VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0163
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des PE in W, vertreten durch Mag. Georg R. Foidl und Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/59/11343/2010-28, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH (nunmehr F GmbH) in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistungen von drei näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen, die bei Fliesenlegearbeiten bzw. bei Maler- und Trockenbauarbeiten betreten worden seien, alle drei Arbeitnehmer der Firma JW, welche über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfüge, in der Zeit vom bis in I in Anspruch genommen habe, ohne dass für die drei Polen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die F GmbH über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz, der Berufung und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt fest:
"Die C GmbH (nunmehr: F GmbH) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum I. Für die schlüsselfertige Realisierung der Neueröffnung dieses Geschäftslokales, somit insbesondere auch für die Durchführung der erforderlichen Innenausbauarbeiten, war Herr IH als Leiter der Bauabteilung der TA im Rahmen eines zwischen den genannten Firmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages verantwortlich. Nach diesem Rahmenvertrag oblag es der Firma TA, die Errichtung und Entwicklung von Geschäftslokalen der Firma C GmbH in Österreich im Namen und auf Rechnung der Firma C GmbH abzuwickeln.
Mit der Durchführung der erforderlichen Innenausbauarbeiten, so auch der Fliesenlege-, Maler- und Trockenbauarbeiten, wurde von Herrn IH im Namen und auf Rechnung der C GmbH die Firma Innenausbau JW mit Sitz in D beauftragt. Ebenso erfolgte die Beschaffung der für den Innenausbau erforderlichen Fliesen seitens der TA namens und auf Rechnung der C GmbH.
Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen IH in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und findet Deckung in den im Akt in Ablichtung befindlichen Urkunden (Materialrechnung AS 18, Anbotlegung der Firma JW mit Vermerk über die Auftragserteilung, AS 19 und 42, in der Berufungsverhandlung vorgelegte Ablichtung des Dienstleistungsvertrages).
Das sonstige für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Material und Werkzeug sollte nach dem Vertragswillen die Firma JW beisteuern. An eine Subvergabe der Arbeiten war nicht gedacht, dem Vertrag mit der Firma JW lag zu Grunde, dass der Auftrag von dieser mit eigenem Personal erfüllt werde.
Dies ergibt sich ebenso aus der Aussage des Zeugen IH.
Unstrittig ist, dass die Firma JW in Deutschland einen Betrieb führt, im Inland aber über keinen Betriebssitz verfügt. Unstrittig ist ferner, dass für die im Spruch genannten Ausländer eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht erteilt wurde.
Die Innenausbauarbeiten wurden, beginnend mit von diesen Ausländern sowie einem Dienstnehmer der Firma JW, Herrn RW, gemeinsam durchgeführt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es treffe ihn deshalb kein Verschulden, weil er "die für die Entwicklung der Geschäftslokale erforderlichen Unternehmer nicht persönlich beauftragt" habe. "Im Rahmen des von der F GmbH der TA erteilten Auftrages, die Errichtung von neuen Geschäftsstandorten abzuwickeln", gehe "auch die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften einher". Die "Verpflichtung eines Geschäftsführers, die Ausführung der in seinem Namen abgeschlossenen Verträge im Einzelnen zu kontrollieren", sei "völlig überzogen. Im konkreten Fall" habe "nicht einmal eine Veranlassung zur nachprüfenden Kontrolle, wer die an die JW erteilten Fliesenleger- und Malerarbeiten tatsächlich durchführte", bestanden. Es sei mit der JW "bisher nie zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den von der JW eingesetzten Arbeitern" gekommen.
Die Behörde hätte es zudem unterlassen, "weitere Nachforschungen von Amts wegen über die Verschuldensfrage zu treffen".
Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den der TA erteilten Auftrag beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz der (selbstverantwortlichen) Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten an andere (natürliche oder juristische) Personen im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0186, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sogar noch in der Beschwerde wiederholt, er habe überhaupt nicht kontrolliert, sondern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch TA und die von TA im Namen und auf Rechnung der F GmbH engagierte JW vertraut.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei (vgl. auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0186, mwN). Hat er aber selbst dargelegt, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, gibt es keinen Anhaltspunkt, der an seinem Verschulden zweifeln ließe, weshalb die belangte Behörde auch im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1908/93; B 1971/93, keine Ermittlungen zur subjektiven Tatseite durchzuführen hatte.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-87383