VwGH vom 14.10.2015, 2013/17/0908

VwGH vom 14.10.2015, 2013/17/0908

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der P GmbH in Wien, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK - 731088/2013, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom Magistrat der Stadt Wien für die Monate Juni 2011 bis August 2011 gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt EUR 15.400,-- vorgeschrieben (Punkt 1. des Spruchs). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung der für Juni 2011 bis August 2011 entrichteten Vergnügungssteuer gemäß § 239 Abs 1 BAO abgewiesen (Punkt 2. des Spruchs).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, in der sie die Aufhebung des Bescheides, die Festsetzung der Vergnügungssteuer in diesem Zeitraum mit Null sowie die Rückzahlung des bereits unter Vorbehalt entrichteten Betrages beantragte. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Berufungsergänzung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung abgewiesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung und erstattete eine Ergänzung zu diesem Antrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie ging davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen, im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Apparaten um Eingabeterminals handle, bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, weswegen diese Geräte als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs 1 VGSG zu qualifizieren seien. Mithilfe eines ausländischen Servers werde ein Spiel in dem jeweiligen Lokal ermöglicht. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Unionsrechtswidrigkeit der Vergabe von Glücksspielkonzessionen führte die belangte Behörde aus, die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz sei nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Selbst im Fall der Unionsrechtswidrigkeit und Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes seien die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005, welche eine Abgabepflicht für die gegenständlichen Spielapparate vorsähen, heranzuziehen. Zum Antrag auf Rückzahlung gemäß § 239 Abs 1 BAO wurde ausgeführt, da die Vergnügungssteuer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig festgesetzt worden sei, sei im Umfang dieser Festsetzung kein Guthaben entstanden, zumal auch keine diese Festsetzung übersteigenden Zahlungen erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor, verwies zum Vorbringen in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Spielergebnis werde an einem in der Steiermark genehmigten Automaten ermittelt und es liege somit keine verbotene Ausspielung vor, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0460, entschieden wurde, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird. Dass die Spielentscheidung nicht von einem in Wien bedienten Eingabeterminal, sondern von einem Glücksspielapparat in der Steiermark herbeigeführt wird, ändert an der Qualifikation des Eingabeterminals als Spielapparat nichts, besteht doch die Steuerpflicht nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 VGSG unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angesprochene Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, wonach Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I Nr 73/2010 zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des betrieben werden dürfen, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil hinsichtlich der hier zu beurteilenden Eingabeterminals keine landesgesetzliche Bewilligung vorliegt.

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die von ihr behauptete Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielmonopolregelung sowie in Bezug auf eine Verletzung in ihrem aus Art 16 GRC ableitbaren Recht auf unternehmerische Freiheit, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/17/0907, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft zeigt auch hier nicht auf, inwieweit einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Glückspielmonopolregelung Relevanz hinsichtlich der gegenständlichen Vorschreibung der Wiener Vergnügungssteuer zukäme. Bei der Vorschreibung der Wiener Vergnügungssteuer handelt es sich weder um eine Sanktion eines Verstoßes gegen die Monopolregelung noch legt die beschwerdeführende Gesellschaft ausreichend dar, dass die durch die Vorschreibung der Wiener Vergnügungssteuer allenfalls bestehende steuerliche Schlechterstellung des Nichtkonzessionärs als eine im Sinn des vom EuGH im Urteil in der Rechtssache Viacom () angewendeten Gravitätsmaßstabes maßgebliche Mehrbelastung zu qualifizieren sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft (vgl , sowie vom , 2009/16/0205).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014 weiterhin anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.

Wien, am