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VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0034

VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Haunold und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DR, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/240.882/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei er wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.

Dem rechtskräftigen Urteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am in Wien versucht habe, eine männliche Person nach der nachstehend dargestellten Tat mit Gewalt zur Duldung des Verlassens des Tatortes zu nötigen, indem er die Person am Hals ergriffen und zugleich am Körper verletzt habe, nämlich ihr eine Schürfwunde an der rechten Armbeuge zugefügt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am in Wien versucht, Waren im Gesamtwert von EUR 11,94 den Berechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren an sich genommen und ohne Bezahlung das Geschäft zu verlassen versucht habe. Weiters habe er am versucht, Waren im Gesamtwert von EUR 131,23 den Berechtigten eines anderen Unternehmens mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, nämlich am zwei Kugeln Heroin, am 0,8 Gramm Heroin und am eine Kugel Heroin (0,5 Gramm). Weiters habe er am versucht, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 34,78 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,-- (90 Tagessätze) verurteilt worden.

Er habe am im Zuge eines Streitgesprächs auf zwei Personen eingeschlagen, wodurch eine Person eine leichte Schwellung des linken Jochbeinbogens und Druckschmerzen im Bereich des Mundwinkels, die andere Person eine Beule und Schwellung des linken Temporalknochens des Schädels erlitten habe, und beide Tatopfer dadurch vorsätzlich am Körper verletzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden (gleichzeitig wurde die mit Urteil vom gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen).

Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils zufolge habe der Beschwerdeführer am in Wien im einvernehmlichen Zusammenwirken mit einem Mittäter einer Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, und Gewalt ein Handy im Wert von EUR 680,-- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe das Tatopfer kurzfristig gepackt und sich hinter dieses zum jeweiligen weiteren Eingreifen gestellt, während vereinbarungsgemäß der Mittäter ein Messer gegen das Opfer gezückt habe und beide Täter dieses aufgefordert hätten, das Handy zu übergeben.

Darüber hinaus - so die belangte Behörde weiter - sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Sinne des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden. Weiters sei er "unzählige Male" wegen (mittlerweile getilgter) schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG und sonstiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden.

Der Beschwerdeführer weise keinerlei berufliche Bindungen zum Bundesgebiet auf. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, dass er seit 1984 in Österreich lebe, mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser fünf Kinder habe. "Man" lebe bei seinen Eltern. In Österreich habe er vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule sowie ein Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nach der Schule habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet, seit etwa zwei Jahren sei er krankheitsbedingt nicht mehr beschäftigt. Er beziehe Notstandshilfe. Seine Ehefrau sei in Karenz. In einer Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich zurzeit in Strafhaft zu befinden. Wien sei sein Lebensmittelpunkt geworden.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemacht, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, sich bis zu seinem 25. Lebensjahr wohlverhalten habe und einen Pensionsvorschuss beziehe. Dass er nicht in allen Geburtsurkunden der von ihm geltend gemachten fünf Kinder als Vater aufscheine, erkläre sich daraus, dass "man erst am in Wien geheiratet habe und dies auf Grund seiner Mentalität nicht wichtig erscheine". Er sei für die Kinder unterhaltspflichtig. In seinem Heimatland lebten, mit Ausnahme einer Großmutter, "nahezu gar keine" Verwandten. Es sei unrichtig, dass die Voraussetzungen des § 61 Z 4 FPG nicht erfüllt würden. Außerdem hätte er bereits um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen können. Es liege hinsichtlich seiner Person eine Aufenthaltsverfestigung vor.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der erwähnten Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Im Hinblick auf das den Verurteilungen (und den rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen) zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers sei auch die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG gerechtfertigt.

Der im dargestellten Ausmaß straffällig gewordene Beschwerdeführer lasse eine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Seine nicht vorhandene berufliche Integration berge die Gefahr, dass er neuerlich einschlägig straffällig werde, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr habe er eindrucksvoll verwirklicht. Überdies sei der seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Ihrer gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das dargestellte strafbare Verhalten eine "nicht sehr ausgeprägte" Integration des Beschwerdeführers zugrunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, im Bundesgebiet bestehenden privaten bzw. familiären Interessen seien nicht unerheblich, hätten ihn jedoch über einen sehr langen Zeitraum nicht von der Begehung der oben genannten Straftaten und Verwaltungsübertretungen abgehalten. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und der Suchtgiftkriminalität sowie am Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und der Suchtgiftkriminalität sowie zum Schutz des Eigentums, der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei der serbischen Sprache hinreichend mächtig. Einer Reintegration in Serbien stünden vor diesem Hintergrund keine Hindernisse im Wege. Selbst bei Berücksichtigung des Vorbringens, wonach nur geringfügige Bindungen zum Heimatstaat bestünden, sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.

Bezugnehmend auf § 61 Z 3 und 4 FPG führte die belangte Behörde aus, auf Grund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren liege entgegen dessen Rechtsansicht keine "Aufenthaltsverfestigung" iSd genannten Bestimmungen vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die am geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im Hinblick auf die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren ist die genannte Alternative dieses Tatbestandes im gegenständlichen Fall - was auch die Beschwerde nicht bestreitet - jedenfalls erfüllt.

Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die nach § 60 Abs. 1 FPG getroffene Gefährdungsannahme der belangten Behörde und verweist in diesem Zusammenhang auf den seit dem am verübten schweren Raub bereits vergangenen Zeitraum. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft, arbeite jedoch als Freigänger. Auf Grund seiner intensiven familiären Bindungen und seiner sozialen Integration im Zusammenhalt mit der abschreckenden Wirkung der Verurteilung könne von einer großen Gefährdung öffentlicher Interessen nicht gesprochen werden. Eine Gefahr der Wiederholung seines Fehlverhaltens sei nicht gegeben.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass den Beschwerdeführer weder die geltend gemachten familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und den Kindern noch frühere strafgerichtliche Verurteilungen davon abgehalten haben, am im Zusammenwirken mit einem Mittäter und unter Verwendung einer Waffe einen schweren Raub zu begehen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein Suchtmittelvergehen sondern auch wiederholte Straftaten im Bereich der Gewalt- und Vermögenskriminalität, deren Intensität sich - im Hinblick auf den von ihm begangenen schweren Raub - im Laufe der Zeit sogar gesteigert hat, zu verantworten.

Der seit der letzten, am begangenen Straftat vergangene Zeitraum von etwa viereinhalb Jahren reicht noch nicht aus, um annehmen zu können, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seit seiner Festnahme am ) noch in Haft befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters aber grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/21/0507, und vom , Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Auch aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, mwN). Es trifft daher auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde ausreichende Gründe für die Annahme einer positiven Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers noch nicht erkennen konnte und die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bejahte.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auf Grund seines unbefristeten Aufenthaltstitels wäre die Bestimmung des § 56 FPG zu berücksichtigen gewesen. Damit nimmt er auf den ihm - nach dem Inhalt des dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes am - erteilten Niederlassungsnachweis Bezug, der gemäß § 11 Abs. 1 lit. C Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ab als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EG" weiter gilt.

§ 61 Z 2 iVm § 56 Abs. 1 FPG stehen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch deshalb nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens (schwerer Raub) durch ein inländisches Gericht (vgl. § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG) und in diesem Zusammenhang auch wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (vgl. § 56 Abs. 2 Z 2 FPG) rechtskräftig verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG darstellt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen - im Wege des Verweises auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom - davon ausgegangen ist, dass § 56 FPG der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, nicht entgegenstand.

Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und wohne mit seiner Ehefrau, seinen fünf Kindern, für die er sorgepflichtig sei, und seinen Eltern zusammen. Sein bisheriger Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. In Serbien gebe es keine Verwandten. Er sei integriert und auch gewillt, sich intensiver zu integrieren.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde keine maßgeblichen Umstände geltend, die im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden wären. Den zweifellos erheblichen familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, steht die aus diesem strafbaren Verhalten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität gegenüber. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist von Tatwiederholungen und einer gesteigerten Intensität gekennzeichnet und lässt auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers schließen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen beruflichen Integration des Beschwerdeführers auch die Gefahr neuer strafbarer Handlungen durch diesen berücksichtigt.

Im Ergebnis ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die daraus resultierende Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen und allfällige Schwierigkeiten bei der Widereingliederung in seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Ebenso wird er der von ihm vorgebrachten Sorgepflicht gegenüber seinen Kindern, sofern er von seiner Familie nicht begleitet wird, gegebenenfalls vom Ausland aus nachkommen müssen.

Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, es sei "fraglich", ob seine Krankheit - er sei HIV-positiv - in seinem Heimatland behandelt werden könne, schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes als unbeachtlich. Überdies behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht konkret, dass seine Krankheit in Serbien nicht behandelt werden könnte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am