VwGH vom 17.04.2015, 2013/17/0897
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision der F GmbH in L, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-360280/2/MB/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, mit welchem gegenüber dem Revisionswerber die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten und einem Laptop mit Akku und Ladegerät angeordnet wurde, hinsichtlich des Laptops mit Akku und des Ladegeräts stattgegeben. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur soweit die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde - richtet sich die vorliegende, als Revision geltende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), gilt eine Beschwerde gegen einen vor Ablauf des erlassen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG, wenn die Beschwerde vor Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des noch läuft.
Die gegen den am zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt diese Beschwerde daher als Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG. Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Revisionswerber aufgetragen, ein Vorbringen im Sinne von Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu erstatten. Dem wurde mit Schriftsatz vom entsprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen.
Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen beziehen sich auf die anlässlich der Kontrolle durchgeführten Spiele. Zu den möglichen Höchsteinsätzen pro Spiel auf den Glücksspielgeräten wurden keine Feststellungen getroffen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-87326