VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der C M in D, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. H B in Villach, 2. Stadt Villach, Rathaus, 9500 Villach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit der am beim Magistrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Eingabe ersuchte der erstmitbeteiligte Bauwerber um die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Carport auf den Grundstücken Nr. 684/4 und .283, beide KG D. Nach der Baubeschreibung soll das bestehende Wohnwochendhaus mit Carport zur Gänze abgebrochen und anstelle dessen ein neues Wohngebäude mit angebautem Carport errichtet werden. Die Ausführung soll 1 1/2-geschossig in Holzriegelbauweise ohne Unterkellerung mit Putzfassade und westseitig angebautem Carport (ebenfalls ein Holzbau) auf einem frostsicheren Stahlbetonunterbau mit Pfahlgründung erfolgen; das Wohngebäude soll mit den geringsten Abständen von 1 m zur Wegparzelle (Zufahrt) und 4,46 m zum südöstliche Nachbargrundstück Nr. 684/6, das Carport direkt entlang der nordwestlichen Grundgrenze über die Gesamtlänge von 11 m situiert werden; im Wohngebäude solle erdgeschossig eine Wohneinheit mit insgesamt 90 m2 Nutzfläche untergebracht werden, das Dachgeschoss bleibe unausgebaut und werde durch eine außenliegende Spindeltreppe zugänglich gemacht.
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 686/1, EZ 393 KG D, das östlich - getrennt durch den Zufahrtsweg (Epromenade) - von den Baugrundstücken situiert ist.
2. Nach der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, BGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 77/2005 (BO), wurde die Anberaumung einer Bauverhandlung öffentlich kundgemacht, ferner wurde u.a. die beschwerdeführende Partei persönlich zu dieser Verhandlung (im Wege der Zustellung dieser Kundmachung) geladen. Dieser Kundmachung lässt sich entnehmen, dass der Erstmitbeteiligte um die in Rede stehende Baubewilligung angesucht habe und die Beschwerdeführerin als Beteiligte eingeladen werde, zu der besagten Bauverhandlung zu erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden; hingewiesen wurde ferner darauf, dass die zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Baubeschreibungen bei der Baubehörde im Rathaus während der (näher angeführten) Amtsstunden zur Einsicht auflägen.
Die Kundmachung enthält ferner folgenden Hinweis: "Als sonst Beteiligte beachten Sie bitte, dass die Kundmachung zur Folge hat, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen." Hingewiesen wurde schließlich auch auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG betreffend die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen im Verhinderungsfalle.
Bei der Bauverhandlung am war die Beschwerdeführerin persönlich anwesend, sie gab dabei folgende Stellungnahme ab: "Die Firsthöhe des neuen Objektes soll wie die Firsthöhe des Bestandsobjektes ausgeführt werden, zumal die Nachbargebäude dieselbe Firstlinie aufweisen".
3. Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem mitbeteiligten Bauwerber nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen die beantragte Abbruch- und Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und einer Reihe von Hinweisen gemäß §§ 6 lit. a, d und 17 und 18 BO iVm Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 (idF vor der Novelle LGBl. Nr. 10/2008).
Begründend wurde ausgeführt, dass zur Bauverhandlung sämtliche Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 BO unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen worden seien. Bei der Bauverhandlung hätten die beigezogenen Amtssachverständigen die ihr Fachgebiet betreffenden Gutachten erstellt und diverse Auflagen zur Aufnahme in den Baubewilligungsbescheid vorgeschlagen. Die verschiedenen Nachbarn hätte keine Einwendungen subjektiv-öffentlichrechtlicher Natur gegen das Bauvorhaben bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht; die Beschwerdeführerin habe die besagte Stellungnahme zu Protokoll gegeben. Das Anpassen der Firsthöhe an die Nachbarobjekte - von der Beschwerdeführerin deponiert - stelle eine rein privatrechtliche Forderung dar; diese gewünschte Änderung der Bauhöhe könne nur im Einvernehmen mit dem Bauwerber durchgesetzt werden, zumal die Baubehörde auf Grund der für dieses Baugebiet eigens geltenden Bebauungsplanbestimmungen keine maximalen Bauhöhen vorschreiben könne; in diesen Bestimmungen sei die Bauhöhe mit bis zu zwei Geschossen zulässig, wodurch eine noch größere Höhe wie beim gegenständlichen 1 1/2- geschossigen Objekt möglich wäre.
4.1. Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine (als "Einspruch" bezeichnete) Berufung. Diese wurde (zusammengefasst) damit begründet, das Bauvorhaben stünde im krassen Gegensatz zum Bebauungsplan der Stadt Villach, zumal dort für das bereits bebaute Grundstück die Widmung "Kurgebiet Wochenendhaus" ausgewiesen, das nunmehrige Projekt aber auf eine ganzjährige Nutzung angelegt sei; zudem lasse die Erschließung des Dachgeschosses über eine außenliegende Wendeltreppe den Schluss zu, dass dieser Dachraum jedenfalls einer Wohnraumnutzung zugeführt werden solle. Ferner ergebe sich bei Addition der Flächen des Erd- und Dachgeschosses des geplanten Neubaus bei der vorhandenen Grundstücksfläche und einer Geschossflächenanzahl laut Bebauungsplan für das Baugrundstück von 0,2 jedenfalls eine Überschreitung im Ausmaß von 38,82 m2, wogegen für die Vorgabe "Wochenendhaus" (samt Badebetrieb) eine 50 m2 Geschossfläche bei Weitem ausreiche, was dem derzeit bestehenden Gebäude im Wesentlichen gleichkomme. Das projektierte Bauvorhaben weise an der Nordostecke lediglich einen Grenzabstand von 1 m auf und sei von der Grundstücksgrenze nur 3,5 m entfernt, weshalb sich die Frage nach der Einhaltung der Abstandsflächen stelle.
4.2. Ferner brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Berufung bei der belangten Behörde eine Aufsichtsbeschwerde vom ein, in der kritisiert wurde, dass der mitbeteiligte Bauwerber - obwohl die Berufung eingebracht und die Baubewilligung daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei - bereits mit den Abbrucharbeiten begonnen habe und der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dagegen nichts unternommen habe. In ihrer Antwort vom wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung jedenfalls keine Einwendungen gegen den Abbruch des Wohnhauses erhoben habe, weshalb die Baubehörde erster Instanz bezüglich des Abbruchs in ihrem Schreiben vom an den mitbeteiligten Bauwerber diesbezüglich zu Recht von einer Teilrechtskraft des Bescheides vom angenommen habe.
5. Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung gemäß § 91 Abs. 1 Villacher Stadtrechts 1998 iVm §§ 76 Abs. 4 und 42 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die besagte Stellungnahme der Beschwerdeführerin keinen Einwand im Rechtsinn darstelle. Daraus sei bloß der Wunsch nach einer höhenmäßigen Orientierung des Bauvorhabens an der Firsthöhe des Bestandsobjekts und der Firstlinie der Nachbarobjekte erkennbar, es werde damit nicht hinreichend deutlich gemacht, aus welchem Grund sich die Beschwerdeführerin gegen eine Neuerrichtung des Wohnhauses mit Carport wende und welche konkrete Rechtsverletzung damit verbunden sei. Ihr Vorbringen lasse verschiedene Deutungen zu. Es fehle somit die Konkretisierung als Voraussetzung für eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Nachbarin. In der genannten Kundmachung sei auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden. Die nur zur Kenntnis erfolgte Zustellung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz an die Beschwerdeführerin könne deren verloren gegangene Parteistellung nicht mehr begründen; da ihr mangels Parteistellung kein Berufungsrecht zukomme, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dessen sei die vom vorliegend maßgeblichen grafischen Teilbebauungsplan geforderte idente Lage des neuen Baukörpers mit dem alten Baukörper gegeben, der im Teilbebauungsplan geforderte Mindestabstand zum benachbarten Weggrundstück werde eingehalten; zudem kämen selbst bei Anwendung der Abstandsflächenbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften keine Schattenflächen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu liegen, weshalb bei der Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem gewünschten Firsthöhenangleich an das Bestandsgebäude und die Nachbarobjekte eine vermeintliche Abstandsverletzung geltend gemacht, ein solches Vorbringen ins Leere ginge.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung gemäß § 95 des Villacher Stadtrechtes 1998 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Entgegen ihrer Meinung habe die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung keine Einwendungen bezüglich der Höhe, der Lage sowie des Umfangs des Bauvorhabens vorgebracht. Dem Verwaltungsakt könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Niederschrift, die ihre besagte Stellungnahme enthalte, erhoben habe. Auf dem Boden der somit zutreffenden Niederschrift sei davon auszugehen, dass mit dem aus der Stellungnahme ersichtlichen Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht und von der Beschwerdeführerin daher kein Einwand erhoben worden sei. Dieser Stellungnahme sei nämlich nicht entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ansicht gewesen wäre, dass das Bauvorhaben nicht dem Bebauungsplan entspräche oder dass sie sich mit ihrem Vorbringen gegen die Höhe, Länge oder den Standort des Bauvorhabens ausgesprochen hätte, sondern sie habe lediglich "den Wunsch" nach einer höhenmäßigen Orientierung des Bauvorhabens an der Firstlinie der Nachbarobjekte bzw. des Bestandobjektes geäußert. Damit habe sie aber nicht hinreichend zur Geltung gebracht, aus welchem Grund sie sich gegen das Bauvorhaben (Errichtung eines Wohnhauses mit Carport) wende bzw. in welchen Rechten sie sich dadurch verletzt erachte. Somit fehle es eindeutig an einer für eine Einwendung erforderlichen Konkretisierung, weshalb die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Angesichts des Inhaltes der Kundmachung könne - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch nicht gesagt werden, dass diese erst nach Zustellung des Bewilligungsbescheides aus dem August 2008 Kenntnis von dem in Rede stehenden Vorhaben erhalten habe; zudem sei die Kundmachung der Beschwerdeführerin bereits am zugestellt worden, weshalb ihr für die Bauverhandlung am eine ausreichende Vorbereitungszeit von mehr als 14 Tagen zur Verfügung gestanden sei.
B. Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete die Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 23 BO lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | der Antragsteller; |
b) | der Grundeigentümer; |
(…) | |
e) | die Anrainer (Abs. 2). |
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
(…)
(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendung dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; |
b) | die Bebauungsweise; |
c) | die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; |
d) | die Lage des Vorhabens; |
e) | die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; |
f) | die Bebauungshöhe; |
g) | die Brandsicherheit; |
h) | den Schutz der Gesundheit der Anrainer; |
i) | den Immissionsschutz der Anrainer. |
(…) |
(5) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit d persönlichen geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben.
(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.
(7) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluß."
1.2. § 42 AVG hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. …
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
…"
2. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Anrainerin iSd § 23 Abs. 2 lit. a BO. Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. dürfen Anrainer iSd Abs. 2 nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten nach den dort genannten Rechtsquellen verletzt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen, wobei Einwendungen der Anrainer insbesondere auf Bestimmungen über die in lit. a bis lit. i geregelten Fragen gestützt werden können. Das Mitspracherecht des Anrainers (Nachbar) im Baubewilligungsverfahren besteht demnach einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, insoweit er im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat.
§ 23 Abs. 5 BO wurde, soweit er von § 42 AVG abweicht, durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0250, mwH).
3. Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig zur mündlichen Bauverhandlung rechtzeitig persönlich geladen und hat an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Wenn die belangte Behörde ihr Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung nicht als Einwendung gemäß § 42 Abs. 1 AVG bzw. § 23 BO beurteilte, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2008/05/0250, mwH). Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbars muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/05/0174, mwH). Die Einwendung muss sich daher auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. wiederum das Erkenntnis Zl. 2008/05/0250, mwH).
Mit ihrer oben wiedergegebenen Stellungnahme bei der mündlichen Bauverhandlung hat die Beschwerdeführerin lediglich gefordert, dass die Firsthöhe des neuen Objekts sich an die Firstlinie des bestehenden Objekts und der Nachbarobjekte halten solle. Ein Schluss auf ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht nach den nach § 23 Abs. 3 BO maßgeblichen Rechtsgrundlagen, in welches durch das vorliegende Bauvorhaben eingegriffen würde, lässt sich damit aber nicht ziehen, zumal (was sich auch aus der Beschwerde ergibt) vorliegend die in § 23 Abs. 3 lit. a bis lit. i BO genannten Bestimmungen nicht an die Firstlinie anknüpfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0059, mwH). Damit kann diese Stellungnahme nicht als Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG qualifiziert werden.
Da die (oben wiedergegebene) Kundmachung zwischen "Antragsteller" und "Beteiligten" unterscheidet, es sich ferner bei der Beschwerdeführerin nicht um den Antragsteller handeln kann, musste diese (anders als die Beschwerde meint) die in der Kundmachung beschriebene Möglichkeit für Beteiligte, Einwendungen zu erheben, auch auf sich beziehen.
4. Wenn die Beschwerde einwendet, dass die bei der Bauverhandlung erfolgte Protokollierung der Stellungnahme unvollständig erfolgt sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nicht vorbringt, dass iSd § 14 Abs. 3 AVG Einwendungen gegen die Niederschrift von der Beschwerdeführerin erhoben worden wären. Auch den Verwaltungsakten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Niederschrift ausgesprochen hätte. Damit liefert die Niederschrift über die Bauverhandlung über deren Verlauf und Gegenstand gemäß § 15 AVG vollen Beweis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0118). Der (bloße) Beschwerdehinweis, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Bauverhandlung ihre (weiteren) Bedenken ausdrücklich angemeldet, ist nicht geeignet, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Niederschrift iSd § 15 letzter Satz AVG zu erbringen.
5. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2008/05/0250, mwH). Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, die (wie im Beschwerdefall) unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste. Nach der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktionspflicht) ist die Behörde nicht gehalten, einer beschwerdeführenden Partei Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihre Einwendungen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0207, mwH).
6. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig eingestuft werden, wenn die belangte Behörde die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bewilligungsbescheid vom August 2008 als gesetzeskonform erachtete.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung konnte dieser Entscheidung von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am