VwGH vom 16.09.2016, 2013/17/0911

VwGH vom 16.09.2016, 2013/17/0911

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des M H in Wien, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , ABK - 731371/2013, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) in der Fassung LGBl Nr 19/2011 Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten im Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 an diversen Standorten in Wien in der Höhe von insgesamt EUR 287.000,-- vor und wies gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung dieser (bereits entrichteten) Vergnügungssteuer gemäß § 239 Abs 1 BAO ab.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten, deren Aufsteller und/oder Eigentümer der Beschwerdeführer sei, um Eingabeterminals handle, bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, weshalb die Geräte als Spielapparate im Sinn des § 6 Abs 1 VGSG zu qualifizieren seien. Mithilfe eines in der Steiermark betriebenen Servers werde ein Spiel in dem jeweiligen Lokal ermöglicht.

Hinsichtlich des Vorbringens zur Unionsrechtswidrigkeit der Vergabe von Glücksspielkonzessionen führte die belangte Behörde aus, die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) sei nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens. Selbst im Fall der Unionsrechtswidrigkeit und der Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen des GSpG seien die Bestimmungen des VGSG, die eine Abgabepflicht für die Spielapparate vorsähen, heranzuziehen. Insofern gingen auch die Ausführungen zum Begriff der "Ausspielung" (im Sinn des GSpG) ins Leere.

Zum Vorbringen betreffend § 31a GSpG wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der Neuregelung mit BGBl I Nr 73/2010 zwar die Besteuerung von Konzessionären des Bundes durch den Landesgesetzgeber ausgeschlossen sei, dies aber nichts daran ändere, dass der Landesgesetzgeber die "bisherigen Vergnügungssteuern auf die derzeitigen landesrechtlichen Bewilligungsinhaber im Übergangszeitraum gemäß § 60 Abs 25 Z 2 GSpG" habe beibehalten können.

Vorliegend sei nicht zu überprüfen, ob nach den Bestimmungen des GSpG eine Abgabe zu entrichten sei, sondern ausschließlich, ob der in § 6 VGSG normierte Tatbestand erfüllt sei, was der Fall sei.

Zum Antrag auf Rückzahlung hielt die belangte Behörde fest, dass die Vergnügungssteuer rechtmäßig festgesetzt worden sei. Es sei daher im Umfang der Festsetzung kein (zurückzuzahlendes) Guthaben entstanden, es seien (auch) keine die Festsetzung übersteigenden Zahlungen erfolgt.

2.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit einem Aufhebungsantrag.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in Verbindung mit LGBl (für Wien) Nr 45/2013 mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwands.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

4.1. Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht - hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage - anderen vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschiedenen Rechtssachen (vgl die Erkenntnisse je vom , 2013/17/0884, 2013/17/0905, 2013/17/0906, 2013/17/0909, 2013/17/0910 und 2013/17/0599; siehe ferner die Erkenntnisse vom , 2013/17/0907 und 2013/17/0908). Da jene anderen Beschwerdefälle - sowohl in Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (in denen es freilich um andere Standorte bzw Abgabenzeiträume ging) als auch in Bezug auf den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerden (die damaligen Beschwerdeführer wurden jeweils von derselben Parteienvertreterin, wie hier der Beschwerdeführer, vertreten und haben ein weitgehend identisches Vorbringen erstattet) - im Wesentlichen inhaltsgleich waren, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG sowohl in Ansehung des Beschwerdevorbringens als auch der maßgeblichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs auf die angeführten Erkenntnisse verwiesen werden.

4.2. Davon ausgehend kommt aber (auch) der hier gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher nach § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5.1. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (). Eine mündliche Verhandlung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 EMRK erforderlich, betrifft doch die Abgabensache keine "civil rights" ().

5.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Wien, am