zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 11.05.2010, 2009/05/0065

VwGH vom 11.05.2010, 2009/05/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Markus Cerny, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BRa-1058/001-2008, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom wurde K. I. als Bauwerber antragsgemäß die Errichtung eines Würstelstandes (405 cm x 280 cm) sowie des erforderlichen Kanalanschlusses "auf die Dauer von 5 Jahren" auf dem Grundstück Nr. 3276/63, KG Y, auf dem "Park and Ride Platz hinter dem K-Bahnhof", unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß "§§ 89 Abs. 1, 92 Abs. 1 Z. 2, 99a und 100, in Verbindung mit § 101 NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-10", unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Auflage 1 hat folgenden Wortlaut:

"Der Würstelstand ist nach Ablauf der Frist von 5 Jahren ohne Anspruch auf Entschädigung vom Eigentümer oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger abzutragen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen, oder es kann vor Ablauf der Frist eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden."

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom wurde K. I. als Bauwerber die Errichtung "eines Lager- und Müllraumes in Holzbauweise im Ausmaß von 4 m x 1,4 m neben dem bestehenden Verkaufsstand sowie der Herstellung einer Überdachung bei der Verkaufshütte" auf dem erwähnten Grundstück, gestützt auf die genannten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976, mit der Auflage bewilligt, dass der Lager- und Müllraum "mit gleichem Datum" wie die am bewilligte Verkaufshütte" zu entfernen ist.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom wurde K. K. als Bauwerber gemäß § 14 Z. 2, 4 und 23 NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von Lagerräumen und einer überdachten Terrasse auf dem Baugrundstück befristet bis erteilt. Ausdrücklich wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass die Bescheide vom und vom "vollinhaltlich in Geltung" bleiben.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerberin antragsgemäß gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Würstelstand(es) mit Lagerraum und überdachter Terrasse auf dem Park and Ride - Platz hinter dem K-Bahnhof, auf die Dauer von 5 Jahren auf dem Grundstück 3276/63, EZ Q, KG Y, (basierend auf dem Bescheid vom , ...) befristet bis " unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In Auflage 2. wurde angeordnet:

"Die Anlage konnte nur als Bau vorübergehenden Bestandes bewilligt werden, und ist ohne Aufforderung nach 5 Jahren zu entfernen. Bei beabsichtigter längerer Bestandsdauer ist erneut, zeitgerecht, vor Ablauf dieser Bewilligung um Genehmigung anzusuchen."

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom diese bauliche Anlage.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y vom wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, das auf dem Grundstück Nr. 3276/32, KG Y, errichtete und anlässlich der baupolizeilichen Überprüfung am näher beschriebene Gebäude binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, sie habe am für dieses Gebäude um Baubewilligung angesucht.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dieser Berufung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom erteilte die Baubehörde erster Instanz neuerlich einen Abbruchauftrag für dieses Gebäude, weil keine baubehördliche Bewilligung hiefür vorliege.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Gebäude grundsätzlich nicht als unzulässig zu beurteilen sei und daher die Möglichkeit bestehe, um Baubewilligung anzusuchen. Die Zustimmung des Grundeigentümers müsse aber beigebracht werden.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung. Dieses Ansuchen umfasste jedoch nicht das eingangs umschriebene Gebäude. Der Nachweis der Grundeigentümerzustimmung wurde nicht erbracht.

Die Berufungsbehörde teilte der Beschwerdeführerin diese Mängel des Anbringens mit Schreiben vom mit und räumte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine Frist zur Verbesserung ein.

Die Beschwerdeführerin leistete dem Verbesserungsauftrag keine Folge.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abbruchauftrag der Baubehörde I. Instanz vom keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der an die belangte Behörde gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, dass die mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y vom erteilte Baubewilligung als unbefristet zu werten sei, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das gegenständliche Bauwerk keine Baubewilligung vorliege, obwohl eine solche erforderlich wäre. Die mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erteilte Baubewilligung sei bis befristet erteilt worden. Ob diese Befristung zu Recht ausgesprochen worden sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Auftragsverfahrens. Die belangte Behörde sei an rechtskräftige Bescheide der Baubehörde gebunden und könne deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen. Die Berechtigung aus dem Baubewilligungsbescheid vom habe mit Ablauf der ausgesprochenen Befristung geendet. Der Wortlaut dieses Bescheides lasse die Befristung eindeutig erkennen. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der Baubehörde zur erforderlichen Ergänzung ihres Baubewilligungsantrages vom nicht nachgekommen, weshalb die Berufungsbehörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass der für die fehlende Baubewilligung erforderliche Antrag nicht eingebracht worden sei. Aus welchen Gründen die Grundstückseigentümerin die Zustimmung verweigere, sei unerheblich. Gegen die Bestimmtheit des Bauauftrages bestünden keine Bedenken. Die einzelnen Bestandteile des Bauwerkes sowie dessen Gesamtausmaß seien unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom , die zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden sei, genau umschrieben. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, um welches Bauwerk es sich handle. Die Berufungsbehörde sei berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu konkretisieren. Hievon sei die Beschwerdeführerin auch vor Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt worden.

Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin sei wegen fehlender Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 36/09-4, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichterlassung eines Abbruchbescheides verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom sei nur befristet erteilt worden. Aus der Antragstellung ihrer Rechtsvorgänger im Jahre 1993 und auch aus den erteilten Auflagen im Baubewilligungsbescheid, wonach für das bewilligte Gebäude ein fester Untergrund zu schaffen und diverse Anschlüsse und Installationen vorzunehmen seien, ergebe sich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin betriebenen "Würstelstand" um keinen Bau "vorübergehenden Bestandes" handle. Auch die in der Folge bewilligten Erweiterungen sprächen klar gegen die Annahme, es lägen Bauten vorübergehenden Bestandes vor. Eine rechtskonforme Auslegung der erwähnten Baubewilligung vom könne nur zum Ergebnis gelangen, dass eine unbefristete Baubewilligung vorliege. Die belangte Behörde wäre nur an einen Bescheid mit einem klaren Inhalt gebunden. Auf Grund der vorliegenden Widersprüchlichkeit liege ein auslegungsbedürftiger Bescheid vor. Die belangte Behörde habe sich mit den für die Baubewilligung maßgeblichen Planunterlagen jedoch nicht auseinander gesetzt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Gemäß § 14 Z. 1 leg. cit. sind Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtig.

Für das vom beschwerdegegenständlichen Bauauftrag betroffene Gebäude fehlt die gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 erforderliche Baubewilligung.

Die von der Baubehörde mit Bescheid vom erteilte Baubewilligung wurde ausdrücklich befristet bis erteilt. Der eindeutige Spruch dieses Baubewilligungsbescheides ist keiner anderen Auslegung zugänglich. Eine (andere) Baubewilligung für dieses Gebäude besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin konnte die für die Bewilligung des Gebäudes erforderlichen Antragsunterlagen (hier: Zustimmung der Grundeigentümerin; siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0159) nicht vorlegen. Sie hatte daher den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist eingebracht.

Die Voraussetzungen für die Erlassung des Bauauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 lagen daher vor.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Im Bauauftrag wird auf eine Niederschrift der Baubehörde I. Instanz vom betreffend die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle zur Feststellung des Gebäudeumfanges und der Baugebrechen verwiesen. Diese Niederschrift findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt. Den Beschwerdeausführungen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von dieser Niederschrift auch Kenntnis hatte. Auch wenn in der Niederschrift irrtümlich die Jahreszahl "2004" anstelle "2005" angegeben ist, folgt daraus kein relevanter Verfahrensmangel, da mit der näheren Beschreibung des Gebäudes im Bauauftrag die Baubehörden der erforderlichen Konkretisierung Rechnung getragen haben. Inwiefern die Beschwerdeführerin infolge der Präzisierung des Bauauftrages durch die Baubehörde II. Instanz gehindert gewesen sein soll, zu den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Verwaltungsbehörden haben auch zweifelsfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des vom Bauauftrag betroffenen Gebäudes ist, weshalb der Bauauftrag in Übereinstimmung mit der Rechtslage auch gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen war.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am