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VwGH vom 15.09.2011, 2011/09/0146

VwGH vom 15.09.2011, 2011/09/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. der E, 2. der E GmbH, beide vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 33.22-4/2011-7, UVS 35.22-2/2011-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitbeschwerdeführerin als Arbeitgeber mit Sitz in G zu verantworten, dass von dieser der slowenische Staatsangehörige MM vom bis geringfügig beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über die zur Vertretung nach außen Berufene verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Die (Erstbeschwerdeführerin) ist seit einzelvertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der E GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), …, mit dem Sitz in G. Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung von Kinder-, Jugend- und Familienveranstaltungen. Im Unternehmen sind vor allem Studenten und Schüler zumeist geringfügig beschäftigt. Vor dem gegenständlichen Tatzeitraum wurden zwar auch immer wieder Ausländer beschäftigt, die jedoch allesamt entweder über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt oder bereits über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügten. Erstmalig wurde für die geringfügige Beschäftigung des slowenischen Staatsangehörigen MM seitens der E GmbH am ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt. Mit Bescheid vom wurde der E GmbH eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des Herrn MM als Veranstaltungsmitarbeiter für den Zeitraum von bis für eine Beschäftigung im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche und einem maximalen Bruttogehalt von EUR 349,01 pro Monat erteilt. Ab war Herr MM für die E GmbH im Rahmen dieser Bewilligung tätig und wurde auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Am wurde Herr MM bei der Sozialversicherung wieder abgemeldet. In weiterer Folge war Herr MM im Zeitraum von bis , von bis und von bis jeweils geringfügig als Mitarbeiter der E GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. In der Personalverwaltung wurde vergessen, den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit im Computer zu vermerken und erfolgte daher keine automatisierte Erinnerung an diesen Umstand. So kam es dazu, dass der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bis zur Zustellung der mit datierten Aufforderung zur Rechtfertigung im Unternehmen nicht auffiel."

Jedenfalls seit Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Beschäftigungsbewilligung mit liege eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG vor.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus:

"Im Unternehmen fiel es im Zeitraum von bis zumindest und damit über vier Monate (!) lang nicht auf, dass es verabsäumt worden war einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zu stellen. Die (Erstbeschwerdeführerin) hat daher im Unternehmen offensichtlich kein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, um Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten. Ein effizientes Kontrollsystem im Sinne einer effektiven Überwachung der lückenlosen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, beinhaltet auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer, der dem Ausländer ausgestellten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar (). Im vorliegenden Fall hat die (Erstbeschwerdeführerin) nicht einmal Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG hätten ergeben können."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, es treffe die Erstbeschwerdeführerin deshalb kein Verschulden, weil "trotz vorhandener Kontrollsysteme, in Form vorgesehener computertechnischer Erfassung, von der Personalabteilung schlichtweg übersehen wurde den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit zu vermerken, wodurch keine automatisierte Erinnerung erfolgt" sei. "Dass bei der Datenerfassung menschliches Versehen bzw. Versagen durch zuständige Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden" könne, liege "in der Natur der Sache, hätte jedoch keinesfalls eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen dürfen."

Zumindest jedoch sei das Verschulden geringfügig, zumal MM ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und ordnungsgemäß entlohnt worden und sämtliche Abgaben und Beiträge stets ordnungsgemäß abgeführt worden seien.

Die Behörde hätte es zudem unterlassen, "ausreichende Feststellungen zu treffen bzw. den Sachverhalt dahingehend zu erheben, inwieweit seitens (der Erstbeschwerdeführerin) ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden" sei, "um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen lückenlos und effektiv überwachen zu können". Die Behörde wäre "verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Erhebungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Kontrollsystems vorzunehmen …"

Insoweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die interne Aufgabenteilung durch für die Datenerfassung zuständige Mitarbeiter berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob die für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0186, mwN).

Kontrollen der "Datenerfassung" bei der Eingabe der Dauer der Beschäftigungsbewilligung zur Verhinderung einer Beschäftigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes hat die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil die Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei (vgl. auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0186, mwN).

Es reicht nicht aus, sich auf den automatisierten Alarm der EDV zu verlassen, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Eintragung von Fristen wie die des Ablaufs einer Beschäftigungsbewilligung tatsächlich und in korrekter Weise vorgenommen wurden, weil ohne Eintragung der Frist der Alarm gar nicht auslösen kann. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 1 AuslBG jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden darf. Es ist im Betrieb der E GmbH aber nicht aufgefallen, dass MM erstmalig ab beschäftigt wurde und sohin dieser Zeitraum von einem Jahr jedenfalls zum Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes () bereits um mehr als vier Monate überschritten war.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (hier: Kontrolle der Datenerfassung) ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb die strafrechtlich Verantwortliche des Arbeitgebers ein nicht bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft. Schon deshalb bleibt für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kein Raum.

Daran kann die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung samt ordnungsgemäßer Entlohnung nichts ändern; dieser Umstand wurde (zusammen mit der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Einschränkung des Tatzeitraumes) von der belangten Behörde ohnehin als mildernd in die Strafbemessung einbezogen und führte zur Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz ursprünglich verhängten Strafe auf den in Anwendung des § 20 VStG geringmöglichsten Betrag.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am