VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Mag. Michaela Siegwart, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/AV/3/2998/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung einer Strafe (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer waren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt EUR 34.650,-- rechtskräftig auferlegt worden.
Mit Antrag vom führte der Beschwerdeführer aus:
"Da ich im Moment keinerlei Aufträge habe und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig bin, ist es mir nicht möglich, diesen Betrag auf einmal zu bezahlen.
Es ist mir daher im Augenblick lediglich möglich, den genannten Betrag in monatlichen Raten von höchstens EUR 50,00 abzubezahlen.
Ich ersuche daher um Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich EUR 50,00 betreffend die oben genannte Strafe."
Der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien wies diesen Antrag auf Zahlungserleichterung mit Bescheid vom gemäß § 54b VStG ab und führte aus, dass zwei Verwaltungsstrafen in der Gesamthöhe von EUR 45.760,-- gegen den Beschwerdeführer aushafteten. Für eine weitere offene Verwaltungsstrafe sei dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub erteilt worden, wofür keine einzige Zahlung geleistet worden sei. Da bisher die Zahlungsfähigkeit nicht ersichtlich gewesen sei und die zuletzt angebotenen Teilzahlungen in keiner Relation zum offenen Strafrückstand stünden, sei somit die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers offenkundig und das Ansuchen abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Behörde erster Instanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt, vielmehr sei es ihm um die Abstattung der offenen Strafen in Raten (also Teilzahlungen) gegangen. Er habe jenen Bescheid, mit welchem über ihn die Strafe verhängt worden sei, mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens keine Strafzahlung erstattet und es könne ihm auch insoferne eine mangelnde Zahlungsfähigkeit nicht erschlossen werden.
Ebenso könne aus der Höhe der angebotenen Teilzahlungen nicht auf die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal es sich dabei nicht um jene Beträge handle, die der Beschwerdeführer zu leisten imstande sei, sondern lediglich um solche, die er zu leisten angeboten habe. Wäre die Ratenhöhe der erstinstanzlichen Behörde zu gering erschienen, so hätte sie keinesfalls den Antrag als solches wegen Vermögenslosigkeit ablehnen dürfen, sondern hätte lediglich pflichtgemäß eine andere Ratenhöhe vorschreiben können, was ihr jedenfalls offen stehe.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, unter Vorlage bzw. Anführung von Beweismitteln konkrete Angaben (etwa Arbeitgeber, Art und Entlohnung der Arbeit etc.) darüber zu machen, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe werde bezahlen können und solcherart der Behörde gegenüber glaubhaft darzutun, dass die Geldstrafe einbringlich sein werde.
Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben vom und führte aus, dass er sich in Verhandlungen über ein neues, lukratives Dienstverhältnis befände, welches ihm bereits ab erlauben werde, namhafte Raten auf die genannte Verwaltungsstrafe einzubezahlen. Da die Verhandlungen, insbesondere über das Gehalt, aber noch nicht vollständig abgeschlossen seien, sei es ihm zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, sein ab Mai 2011 zur Verfügung stehendes Gehalt heute bereits genau zu benennen oder dieses unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer rechne damit, dass der Dienstvertrag in den kommenden beiden Wochen fixiert werde, womit es ihm erstens möglich werde, ein genaues Gehalt und damit eine genaue monatlich leistbare Rate bekannt zu geben und anderseits, nämlich durch Vorlage eben dieses Dienstvertrages, diesen Umstand auch unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Verlängerung der eingeräumten Frist um zumindestens 14 Tage zur Vorlage der angeführten Beweismittel.
Solche Beweismittel legte der Beschwerdeführer nach der Aktenlage indes nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie führte nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass eine Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen nur dann möglich sei, wenn anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden würden. Nicht im Sinne des Gesetzes liege es allerdings, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0265).
Auf Grund der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass lediglich eine bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeit des Beschwerdeführers vorläge. Eine Besserung seiner finanziellen Lage sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Ausgehend von den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen sei vielmehr anzunehmen, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0078, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0165).
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Dieser Beschwerdeeinwand trifft jedoch deswegen nicht zu, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit zur Darlegung geänderter Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben hat und der Beschwerdeführer jedoch sein in der Berufung aufgestelltes Vorbringen, diese hätte sich zu seinen Gunsten geändert, innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist nicht Gebrauch gemacht hat. Da es sich dabei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, kann der belangten Behörde jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, sie habe zusätzliche amtswegige Ermittlungen unterlassen.
Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und meint, die belangte Behörde habe § 67d Abs. 1 AVG missachtet. Hiebei verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Vorschrift im Grunde des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden war. Vielmehr handelte es sich um eine Verwaltungsstrafsache und war daher das VStG anzuwenden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14957/1997).
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG lautet auszugsweise:
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,
daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder
abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer
Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche
Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe
richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht
übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen
Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte (vgl. zur vergleichbaren Entscheidung nach § 54a Abs. 1 VStG Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage 2011, RZ 948/6 mwN). Auch war nach der Lage des Falles angesichts des ungenutzten Verstreichens der dem Beschwerdeführer eingeräumten Stellungnahmefrist eine weitere Klärung der Sache gemäß § 51e Abs. 4 VStG nicht zu erwarten. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen, im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0168, dargestellten Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, bei welchem die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führt, daher nicht vergleichbar, weil hier ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war und der Abs. 4 des § 51e VStG anzuwenden war.
Letztlich enthält auch die Beschwerde keinen Hinweis darauf, wodurch sich in einer mündlichen Verhandlung eine Änderung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben hätte, sodass die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht mehr mit Grund anzunehmen wäre, dem Beschwerdevorwurf der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung kommt daher auch keine Relevanz zu.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am