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VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0048

VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des R K, 2. der M K, beide in A, beide vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014063/2-2008-Be/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. I gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft in B., vertreten durch Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, 2. Gemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid:

1.1. Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben "Wohnbebauung A" - bestehend aus drei Wohnblöcken mit insgesamt einundzwanzig Wohneinheiten - auf den Grundstücken Nrn. 370/4 und 370/9 der Liegenschaft EZ. 571, KG A.

Die Grundstücke sind im gültigen Flächenwidmungsplan Nr. 3/2000 als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen.

(Dieses Vorhaben war einer Vorprüfung gemäß § 30 Oberösterreichische Bauordnung (in weiterer Folge: Oö. BauO) unterzogen worden.)

1.2. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des westlich unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 370/3 der Liegenschaft EZ. 198, KG A. Auf diesem Grundstück befindet sich seit 1962 ein Tischlereibetrieb, der nunmehr vom Erstbeschwerdeführer betrieben wird.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Bauwerberin mit, Haus 1 um 50 cm tiefer gesetzt errichten zu wollen und legte diesem Schreiben Austauschpläne bei.

Mit Bescheid vom erließ die Bezirkshauptmannschaft V nach § 9 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 die naturschutzrechtliche Feststellung, dass durch die Wohnbebauung auf den gegenständlichen Grundstücken solche öffentlichen Interessen, die alle anderen öffentlichen Interessen überwögen, nicht verletzt würden.

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom Einwendungen gegen das Bauvorhaben dahingehend, dass es sich um eine "heranrückende Wohnbebauung" im Sinn des § 31 Abs. 5 der Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (Oö. BauO) handle und sie durch die zu erwartenden Beschwerden künftiger Anrainer mit der Vorschreibung weiterer Auflagen im Hinblick auf Immissionen rechnen müssten, was sich negativ auf ihren Betrieb auswirken würde.

1.4. Die erstinstanzliche Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und ihre schriftlich erhobenen Einwendungen wiederholten.

1.5. In einem von der mitbeteiligten Bauwerberin eingeholten schalltechnischen Projekt vom kam das T Sachverständigenbüro für technische Akukstik SV-GmbH zu dem Ergebnis, dass an sämtlichen Fassaden (des zu errichtenden Bauvorhabens) mit Betriebsgeräuschen von LA,eq ? 15 dB tagsüber zu rechnen sei. Dies gelte sowohl für die Fassade als auch für Loggien und Terrassenbereiche. Auf Grundlage der aus der Vorbelastung abgeleiteten Grenz- und Zielwerte seien daher keine erhöhten Anforderungen für die Fassaden im Sinn der ÖNORM B 8115 abzuleiten. Anhand der Innenpegelwerte tagsüber seien anhand der vorliegenden Untersuchung keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen abzuleiten.

In einer weiteren Stellungnahme vom regte die mitbeteiligte Bauwerberin an, die Beschwerdeführer mögen aufgefordert werden, die Emissionsdaten ihres Betriebes offenzulegen.

1.6. Die Baubehörde erster Instanz forderte daraufhin mit Schreiben vom die Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen die Emissionsdaten ihrer Tischlerei bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom gaben die Beschwerdeführer nachstehende Emissionswerte bekannt:

Abluftvolumenstrom : 1.800 m3/h Ausblasquerschnitt : 45 cm= 0,16 m2 Ausblasgeschwindigkeit : 3,1 m/sec Ausblastemperatur : ( Grad C)= Raumtemperatur ca. 25

Grad C

Errechnete Lösemittelkonzentration : laut Bescheid 150 mg/m2

Errechnete Staubkonzentration : 5 mg/m3 Lösemittelspitzen: bis zu 1333 mg/m3 bezogen auf einen Lackverbrauch von 3 kg/h (max. Durchsatz durch die Spritzpistole).

1.7. Datiert mit erstattete Ing. F P von der Abteilung Umwelt- und Anlagetechnik des Bezirksbauamtes G eine Ergänzung zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Er habe in dieser etwaige schallschutztechnischen Maßnahmen aufgrund fehlender lärmtechnischer Detailangaben ausgeklammert. Der Abstand zwischen dem nördlichsten Objekt der Wohnbebauung (Haus 1) und dem Betriebsgebäude der Beschwerdeführer betrage ca. 20 m. Dies beziehe sich auf das südwestliche Gebäudeeck des geplanten Wohnobjektes. Zwischen dem mittleren Wohngebäude (Haus 2) und dem Tischlereigebäude verblieben laut der Darstellung im Lageplan (der mitbeteiligten Bauwerberin) ca. 22 m Abstand. Beim südlichsten Wohnblock (Haus 3) verbleibe zwischen dem nordwestlichen Gebäudeeck und dem Gebäude der Fam. (Beschwerdeführer) ein Abstand von ca. 29,5 m. Weiters führte dieser Sachverständige insbesondere Folgendes aus:

Bei der Betrachtung der Betriebsgeräusche wurde bei Vollbetreib der schalltechnisch relevanten Maschinen und Arbeitsmittel (…) im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft 370/3 bei einem gekippten und zwei geschlossenen Werkstättenfenstern ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von LA, eq= 57,4 dB gemessen. Der Messpunkt befand sich ca. 20 m südlich des nordöstlichen Grundstückseckes. Weiters wurde eine Immission der Zu- und Abluftanlage einer Spritzlackieranlage ca. 10 m südlich des nordöstlichen Grundstückseckes direkt an der Grundgrenze erhoben, dies ergab einen Wert von LA, eq= 57,6 dB. Die Werte sind der Niederschrift der BH V vom zu entnehmen, die im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung verfasst wurde.

Grundsätzlich teile ich aus fachlicher Sicht die Meinung des Lärmprojektanten, dass aufgrund der genehmigten Betriebszeit der Absaugung der Spritzlackieranlage im Ausmaß von 2 bis 4 Stunden pro Woche dieser Wert für die Bildung einer repräsentativen IST-Situation aus schalltechnischer Sicht zu vernachlässigen ist. Eine Addition der Immissionen des Werkstättenbetriebes und der Absauganlage wird auch aufgrund der Möglichkeit eines Gleichzeitigkeitsbetriebes auszuschließen sein, da das Unternehmen großteils als Ein-Mann-Betrieb geführt wird.

Für die Ermittlung der Immissionsgrenzwerte lässt sich für das gegenständliche Bauvorhaben die Tabelle 1 der ÖNORM S 5021-1 heranziehen. Für die rechtswirksame Bauland-Wohngebiet-Widmung wird die in der Norm erwähnte Kategorie 2 als Vergleich herangezogen. Demnach beträgt der A-bewertete Immissionsgrenzwert bei äquivalentem Dauerschallpegel (LA,eq) bei Tag 50 dB und bei Nacht 40 dB. Diese Werte beziehen sich auf die maßgeblichen Grundgrenzen und decken sich obendrein mit den Widmungsmaßen der Oö. Grenzwertverordnung für Widmungen mit der Definition "Reines Wohngebiet". Bei der widmungskonformen Auslegung des Wohngebietes gemäß § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 lässt die Oö. Grenzwertverordnung sogar 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht zu.

Im Vergleich mit dem für die Beurteilung relevanten Ist-Wert an Betriebsgeräuschen von 57,4 dB entlang der östlichen Grundgrenze ergibt sich somit eine Überschreitung der Immissionsgrenzen im Tagzeitraum um 7,4 dB.

Nach Auffassung des Sachverständigen erscheine die von der Bauwerberin vorgelegte gutachterliche Aufbereitung des schalltechnischen Projektes nachvollziehbar und schlüssig. Aus fachlicher Sicht seien daher keine erhöhten baulichen Anforderungen für die Fassaden oder sonstigen Bauteile im Sinn der ÖNORM B 8115 erforderlich. Es sei noch zu erwähnen, dass die betroffenen Freibereiche außerhalb der Weganlagen und Erschließungszonen lägen, hier zum Teil ein Erdwall angelegt werden solle und aufgrund der bestehenden Betriebsstätte der Beschwerdeführer am westlichen Nachbargrundstück diese Zonen nicht wirklich als attraktive Aufenthaltsbereiche geeignet und aufgrund der Gebäudeanordnung auch nicht als solche geplant seien. Eine unzumutbare Belästigung, bzw. Störung für die geplante Wohnbebauung aufgrund der Immissionen aus Schall aus dem benachbarten Gewerbebetrieb werde sich somit aller Wahrscheinlichkeit nach in diesen Bereichen nicht ergeben. Die Frage der Unzumutbarkeit aus medizinischen, bzw. gesundheitsgefährdenden Aspekten wäre von einem medizinischen Sachverständigen zu klären. Die rechtliche Beurteilung dieser Grenzwertüberschreitungen obliege der Baubehörde.

1.8. In einem Schreiben, datiert mit dem , teilten die Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid vom die Betriebszeit für die Lackieranlage keinesfalls mit 2 - 4 Stunden pro Woche begrenzt worden, sondern lediglich im Befund laut Verhandlungsschrift vom die Angabe des Betriebsinhabers wiedergegeben worden sei, wonach der Spritzraum

2 - 4 Stunden pro Woche in Betrieb sei. Diese Angabe sei lediglich

als langfristiger Durchschnittswert zu verstehen, nach dem Betriebsablauf sei es ohne weiteres möglich, dass etwa bis zu eineinhalb Monate überhaupt keine Spritztätigkeit vorgenommen werde und sich dafür zu einzelnen Zeitpunkten die Spritztätigkeiten häuften. Tatsache sei, dass die Immissionsgrenzen im Tagzeitraum um 7,4 dB überschritten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits in seiner Vorstellung gegen den im ersten Bauvorhaben ergangenen Baubewilligungsbescheid im Jahr 2001, die zur Aufhebung des Baubescheides geführt habe, darauf hingewiesen, dass die Ansicht der Baubehörde unzutreffend sei, dass bei der Beurteilung nachbarlicher Emissionen die Freibereiche nicht zu berücksichtigen seien. Zum Projekt der Wohnhausanlage würden auch die anzeigepflichtigen Geländeveränderungen (Spielplatz, Erholungsflächen, Terrassen und dgl.) gehören und seien somit die Lärm-, Geruchs- und sonstigen Einwirkungen und Beeinträchtigungen aus dem Gewerbebetrieb auch auf diese unbebauten Projektteile zu beziehen.

1.9. Der von der Baubehörde erster Instanz mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. E () führte in seinem (ausführlichen) Gutachten zusammenfassend aus, dass die Betriebsimmissionen im Bereich der Umgebungs-IST-Lärmsituation wahrnehmbar und aufgrund verschiedener Charakteristika von der Umgebungslärmsituation unterscheidbar sein würden. Im Sinne der Differenzierung der Begriffe Gesundheitsgefährdung und Belästigung ergebe sich, dass durch das Vorhaben einzelne Belästigungsreaktionen nicht zu unterbinden sein würden, jedoch nicht zwingend auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen zu schließen sei.

1.10. Mit einem mit datierten Schreiben führte die mitbeteiligte Bauwerberin aus, das von ihr bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholte ZAMG-Gutachten vom sei hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Tischlerei ausgehenden Geruchsimmissionen in lediglich 0,3% der Jahresstunden bei der geplanten Wohnanlage wahrnehmbar sein würden. Dieser Wert liege damit wesentlich unter der nach TA-Luft (2002) und GIRL (2004) erlaubten Zusatzbelastung von 2%, diese Immissionen seien daher als irrelevant zu betrachten. Hinsichtlich der Staubimmissionen lägen diese mit 21 µg/m3 deutlich unter dem Grenzwert von 50 µg/m3 für den Tagesmittelwert und mit einem Jahresmittelwert von 7 µg/m3 ebenfalls weit unter dem Grenzwert der Staubbelastung für den Jahresmittelwert von 40 µg/m3.

1.11. Im umweltmeteorologischen Projekt der ZAMG vom berechnete diese eigenen Angaben zufolge die Maximalimmissionen für Staub und Geruch, verursacht durch temporäre Lackierarbeiten der Tischlerei (…), an den zur Tischleierei nächstgelegenen Fassaden der in Rede stehenden Wohnanlage. Zusammenfassend kam das ZAMG zu nachstehender Beurteilung des Gutachtens:

Bei Lackierarbeiten von maximal 4 Stunden pro Woche kommt es in der Wohnanlage … nur in irrelevantem Ausmaß zu Geruchswahrnehmungen. Für Geruch liegen keine absoluten Grenzwerte wie für andere Schadstoffe vor. Die Beurteilung erfolgt anhand des Anteils von geruchsbelasteten Stunden im Jahr. Nach TA-Luft (2002) und GIRL (2004) gilt eine Zusatzbelastung von 2 % als irrelevant. In Wohngebieten ist eine Geruchsstundenhäufigkeit von10 % zulässig. In der Wohnanlage … liegt die Geruchsüberschreitungshäufigkeit deutlich unter 1 %. Dabei wurde bereits die gesamte Lösemittelemission als Geruchsemission angesetzt. Der Vergleich der berechneten Staubbelastung mit den Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft zeigt, dass in der Wohnanlage … infolge der Lackierarbeiten der Tischlerei … diese nicht überschritten werden.

1.12. In seiner mit datierten Stellungnahme zum Gutachten des ZAMG kam der Sachverständige aus der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der belangten Behörde, Dipl.-Ing. G, zu der zusammenfassenden Feststellung, dass dieses aufgrund aufgezeigter Mängel weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Er führte dazu begründend unter anderem Nachstehendes aus;

Bezüglich Geruchsstrom ist festzuhalten, dass mit einem stündlichen Mittelwert gerechnet wurde. Ein realistischer "Spritzvorgang" setzt sich aus mehrmaligem, abgesetztem Betätigen der Spritzpistole, dem Zwischentrocknen der diversen aufgebrachten Lackschichten und dem tatsächlichen Trocknen des Werkstückes zusammen. Somit ist der Zeitraum des tatsächlichen Lackauftragens - Zeit der höchsten Lösemittelemission - im Vergleich zu den anderen Zeiten eher untergeordnet. Aus den Angaben der Firma … - max. 3 kg/h Lackdurchsatz durch die Spritzpistole und der erlaubten Lösemittelkonzentration von 150 mg/m3 - würde sich eine durchschnittliche Lackauftragezeit von ca. 6-10 min. pro Lackierstunde ergeben, wobei die Lösemittelemissionskonzentration bis zu ca. 1330 mg/m3 betragen. Somit ergibt sich während des Lackauftragens ein bis zu 10-fach höherer Geruchsstrom als bei der Berechnung angenommen.

Nach der deutschen Geruchsimmissionsrichtlinie "GIRL" gelten Stunden, bei denen mindestens 10 % der Zeit Geruch wahrgenommen werden, als "Geruchsstunden". Somit sind sämtliche Lackierstunden der Firma … aufgrund der obigen Ausführungen als potentielle Geruchsstunden zu werten. Weiters gelten Geruchsimmissionen nach dieser Richtlinie als relevant, wenn die Geruchsstunden mehr als 2 % der Jahresstunden ergeben. Die Zumutbarkeit der Gesamtgeruchsimmission wird je nach herangezogener Richtlinie zwischen 3 % und 10 % der Jahresstunden bezogen auf Wohngebietsnutzung angegeben, wobei jedoch ein Betrieb alleine nicht den gesamten Grenzwert ausschöpfen darf. Da in den meisten Fällen - wie auch in dieser Situation - keine Vorbelastung durch andere mögliche Geruchsemittenten bekannt ist, werden einzelne Geruchsemittenten möglichst auf 2 % Geruchsstunden beurteilt. Diese Vorgangsweise würde im umgekehrten Fall ergeben, dass keine Wohnbebauung im Immissionsbereich einer Firma ermöglicht werden sollte, bei der eine Geruchsimmissionsbelastung von über 2 % der Jahresstunden gegeben ist.

Zur Berechnung der Geruchsstunden wurde weiters vom Ersteller des Gutachtens ein " peak-to-mean"-Faktor von 4 angenommen. Mit diesem Faktor wird die unterschiedliche Verhaltensweise der Ausbreitung von Geruchsstoffen und die empfindlichere Wahrnehmung im Vergleich zu den anderen üblichen gas- und staubförmigen Luftschadstoffen berücksichtigt. Dieser Faktor wird in Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbreitungsmodell "Austal" eingesetzt. Laut Erfahrung ist jedoch dieser Faktor im Nahbereich bis zu ca. 100 m Entfernung von der Emissionsquelle als zu niedrig anzusehen. … Somit wäre bei korrektem Ansatz eine weit höhere Geruchstoffimmissionskonzentration bei der Durchschnittsberechnung errechnet worden und damit verbunden eine weit höhere Geruchsstundenanzahl bei den projektierten Wohnhäusern. Weiters stellt das gegenständliche Gelände einen Hang dar, der primär von Norden in Richtung Süden abfällt, wobei aufgrund des Seitentales auch eine Hangneigung von Ost nach West abfallend besteht. Somit ist das östliche Grundstück erhöht, was bei der bodennahen Ausbreitung eine wesentliche Beeinträchtigung ergibt. Im gegenständlichen Fall hätte aufgrund der Nähe der geplanten Bauobjekte zur Tischlerei das Gelände mitberücksichtigt werden sollen.

Aufgrund einer überschlagsmäßig vorgenommenen Berechnung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die von der Erstbeschwerdeführerin verursachten Geruchsimmissionen jedenfalls bei den geplanten Wohnobjekten erheblich wahrnehmbar sein werden und aufgrund der errechneten Häufigkeit mit Sicherheit nicht als irrelevant einzustufen sein werde.

1.13. Die mitbeteiligte Bauwerberin legte in der Folge einer Ergänzung des Gutachtens der ZAMG vor (datiert mit ). Darin wurden Geruchskonzentrationen und das Auftreten von Geruchswahrnehmungen infolge der Lackierarbeiten der Tischlerei (…) bei der angrenzenden geplanten Wohnanlage für eine durchschnittliche und eine maximale Emissionsvariante untersucht. Zusammenfassend ging das Gutachten davon aus, dass bei durchschnittlicher Geruchsimmission von maximal 4 Stunden pro Woche es in der Wohnanlage … nur in irrelevantem Ausmaß zu Geruchswahrnehmungen komme. Die Geruchsüberschreitungshäufigkeit liege deutlich unter 1 %. Bei maximaler Geruchsemission von vier Stunden pro Woche könne es an der nächstgelegenen Fassade zu Geruchswahrnehmungen im Stundenmittel kommen. An der Südwestecke des Hauses Nr. 1 (Nord) komme es in 2,2 % der Jahresstunden zu einer Überschreitung der Geruchsschwelle. Diese Überschreitungshäufigkeit liege etwas über 2 % und erfülle damit das Irrelevanzkriterium der GIRL gemäß Abschnitt 3.2. des übermittelten Gutachtens knapp nicht, liege aber deutlich unter der für Wohngebiete zulässigen Häufigkeit von 10 %. Der Bereich mit mehr als 2 % Überschreitungshäufigkeit reiche knapp an die Wohnbebauung nördlich der Tischlerei heran. Im Bereich der beiden anderen Häuser der geplanten Wohnanlage sowie auch in größeren Entfernungen werde die Irrelevanz jedenfalls auch dann erfüllt, wenn während der erlaubten 4 Betriebsstunden pro Woche die Maximalemission stattfinde. Die Auswirkungen auf die weitere Nachbarschaft sei somit auch bei der angenommenen Maximalemission irrelevant, da die Geruchshäufigkeit unter 2 % der Jahresstunden liege.

1.14. Diese Gutachtensergänzung wurde dem Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G zur neuerlichen Stellungnahme mit dem Ersuchen zugestellt, mitzuteilen, ob die Berechnungen der ZAMG nunmehr schlüssig und nachvollziehbar seien. Auch wurde darauf hingewiesen, dass von einer Lackierzeit von 2 - 4 Stunden pro Woche auszugehen sei.

Mit Schreiben vom hielt dieser Amtssachverständige seine bisherige Stellungnahme aufrecht und führte zur Ergänzung des Gutachtens der ZAMG durch diese zusammengefasst aus, dass die Stundenzahl (2 - 4 Stunden/Woche) auch aufgeteilt konsumiert werden könne. Somit könne, wenn die Lackiertätigkeit und somit der Betrieb der Lackieranlage auf 6 - 10 Minuten pro Stunde beschränkt werde, bis zu 12 bis 40 geruchsbehaftete Stunden pro Woche bei einer reinen Lackierzeit, bzw. Lackieranlagenbetriebszeit von 2 - 4 Stunden pro Woche auftreten. Eine Stunde gelte laut der deutschen GIRL als Geruchsstunde, wenn zumindest 10 % der Zeit (mind. 6 min) Geruch wahrgenommen werde. Es sei somit anzunehmen, dass, da eine durchgehende Lackiertätigkeit aufgrund der Betriebsgröße eher ausgeschlossen werden könne, die tatsächlichen "Geruchsstunden" anzahlmäßig weit über der genehmigten Lackieranlagebetriebszeit lägen. Somit werde in der Ergänzung der Ausbreitungsberechnung nachgewiesen, dass 1. die Annahmen des luftreinhaltetechnischen Gutachtens vom als richtig anzusehen seien, auch unter Berücksichtigung der "Einschränkung der Lackierzeit; 2. Die Geruchsstundenanzahl von bis zu 2,2 % der Jahresstunden bei den projektierten Wohngebäuden als Untergrenze anzusehen sei und diese bis zu der im Gutachten vom ausgewiesenen Geruchsstundenanzahl von 24 % der Jahresstunden betragen könnten. Es werde somit aus luftreinhaltetechnischer Sicht die Ansicht vertreten, dass die durch die Familie (Beschwerdeführer) verursachten Geruchsimmissionen jedenfalls bei den geplanten Wohnobjekten erheblich wahrnehmbar sein würden und auf Grund der errechneten Häufigkeit mit Sicherheit nicht als irrelevant einzustufen seien.

1.15. Mit Schreiben vom legte die mitbeteiligte Bauwerberin eine weitere ergänzende Erklärung der ZAMG (vom ) vor, in der diese zur ergänzenden Stellungnahme des Dipl.-Ing. G Nachstehendes ausführte:

Die Geruchshäufigkeit von 2,2 % der Jahresstunden wurde unter der Annahme errechnet, dass die maximale Geruchsemission an 4 vollen Stunden pro Woche stattfindet. Verteilen sich die Emissionen über häufigere kürzere Zeiträume (z.B.:

24 sechsminütige Intervalle, unregelmäßig über die fünf Werktage verteilt), so müssen die immissionsseitigen Auswirkungen (Geruchshäufigkeiten, Geruchskonzentrationen) gegenüber einer vollen Emissionsstunde zwangsläufig abnehmen, da bezogen auf eine konkrete Stunde die Emissionszeit abnimmt (von einer vollen Stunde im ungünstigsten Fall zu z.B.: 6 Minuten). Der immissionsseitige Bewertungszeitraum ändert sich aber nicht und beträgt immer eine Stunde. Die Berechnung der Immissionen erfolgte daher auf Basis eines Worst-Case-Szenarios. Die 2 bis 4 Spritzstunden pro Woche entsprechen einem maximalen Zeitraum für eine mögliche Immissionsbelastung bei den nächsten Anrainern von 240 Minuten, das sind 2,4 % der Jahresstunden. Das bedeutet, dass zumindest in 97,6 % der Jahresstunden die Nachbarn mit einer Nullimmission konfrontiert sind. In den 2,4 % der Jahresstunden mit einer möglichen Immissionsbelastung liegen bei den nächsten situierten Gebäudeseiten die maximalen Stundenmittelwerte der Geruchskonzentrationen zwischen 1,2 und 5 GE/m3, wobei dieser Wertebereich erfahrungsgemäß deutlich seltener als niedrigere Konzentrationen unter 1,2 GE/m3 (bis zu einer Nullimmission) auftreten wird.

1.16. Die Baubehörde erster Instanz ersuchte den medizinischen Sachverständigen Dr. E um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme dahingehend, ob es aus medizinischer Sicht durch den bestehenden Tischlereibetrieb zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der zukünftigen Bewohner (Immissionen durch Staub, bzw. Geruch) des geplanten Wohnprojektes komme oder nicht.

1.17. Dr. E führte dazu in seiner Gutachtensergänzung aus, dass der Wert von 2,4 % jenen von 3 %, wie er von der Akademie der Wissenschaften als Bewertungskriterium für die Zumutbarkeit definiert werde, unterschreite. Daraus leite sich ab, dass bei Unterschreitung des Wertes erhebliche, die Gesundheit beeinträchtigende, Auswirkungen nicht gegeben seien. Dessen ungeachtet werde auf die Detailausführungen des luftreinhaltetechnischen Gutachtens hingewiesen, aus dem, aufbauend auf den Gesetzmäßigkeiten der Festlegungen, ab wann eine Stunden geruchsbelastet sei, sich die dort angegebenen Häufigkeiten ergäben. Zur Feststellungen im Anschreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, wonach die zukünftigen Bewohner die Fenster geschlossen halten könnten, sei auszuführen, dass eine Vorschreibung (Auflage), die Fenster bei Geruchsimmissionen geschlossen zu halten, oder auch eine derartige Berücksichtigung in der Beurteilung wegen der dadurch gegebenen Einschränkung der Dispositionsfreiheit aus umwelthygienischer Sicht nicht statthaft sei.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde der mitbeteiligten Bauwerberin nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Einreichpläne sowie der Baubeschreibung die Baubewilligung zur Errichtung der besagten Wohnanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Begründend wurde darin zu den Einwendungen der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, die vorgelegten Gutachten (schalltechnisches Gutachten des T Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom und Umweltmeteorologisches Gutachten vom (mit Ergänzung vom sowie ergänzender Erklärung vom ) seien vom bautechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes G und vom Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung geprüft worden, die gesetzlichen Grenzwerte würden bei Lärm, Geruch und Staub eingehalten, die zukünftigen Bewohner der Wohnhausanlage seien nicht gefährdet. Durch die Vorschreibung des Auflagenpunktes 16. (Beim Haus 1 ist das Fenster im Kinderzimmer anstelle der Westseite nordseitig zu errichten) werde die Situation für die zukünftigen Bewohner bezüglich Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) noch verbessert. Zusätzliche Auflagen seien im Sinn des § 55 Oö. BauO 1994 idF der Bauordnungsnovelle 2006 nicht vorzuschreiben gewesen. Mit der Erteilung der Baubewilligung für die ggst. Wohnhausanlage werde daher in die Rechte der Nachbarn (Beschwerdeführer) nicht eingegriffen und der Tischlereibetrieb in seinem Bestand nicht gefährdet. Daher seien die Einwendungen der Beschwerdeführer abzuweisen gewesen.

3. Mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid nicht in Rechten verletzt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass - im Gegensatz zur von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht - beim umgekehrten Immissionsschutz im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO ausschließlich jene Immissionen maßgeblich seien, die auf das geplante Bauvorhaben selbst einwirken würden und nicht jene, die auf unbebaute Teile des projektgegenständlichen Grundstückes einwirkten. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Formulierung "… auf das geplante Bauvorhaben einwirken". Das von den Beschwerdeführern angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3150/78, könne nicht verifiziert werden, da es sich auf eine nicht mehr in Geltung stehende Fassung des § 31 Abs. 4 leg. cit. beziehe. Insofern seien die dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Messpunkte zutreffender Weise der dem Grundstück der Beschwerdeführer nächstgelegenen Fassadenteile gewählt worden. Ebenso seien beim umweltmeteorologischen Gutachten der ZAMG hinsichtlich der Geruchsberechnung berechtigter Weise Referenzpunkte bei der Wohnanlage und nicht entlang der westlichen Grundgrenze der zu bebauenden Grundstücke herangezogen worden. Obwohl § 31 Abs. 5 leg. cit. eine Verpflichtung des Betriebsinhabers zum Nachweis der zu erwartenden Immissionen normiere, habe im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Bauwerberin ein schalltechnisches, bzw. umweltmeteorologisches Gutachten beigebracht. Diese Bestimmung entbinde die Baubehörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, im Ermittlungsverfahren die Nachbarn aufzufordern, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Im gegenständlichen Verfahren sei zu klären gewesen, ob nach Verwirklichung des Bauvorhabens Immissionen des Betriebes auf die Gebäude einwirken würden, die geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Benützer der geplanten baulichen Anlage herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Staub. Dazu sei von der Baubehörde festzustellen, ob durch Auflagen im Sinn des gegenständlichen Verfahrens zu Lasten der Bauwerber schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 2 Z 36 Oö. BauTG möglichst vermieden werden könnten; gegebenenfalls seien geeignete Auflagen vorzuschreiben. Diesbezüglich sei ausreichend ermittelt worden und sei vor allem hinsichtlich der möglichen Lärmimmissionen laut schlüssigem schalltechnischem Projekt vom , S. 13, von der mitbeteiligten Bauwerberin die maximalen schallschutztechnischen Maßnahmen getroffen worden. Die zur Vermeidung von Geruchsimmissionen beim Bauvorhaben selbst gegebenen Möglichkeiten würden sich bereits nach allgemeinen Lebenserfahrungen auf die von den Baubehörden in Erwägung gezogene Vorschreibung einer Auflage, wonach die Fenster der gegenständlichen Wohnbauten in der Betriebszeit geschlossen zu halten seien, beschränken. Eine derartige Vorschreibung sei jedoch nach Ansicht des medizinischen Gutachters nicht statthaft. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise sei im vorliegenden Fall der im § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO zum Ausdruck gebrachte baurechtliche Grundsatz maßgeblich. Danach könne der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Bewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, grundsätzlich versagt werde. Nach den Bezug habenden Gesetzesmaterialen (Ausschussbericht) solle § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO nur klarstellen, dass ein zur Gänze widmungskonformes Bauvorhaben allein aufgrund von Immissionseinwänden der Nachbarn nicht grundsätzlich versagt, sondern gegebenenfalls nur mit nachbarschaftschützenden Nebenbestimmungen versehen werden könne. Das gegenständliche Bauvorhaben sei zweifellos in der gegebenen Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" zulässig, weshalb eine Abweisung des Bauvorhabens von vornherein nicht in Betracht komme. Es bleibe in einem solchen Fall lediglich zu ermitteln, ob Auflagen zur möglichsten Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn der §§ 3 Z 4 iVm 2 Z 36 Oö. BauTG möglich und damit vorzuschreiben seien. Es seien hinsichtlich der hier problematischen Lärm- und Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Beschwerdeführer keine weiteren Auflagen denkbar, welche die Immissionssituation zu Gunsten der Bewohner des Bauvorhabens verbessern würden. Mangels weiterer vorschreibbarer Auflagen habe im Licht des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO daher keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten eintreten können und seien darüber hinausgehende Ermittlungsschritte nicht mehr geboten gewesen. B. Zum Beschwerdeverfahren:

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 31 Oö. BauO in der anzuwendenden Fassung LGBl. 36/2008 lautet auszugsweise:

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

……

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

….."

1.2. § 2 Z. 36 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 34/2008 lautet:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;

…".

2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/05/0264, und vom , Zl. 2009/05/0017).

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Sichtweise der belangten Behörde, es seien ausschließlich jene Immissionen zu berücksichtigen, die auf das geplante Bauvorhaben selbst und nicht jene, die auf unbebaute Teile des projektgegenständlichen Grundstückes einwirkten, unrichtig sei. Aufgrund dieser Rechtsauffassung würden sich auch die dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Messpunkte als unrichtig erweisen, da als Messpunkt der dem Grundstück der Beschwerdeführer am nächsten gelegene Fassadenteil gewählt worden sei, und nicht die Grundstücksgrenze.

Dieses Vorbringen erweist sich als zutreffend. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz sowie die belangte Behörde sind im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass es nicht auf die Immissionsbelastung an der Grenze des Grundstückes, auf der das projektierte Bauvorhaben errichtet werden soll, ankommt, sondern auf die Immissionsbelastung, die auf die dem Betrieb der Beschwerdeführer am nächsten gelegene Fassade des zu errichtenden Bauvorhabens (konkret: Wohnhaus 1) einwirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch zur Rechtslage nach der Oö. BauO bereits wiederholt die Auffassung vertreten, dass die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung schon an seiner Grenze zu ermitteln ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/05/0339, mwH, und vom , Zl. 2006/05/0222). Er sieht sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insofern war das von den Baubehörden erster und zweiter Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten nicht geeignet, die Begründung ihrer Bescheide zu tragen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt hat, belastet sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

3.2. Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung das von der mitbeteiligten Bauwerberin eingebrachte Gutachten zugrundegelegt hat, ohne diese Entscheidung (näher) zu begründen. Sie monieren auch, dass auch die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Nettospritztätigkeit im Lackierbetrieb nicht gewürdigt worden seien und die belangte Behörde nicht begründet habe, warum sie der gutachterlichen Stellungnahme (vorgelegt von der mitbeteiligten Bauwerberin) und nicht der des Amtssachverständigen gefolgt sei.

Auch dieses Vorbringen erweist sich im vorliegenden Fall als zutreffend. Der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige vertrat in seiner Stellungnahme (vgl. oben Punkt A.1.12.) eingehend die Auffassung, dass das schalltechnische Projekt der ZAMG unschlüssig sei und von unrichtigen Berechnungen ausgehe. Auch betreffend die Gutachtensergänzung durch die ZAMG hielt der Amtssachverständige seine bisherigen Ausführungen aufrecht und begründete diese auch inhaltlich dahingehend, die getroffenen Annahmen zu den "Lackiervorgängen" seien unrichtig, vor allem im Hinblick darauf, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Lackiervorgang durchgehend vier Stunden lang ausgeführt werde, sondern es mehrmals in kürzeren Intervallen (6 - 10 Minuten mehrmals täglich) zu diesen Tätigkeiten komme und daher die Geruchsstunden anders zu berechnen wären (vgl. oben Punkt A.14.). Die dazu neuerlich von der ZAMG vorgelegte Stellungnahme (vgl. oben Punkt A.15.) wurde dem Amtssachverständigen nicht mehr vorgelegt. Der angefochtene Bescheid stützt sich (wie zuvor die Baubehörden) offensichtlich auf das von der ZAMG erstellte Gutachten samt seinen Ergänzungen, setzt sich mit den davon abweichenden Stellungnahmen des Amtssachverständigen aber nicht näher auseinander und zeigt nicht auf, warum den Ausführungen der ZAMG ein höherer Beweiswert zukommt.

Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur dazu und zum Folgenden das zur Oö. BauO ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0016, mwH, sowie ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 2009/09/0138, vom , Zl. 2008/05/0115, vom , Zl. 2011/12/0077, und vom , Zl. 2011/09/0113, mwH). Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde allerdings die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang - wie dargestellt - nicht nachgekommen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden der hg. Judikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am