VwGH vom 15.02.2013, 2011/09/0151

VwGH vom 15.02.2013, 2011/09/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des IA in W, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.8/08114/96/2011, betreffend Versagung der Registrierung als Stammsaisonier gem. § 5 Abs. 1 AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Mazedonien, vom auf Registrierung als Stammsaisonnier gemäß § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bewilligung als Stammsaisonnier nach der angeführten Gesetzesstelle nur dann erteilt werden könne, wenn der betroffene Ausländer die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei zwar am eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt gewesen, jedoch erst am eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungszeiten vom bis könnten daher für die Anerkennung als Stammarbeiter nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass den Beschwerdeführer keine Schuld am Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung treffe, könne mangels gesetzlicher Möglichkeit nicht berücksichtigt werden.

Für das Jahr 2006 könnten nur Beschäftigungszeiten vom bis und vom bis angerechnet werden. Dies ergebe eine Dauer von 109 Tagen tatsächlicher Beschäftigung. Selbst wenn man die Unterbrechung der Beschäftigung nur in dem in der Berufung des Beschwerdeführers angeführten Ausmaß von zehn Tagen annähme, käme man in Summe nur auf eine erlaubte Beschäftigung von insgesamt 117 Tagen. Um als Stammsaisonnier anerkannt zu werden, wäre aber mindestens 120 Tage Beschäftigung im Rahmen eines Saisonkontingentes notwendig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1978, idF BGBl. I Nr. 25/2011, lautet:

"Befristet beschäftigte Ausländer

§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6)."

Nach dem verwiesenen § 5 Abs. 1 Z. 1 war der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festzulegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass er im Jahr 2006 weniger als 120 Tage erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil für ihn ab dem eine Sicherungsbescheinigung bestanden habe. Im Hinblick auf diese Sicherungsbescheinigung hätte seine Beschäftigung ab dem anerkannt werden müssen. Angesichts der Gültigkeit der Sicherungsbescheinigung sei für ihn ja eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen gewesen.

Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar entfällt gemäß § 4b Abs. 2 AuslBG die sonst vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs. 1 (§ 4 Abs. 1) leg. cit. Eine Sicherungsbescheinigung ersetzt jedoch nicht eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung kann nur dann als eine gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG anrechenbare Beschäftigung anerkannt werden, wenn sie erlaubt im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG, auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 5 leg. cit. erfolgte. Anders könnte nämlich nicht gesagt werden, dass sie "im Rahmen" der in § 5 Abs. 1 AuslBG angeführten Kontingente stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, dass seine Beschäftigung vor dem nicht als eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG anerkannt und daher letztlich seinem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am