" erteilt worden. Seine erste Ehefrau sei 1992 mit den drei Kindern in die Türkei zurückgekehrt, wohin der Beschwerdeführer ihr kurze Zeit später gefolgt sei. 1994 sei er wieder über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist.

Am sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Haftbefehles des Amtsgerichtes Hamburg festgenommen worden. Mit Urteil des Landgerichtes Hamburg vom (nach den Verwaltungsakten: vom ) sei er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 1999 sei er in die Türkei abgeschoben worden.

Nach der am erfolgten Scheidung von seiner ersten Ehefrau habe der Beschwerdeführer am die türkische Staatsangehörige S.T. geheiratet. Dieser Ehe entstamme ein am geborener Sohn, ein türkischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei seit 2002 erneut im Bundesgebiet aufhältig und seit im Besitz eines unbefristeten Niederlassungsnachweises. Mit der näher bezeichneten Entscheidung des (türkischen) Innenministeriums vom habe der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft gemäß § 403 Abs. 25c Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz verloren.

Die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen. Seine zweite Ehefrau und der gemeinsame minderjährige Sohn seien von November 2004 bis September 2008 im Bundesgebiet aufhältig gewesen, danach jedoch in die Türkei zurückgekehrt. In Österreich lebten die Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sowie der Bruder, welchen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wels vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden.

Die Verurteilung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer am in der Nähe einer Autobahnanschlussstelle eine männliche Person durch die Äußerung, dass sie ihm endlich die Ware (Suchtgift) übergeben solle, wobei der Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe gegen den Hinterkopf der Person gestoßen bzw. gegen den Kopfbereich gehalten, den Abzug der Waffe zweimal durchgezogen und das Tatopfer mit einem Hosengürtel um den Hals am Beifahrersitz fixiert habe, mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit dem Tod zur Übergabe der Suchtgiftlieferung zu nötigen versucht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer nach der bereits dargestellten Straftat das Tatopfer durch einen Schuss aus einer Faustfeuerwaffe in den Hinterkopf vorsätzlich getötet.

In ihrer rechtlichen Beurteilung leitete die belangte Behörde aus den geschilderten Straftaten, insbesondere der Verübung des Mordes, eine vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefährdung ab. Weder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch die Anwesenheit der Familienangehörigen hätten ihn von der Begehung der Straftaten abhalten können. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG jedenfalls gerechtfertigt. Insbesondere sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten lägen auch noch nicht solange zurück, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit schließen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befinde.

Das schwerwiegende Gesamtfehlverhalten in der Vergangenheit und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ließen auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen. Bei der Prognoseentscheidung sei auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Auf Grund der schwerwiegenden Straftaten und im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr während der Verbüßung der Strafhaft nicht entscheidend gemindert werde, führe die auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes abgestellte Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nach der Haftentlassung und (eventueller) Anwesenheit der Ehefrau und des Sohnes aus zweiter Ehe wie der Kinder aus erster Ehe könnte es keinesfalls als erwiesen betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen werde, weil ihn auch diese günstigen Rahmenbedingungen schon bisher nicht von "kriminellen Umtrieben" abhalten hätten können.

Auf Grund der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom erfolgten Verurteilung stünden die Bestimmungen des § 61 Z 3 und Z 4 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den - mit Unterbrechungen - von 1980 bis 1993 und wiederum seit 2002 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen bzw. niedergelassenen Beschwerdeführer nicht entgegen. Wegen des ihm im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 erteilten, nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" geltenden Niederlassungsnachweises komme ihm die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu, sodass - so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 56 und § 61 Z 2 FPG - aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur zulässig seien, wenn der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwere Gefahr für die "öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstelle. Im Hinblick auf die erwähnte rechtskräftige Verurteilung vom seien die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Auch § 55 Abs. 4 FPG sei auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung und auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei, nicht anwendbar.

Im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung erkannte die belangte Behörde einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers. Sie berücksichtigte die bereits dargestellte Dauer seines Aufenthaltes sowie den Umstand, dass seine Kinder aus erster Ehe und sein Bruder, die österreichische Staatsbürger seien, im Bundesgebiet lebten. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame minderjährige Sohn lebten jedoch seit November 2008 in der Türkei.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausreiche. Die Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe werde durch deren Volljährigkeit relativiert und könnte, wenngleich mit Einschränkungen, auch vom Ausland weiter aufrechterhalten werden. Zudem sei - wie bereits erwähnt - zu beachten, dass weder die Anwesenheit seiner Kinder aus erster Ehe noch die Beziehung zu diesen den Beschwerdeführer von seinen Straftaten abhalten hätten können.

Das Gewicht der aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit ableitbaren Integration werde durch die Schwere und Verwerflichkeit der von ihm begangenen Straftaten entscheidend gemindert. Im Hinblick auf die massive Delinquenz könne auch bei großzügiger Auslegung weder § 66 FPG noch die Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Jänner 2010 geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Schon in Anbetracht der unstrittigen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren ist die genannte Alternative dieses Tatbestandes im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht nach § 61 Z 2 FPG verletzt, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfe, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt hat, dass der im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 am erteilte Niederlassungsnachweis nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (vgl. § 11 Abs. 1 lit. C Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung) gilt und dem Beschwerdeführer demnach die Rechtsstellung eines "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" zukommt, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf § 60 FPG Bezug genommen. Sie hat jedoch in der Begründung ihres Bescheides in Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung vom und der dieser zugrunde liegenden Straftaten ohnehin auch das Vorliegen der im § 56 FPG umschriebenen Gefährdung (schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) angenommen. Die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im § 56 FPG umschriebenen Gefährdung erweist sich aber schon angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0507, mwN). Der Beschwerdeführer wurde daher fallbezogen nicht in Rechten verletzt.

In der Beschwerde wird ferner bemängelt, dass die belangte Behörde den bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich zutreffend (vgl. § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG) herangezogenen Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht konkret ermittelt habe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer befand sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch noch in Strafhaft, sodass der belangten Behörde - trotz der mehr als fünf Jahre zurückliegenden schwerwiegenden Straftaten und selbst wenn dem Beschwerdeführer eine gute Führung bescheinigt würde - nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme einer positiven Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers noch nicht erkennen konnte. Im Übrigen stammt der mit der Beschwerde vorgelegte Führungsbericht der Justizanstalt Stein vom und konnte von der belangten Behörde - der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt - schon deshalb nicht berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach § 66 FPG wird in der Beschwerde eine Aktenwidrigkeit der behördlichen Feststellung behauptet, dem Beschwerdeführer sei am ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt worden. Dieser sei - so die Beschwerde - dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1986 erteilt worden. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, weil der von der belangten Behörde erheblich zu kurz angenommenen Dauer des legalen Aufenthaltes bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen wesentliche Bedeutung zukomme.

Die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit liegt jedoch nicht vor. Vielmehr geht aus dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt hervor, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich am von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wurde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung ohnehin einen von 1980 bis 1993 und sodann seit 2002 bestehenden - rechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er im dazwischen liegenden Zeitraum (abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Jahr 1994) nicht im Bundesgebiet gelebt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer erheblich zu kurz angenommenen Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die behördliche Feststellung, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe, sei unrichtig. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben seines Bruders B. vom , in dem dieser bescheinigt, dass er und ein weiterer Bruder (M.) zum Beschwerdeführer ein besonders inniges Verhältnis hätten und dass dieser nach seiner Haftentlassung in eine von B. zur Verfügung gestellte Zweitwohnung einziehen könne.

Dieses aus der Zeit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides stammende Schreiben ist jedoch auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Die Interessenabwägung der belangten Behörde, bei der diese neben der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere auch seine familiären Bindungen zu den in Österreich und in der Türkei lebenden Verwandten ausreichend berücksichtigt, gleichzeitig aber auch zutreffend auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat, Bedacht genommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am