VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in 1230 Wien, An der Au 9/1a, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-3297/2007, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Erlaubnis erteilt,
"den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Hause in Wien 6., U-Bahnstation Gumpendorfer Straße gegenüber Mariahilfer Gürtel 2, neben Durchgang zum Außengürtel,
durch einen transportablen Verkaufsstand in Metallführung im Ausmaß von 2,40 m x 1,40 m ... für Mehlspeisen, zum Verkauf von Mehlspeisen, Backwaren, alkoholfreien und alkoholischen Getränken,
in geschlossenen Behältern, sowie Süßwaren, unter ... Bedingungen
benutzen zu dürfen".
Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom , diese Gebrauchserlaubnis auf die B Restaurant Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH infolge Verkaufs "umschreiben zu wollen", wurde dieser Gesellschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom die Gebrauchserlaubnis erteilt, auf dem genannten Standort, "einen transportablen Verkaufsstand, in Metallausführung im Ausmaße von 2,40 m x 1,40 m und eine Warenausräumung im Ausmaße von 1,40 m x 0,85 m vor dem Verkaufsstand, benützen zu dürfen".
Mit Schreiben vom gab die B Restaurant und Handelsgesellschaft mbH in Bezug auf die ihr erteilte Gebrauchserlaubnis folgende Erklärung ab:
"Sollte eine Umschreibung bzw. Übernahme nicht möglich sein, erklären wir, dass die Bewilligung für die B Rest.betr.u. Hdl.GMBH weiterhin aufrecht bleibt und die Verzichtserklärung gegenstandslos ist."
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um die "Übernahme bzw. Umschreibung" der erwähnten Gebrauchserlaubnis.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom das "Ansuchen" des Beschwerdeführers, "den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 6., U 6-Station Gumpendorfer Straße, ggü. Mariahilfer Gürtel 2, neben Durchgang zum Außengürtel durch einen transportablen Verkaufsstand benützen zu dürfen, versagt".
In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, dass auf Grund der künftigen Gestaltung des maßgeblichen Bereiches vor der U 6-Station Gumpendorfer Straße öffentliche Rücksichten der beantragten Erlaubnis entgegenstünden. Es solle das Radwegprojekt HB 221-Wiener Gürtelstraße ab ausgeführt werden. Gemeinsam mit den Umbauarbeiten für den Radweg solle auch der Vorplatz der U 6-Station Gumpendorfer Straße umgestaltet werden. Aus dem Projektsplanausschnitt sei ersichtlich, dass die Lage der vorgesehenen behindertengerechten Rampe, welche mit der maximal zulässigen Neigung von der U 6-Station auf das Gehsteigniveau führen solle, nur in nördliche Richtung entlang des Stationsbauweges möglich sei. Die Situierung der Rampe in südliche Richtung sei auf Grund der erforderlichen Restgehsteigbreite im Straßenbahnhaltestellenbereich und des bestehenden Gefälles (das Gelände falle Richtung Süden zur Gumpendorfer Straße ab) unmöglich. Zudem seien in diesem Bereich Blindeneinrichtungen, welche für den Fußgängerverkehr der blinden und sehbehinderten Personen mit besonderen Bedürfnissen unverzichtbar seien, nach den Bestimmungen der einschlägigen Normen vorzusehen. Weiters sei im Projektsbereich die Errichtung eines zusätzlichen Lichtpunktes im Nischenbereich erforderlich, um die ausreichende Ausleuchtung im öffentlichen Gehsteigbereich sicher zu stellen. Ebenso sei wegen der neuen Randsteinführungen, der Baumpflanzungen und der Ausgestaltung der Grünflächen die Entfernung eines Stromanschlusskastens und der Telefonzelle erforderlich. Es müssten daher dieser Stromanschlusskasten und die Telefonzelle neu errichtet werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, die B Restaurant Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH sei im Jahre 1998 in "M Handelsgesellschaft mbH" umbenannt worden. Am sei jedoch eine amtswegige Löschung dieser Gesellschaft erfolgt. Die der B Restaurant Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH erteilte Gebrauchserlaubnis sei daher mit Untergang ihrer Trägerin erloschen. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragte "Umschreibung" der Gebrauchserlaubnis sei als Neuantrag auf Erteilung einer inhaltsgleichen Gebrauchserlaubnis zu behandeln.
Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sei ein Plan des gegenständlichen Bereiches zum Akt genommen worden, aus dem die geplante Neugestaltung der Umgebung der U 6-Station Gumpendorfer Straße hervorgehe. In der mündlichen Verhandlung habe die Behörde erster Instanz das Projekt mit den maßgeblichen Vertretern der Wiener Linien und der zuständigen Magistratsabteilungen erörtert. Der Leiter der Magistratsabteilung 19 habe in einem Telefongespräch vom dem Behördenorgan mitgeteilt, dass die Bewilligung eines Verkaufsstandes an dem gewünschten Standort mit dem neuen Gestaltungskonzept nicht vereinbar sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Gutachten der MA 19 zur Frage, ob bzw. inwiefern die Bewilligung des Standes an seinem beantragten Standort bzw. nach dessen Rückversetzung in die Ecke des Stationsgebäudes dem Interesse der Stadtbildpflege widerspräche, eingeholt worden. In diesem Gutachten vom werde ausgeführt:
"Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um eine optische Überfrachtung der Straßenräume zu vermeiden, wird bei vorhandenen oder geplanten Gestaltungskonzepten des öffentlichen Raumes auf die Erhaltung optischer Freiräume geachtet. Stadträumen mit verstärkter Treffpunktfunktion muss ebenso unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen eine gestalterische Qualität erhalten werden. Es sollen für den Bürger vorrangig wichtige Funktionen wie Haltestellen mit zugehörigen Wartehallen, Stationsgebäuden der U-Bahn und Telefonzellen überblickbar und damit positiv erlebbar sein.
Befund:
Dem betroffenen Bereich Gumpendorfer Straße U 6-Station auf der Seite des 6. Bezirkes kommt auf Grund der mehrfachen Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Straßenbahnstation mit Wartehalle, Zugang U-Bahnstation) eine wesentliche Bedeutung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation zu. Um den diesbezüglichen Erfordernissen optimal gerecht zu werden, wird derzeit ein neues Gestaltungskonzept umgesetzt. Der Zugang zur U-Bahn wird mittels einer Rampe behindertengerecht umgebaut, eine Wartehalle verlegt, eine Telefonzelle in unmittelbare Erreichbarkeit gerückt sowie der Bereich nördlich des Stationsgebäudes ('Eck') mit einer zeitgemäßen Beleuchtung ausgestattet. Es entsteht dadurch unter anderem ein nunmehr gut beleuchteter, visueller Freiraum, der den Blick auf das kulturhistorisch bedeutende Stationsgebäude freigibt und damit die Überblickbarkeit dieses Stadtraumes verbessert. Der noch weiter nördlich an den Stationsbereich anschließende Streifen zwischen der Stützmauer der U-Bahntrasse und dem Gehweg wird in seiner Funktion als kleiner städtischer Grünraum gestärkt, Baumpflanzungen und Rasenflächen ergänzt, Sitzbänke vermehrt und damit ein zusammenhängender Ruhe- und Erholungsbereich geschaffen. Das neue Konzept verzichtet dabei bewusst auf die Positionierung von Straßenständen. Durch derartige 'Zusatzeinrichtungen', die nicht die vorrangig wichtige Funktion des Ortes erfüllen, wäre auf Grund der räumlich sehr begrenzten Situation eine Überfrachtung des betroffenen Straßenraumes, eine Beeinträchtigung des o.g. Gestaltungskonzeptes und damit Störung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten.
Gutachten:
Der betroffene Straßenstand liegt in einem wie oben beschriebenen Knotenpunkt städtischer Kommunikation. Der beantragte Standort befindet sich am Fußpunkt der o.g. Behindertenrampe. Nach Abschluss der Bauarbeiten kann die Positionierung des Standes an dieser Stelle aus technischen Gründen nicht verwirklicht werden. Ein 'Rückversetzen des Standortes in die Ecke', wo auch immer das sein mag, würde in jedem Fall eine Veränderung des derzeit in Bau befindlichen Gestaltungskonzeptes bedeuten. Dadurch wird eine Minimierung der angestrebten optimalen Gestalt- und Funktionslösung erwartet. Der in dem Konzept bewusst geschaffene, visuelle Freiraum und die Überblickbarkeit des Stadtraumes werden dadurch massiv eingeschränkt, der Blick auf das kulturhistorisch bedeutende Stationsgebäude sowie die gestalterische Wirkung des anschließenden städtischen Grünraumes beeinträchtigt. Die angestrebte gestalterische Verbesserung und positive Erlebbarkeit des gesamten Bereiches kann damit nicht zur Entfaltung kommen.
Schluss:
Durch die Errichtung eines Straßenstandes am beantragten Standort oder an einem Standort im 'Eck' kommt es aus den o.a. Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes. Es ist daher die Aufstellung von Straßenständen in sämtlichen Lagen im Bereich des betroffenen Areals aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen."
Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Äußerung habe der Beschwerdeführer hiezu ausgeführt, dass diesen Ausführungen nicht gefolgt werden könne und die Wiederaufstellung des Standes keinesfalls das örtliche Stadtbild beeinträchtigen würde. Schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz - so die belangte Behörde weiter - sei hervorgekommen, dass der Aufstellung des Kiosks an seinem zuvor bewilligten Standort das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegen stünden. Der Eingangsbereich zum Stationsbauwerk Gumpendorfer Straße solle im Zuge der Neugestaltung um eine Rampe erweitert werden, die behinderten Personen und Personen mit Kinderwägen den Zugang zu den Bahnsteigen erleichtern solle. Diese Rampe könne auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (erforderliche Restgehsteigbreite im Bereich der Straßenbahnhaltestelle, Gefälle Richtung Gumpendorfer Straße) nur in nördlicher Richtung entlang des Stationsbauwerkes errichtet werden. Der Abgang der Rampe würde unmittelbar vor der Wand des Kiosks enden und eine Benützung unmöglich machen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aufstellung des Standes an seinem bisherigen Platz stünde einer problemlosen Benützung der Rampe nicht entgegen, sei aktenwidrig. Bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung sei deshalb auch eine Verschiebung des Standes "nach hinten in den Eckbereich des Stationsgebäudes" besprochen worden. Dieser Variante widerspreche jedoch das vorliegende Gutachten der MA 19, aus welchem hervorgehe, dass die Aufstellung des Standes im hier maßgeblichen Bereich den Blick auf das kulturhistorisch bedeutende Stationsgebäude und den anschließenden städtischen Grünraum einschränken würde. Dieses Gutachten sei von einer Amtssachverständigen erstellt worden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung fachlich kompetent sei, über Fragen des Stadtbildes fundierte Aussagen zu treffen. Das Gutachten stelle klar und nachvollziehbar die räumliche Situation im verfahrensgegenständlichen Bereich dar und schildere die daraus gezogenen Folgerungen über das Stadtbild. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten. Seine Ausführungen könnten dieses Gutachten nicht entkräften. Da der Akteninhalt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend darstelle und dem Beschwerdeführer bereits Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, sei von der Durchführung eines Lokalaugenscheines - wie vom Beschwerdeführer beantragt - Abstand zu nehmen gewesen. Die Abhaltung eines Ortsaugenscheines hätte keine weiteren entscheidungsrelevanten Erkenntnisse bringen können. Da somit der Aufstellung des geplanten Standes die öffentlichen Interessen an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Stadtbildpflege entgegenständen, sei die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 78/08-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, die von der Behörde erster Instanz im Zuge des Verfahrens eingeholte Stellungnahme der MA 19 vom habe ergeben, dass der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis keine Bedenken entgegen stünden. Das Verfahren vor der Berufungsbehörde sei mangelhaft, weil der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei und die belangte Behörde die ursprüngliche Stellungnahme der MA 19, der zufolge der Benützungsbewilligung für den Standort keine stadtplanerischen Erwägungen entgegen stünden, sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Baupläne übergangen habe. Aus diesen Plänen ergebe sich, dass der geplante Radweg keinesfalls von dem verfahrensgegenständlichen Verkaufsstand betroffen sei; die Radtrasse befinde sich vielmehr auf der anderen Straßenseite des Gürtels. Auch die Vorplatzgestaltung der U 6-Bahnstation, insbesondere die Anlage einer Behindertenrampe, stünde der Bewilligung des Verkaufsstandes nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer unterbreiteten Vorschläge, den Verkaufsstand einige Meter zurückzuversetzen, seien von der belangten Behörde übergangen worden. Durch die geringfügige Zurückversetzung des Verkaufsstandes wäre gewährleistet, dass die angebrachte Behindertenrampe ungehindert genützt werden könne. Die belangte Behörde habe keinen Versuch unternommen, durch Erteilung von Bedingungen oder Auflagen ein Nebeneinanderbestehen von Verkaufsstand und neugestaltetem U-Bahnvorplatz zu ermöglichen. Die belangte Behörde gehe auch über die Tatsache hinweg, dass der Verkaufsstand bereits seit 1990 am selben Standort geführt worden sei und sich am schützenswerten Stadtbild, welches im Wesentlichen an der historisch bedeutenden U-Bahnstation liege, nichts geändert habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Erwägungen zur Erteilung von Auflagen für das äußere Erscheinungsbild des Verkaufsstandes in Betracht zu ziehen, um eine Vereinbarkeit mit dem schützenswerten Stadtbild herzustellen.
Über den Antrag vom auf Umschreibung der Gebrauchserlaubnis habe die Behörde nur über den Umweg der Umdeutung des Antrages entschieden. Diese Umdeutung sei in gesetzwidriger Weise erfolgt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 für Wien in der Fassung LGBl. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise:
"§ 1 Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
§ 3
Wirkung der Gebrauchserlaubnis
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 5, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger."
Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Sondernutzung gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist nur auf Antrag zulässig (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Wie das Baubewilligungsverfahren ist daher das Verfahren um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/05/0228). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind daher für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0228).
Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kiosks an der gegenständlichen Stelle und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen hatten die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0109).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten, nachvollziehbar begründeten Gutachten zutreffend ausgeführt, dass die Aufstellung des vom Beschwerdeführer zur Bewilligung eingereichten transportablen Verkaufsstandes am vorgesehenen Standort wegen der geplanten Behindertenrampe technisch nicht möglich ist und auch die vom Beschwerdeführer begehrte Verlegung des Standortes nach dem angestrebten Gestaltungskonzept des Platzes vor der U 6- Station Gumpendorfer Straße der geplanten Gestaltungs- und Funktionslösung dieses Bereiches widerspricht.
In der Stellungnahme der MA 19 vom hat sich der Amtssachverständige nur mit der vom Beschwerdeführer geplanten Neugestaltung des bestehenden Verkaufsstandes auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Verbesserung des Erscheinungsbildes erwarten lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Sachverständige in dieser Stellungnahme keine Beurteilung dahingehend abgegeben, dass der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis keine Bedenken entgegen stünden.
Im Hinblick auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse war die belangte Behörde nicht gehalten, einen Ortsaugenschein durchzuführen. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, welche die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stützenden, entscheidungswesentlichen Sachverhaltsgrundlagen die Abhaltung eines Augenscheines gebracht hätte. Der geplante Radweg als solcher war für die belangte Behörde nicht entscheidungswesentlich.
Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers, den Verkaufsstand einige Meter zurückzuversetzen, nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausdrücklich auf das Gutachten der MA 19 und kommt nachvollziehbar begründet zum Ergebnis, dass die Aufstellung des Verkaufsstandes im hier relevanten Beurteilungsgebiet den Blick auf das kulturhistorisch bedeutende Stationsgebäude und den anschließenden städtischen Grünraum einschränken würde. Auf Grund dieser Erwägungen konnte auch keine Erteilung der Gebrauchserlaubnis unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wie im § 2 Abs. 2 GAG vorgesehen, erfolgen.
Auch mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass seit dem Jahr 1990 am vorgesehenen Standort bereits ein Verkaufsstand errichtet war, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie bereits oben unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung ausgeführt, ist bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nach § 1 GAG der Zustand, wie er sich nach der Verwirklichung des Projektes darstellen soll, zu beurteilen und daher das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen. Die für die belangte Behörde für die Prüfung des Stadtbildes maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen unterscheiden sich daher schon deshalb maßgeblich von den Beurteilungskriterien des Verfahrens im Jahre 1990.
Eine "Umschreibung" bzw. "Übernahme" einer erteilten Gebrauchserlaubnis auf eine andere Person ist im GAG nicht vorgesehen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, einen transportablen Verkaufsstand und eine Warenausräumung auf öffentlichem Grund benützen zu dürfen, stellt keine Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 5 dar; hierbei handelt es sich vielmehr um Arten des Gebrauchs gemäß Tarif B, Post 24 ("für Warenausräumungen oder
Warenaushängungen ... sowie für Aufstellung von Behältern zur
Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen ...") und Tarif C , Post 5 ("für nicht unter die Taifposten A 11 und C 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art ..."). Gemäß § 3 Abs. 2 GAG ist die Wirksamkeit dieser Gebrauchserlaubnisse auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf "Übernahme bzw. Umschreibung" der erwähnten Gebrauchserlaubnis als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GAG beurteilt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-87451