VwGH vom 21.03.2013, 2011/09/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des IM in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. 3/08114/344 1953, betreffend Versagung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Inhabers eines Restaurants auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach den evidenten Fakten lediglich nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und das Asylverfahren seit dem rechtskräftig negativ beschieden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom abgewiesen worden und dieser sei mit in Rechtskraft erwachsen. Sowohl der Tatbestand, demnach die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 FPG auf Dauer unzulässig sei, als auch jener, dass derzeit ein amtswegiges Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei, in welchem die Voraussetzungen zur Erteilung eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG geprüft würden, räume dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer besitze aktuell kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Daher stehe § 4 Abs. 1 AuslBG der Erteilung und somit auch der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011, lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, …"
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde nicht, dass er über ein von § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG gefordertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verfügte. Schon aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken. Ein bloßer Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vermag ein solches Aufenthaltsrecht nicht zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er in den Anwendungsbereich des ARB Nr. 1/80 falle und freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, seine Beschäftigung sei unabhängig davon, ob sein Aufenthalt derzeit geregelt sei oder nicht, als ordnungsgemäß iSd Art. 6 ARB Nr. 1/80 anzusehen. Es bestehe auch eine fortgeschrittene Integration.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation erworben habe, ist er gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0202, vom , Zl. 2006/18/0402, und vom , Zl. 2008/09/0346, zu verweisen, in welchen dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht (ein anderes konkretes Aufenthaltsrecht wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet) eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete fortgeschrittene Integration vermag nicht ein nach § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG für die beantragte Verlängerung erforderliches Aufenthaltsrecht zu ersetzen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0092).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am