VwGH vom 15.02.2013, 2011/09/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Wählergruppe FSG Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten MF, p.A. Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD3-A-10043/007-2010, betreffend Personalvertretungswahl (2009) in die Landespersonalvertretung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 23. und fanden die Wahlen der Organe der Personalvertretung der Niederösterreichischen Landesbediensteten statt. Das Wahlergebnis der Wahl in die Landespersonalvertretung wurde am durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundgemacht. Von den 14.519 Wahlberechtigten hätten
12.973 an der Wahl teilgenommen, wobei 11.669 gültige und 1.304 ungültige Stimmen abgegeben worden seien. Alle gültigen Stimmen seien auf die ÖAAB-Fachgruppe NÖ Landesbedienstete und Fraktion Christlicher Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter entfallen, diese hätte 19 Mandate erreicht.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Kundmachung "Berufung/Vorstellung". Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese "Berufung/Vorstellung" der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es sich bei der angefochtenen Kundmachung des Ergebnisses der Personalvertretungswahl nicht um einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid handle.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob und in der Begründung aussprach, dass Ergebnisse von Wahlen, die nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art. 141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar seien, auf Administrativebene bekämpft werden könnten, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu eröffnen. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache über die als Antrag auf Aufhebung eines behauptetermaßen rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission zu wertenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei entscheiden müssen. Die "Vorstellung/Berufung" habe sich gegen eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei gerichtet und stelle schon auf Grund des Antrages, die Wahlentscheidung der Landeswahlkommission zur Gänze aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären, einen Antrag auf Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission dar.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom die "Berufung/Vorstellung" der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen und führte zur Begründung im Wesentlichen wie folgt aus:
"Die wahlwerbende Gruppierung FSG, Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, hat folgende Wahlvorschläge abgegeben:
1. Wahlvorschlag für den Kindergartenbezirk Lilienfeld
mit einer Nennung auf der Kandidatenliste und der einen
Zustimmungserklärung; eingelangt bei der Landeswahlkommission am
. Zu vergebende Mandate - 3.
2. Wahlvorschlag für den Kindergartenbezirk Baden mit
einer Nennung auf der Kandidatenliste und der einen
Zustimmungserklärung; eingelangt bei der Landeswahlkommission am
. Zu vergebende Mandate - 7.
3. Wahlvorschlag für den Kindergartenbezirk
St. Pölten - Land mit einer Nennung auf der Kandidatenliste und
der einen Zustimmungserklärung; eingelangt bei der
Landeswahlkommission am . Zu vergebende Mandate - 6.
4. Wahlvorschlag für den Kindergartenbezirk Scheibbs
mit zwei Nennungen auf der Kandidatenliste und den zwei
Zustimmungserklärungen; eingelangt bei der Landeswahlkommission am
. Zu vergebende Mandate - 4.
5. Wahlvorschlag für den Kindergartenbezirk
Gänserndorf mit einer Nennung auf der Kandidatenliste und der
einen Zustimmungserklärung; eingelangt bei der
Landeswahlkommission am . Zu vergebende Mandate - 6.
6. Wahlvorschlag für die Dienststelle Landhaus mit
siebzehn Nennungen auf der Kandidatenliste und den siebzehn
Zustimmungserklärungen; eingelangt bei der Landeswahlkommission am
. Zu vergebende Mandate - 20.
7. Wahlvorschlag für die Landespersonalvertretung mit
fünf Nennungen auf der Kandidatenliste ohne
Zustimmungserklärungen; eingelangt bei der Landeswahlkommission am
. Zu vergebende Mandate - 19.
Diese Wahlvorschläge wurden in der Sitzung der Landeswahlkommission vom behandelt und wurde zunächst festgestellt, dass der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'FSG' für die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung als gültig eingebracht gilt. Die Wahlvorschläge für die Dienststellenpersonalvertretungen 'Kindergartenpädagoginnen Bez. Gänserndorf, Kindergartenpädagoginnen Bez. Lilienfeld, Kindergartenpädagoginnen Bez. Scheibbs, Kindergartenpädagoginnen Bez. Baden, Kindergartenpädagoginnen Bez. St. Pölten - Land', wurden jedoch gemäß § 14 Abs. 2 der NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels der notwendigen Unterstützungserklärungen keine gültigen Wahlvorschläge vorlägen. Weiters wurde festgehalten, dass die für eine gültige Kandidatur zur Landespersonalvertretung notwendigen fünf zulässigen Wahlvorschläge nicht vorliegen und daher der Wahlvorschlag für die Landespersonalvertretung ebenfalls zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde dem Zustellungsbevollmächtigten Herrn MF der Beschluss der Landeswahlkommission übermittelt.
Am wurde den Dienststellenwahlkommissionen das Ergebnis der Personalvertretungswahl mit dem Ersuchen übermittelt, das Ergebnis kundzumachen. Gegen diese Kundmachung des Wahlergebnisses vom richtet sich die vorliegende Eingabe."
Die belangte Behörde gab den Inhalt von Bestimmungen des Niederösterreichischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, insbesondere dessen § 18 Abs. 9, wieder und führte zur Begründung weiter aus:
"Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass zur Landespersonalvertretung nur Wählergruppen kandidieren können, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige, d.h. mit den entsprechenden Unterstützungserklärungen versehene Wahlvorschläge, eingereicht haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies wird von der Einschreiterin in ihrer Eingabe auch ausdrücklich zugestanden (vgl. Seite 4).
Der am eingebrachte Wahlvorschlag für die Kandidatur zur Landespersonalvertretung wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Da auch sonst eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Landeswahlkommission nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen - welche für die entscheidende Behörde nicht erkennbar ist - im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ablehnung der vorliegenden Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom , B 1421/10-7, und nach deren Abtretung mit dessen weiterem Beschluss vom , B 1421/10-9, sowie nach Ergänzung durch die beschwerdeführende Partei, Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001-6, lauten:
"§ 18
Wahlvorgang
...
(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden. Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für 5 Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
...
§ 28
Aufsicht über die Personalvertretung
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.
(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden."
Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil sie in der Periode bis 2009 in der Landespersonalvertretung vertreten gewesen sei und daher gemäß § 18 Abs. 9 sechster Satz des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes für ihren Wahlvorschlag zur Landespersonalvertretung keine Unterschriften beizubringen gewesen seien.
Damit zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. War sie nämlich zum Stichtag für die Niederösterreichische Personalvertretungswahl 2009 in der Landespersonalvertretung vertreten, so brauchte sie zwar für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten war, also für die Landespersonalvertretung, nach § 18 Abs. 9 sechster Satz leg. cit. keine Unterschriften beizubringen.
§ 18 Abs. 9 vierter Satz sieht jedoch vor, dass zur Landespersonalvertretung nur Wählergruppen kandidieren dürfen, "die für 5 Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben". Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass es sich dabei um dem Gesetz entsprechende, sohin nach dem dritten Satz des § 18 Abs. 9 leg. cit. von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, als Personalvertreter zu wählen sind, unterfertigte Wahlvorschläge handeln muss. Nur wenn solche dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge für fünf Dienststellenpersonalvertretungen vorliegen, ist nach § 18 Abs. 9 vierter Satz des Niederösterreichischen Landes-Personalvertretungsgesetzes eine Kandidatur zur Landespersonalvertretung zulässig. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei aber unbestritten keine dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge für fünf Dienststellenpersonalvertretungen eingebracht.
Das Beschwerdeargument, der beschwerdeführenden Partei sei entgegen § 18 Abs. 9 letzter Satz des Niederösterreichischen Landes-Personalvertretungsgesetzes keine wirksame Entscheidung über ihre Nichtzulassung zur Personalvertretungswahl zugegangen, ist schon mangels Relevanz nicht geeignet, zum Erfolg der Beschwerde zu führen, weil dies nichts daran ändert, dass die beschwerdeführende Partei keinen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zur Landespersonalvertretung erstattet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0046).
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall vom Fehlen der Voraussetzung des vierten Satzes des § 18 Abs. 9 leg. cit. ausging und die beschwerdeführende Partei zur Wahl zur Landespersonalvertretung nicht zuließ.
Mit den gegen die angewendeten Vorschriften geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof - in seinem Plenum - mit seinem Beschluss vom , B 1421/10-7, ablehnend befasst, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zur Weiterverfolgung solcher Bedenken nicht veranlasst sieht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-87433