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VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0055

VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. V P in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1143/2/2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. F GmbH in S 2. Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Eingabe vom ersuchte die erstmitbeteiligte Bauwerberin um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus durch Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes mit einer Pressanlage und Lagerflächen laut technischem Bericht (Zubau bzw. Erweiterung beim Werk III - 4. Baustufe) in S, Ortsteil D, KG D, auf der Parzelle Nr. 1309/3, KG D.

Mit Kundmachung vom beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde I. Instanz - unter Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 42 AVG - für den eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung an; dazu wurde der Beschwerdeführer auch persönlich geladen.

Mit Schreiben vom (an diesem Tag auch eingelangt bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde) erhob der Beschwerdeführer (anwaltlich vertreten) folgende Einwendungen:

1. Verbringung des Oberflächenwassers. Die Stellungnahme des Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft DI J vom verweist auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH S vom … In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige aus, dass die verfahrensgegenständliche Hallenerweiterung lediglich einen Teil des mit bezeichnetem Bescheid bereits wasserrechtlich genehmigten Einreichprojektes umfasse und daher eine neuerliche oder zusätzliche wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei. Die Bewilligung im bezeichneten Bescheid ist an Bedingungen und Auflagen gemäß Punkt B 1-13 gebunden. Die Fertigstellungsfrist für die Schaffung des Retentionsraumes wurde mit die Fertigstellungsfrist betreffend den verloren gegangenen Retentionsraum (Kompensation durch Anschüttung) wurde mit festgelegt. Mit Bescheid der BH S vom … wurde die Frist für die Fertigstellung der Anschüttungen sowie die Schaffung des verloren gegangen Retentionsraumes neu festgelegt mit . Daraus ergibt sich für den Einschreiter, dass die Bedingungen, an welche der wasserrechtliche Bescheid geknüpft ist, bis dato nicht erfüllt sind, bzw. mit einer Erfüllung derselben in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dadurch ist der Einschreiter in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum verletzt. Die an das Bauvorhaben angrenzenden Grundflächen stellen landwirtschaftliche Nutzflächen dar, deren Bewirtschaftung in Folge der Niederschlagswässer nicht mehr möglich ist. Der im nunmehrigen Bauverfahren beantragte Teil umfasst eine Fläche von 6.468m2, welche bei der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung bereits berücksichtigt worden sei. Aus der vorliegenden IST-Situation ergibt sich jedoch bereits, dass die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Bewilligung mangels Erfüllung der Auflagen nicht vorliegen und für den Einschreiter für den Fall der baurechtlichen Genehmigung des beantragten Bauvorhabens mit einer weiteren Verschlechterung seiner Situation zu rechnen ist. Es wird sohin gestellt der Antrag: Die von der Bauwerberin beantragte Baubewilligung in Folge Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechtes des Einschreiters in seinem Eigentum zu versagen.

2. Durch die geplante und beantragte Erweiterung des Bauvorhabens ist mit einer erhöhten Umweltbelastung durch Immissionen zu rechnen. Die Belastung des Ackerbodens des Einschreiters durch Schadstoffe führt zu einer weiteren Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechtes des Einschreiters auf Eigentum. Diese Verletzung resultiert insbesondere daraus, dass durch das Eindringen von Umweltschadstoffen in den Boden für den Einschreiter auch in ferner Zukunft keine landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundflächen mehr möglich sein wird. Es wird sohin gestellt der Antrag: Auf Einholung eines Immissionstechnischen Gutachtens im Hinblick auf die aus dem Bauvorhaben resultierende Umweltbelastung.

3. Der Einschreiter hat ein rechtliches Interesse im Hinblick auf Punkt 1. und Punkt 2. auf wasserrechtliche und immissionstechnische Überprüfung des Bauvorhabens. Schutzwürdige Interessen des Einschreiters könnten dadurch unterlaufen werden, dass die Baubewilligung vor Einholung der Betriebsanlagengenehmigung durch die erkennende Behörde erteilt wird und das Bauvorhaben selbst im Hinblick auf immissionstechnische Voraussetzungen unüberprüft umgesetzt wird.

Es wird sohin gestellt der Antrag: Für den Fall, dass der Bauwerberin durch die erkennende Behörde die bescheidmäßige Bewilligung des Bauverfahrens erteilt wird, dieser aufzutragen, vor Baubeginn die rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorzuweisen.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde von DI J J (Projektant des Werks III) Folgendes festgehalten:

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2000 wurden 2 Arten von Retentionsflächen behandelt:

a) Ausgleich für den Retentionsverlust im Hochwasserabflussbereich der G für die Schaffung dieses Ersatzvolumens von 45.500m3 wurde die Frist bis erstreckt.

b) Für das am Werksgelände anfallende Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen wurde eine Retentionsfläche von ca. 9.000m2 wasserrechtlich bewilligt und bereits errichtet. Auf dieser Fläche soll das bei einem Starkregen am Werksgelände gesammelte Niederschlagswasser zwischengespeichert werden. Da in der Spitze in Summe 1,5m3/sec anfallen, jedoch nur 0,13m3/sec. in den Pbach abgegeben werden dürfen, ist die Zwischenspeicherung von ca. 1.300m3 auf der o. beschriebenen Retentionsfläche von 9.000m2 erforderlich. Das zwischengespeicherte Niederschlagswasser fließt nach Abklingen des Regenereignisses langsam in den Pbach ab; ein Anteil für die Versickerung wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Gegenstand des wasserrechtlich bewilligten Projektes war auch die Umlegung eines Drainagegrabens welcher für die Entwässerung der Flächen des Beschwerdeführers dient. Dieser Graben wurde, was die Sohlhöhen anbelangt, projektsgemäß errichtet. Eine Tieferlegung der Sohle ist durch die begrenzenden Höhen des Pbaches, des Bahndurchlasses und letztlich der G, nicht möglich, da der Graben nicht in den Grundwasserkörper der G einschneiden soll. Für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grabens ist daher eine ständige Pflege erforderlich, damit das Stauwasser von den Flächen des Beschwerdeführers abfließen kann. Der Verantwortungsbereich der Fa. F endet allerdings mit der Einmündung des Drainagegrabens in den Pbach.

2. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft S der Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der geplanten Erweiterung des F Werkes 3 für folgende notwendige Maßnahmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Anschüttung im Retentionsbereich des HQ100 der G
b)
Umlegung eines Dränagegrabens mit Neuerrichtung eines Rohrdurchlasses
c)
Retentionsflächen für das Niederschlagswasser aus dem Werksgelände
d)
Durchlass für den P Bach im Verlauf der neuen Zufahrt zum erweiterten Werk 3
e)
Errichtung eines Weges zur Wartung des Schmutzwasserkanales und Dränagegrabens.
Mit Bescheid vom erteile die besagte Bezirkshauptmannschaft der angesprochenen Rechtsvorgängerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung im Retentionsbereich des HQ100 der G, die Umlegung eines Entwässerungsgrabens mit Neuerrichtung eines Rohrdurchlasses sowie die Errichtung einer neuen Zufahrt über den P Bach und eine damit verbundene Verrohrung des Baches.
3.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde
I. Instanz der mitbeteiligten Bauwerberin gemäß §§ 3, 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 62/1996 (BO) die Baubewilligung für das beantragte Vorhaben mit einer Reihe von Hinweisen und Auflagen; gleichzeitig wurde den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.
Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass auf Grund der bestehenden Widmung Bauland-Industriegebiet unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes der Baubehörde keine Immissionsschutzaufgaben zukämen, jedoch im vorliegend erforderlichen gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der gesamte betriebliche Ablauf und die damit einhergehende Emissions- und Immissionssituation anhand der in diesem Verfahren vorzulegenden immissionstechnischen Gutachten ohnehin einer umfassenden Beurteilung unterzogen würde, sodass sichergestellt werde, dass für den Nachbarn weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen auftreten würden. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen die Erhaltung der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide urgiere, die für die Durchführung der geplanten Erweiterung des F Werks 3 erteilt worden seien, handle es sich um Einwendungen bezüglich eines fremden Rechtsbereiches, denen im Baurechtsverfahren keine Relevanz zukomme; ungeachtet dessen liege bezüglich dieser wasserrechtlichen Bescheide - zumal die Fertigstellungsfrist betreffend den verloren gegangenen Retentionsraum laut Bescheid der Wasserrechtsbehörde mit festgesetzt worden sei - eine bescheidkonforme Vorgangsweise der Bauwerberin vor.
4.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

4.1. Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde das folgende immissionstechnische Gutachten des Amtssachverständigen DI E S (Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung) vom ein:

I. Befund:

Die erstmitbeteiligte Bauwerberin hat einen Bauantrag zur Erweiterung des Werkes III in D in Form der Errichtung einer zusätzlichen Produktions- und Lagerhalle an der Westseite des bestehenden Produktionsgebäudes gestellt. Die Halle hat eine Länge von ca. 255 m, die Breite der Halle beträgt ca. 28 m, die Halle ist ca. 11 m hoch. In den Mittelteil der Halle wird eine sogenannte Mehretagenpresse (20 Etagen), wie sie in ähnlicher Bauweise im Werk II besteht, errichtet und betrieben. Über diese Presse wird im Dachbereich ein Kühlturm errichtet.

Die Zuschnittsäge wird anschließend an die Presse situiert, sie ist eingehaust bzw. so errichtet wie im Werk II.

Die staubbeladene Abluft aus dem Pressenbereich und der Zuschnittsäge wird über eine zentrale Absaugung in die bestehende genehmigte Filteranlage transportiert, deren genehmigte Kapazität für die zusätzliche Luftfracht aus der neuen Halle ausreicht.

Hinsichtlich der Lärmemissionen wurde der Halleninnenpegel der vergleichbaren Pressenanlage im Werk II in Form einer Kurzzeitmessung (15 Minuten) meßtechnisch ermittelt. Es ergab sich ein gemessener Halleninnenpegel von 83 dB(A).

Für den Kühlturm hat der Bauwerber am Dach einen Schallleistungspegel von 100 dB(A) angegeben. Dieser Wert wurde mit vergleichbaren Anlagen verifiziert und ist für den ASV plausibel und nachvollziehbar.

Die Außenbauteile (Wände) sind aus zweischaligen Betonelementen mit 10 cm Styroporisolierung dazwischen ausgeführt, die Dachkonstruktion besteht aus Trapezblech, Hartfaserplatte, 20 cm starker Steinwolleisolierung, Dampfsperre sowie einer Dachabdeckung (Sarnafil).

Betriebliche Öffnungen (Fenster und Türen) im Bereich der Nordseite bzw. Westseite sind, ausgenommen der ständig geschlossenen Fluchttüren und einem während des Betriebes ständig geschlossenen Einbringungstor für Maschinen und Anlagen, nicht vorhanden.

Die Ostfassade der zusätzlich zu entrichtenden Halle schließt direkt an das bestehende Bauwerk offen an.

II. Gutachten:

Ausgehend von den vorher angeführten baulichen Gegebenheiten und Emissionsdaten wurde für den Fachbereich Lärmschutz eine überschlägige Ausbreitungsrechnung mit dem Programm IMMI Version 6.3.1. von Wölfel (BRD) durchgeführt. Die Ausbreitungsrechnung hat an der dem Betrieb zugewandten Grenze des benachbarten Grundstückes im Norden eine zusätzliche Schalleinwirkung (Dauerschallpegel Laeq) von 42 dB(A) ergeben. Aus fachlicher Sicht ist zusätzlich anzumerken, dass das ortübliche Schallausmaß im Bereich des vorher angeführten landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstückes auf Grund der direkt westlich situierten Schnellstraße S 37 als wesentlich höher anzunehmen ist und somit durch den dort vorhandenen Verkehr dominiert wird.

Unter der Annahme, dass das Ist-Maß mehr als 52 dB(A) beträgt, ist auf Grund der vorliegenden Ausbreitungsrechnung davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des ortsüblichen Ist-Maßes auftritt.

Laut Auskunft des medizinischen ASV ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf denen betriebbedingt Personen nur zeitweise sich aufhalten mit einer Gesundheitsgefährdung erst dann zu rechnen, wenn die Lärmeinwirkung (Dauerschallpegel Laeq) mehr als 85 dB(A) beträgt.

Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind durch das gegenständliche Erweiterungsvorhaben keine relevanten Luftschadstoffemissionen in Form von Staub oder sonstigen Komponenten gegeben, weil einerseits aus der vorgesehenen Produktionsanlage ausschließlich Staubemissionen anfallen können und andererseits die anfallenden Staubemissionen über den bestehenden genehmigten Gewerbefilter fast vollständig reduziert werden. Die genehmigte Kapazität der bestehenden Filteranlage reicht nämlich für die Abluftreinigung der vorgesehenen Erweiterung aus.

Nach Prüfung der vorgelegenen Projektsunterlagen ist aus Erfahrung des ASV auch auszuschließen, dass Umweltgefährdungen im hohen Maße insbesondere durch Strahlen oder Explosionen durch das vorgesehene Bauvorhaben eintreten können.

Ferner wurde im Berufungsverfahren (darauf aufbauend) ein medizinisches Gutachten der Amtsärztin Dr. B S-S vom eingeholt:

Die mitbeteiligte Bauwerberin plant die Erweiterung des Werkes III in D in Form der Errichtung einer zusätzlichen Produktions- und Lagerhalle an der Westseite des bestehenden Produktionsgebäudes. Laut vorliegendem Gutachten DI S ist immissionsseitig ausschließlich mit Lärm zu rechnen, deshalb wurde auch Ausbreitungsrechnung bezogen auf die landwirtschaftliche Fläche (Grundstücksgrenze des Grundstückes von V P im Norden der Betriebsanlage, Entfernung ca. 85 m) erstellt.

Die Berechnung ergab eine zusätzliche Schalleinwirkung (Dauerschallpegel Laeq von 42 dB(A).

Das bestehende Ist-Maß von mehr als 52 dB(A) (Schnellstraße) wird angenommen. Da üblicherweise die landwirtschaftlichen Flächen mehrmals im Jahr wenige Tage bearbeitet werden und dies nur für einige Stunden, kann mit einer Gesundheitsgefährdung erst dann gerechnet werden, wenn ein Dauerschallpegel von mehr als 85 dB(A) erreicht wird. Durch die geplante Betriebsanlage kommt es aber lediglich zu einer Schalleinwirkung von 42 dB(A). Dies führt zu keiner Erhöhung der Ortsüblichkeit und schon gar nicht zu einer Erhöhung von mehr als 85 dB(A).

Aus medizinischer Sicht kann eine Gesundheitsgefährdung für das angrenzende Grundstück ausgeschlossen werden.

Auch ist das gegenständliche Bauvorhaben konform mit der Widmung "Industriegebiet".

4.2. Mit Bescheid vom gab der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Das Baugrundstück weise im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Industriegebiet auf. Nach der diesbezüglichen in § 3 Abs. 9 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG) enthaltenen Definition sei das verfahrensgegenständliche Projekt in dieser Widmung zweifelsfrei zulässig. Das geplante Bauvorhaben könne weiters nicht als Betrieb angesehen werden, der erfahrungsgemäß im hohen Maße Umweltgefährdungen (insbesondere durch Strahlen oder Explosionen) mit sich bringe. Dem immissionstechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass als Emissionen ausschließlich Lärm- und Luftschadstoffe in Betracht kämen. Bezüglich des Lärms seien danach keine Veränderungen des Hallenpegels zu erwarten, weil der Schallpegel in der Anlage mit der bestehenden Kurztaktpressenanlage vergleichbar sei; im Freien sei nur ein zusätzlicher Ventilator der zu erweiternden Staubfilteranlage von Relevanz. Hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen werde festgehalten, das der bei den Bürstmaschinen und den Besäumaggregaten anfallende Staub abgesaugt und zentral einer Staubfilteranlage zugeführt werde. Der Gehalt an Staub und die während des Pressvorganges in geringsten Mengen entstehenden organischen Stoffe in der Luft lägen unter den MAK-Werten. Da nach § 17 Abs. 1 BO Bauvorhaben unter anderem den Anforderungen der Gesundheit entsprechen müssten, besitze der Nachbar einen Anspruch darauf, dass keine gesundheitsgefährdenden Immissionen aufträten. Dem eingeholten medizinischen Gutachten sei in schlüssiger Weise entnehmbar, dass es unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Liegenschaften des Beschwerdeführers als ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen zu keiner Gesundheitsgefährdung kommen könne. Darüber hinaus habe der immissionstechnische Sachverständige festgestellt, dass es bezüglich des Schallausmaßes auf Grund des dominierenden Verkehrs der direkt westlich gelegenen Schnellstraße S 37 zu keiner Überschreitung der Ortsüblichkeit komme, wobei im Übrigen mangels Immissionsschutzvorsorge der Nachbar in der Widmung Bauland-Industriegebiet im Bauverfahren keinen Anspruch darauf habe, dass keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen auftreten würden. Die für das Projekt erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom erteilt worden, sodass der gemäß § 12 BO erforderliche Zusatzbeleg vorliege. Die Baubehörde habe im Rahmen ihres Verfahrens ausschließlich das Vorliegen des Zusatzbeleges zu prüfen, es komme ihr in wasserrechtlicher Hinsicht eine darüber hinausgehende Kognitionsbefugnis aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu. Der Projektant des wasserrechtlichen Projekts DI J habe im Zug der Bauverhandlung eine fachliche Beurteilung abgegeben, aus der hervorgehe, dass die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen (Anschüttung des Retentionsbereichs des HQ100 der G, Umlegung eines Drainagegrabens, Retentionsflächen für das Niederschlagswasser aus dem Werksgelände, etc.) seitens des Bauwerbers umgesetzt worden seien. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgangsweise der Wasserrechtsbehörde bezüglich der Verlängerung der Fertigstellungsfrist betreffend verlorengegangenen Retentionsraums bis zum Jahr 2010, zudem sei es der Baubehörde verwehrt, die Gefahren- bzw. Prognosebeurteilung der Wasserrechtsbehörde zu korrigieren. Da die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 12 BO keinen Zusatzbeleg darstelle, sei die Baubewilligung unabhängig vom Vorliegen der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach der BO zu erteilen; der Rechtsordnung sei keine Festlegung einer zeitlichen Rangfolge dahingehend zu entnehmen, dass eine Baubewilligung erst nach Vorliegen der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen wäre.

Diese Gutachten wurden der beschwerdeführenden Partei von der Baubehörde II. Instanz mit Schreiben vom zur Stellungnahme übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei eine Vorstellung ein, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes um Lagerflächen und eine Pressanlage. Gemäß dem Technischen Bericht vom (der der Baubewilligung zugrunde liege) sei die Erweiterung an der Westseite des Bestandes um 28 m über die gesamte Länge von Achse 2 bis 34 in Teilabschnitten geplant. Das gegenständliche Baugrundstück Nr. 1309/3 der KG D sei im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Bauland-Industriegebiet" ausgewiesen. Mit dieser Widmung sei, soweit dort Betriebsgebäude gewerblicher Großbetriebe oder Industriebetriebe errichtet würden, kein Immissionsschutz verbunden. Nach § 23 Abs. 3 lit. i BO könnten Einwendungen der Nachbarn aber auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Der Anrainer müsse aber ausführen, durch welche Art von Immission er sich in seinen Nachbarrechten verletzt erachte. Im vorliegenden Zusammenhang habe der beschwerdeführende Nachbar ausschließlich eine Schadstoffbelastung des Bodens geltend gemacht, sodass die Baubehörde ihre Beurteilung nur darauf zu beschränken gehabt habe. Da dem Anrainer in der Widmung "Bauland-Industriegebiet" kein Immissionsschutz zukomme, sei diesbezüglich jede Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu verneinen. Im Übrigen seien im Zug des Berufungsverfahrens sowohl ein immissionstechnisches als auch ein umweltmedizinisches Amtssachverständigengutachten eingeholt worden, welchen zu entnehmen sei, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben keine Erhöhung des ortsüblichen Schallausmaßes verbunden sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Vorstellung die Unschlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten geltend macht, sei ihm entgegen zu halten, dass er eine Einwendung in Bezug auf Lärmemissionen nicht rechtzeitig erhoben habe und ihm in dieser Hinsicht die Rechtsfolgen der Präklusion iSd § 42 AVG entgegenzuhalten seien. Dem Beschwerdeführer sei die Rüge der mangelnden Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten verwehrt, zumal ihm (wie erwähnt) vorliegend kein Immissionsschutz betreffend der befürchteten Schadstoffbelastung des Bodens zukomme und er in Bezug auf die Anforderungen des Schallschutzes (iSd § 26 BO) keine rechtzeitig Einwendung erhoben habe. Auch in Bezug auf eine gefürchtete Gesundheitsgefährdung habe der Beschwerdeführer rechtzeitig keine Einwendungen erhoben, sodass eine materielle Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht erforderlich sei. Im Übrigen sei auch diese Frage im Berufungsverfahren auf sachverständiger Ebene erörtert und eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen worden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Einwendung dahingehend erhoben habe, dass seine landwirtschaftliche Nutzfläche durch die Niederschlagswässer nicht mehr bewirtschaftbar sei und die Bedingungen und Auflagen des wasserrechtlichen Bescheides bislang nicht erfüllt seien, sei auf § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften hinzuweisen, wonach Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten seien; in Bezug auf die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern nach dieser Bestimmung komme den Anrainern ein Mitspracherecht zu. Eine Einwendung in Bezug auf die unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder in befestigten Flächen sei aber explizit nicht erhoben worden. Ungeachtet dessen sei mit der Auflage Nr. 5 des Baubewilligungsbescheides vom vorgeschrieben worden, dass die anfallenden Regenwässer entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom zu entsorgen seien. Damit sei die unschädliche Art der Beseitigung zweifelsfrei sichergestellt. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, in welchem es auf die tatsächliche Ausführung des Bauwerks nicht ankomme, gehe die Rüge der mangelnden Aufgabenerfüllung fehl; die Ausführungen des Bauvorhabens entgegen der erteilten Bewilligung könne Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens iSd § 36 Abs. 1 BO bilden. Vorschriften, die die Eignung des Bauplatzes beträfen, beinhalteten kein Nachbarrecht, die Regelung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes bzw. eines am Ufer eines Gewässers gelegenen Baues falle in den Bereich des Kompetenztatbestandes Wasserrecht und sohin in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde. In Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, komme den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht zu. Dem Vorbringen, wonach vor der Erteilung der Baubewilligung die Betriebsanlagengenehmigung vorliegen müsste, sei entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen nicht die Verletzung eines Anrainerrechts iSd § 23 Abs. 3 BO zum Inhalt habe; dass die Baubewilligung erst nach der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden dürfte, sei den baurechtlichen Vorschriften fremd.

B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte (anwaltlich nicht vertretene) Gemeinde legte eine Gegenschrift vor.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 23 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996 (BO), lautet (auszugsweise):

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:


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a.
der Antragsteller;
b.
der Grundeigentümer;
c.
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;
d.
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e.
die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b. entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a.
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b.
die Bebauungsweise;
c.
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d.
die Lage des Vorhabens;
e.
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f.
die Bebauungshöhe;
g.
die Brandsicherheit;
h.
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i.
den Immissionsschutz der Anrainer.
(…)."

1.2. § 3 K-GplG, LGBl. 23/1995, lautet (auszugsweise):

"§ 3

Bauland

(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, …

(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern.

Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. …

(9) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind

a) für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Abs 7 fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben,

b) für betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Maschinenhallen, Werkshallen u. ä. und

c) für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Abs 4 letzter Satz).

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für Betriebe nach lit a, die erfahrungsgemäß in hohem Maße Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden."

1.3. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0121, mwH).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt fühlt, ist er auf Art. 133 Z. 1 B-VG hinzuweisen, wonach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören; dazu zählen gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (u.a.) Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht - wie dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG - verletzt zu sein behauptet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0096, mwH).

3. Aus dem von der Beschwerde angesprochenen § 17 Abs. 2 BO ergibt sich, dass bei Vorhaben gemäß § 6 lit. a bis c BO - nämlich insbesondere der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie der Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen - eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn u.a. eine der Art, Lager und Verwendung des Vorhabens entsprechende Wasserversorgung (§ 17 Abs. 2 lit. b BO) und Abwasserbeseitigung (§ 17 Abs. 2 lit. c BO) sichergestellt ist. Entgegen der Beschwerde wird dort aber nicht ausdrücklich angeordnet, dass Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden müssen. Vielmehr ordnet in diesem Zusammenhang - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - § 42 Abs. 3 K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, lediglich bezogen auf "Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen" ausdrücklich an, dass diese "auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten" sind. In diesem Sinne wurde in der in Rede stehenden Baubewilligung ohnehin unter Punkt 5. der "Hinweise und Auflagen" vorgesehen, dass "die anfallenden Regenwässer … gemäß wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom … zu entsorgen" sind.

Ferner wurde von der mitbeteiligten Bauwerberin die in der Beschwerde angesprochenen Bescheide der Wasserrechtsbehörde bezüglich des Baugrundstücks unstrittig im Sinn des § 12 Abs. 1 BO als "Zusatzbelege" dem in Rede stehenden Baubewilligungsantrag ohnehin angeschlossen. Darüber hinaus bestand für die Baubehörden vorliegend kein Raum, die der Wasserrechtsbehörde nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zukommenden Beurteilungen nach der BO im Bauverfahren vorzunehmen. Damit geht auch der Hinweis fehl, dass im Bauverfahren einem Gutachter der Erörterung der in der Beschwerde angesprochenen Fragen nach der Verunreinigung des Grundwassers durch versickerndes Wasser nach dem Wasserrechtsgesetz zu beauftragen. Das baubehördliche Verfahren ist auch nicht auf die Vollstreckung bzw. Umsetzung wasserrechtsbehördlicher Bescheide gerichtet.

Die beschwerdeführende Partei ist im Übrigen den (oben wiedergegebenen) näheren Ausführungen des DI J betreffend die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Boden des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 2000 nicht im Einzelnen entgegengetreten und hat diese Ausführungen nicht konkret in Zweifel gezogen.

Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerde nicht, mit der Behauptung, dass ein Ausschluss der potentiellen Gefahr des Überströmens von Wasser auf die Grundstücke des Beschwerdeführers weder durch Behörden noch durch die Bauwerberin gewährleistet werden könne und dann ein erhöhtes Gefahrenpotential für die uneingeschränkte Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers bestehe, und daher die Untersagung der Genehmigung der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens jedenfalls sich als gerechtfertigter Weise, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gleiches gilt - auf dem Boden des Gesagten - mit dem ebenfalls nicht weiter konkretisierten Vorbringen, aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie den Ausführungen des Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft DI J gehe nicht hervor, dass es gewährleistet sei, dass das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück (gemeint: der Bauwerberin) zur Versickerung gebracht würde. Damit ist es auch entbehrlich, auf den Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es entscheidend sei, dass durch die Anlage "eine Möglichkeit zum Eintritt von Wasser auf ein Nachbargrundstück eröffnet" werde, näher einzugehen. Schließlich geht von daher der Einwand fehl, es mache im gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied, ob ein potentieller Schädiger selbst Wasser auf ein Nachbargrundstück schütte, oder ob er eine Anlage errichte, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf ein Nachbargrundstück ströme und dieses unbrauchbar mache.

Entgegen der Beschwerde wurden im baubehördlichen Berufungsverfahren schließlich ohnehin ein immissionstechnischer Sachverständiger sowie eine humanmedizinische Sachverständige zur Beurteilung der Immissionsbelastung beigezogen, weshalb der Vorwurf, diese Hinzuziehung unterlassen zu haben, fehlschlägt. Da diese Sachverständige die Sachlage im Bauverfahren eigenständig beurteilten, erweist sich auch der gegenläufige Hinweis auf eine Vorschreibung der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Verfahren als nicht zielführend.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden der hg. Rechtsprechung von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am