VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0910

VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0910

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde

1. der B GmbH und 2. der B GmbH, beide in Wien und beide vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung

u. Steuerberatung GmbH, Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl ABK - 692892/2013, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften als Gesamtschuldner vom Magistrat der Stadt Wien für die Monate Jänner bis Juni 2011 gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, an verschiedenen Standorten in Wien Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt EUR 3.084.200,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt I. des Bescheids). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Rückzahlung der für Jänner bis Juni 2011 entrichteten Vergnügungssteuer gemäß § 239 Abs 1 BAO abgewiesen (Spruchpunkt II. des Bescheids).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaften gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten um Eingabeterminals handle, bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, weswegen diese Geräte als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs 1 VGSG zu qualifizieren seien. Mithilfe

eines in der Steiermark betriebenen Servers werde ein Spiel in dem jeweiligen

Lokal ermöglicht. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaften zur Unionsrechtswidrigkeit der Vergabe von Glücksspielkonzessionen führte die belangte Behörde aus, die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz sei nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Selbst im Fall der Unionsrechtswidrigkeit und Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes seien die Bestimmungen des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005, welche eine Abgabepflicht für die gegenständlichen Spielapparate vorsähen, heranzuziehen.

Zum Antrag auf Rückzahlung gemäß § 239 Abs 1 BAO wurde ausgeführt, da die Vergnügungssteuer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig festgesetzt worden sei, sei im Umfang dieser Festsetzung kein Guthaben entstanden, zumal auch keine diese Festsetzung übersteigenden Zahlungen erfolgt seien.

Im gegenständlichen Verfahren sei nicht zu überprüfen, ob nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) eine Abgabe zu entrichten sei, sondern ausschließlich, ob der in § 6 VGSG normierte Tatbestand erfüllt sei.

Gemäß § 13 Wr VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert würden. Seien zwei oder mehrere Unternehmer vorhanden, seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 leg cit gälten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. Die Beschwerdeführerinnen hätten die verfahrensgegenständlichen Apparate gehalten und seien daher gemäß § 13 Abs 1 VGSG steuerpflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in Verbindung mit (Wiener) LGBl Nr 45/2013 mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor, verwies zum Vorbringen in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften ist auf die Darstellung der Rechtslage in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/17/0884, zu verweisen.

Auch in der vorliegenden Beschwerde wird wie in der Beschwerde, die dem eben genannten Erkenntnis zu Grunde lag, vorgebracht, durch die gemäß § 31a GSpG in Verbindung mit § 6 Abs 1 VGSG ausschließliche Besteuerung von Spielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession erteilt worden sei, würden konzessionierte und nicht konzessionierte Glücksspielanbieter als gleichwertige Marktteilnehmer steuerlich ungleich behandelt. Da die österreichische Glücksspielmonopolregelung nicht den europarechtlichen Vorgaben entspreche und somit nicht anzuwenden sei, sei auch eine Besteuerung, die am (Nicht )Vorhandensein einer aufgrund dieser Regelung vergebenen Konzession anknüpfe und steuerlich zwischen Konzessionären und Nichtkonzessionären differenziere, unzulässig.

Der Beschwerdefall gleicht insoweit ebenfalls jenem, über den mit Erkenntnis vom , 2013/17/0907, zu entscheiden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommt der Frage der Unionsrechtskonformität der Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz für die Zulässigkeit der vorliegenden Abgabenvorschreibung keine Relevanz zu. Darüber hinaus vermag auch die hier beschwerdeführende Partei nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorschreibung der Wiener Vergnügungssteuer zu einer unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung von einem Konzessionär und einem Nichtkonzessionär beitrüge. Auch mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass eine im Sinne des vom EuGH im Urteil in der Rechtssache Viacom , , Rs C-134/03, angewendeten Gravitätsmaßstabes maßgebliche Mehrbelastung vorläge (vgl das genannte Erkenntnis vom und bis 0231 und 0236 bis 0238).

Soweit in der Beschwerde unter Punkt 5. (ausgehend von Überlegungen zur Frage, ob eine verbotene Ausspielung vorliege) abzuleiten versucht wird, dass die "Stadt Wien nur dann ermächtigt (wäre), Vergnügungssteuern iSd § 6 Abs 1 Wr VGSG zu erheben, wenn die Übergangsregelung gemäß § 60 Abs 25 GSpG Anwendung finden" würde und es sich um "erlaubte Ausspielungen iSd GSpG" handelte, ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2013/17/0884, zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen ist die Beschwerde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung nach dem Wr VGSG aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft (vgl , sowie vom , 2009/16/0205).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung

mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014 weiterhin anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.

Wien, am