VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Krnt 1996 §23 Abs3; BauRallg; OrtsbildpflegeG Krnt 1990; |
RS 1 | Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 Krnt BauO 1996 abgeleitet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/05/0063 E RS 2 |
Normen | BauRallg; GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita; |
RS 2 | Das Ausgedinge (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers; wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsamer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen (Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel), idS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist; ein Auszughaus (Ausgedingehaus) ist etwa Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes (Hinweis E vom , 2006/05/0003, mwH). Da das vorliegende Bauvorhaben nicht dem Unterhalt bzw. Wohnbedürfnis des Eigentümers, sondern des Bauwerbers als Sohn und Pächters des in Rede stehenden Betriebs (bzw. in Zukunft auch dessen Familie) dienen soll, kann die in Aussicht genommene Baulichkeit schon deshalb nicht als Ausgedingehaus bzw. Auszughaus eingestuft werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des A H in G, vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Fleischmarkt 9/4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1105/5/2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. DI H H in G, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wiener Gasse 10, 1. Stock, Top 16, 2. Gemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1.1. Mit Bauansuchen vom beantragte der erstmitbeteiligte Bauwerber (gemeinsam mit einer weiteren Person, die ihren Antrag mit einem am bei der zweitmitbeteiligten Gemeinde eingelangten Schreiben zurückzog) die "Errichtung eines landw. Wohnhauses (Auszugshaus) für eine Jungfamilie". Nach der Baubeschreibung ist die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Garage und Doppelcarport (sowie ursprünglich auch eines Pools) auf der Parzelle Nr. 375 der KG G beabsichtigt. Das Vorhaben sei nötig, weil das bestehende Wohngebäude der Familie H nicht ausreichend Platz für einen weiteren eigenständigen Haushalt biete, auch wären Umbaumaßnahmen im Bestand nicht wirtschaftlich. Das Bauvorhaben werde als Hoferweiterung zur Parzelle 339/2 eingereicht; die Größe des Grundstückes betrage 7.233 m2. Das Bauwerk solle im nordwestlichen Teil der Parzelle 375 (wie im Lageplan dargestellt) situiert werden.
Mit Schreiben vom stimmte der Grundeigentümer der Bauparzelle Nr. 375 der KG G der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses auf dieser Parzelle ausdrücklich zu.
1.2. Nach einer Kundmachung am fand am ein Augenschein zum gegenständlichen Bauvorhaben statt. Der bautechnische Amtssachverständige hielt dabei fest, dass Gegenstand des Vorhabens die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage, überdachten PKW-Abstellplatz auf dem genannten Grundstück sei, betreffend den Pool sei der Antrag bei der Verhandlung zurückgezogen worden. Das Wohngebäude mit der Garage habe die größten Ausmaße von 19,76 m x 7,38 m plus 7,47 m. Das Wohngebäude bestehe aus Keller-, Erd- und Obergeschoß und Dachraum, beinhalte eine Wohnung, werde in Massivbauweise ausgeführt. Das Wohngebäude werde im westlichen Bereich des Grundstückes situiert, der geringste Abstand der Garage zur nordwestlichen Grundstücksgrenze betrage 4,47 m, der geringste Abstand des Wohngebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze 22,50 m. Der überdachte PKW-Abstellplatz werde westlich des Wohngebäudes mit den Ausmaßen 6 m x 6 m in Holzkonstruktion ausgeführt. Bei der Planung sei ausreichend Rücksicht auf das vorhandene Orts- und Landschaftsbild genommen worden.
Bei der Bauverhandlung sprach sich der anrainende Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baugenehmigung aus und erhob eine Reihe von Einwendungen. Das beantragte Bauvorhaben widerspreche der Widmung für das Baugrundstück, das als "Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" gewidmet sei; da ein Auszugshaus der Altersvorsorge diene, könne das Bauvorhaben nicht für eine Jungfamilie gedacht sein; zudem sei die Errichtung eines Hauses zu Wohnzwecken eines Abkömmlings des Betriebsinhabers im Bereich Grünland - Landwirtschaft unzulässig, weil es weder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung noch für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sei; ein (großzügig konzipiertes) Einfamilienhaus widerspreche eindeutig der Widmung "Grünland". Zudem sei die vom Bauwerber vorgesehene Wasserversorgung nicht gewährleistet, weiters sei die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit Ortsbild und Schutz des Landschaftsbildes durch einen Sachverständigen zu beurteilen.
1.3. Der Bürgermeister der mitbeteiligen Gemeinde als Baubehörde 1. Instanz holte ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom ein. Nach diesem Gutachten beabsichtige der Bauwerber als präsumtiver Hofübernehmer auf dem genannten Grundstück ein neues Wohnhaus mit einer Bruttogrundfläche im Erdgeschoß von 165,79 m2 zu errichten; der Vater des Bauwerbers sei Eigentümer des Betriebes mit einem Gesamtausmaß von 58,35 ha (davon würden 26,10 ha als Wald und 37,31 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt); derzeit würden am Betrieb im Jahresdurchschnitt 100 Rinder gehalten, die Ausrichtung liege in der Mutterkuhhaltung (der Betrieb verfüge über eine Mutterkuhquote von 40 Stück); die wesentlichen Betriebserlöse würden aus der Rinderhaltung sowie der Waldwirtschaft erzielt; am Hof befinde sich derzeit das Wohnhaus mit der Anschrift F 2, ein Stall- und Wirtschaftsgebäude, ein Jungviehstall sowie drei Maschineneinstellgebäude; im Wohnhaus wohnten derzeit der Eigentümer mit Ehefrau und zwei Kindern, das Wohngebäude weise einen großen Sanierungsbedarf auf, eine Erweiterung für die Schaffung von weiterem Wohnraum sei auf Grund der beengten Hoflage nicht möglich; das Betriebsareal sei von zwei öffentlichen Wegen begrenzt, eine Ausweitung sei auf Grund der unterschiedlichen Besitzstruktur nicht möglich; vom zukünftigen Hofübernehmer werde geplant, ein neues Wohngebäude zu errichten, weil in weiterer Folge auf eine Familienerweiterung geplant sei; die Bewirtschaftung von bäuerlichen Betrieben erfolge meist im Familienverbund, im gegenständlichen Fall würden derzeit zwei Generationen auf dem Betrieb wohnen; das geplante Wohngebäude sei ca. 200 m von der bestehenden Hofstelle entfernt, umliegend um die Baufläche würde sich landwirtschaftliche Eigenflächen von rund 4 ha befinden; in weiterer Folge beabsichtige der mitbeteiligte Bauwerber, neben dem geplanten Wohngebäude auch ein Stallgebäude für einen Teil seiner Rinder zu errichten; das derzeit bestehende Wohngebäude mit der Anschrift F 2 solle als Auszugshaus genutzt werden, der geplante Neubau solle als bäuerliches Wohnhaus Verwendung finden; da neben den erforderlichen Wirtschaftsgebäuden samt Maschinen, Geräten sowie den Nutztieren und der entsprechenden Flächenausstattung auch zeitgemäße Wohnmöglichkeiten für die Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes erforderlich seien, könne das geplante Objekt für die Bewirtschaftung des bäuerlichen Betriebes als spezifisch und erforderlich angesehen werden; im gegenständlichen Fall sei das geplante Objekt zwar 200 m von der bestehenden Hofstelle entfernt, doch auf Grund des Fehlens von entsprechenden Baulandflächen sei eine andere Situierung nicht möglich. Da das geplante Gebäude auf der Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" errichtet werden solle, stelle das Objekt einen Teil eines bäuerlichen Betriebes dar; es dürfe daher zu keiner Aufsplitterung innerhalb der Besitzstruktur kommen, die betriebliche Einheit müsse erhalten bleiben; eine Herauslösung des geplanten Objektes aus dem Betriebsverbund sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zulässig. Die Errichtung des beantragten Gebäudes stehe im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des bäuerlichen Betriebes und sei als spezifisch, notwendig und erforderlich anzusehen; die Größe, Situierung und Ausführung sei auf das Erfordernis der Familie abgestimmt. Gesamthaft betrachtet sei die Errichtung des geplanten Gebäudes notwendig, um eine wirtschaftliche und zeitgemäße Führung des Betriebs zu ermöglichen.
1.4. Mit Schreiben vom erteilte die belangte Behörde der Baubehörde 1. Instanz (zusammengefasst) die Rechtsauskunft, dass dann, wenn der Sohn und Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses für seine Familie auf einem als Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewidmeten Grundstückes beabsichtige, es sich dabei nicht um ein Auszugshaus handle. Beim vorliegenden Vorhaben entfalle daher nicht - wie bei einem in der Widmungskategorie "Hofstelle" geplanten Bauvorhaben gemäß § 5 Abs. 2 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG) - die Prüfung der Erforderlichkeit, die Baubehörde werde daher einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen beizuziehen haben, welcher zu klären habe, ob das geplante landwirtschaftliche Wohngebäude für die gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung als spezifisch zu erachten sei.
1.5. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft F dem mitbeteiligten Bauwerber als Naturschutzbehörde unter Bezugnahme auf das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 375, KG G, auf der Grundlage der mit Genehmigungsvermerk vom versehenen Projektsunterlagen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter einer näher vorgenommenen Beschreibung und Bedingung.
1.6. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz dem mitbeteiligten Bauwerber gemäß §§ 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 idgF (BO) auf Grund der Ergebnisse der am durchgeführten Bauverhandlung die baurechtliche Bewilligung für die "Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Nebengebäude" auf dem Grundstück Nr. 375, KG G, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Begründend wurde auf die besagte Rechtsauskunft sowie das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen hingewiesen, die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurden als nicht stichhältig beurteilt.
2.1. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden ihm die besagte Rechtsauskunft sowie das genannte Gutachten zur Verfügung gestellt. In einer umfangreichen Stellungnahme hiezu vom wendete sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Widmungskonformität des Bauvorhabens. Er wies darauf hin, dass der Eigentümer der Hofstelle u.a. auch Eigentümer des Grundstücks Nr. 344, KG G, sei, welche als Bauland gewidmet sei und von der Hofstelle nur wenige Meter entfernt liege; weiters gehöre zum landwirtschaftlichen Betrieb auch das als Bauland gewidmete Grundstück Nr. 348, welches unweit der Hofstelle gelegen sei; zudem habe der Hofeigentümer (der Vater des mitbeteiligten Bauwerbers) im Jahr 2006 die Liegenschaft EZ 246, KG G, geerbt, auf welcher sich ein Wohnhaus befinde, dieses Grundstück sei keine 200 m von der Hofstelle entfernt und könnte sowohl als Auszugshaus als auch als Haus für den Pächter genutzt werden. Daher sei die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes für die landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich.
2.2. In der Kärntner Landeszeitung vom , Nr. 27, Jahrgang 58, wurde eine Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde G verlautbart, wonach die belangte Behörde mit Bescheid vom den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) genehmigte, mit welchem der Flächenwidmungsplan (u.a.) insofern geändert wurde, als eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 2.000 m2 aus dem als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche gewidmeten Grundstück Nr. 375, KG G, als Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 5 K-GplG) festgelegt wurde.
2.3. Mit Bescheid vom gab der Gemeindevorstand der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das geplante Gebäude einen Teil eines bäuerlichen Betriebes darstelle; bezüglich der Wasserversorgung sei zwischen der Wassergenossenschaft F und dem mitbeteiligten Bauwerber ein Wasserversorgungsvertrag über die Versorgung des geplanten Objekts abgeschlossen worden, die Abwasserbeseitigung erfolge in den öffentlichen Kanal. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht mangelhaft, weil im unmittelbaren Bereich der Hofstelle für das beantragte Objekt keine für die Bebauung geeignete Fläche mit einer Baulandwimdung unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände vorhanden sei.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung als unbegründet abgewiesen.
3.2. Im Zug des Vorstellungsverfahrens wurde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung DI D P vom eingeholt, in dem Folgendes festgehalten werde:
Einleitung:
Mit Bescheid vom … wurde … dem mitbeteiligten Bauwerber aufgrund der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung die baurechtliche Bewilligung für die "Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Nebengebäude" auf dem Grundstück 375, KG G, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat Herr A H, F 1, G, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die eingebrachte Berufung wurde in der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G am behandelt und wurde der Berufung keine Folge geleistet und der erstinstanzliche Bescheid, per Bescheid vom , GZ 131-9/2008-08/01, vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Herrn A H das Rechtsmittel der Vorstellung an die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhoben.
Im Gegenstand wird um Abgabe eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens ersucht. Nach Aktenstudium und einer örtlichen Besichtigung am wird vom unterfertigten Sachverständigen folgendes ausgeführt:
Befund
Herr S H, geb. am , F 2, G (Vater des Bauwerbers) ist der Eigentümer des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, vlg. H, in F 32, G. Der Betrieb, mit der lw. Betriebsnummer XXX weist lt. GDB eine Gesamtgröße von 62,3582 ha auf. Davon wurden 2008 vier Grundstücke (166, 167, 169 und 170 alle KG G) mit einem Gesamtausmaß von 3,9373 ha verkauft, eine Grundbuchseintragung wurde noch nicht durchgeführt. Gegenständliche Eigenflächen des Betriebes belaufen sich somit auf rd. 58,4 ha. Der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist seit 2004 an den Sohn, Herrn DI H H, geb. , verpachtet und wird auch von ihm im Nebenerwerb bewirtschaftet. Herr DI H ist zudem beruflich bei der Fa. I in V als Programm-Manager unselbstständig beschäftigt.
Von der bewirtschafteten Fläche entfallen rd. 29 ha auf Waldflächen und 29,4 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen und sonstige Flächen (u.a. Bauflächen, unproduktive Flächen). Lt. Mehrfachantrag 2008 (MFA 2008) werden von Herrn DI H insgesamt 27,54 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (davon 11,75 ha Acker- und 15,79 ha Grünlandflächen) bewirtschaftet, wobei die Bewirtschaftungsart mittels Mehrfachantrag durch öffentliche Ausgleichszahlungen (AZ, EBP, UBAG) abgegolten wird. Als Hauptbetriebszweig wird die Rinderhaltung betrieben, wobei am Betrieb ein durchschnittlicher Tierbestand von 40 Mutterkühen inkl. der Nachzucht gehalten wird. Zum Zeitpunkt der Erhebungen wurden insgesamt 79 Stück Rinder am Betrieb gehalten. Futtergrundlage bilden vornehmlich die eigenen Ernteerträge. Die Maschinenausstattung entspricht den Erfordernissen der gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebsführung.
Die Unterbringung der Tiere teilt sich auf zwei Standorte auf, einerseits auf ein Stallgebäude am Grundstück 339/2, KG G und anderseits auf ein Stallgebäude am Grundstück 348, KG G. Während der Sommermonate werden durchschnittlich 10 Rinder gealpt. Das Grundstück 339/2 bildet zusammen mit den beiden Grundstücken 1242 und 336/1 einen Grundstückskomplex mit einem Gesamtausmaß von
2.262 m2. Dieser Grundstückskomplex ist inmitten der Ortschaft F gelegen und stellt im Wesentlichen die Hofstelle des Betriebes dar. Neben dem vorgenannten Stallgebäude sind auf dieser Fläche, im Norden das Wohnhaus und im südlichen Teil ein Wirtschaftsgebäude (Maschinenhalle) vorhanden. Im Norden und im Osten grenzt dieser Hofstellenkomplex an die Straße, im Westen zur Gänze an die Eigenflächen des Herrn A H und im Süden an eine Wohnhausparzelle. Nördlich der Hofstelle, durch die Strasse getrennt, befindet sich das Grundstück 348 mit einem darauf befindlichen Stallgebäude sowie zweier Wirtschaftsgebäude. Im Osten, durch die Strasse getrennt, ist das Grundstück 344 gelegen, welches als Obstgarten genutzt wird. Dieses Grundstück mit einer Gesamtgröße von 2.585 m2 weist eine L-Form auf, wobei die durchschnittliche Breite ca. mit 28 Meter angegeben werden kann. Dieses Grundstück ist an den Seiten direkt angrenzend an Baugrundstücke (bebaut) bzw. an die Strasse angrenzend gelegen. Das vorhandene Wohnhaus der Familie H hat eine Größe von rd. 90 m2 (inkl. Außenmauer), wobei das Erdgeschoß und ein Obergeschoß genutzt werden. Neben den Eltern und Herrn DI H selbst ist auch noch ein Bruder am Betrieb wohnhaft. Eine Sanierung des gegenständlich vorliegenden Wohnhauses wäre erforderlich. Etwaige Erweiterungsmöglichkeiten beim vorhandenen Wohnhaus sind aufgrund der beengten Hoflage nicht möglich. Laut Auskunft von Herrn S H ist die Frage der Hofübernahme noch offen.
Gegenständlich beabsichtigt Herr DI H am Grundstück 375 KG G ein neues landw. Wohnhaus zu errichten. Der Standort auf dem auf dem das Wohnhaus errichtet werden soll ist rd. 200 Meter (150 m Luftlinie) vom bisherigen Wohnhaus entfernt im Nordwesten außerhalb der Ortschaft F gelegen. Rd. 12 ha der bewirtschafteten Fläche, überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen/Grünland, sind arrondiert im Norden bzw. Westen des Grundstückes 375 gelegen. Eine Teilfläche des Grundstückes 375, ist als "Landw. Hofstelle" gewidmet. Das Gesamtausmaß des Grundstückes beträgt 7.233 m2, davon wiederum sind 2.000 m2 gewidmet. Die räumliche Verteilung der Eigenflächen der Familie H ist in der Anlage 1 ersichtlich.
Laut den beiliegenden Bauplänen wird die Gesamtwohnnutzfläche mit ca. 258 m2 angegeben, wobei die Ausführung des Gebäudes sich auf Kellergeschoß, Erdgeschoß mit direkt angrenzender Garage und Obergeschoß bezieht. Über die direkt an das Wohnhaus angrenzende Garage ist im Osten über einen Stiegenabgang ein eigener Wirtschaftseingang mit einer Schmutzschleuse vorgesehen. Im Westen, an das Wohngebäude vorgelagert, ist die Errichtung eines Carports mit 6 Meter Länge und 4,5 Meter Breite beabsichtigt.
Lt. Auskunft des Bauwerbers, Herrn DI H, ist die Errichtung des Wohnhauses als Beginn für zukünftige Erweiterungen des Betriebes bzw. Verlagerung des Betriebsstandortes aus dem Ortsgebiet hinaus, anzusehen. Die östlich an das beabsichtigte Wohngebäude anschließende Fläche wird derzeit als Grünland/Weide landwirtschaftlich genutzt. Diese Fläche, welche als landw. Hofstelle gewidmet ist, ist zukünftig für die Erweiterung bzw. die Errichtung von betriebsspezifischen Gebäuden für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgesehen. Eine Umsetzung dieser Vorhaben ist als längerfristige Maßnahme anzusehen zumal die derzeit vorhandenen Baulichkeiten derzeit noch nutzbar sind. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist die Realisierung dieser Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Hinsichtlich der Situierung des beantragten Bauvorhabens ist, wie der Anlage 2 entnommen werden kann, das Wohnhaus innerhalb der Widmung "Lw. Hofstelle", die direkt anschließende Garage zum Teil innerhalb der Widmung "lw. Hofstelle" sowie rd. zwei Drittel des Gebäudes in der Widmungskategorie "Grünland/Landwirtschaft" beabsichtigt. Die Errichtung des Carports ist zur Gänze in der Widmungskategorie "Grünland/Landwirtschaft" vorgesehen.
Begriffsdefinitionen:
Zur fachlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes sollen vorerst die Begriffe des "landwirtschaftlichen Betriebes" und des "Ausgedinges" im Zusammenhang mit der Errichtung eines Auszugshauses erhellt werden.
Auf der Grundlage verschiedener Legaldefinitionen des Begriffes "Land- und Forstwirtschaft" gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich jede selbstständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher im Regelfall ein eigenständiger, ganzjährig bewirtschafteter und bewohnter Betrieb mit entsprechenden landwirtschaftlichen Grundflächen, erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, sowie mit entsprechender technischer Ausstattung (mithin die zur Bewirtschaftung erforderlichen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge) vorhanden sein. Dies gilt gleichermaßen für einen Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb.
Das Ausgedinge ist eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes. Das Ausgedinge (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauerngut ruhende dringliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistung zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers.
Regelmäßiger Bestandteil eines Ausgedinges ist das Recht zu wohnen. Dabei wird als ideal angesehen, wenn eine räumlich getrennte Haushaltsführung zwischen Übergeber und Übernehmer am Hof gewährleistet werden kann. Deshalb ist es seit Jahrhunderten üblich, in Hoflage ein sogenanntes "Ausnahmestöckl" für derartige Versorgungszwecke bereitzuhalten. Besteht ein derartiges Gebäude nicht beziehungsweise entspricht seine Ausstattung nicht mehr angemessenen Lebensumständen, so kann es unter Umständen sogar Verpflichtung des Übernehmers im Rahmen eines Ausgedinges sein, ein entsprechendes Haus zu errichten. Gleichgültig, ob es erst gebaut werden muss, es ist aus funktioneller und rechtlicher Sicht Bestandteil des jeweiligen Betriebes und steht somit im Eigentum des Betriebsinhabers, dem Ausnehmer kommt hingegen nur das Benützungsrecht zu.
Flächen, auf denen ein Ausgedingehaus errichtet wird, stellen daher Flächen dar, die den familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen. Grundsätzlich sind Ausgedingehäuser für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Das Ausgedinge setzt aber voraus, dass ein Ausgedingehaus als Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - im Eigentum des (neuen) Betriebsinhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht, während dem Übergeber das Benützungsrecht zusteht. Es gehört daher zum Wesen des Ausgedingehauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft ist. Behält sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dagegen das Eigentum an einem Grundstück vor, so liegt rechtlich kein Ausgedinge mehr vor, mag dieser Vorbehalt auch den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie das Ausgedinge verfolgen. Wird daher ein Gebäude samt dazugehöriger Grundfläche sachrechtlich von den übrigen Grundflächen des zu übergebenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getrennt, so handelt es sich nicht mehr um ein Ausgedingehaus, welches familieneigenen Wohnbedürfnissen dient.
Gutachten i. e. S.
Im folgendem werden die an den unterfertigten
Sachverständigen gerichteten Fragen beantwortet:
Vorab wird anhand der vorgenannten Definition aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft zweifelsfrei festgestellt, dass es sich beim Betrieb H zufolge der vorliegenden Kriterien der Betriebsorganisation und der Art und Weise der Bewirtschaftung mit wirtschaftlicher Zielsetzung um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Frage 1:
1. Ist das beantragte landwirtschaftliche Wohnhaus mit Nebengebäude zur Gänze auf jener Teilfläche des Grundstückes 375, KG G, situiert, welche im nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan als "Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" ausgewiesen ist?
Wie im Befund beschrieben und in der Anlage 2 ersichtlich sind das Carport zur Gänze sowie rund zwei Drittel des Garagengebäudes am Grundstück 375, KG G außerhalb der vorgenannten Widmungskategorie situiert gelegen.
Frage 2 und 3:
2. Kann die Frage 1. bejaht werden, so wäre des Weiteren zu prüfen, ob das beantragte Bauvorhaben nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinblick auf seine Situierung für die gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung spezifisch ist?
3. Sollte das landwirtschaftliche Wohnhaus mit Nebengebäude zum Teil auch auf Grundflächen gelegen sein, welche im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sind, so wäre neben der Frage der Spezifität des beantragten Bauvorhabens auch noch zu klären, ob dieses Bauwerk für die gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist.
Die Beantwortung der Fragen 2 und 3 erfolgt gemeinsam:
Mit Rücksicht auf den eigentümlichen Zweck des Ausgedinges im Allgemeinen lässt sich für ein Auszugshaus ableiten:
Das Auszugshaus ist integraler Bestandteil des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und daher auch nicht sachrechtlich vom übrigen Betrieb zu trennen.
Es muss demnach jeweils im Eigentum des Hofübernehmers als Betriebsinhaber stehen.
Dem Übergeber steht nur ein Benützungsrecht zu.
Es ist Teilausdruck einer sich im Laufe der Geschichte herausgebildeten Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes und ist deshalb ein Gebäude, welches grundsätzlich "zur landwirtschaftlichen Nutzung" erforderlich ist.
Ist es der Art nach prinzipiell erforderlich, so muss es aber auch gemäß der beabsichtigten Nutzung in seiner räumlichen Dimensionierung am Kriterium der "Erforderlichkeit" gemessen werden. Unter dem Aspekt, dass das Auszugshaus die Wohnmöglichkeit für eine, maximal für zwei erwachsene Personen gewährleisten muss, ergibt sich, dass die Wohnfläche grundsätzlich wesentlich geringer zu veranschlagen sein wird (60 bis 80 Quadratmeter brutto) als bei einem Wohnhaus für eine Familie mit Kinder.
Da das "Ausgedinge" über das Wohnrecht hinaus noch weitere Altersversorgungsansprüche sicherstellen soll, wie zum Beispiel Verpflegung im Krankheitsfall oder "Kost über dem Tisch", gebieten es allein die entsprechenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen, ein Auszugshaus immer nur im Hofverband zu errichten.
Wie bereits im Befund beschrieben handelt es sich beim beabsichtigten Bauvorhaben um ein Vorhaben, wonach das vorhandene lw. Wohnhaus als Auszugshaus und das beantragte neu zu errichtende Wohnhaus als Wohngebäude für die Wohnbedürfnisse der geplanten Familie des präsumtiven Hofübernehmers, vorgesehen ist. Hinsichtlich der Größenordnung bietet das beantragte Gebäude einerseits die Möglichkeit die eigenen Wohnbedürfnisse zu befriedigen und anderseits auch die Möglichkeit etwaigen Altersversorgungsansprüchen gerecht zu werden. In Hinblick auf das beabsichtigte Gesamtkonzept des Betriebes kann gegenständlich von einer Verlagerung des landw. Betriebsmittelpunktes vom bisherigen Standort (Grundstück 339/2) hin zum neuen Standort (Grundstück 375) gesprochen werden. Zumal das bestehende lw. Wohnhaus, aufgrund der beengten Hoflage und zufolge des schlechten Bauzustandes, die vorliegenden Wohnbedürfnisse nicht zu erfüllen vermag, und auch keine zufriedenstellende bauliche Veränderung zulässt, ist eine grundsätzliche Neugestaltung der Wohnmöglichkeiten erforderlich. Die Errichtung eines lw. Wohnobjektes am Grundstück 344, KG G, ist zufolge der Figuration und Lage des Grundstückes aus fachlicher Sicht nicht als sinnvoll anzusehen, sondern würde vielmehr dazu beitragen, dass die zukünftige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes innerhalb des beengten Ortsverbandes noch zusätzlich erschwert wird.
Der Standort für die Errichtung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Wohnobjektes, welcher über einen eigenen Zufahrtsweg erreichbar ist, liegt im Nahbereich der inneren Verkehrserschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist beim gegenständlichen Wohnobjekt ein eigener Wirtschaftseingang mit einer Schmutzschleuse vorgesehen.
Zahlreiche landes- und bundesgesetzliche Bestimmungen (LandwirtschaftsförderungsG 1976, LandwirtschaftsG 1992, Landwirtschaftliches SiedlungsG 1970 etc.) haben bzw. hatten zur Zielsetzung, die Schaffung bzw. die Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft in einem intakten ländlichen Raum. Vor allem ist auf die flächendeckende Landbewirtschaftung in Berggebieten und sonstigen benachteiligten Gebieten Bedacht zu nehmen. Weitere Ziele sind die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen und somit auch den in der Landwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen. Es besteht somit zweifelsohne ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines bestehenden bzw. Schaffung eines Betriebes, der die o. a. Kriterien erfüllt und an Maßnahmen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe erhöhen.
Das beabsichtigte Vorhaben kann als positive Maßnahme mit Blickrichtung zur Schaffung bzw. die Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft in einem intakten ländlichen Raum angesehen werden. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betrieb auch zukünftig in seiner betrieblichen Einheit erhalten bleibt, und das Gesamtkonzept längerfristig auch umgesetzt wird. Das beantragte Vorhaben ist aus fachlicher Sicht gesamtbetrieblich zu sehen und ist ein Herauslösen des Objektes aus dem Betrieb nicht zulässig.
Zusammenfassend wird aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft festgestellt, dass die Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben ist. Jene Baumaßnahmen, die sich zur Gänze bzw. zum Teil außerhalb der Widmungskategorie "Hofstelle" befinden sind als integrierter Bestandteil des Gesamtvorhabens zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse eines landwirtschaftlichen Betriebsführers anzusehen und somit spezifisch.
3.3. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer dieses Gutachten als mangelhaft und unrichtig eingestuft. Entgegen seiner Meinung, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnobjekts auf dem Grundstück Nr. 344, KG G, zufolge der Figuration und Lage des Grundstücks aus fachlicher Sicht nicht als sinnvoll angesehen werden könnte, sei darauf hinzuweisen, dass das 2.585 m2 große Grundstück bei entsprechender Planung ohne weiteres bebaubar sei, selbst wenn dieses Grundstück in der Natur eine L-Form aufweise. Weiters habe der Amtssachverständigen nicht erhoben, dass das genannte Grundstück im Bereich Bauland-Dorfgebiet liege. Im Übrigen sei die Frage der Hofübernahme offen, vom Liegenschaftseigentümer sei nicht dezidiert bekannt gegeben worden, dass er den Hof an den Bauwerber übergeben würde. Zudem habe der Liegenschaftseigentümer (der Vater des Bauwerbers) von seiner Mutter im Jahr 2006 ein Auszugshaus in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Hofstelle geerbt, auf das das Gutachten nicht eingegangen sei. Zudem habe es der Sachverständige verabsäumt, sich betreffend der zukünftigen Erweiterungen des Betriebs bzw. der Verlagerung des Betriebstandorts aus dem Ortsgebiet hinaus ein Gesamtkonzept vorlegen zu lassen. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, die wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum geplanten Projekt zu prüfen; von der Erforderlichkeit eines Bauprojekts sei erst dann auszugehen, wenn es keine wirtschaftliche vertretbare Alternative zum geplanten Projekt gebe; die Liegenschaft EZ 246 mit dem darauf bereits errichteten Auszugshaus stelle jedenfalls eine Alternative dar. Zudem sei die mögliche Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 344 eine Alternative.
Auch der mitbeteiligte Bauwerber habe eine Stellungnahme vom abgegeben, wonach es sich beim beantragten Bauvorhaben um ein Vorhaben handle, bei dem das bestehende landwirtschaftliche Wohnhaus als Auszugshaus und das beantragte neu zu errichtende Wohnhaus als Wohngebäude für den Bauwerber und seine zukünftige Familie dienen solle. Zwar sei die Nachfolgeregelung noch nicht schriftlich geregelt worden, jedoch sei die Tatsache, dass der Bauwerber seinem Vater als Hofübernehmer folgen werde, schon daraus ersichtlich, dass er seit dem Jahr 2004 den elterlichen Hof unbefristet gepachtet habe und diesen zu 100 % führe und bewirtschafte. Sämtliche wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungen würden vom Bauwerber entschieden und getragen. Eine Bebauung der Parzelle Nr. 344 sei deshalb nicht geplant, weil einerseits dadurch ein wertvoller Obstgarten zerstört würde und andererseits eine Verlagerung des Betriebsstandortes aus dem Ortsgebiet heraus zum Zweck der Emissionsverringerung im Dorfgebiet geplant sei. Ferner könne das auf der Parzelle Nr. 403/1 bestehende Gebäude nicht als Auszugshaus herangezogen werden, weil die Bausubstanz ohne eine vollständige Sanierung nicht dem Standard eines Wohngebäudes entspräche, wobei auch die Wohnfläche von ca. 70 m2 für drei Personen (die Eltern und den noch zu Hause wohnenden Bruder des Bauwerbers) zu klein sei.
Das Grundstück Nr. 375, KG G, auf welchem das verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Wohnhaus errichtet werden solle, weise eine Gesamtfläche von 7.233 m2 auf. Eine Teilfläche dieses Grundstückes sei im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" ausgewiesen, die Restfläche sei als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" gewidmet. Dem landwirtschaftlichen Gutachten vom November 2008 sei zu entnehmen, dass das durch den Bauwerber beantragte landwirtschaftliche Wohnhaus auf jenem Teil dieses Grundstückes situiert sei, welcher eine Widmungskategorie "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" aufweise. Die Grundfläche, auf welche die an das Wohnhaus anschließende Garage errichtet werden solle, sei zum einen Teil als "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" und zum anderen Teil als "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" gewidmet. Der ebenfalls beantragte Carport sei zur Gänze im Bereich der Widmungskategorie "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" gelegen.
Die Errichtung von Gebäuden samt der zugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe in zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform sei in der Widmungskategorie "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" jedenfalls als zulässig zu qualifizieren. Da die Grundfläche, auf welcher das beantragte landwirtschaftliche Wohnhaus realisiert werden solle, zur Gänze die eben genannte Widmungskategorie aufweise, habe gemäß § 5 Abs. 5 lit. a K-GplG in Bezug auf das landwirtschaftliche Wohnhaus die Prüfung der Erforderlichkeit zu entfallen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung, ob es wirtschaftlich vertretbare Alternativen zum beantragten Wohngebäude gebe, habe daher nicht stattzufinden. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der mitbeteiligte Bauwerber als Pächter im Nebenerwerb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Dem vorliegenden landwirtschaftlichen Gutachten sei in schlüssiger Weise zu entnehmen, dass das vorhandene landwirtschaftliche Wohnhaus mit einer Größe von rund 90 m2 (inklusive Außenmauer), welches derzeit neben dem mitbeteiligten Bauwerber auch von dessen Eltern und dessen Bruder bewohnt werde, im Hinblick auf zeitgemäße Wohnbedürfnisse als äußerst klein zu erachten sei. Da auf Grund der beengten Hoflage eine Erweiterung des bestehenden sanierungsbedürftigen Gebäudes nicht möglich sei, sei die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes im Hofstellenbereich für die vorliegende landwirtschaftliche Nutzung zweifellos als spezifisch zu qualifizieren. Dass in weiterer Folge im Fall einer Familienerweiterung des mitbeteiligten Bauwerbers als derzeitigen Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs nach erfolgter Hofübernahme das derzeit bestehende Wohngebäude von den Eltern des Bauwerbers als Auszugshaus genützt werden könnte, stehe der Beurteilung der Spezifität dieses Bauvorhabens nicht entgegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Hofeigentümer habe im Jahr 2006 die schon genannte Liegenschaft samt Auszugshaus geerbt, das als Haus für den Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden könne, sei entgegenzuhalten, dass (wie ausgeführt) die Erforderlichkeit der Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Bereich der Widmungskategorie "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" nicht zu prüfen sei. Die Prüfung der Frage, ob dieses ehemalige Auszugshaus, welches zudem sanierungsbedürftig sei und nur eine geringe Wohnfläche aufweise, eine wirtschaftlich vertretbare Alternative zum beantragten Wohnhaus darstelle, sei daher nicht zulässig gewesen. Desgleichen sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der mitbeteiligte Bauwerber das von ihm geplante landwirtschaftliche Wohnhaus auf anderen in der näheren Umgebung befindlichen als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmeten Grundstücken realisieren könnte, nicht zielführend, da nach den Intentionen des Gesetzgebers die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden (also auch von landwirtschaftlichen Wohngebäuden) primär im Bereich der Hofstelle erfolgen solle. Zudem habe die Baubehörde ausschließlich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens auf dem vom Bauwerber beantragten Standort gegeben seien. Es stehe somit fest, dass da verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Wohngebäude der Widmungskategorie "Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" entspreche. Daran, dass für die Nutzung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses in der beantragten Größe sowohl eine Garage als auch ein Carport als erforderlich und spezifisch anzusehen sei, könne kein Zweifel bestehen, dies sei vom Beschwerdeführer in der Vorstellung auch nicht in Abrede gestellt worden. Soweit dieser die Mangelhaftigkeit der durch den Bauwerber eingereichten Planunterlagen geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass dem Anrainer kein Recht darauf zukomme, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt würden. Der Nachbar habe ein Recht auf die Vorlage lediglich jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren brauche. Da dem genehmigten Lageplan die Lage des beantragten landwirtschaftlichen Wohnhauses genau entnommen werden könne, sei das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer erst im Zug des Umwidmungsverfahrens die Situierung des Bauvorhabens zur Kenntnis gelangt sei, nicht nachvollziehbar. Desgleichen sei den Einreichunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Wohngebäude eine Wohnnutzfläche (netto) von 258,45 m2 (= EG: 165,79 m2 + OG: 79,93 m2) aufweisen werde. Wenn in der Vorstellung geltend gemacht werde, dass sich nördlich des geplanten Gebäudes ein Hang befinde, weshalb es nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu Erdrutschungen kommen könnte, sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm als Nachbar kein Mitspracherecht in Fragen der Statik (Rutschgefahr) und der Tragfähigkeit des Untergrundes zukomme. Schließlich sei zum Vorbringen in der Vorstellung zu bemerken, dass laut vorliegender Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde der Bruder des Bauwerbers an der Beschlussfassung des Gemeindevorstands über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeisterbescheid vom nicht mitgewirkt habe.
B. Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die - durch einen Rechtsanwalt vertretenen - mitbeteiligten Parteien brachten eine Gegenschrift ein, in denen sie sich gegen die Beschwerde wandten.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 23 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996 (BO), lautet (auszugsweise):
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
der Antragsteller;
der Grundeigentümer;
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;
d. der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e. die Anrainer (Abs 2).
(2) Anrainer sind:
a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
b. entfällt
(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
die Bebauungsweise;
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
die Lage des Vorhabens;
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
die Bebauungshöhe;
die Brandsicherheit;
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
den Immissionsschutz der Anrainer.
(…)."
1.2. § 5 K-GplG, LGBl. 23/1995, lautet (auszugsweise):
"§ 5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,
…
(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit a und lit b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
…
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden -
sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."
1.3. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0121, mwH).
2. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Einhaltung des Orts- und Landschaftsbildes ergibt sich nach der hg. Rechtsprechung, dass für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 BO abgeleitet werden kann (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2008/05/0121, mwH, sowie ferner die Erkenntnisse vom , Zl. 90/05/0039, mwH und vom , Zlen. 83/06/0055, 0056, mwH).
3. Mit dem nicht weiter substantiierten Hinweis, ihm sei der naturschutzbehördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
F vom von der belangten Behörde entgegen dem § 45 Abs. 3 AVG im Wege des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden, legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel zukommt, weshalb es ihm mit diesem Vorbringen nicht gelingt, einen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuzeigen.
4. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der mitbeteiligte Bauwerber den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, des Eigentümers u.a. des Baugrundstücks, im Wege der Pacht tatsächlich betreibt bzw. führt. Nach der hg. Rechtsprechung ist das Ausgedinge (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zum Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers; wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsamer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen (Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel), idS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedinge (Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist; ein Auszughaus (Ausgedingehaus) ist etwa Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0003, mwH). Da das vorliegende Bauvorhaben - nach den insofern unstrittigen Feststellungen - nicht dem Unterhalt bzw. Wohnbedürfnis des Eigentümers, sondern des mitbeteiligten Bauwerbers als Sohn und Pächters des in Rede stehenden Betriebs (bzw. in Zukunft auch dessen Familie) dienen soll, kann die in Aussicht genommene Baulichkeit schon deshalb nicht als Ausgedingehaus bzw. Auszughaus eingestuft werden. Von daher erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, die sich aus dem Blickwinkel der für das Vorliegen eines Ausgedingehauses bzw. Auszughauses erforderlichen Erfordernisse gegen das vorliegende Bauvorhaben wenden, als nicht zielführend.
Weiters wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten (oben wiedergegebenen) Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (entgegen der Beschwerde) schlüssig dargetan, dass die bestehende - von den Eltern und einem weiteren Bruder gemeinsam mit dem mitbeteiligten Bauwerber bewohnte - Hofstelle auf Grund ihrer (unstrittig) geringen Größe den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen des - als Sohn und Pächter des Eigentümers - den landwirtschaftlichen Betrieb führenden mitbeteiligten Bauwerbers nicht entspricht, weshalb die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis kam, dass die projektierten - in ihrem beschriebenen Ausmaß unstrittigen - Baulichkeiten nach Art, Größe und Situierung für die Nutzung des Grünlands, das (wie oben ebenfalls festgehalten) im Rahmen des vorliegenden landwirtschaftlichen Betriebs für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, iSd Einleitungssatzes des § 5 Abs. 5 lit. a K-GplG erforderlich und spezifisch sind. Angesichts der Situierung der in Aussicht genommenen Baulichkeiten auf einem zum landwirtschaftlichen Betrieb zählenden Grundstück in einer Entfernung von etwa 200 m von der bestehenden Hofstelle (die Beschwerde meint 250 m) kann auf dem Boden der übrigen unstrittigen Feststellungen zum gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb entgegen der Beschwerde auch nicht gesagt werden, dass das genehmigte Projekt mit der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion nicht im Zusammenhang stünde.
Ungeachtet dessen ist für die Errichtung der vorliegenden Baulichkeiten als Hofstelle für den in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform (vgl. § 2 lit. a K-GplG) eine Prüfung der Erforderlichkeit iSd § 5 Abs. 5 lit. a letzter Halbsatz K-GplG gar nicht geboten. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die eingehenden Ausführungen in der Beschwerde, die dieses Erfordernis dieser Baulichkeiten - insbesondere mit Blick auf alternative Bau- bzw. Wohnmöglichkeiten - in Abrede stellen, als nicht zielführend.
Dass für das projektierte Wohnhaus eine eigene Hausnummer vergeben wurde, und dass ferner (wie die Beschwerde meint) Pächter üblicherweise nicht berechtigt wären, auf Grundstücken des Eigentümers des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Wohnhäuser zu errichten bzw. eine Hofstelle zu erweitern oder zu verlegen, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand, es stehe derzeit noch nicht fest, welchem seiner vier Söhne der Vater des mitbeteiligten Bauwerbers den Betrieb einmal übergeben werde, wobei das Baugrundstück auf dem Boden des bekämpften Bescheides nicht im Eigentum des mitbeteiligten Bauwerbers, sondern ohnehin seines Vaters steht, und daher bei einer solchen Übergabe miterfasst wäre. Aus den insofern nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen verfügt der in Rede stehende land- und forstwirtschaftliche Betrieb ferner ohnehin über betriebsnotwendige Räumlichkeiten, weshalb für die Beschwerde mit dem Einwand, das geplante Gebäude sehe keinerlei Räumlichkeiten vor, die für den Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig seien, nichts gewonnen werden kann. Anders als die Beschwerde meint, war auf dem Boden des Gesagten für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens auch die Einholung eines Betriebskonzeptes (bezüglich einer beabsichtigten künftigen Erweiterung des Betriebs und Verlagerung des Betriebsstandortes aus dem Ortsgebiet) nicht geboten.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann auch nicht gesagt werden, dass für die Widmung des Grundstückteils, auf dem das Wohnhaus zu liegen kommen soll, im Jahr 2008 durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde die Widmung Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgesehen wurde, keine sachliche Rechtfertigung vorhanden wäre, weshalb die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Aufhebung dieser Verordnung zu beantragen, ins Leere geht.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden der hg. Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Krnt 1996 §23 Abs3; BauRallg; GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita; OrtsbildpflegeG Krnt 1990; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009050039.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-87365