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VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0145

VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. JB in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler Pieler Partner KG in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/2/6891/2009- 48, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber von bis in W zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen, des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesstellen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Bei der Kontrolle am Vormittag des wurden Herr TA und Herr MA in der Werkstatt des Unternehmens des (Beschwerdeführers) angetroffen, wobei Herr TA am geöffneten Motorraum des (auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen) weißen Nissan mit dem Kennzeichen W-XX arbeitete und Herr MA mit Werkzeug in der Hand im hinteren Teil der Werkstatt bei einer Karosseriehülle stand und zu dem weißen Nissan kam. Unstrittig ist, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen am Kontrolltag und am Tag davor Service- und Reparaturarbeiten an dem Nissan durchgeführt und von auf in der Werkstatt genächtigt haben. Werkzeug und Ersatzteile für diese Arbeiten wurden vom (Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellt.

Aus diesen Feststellungen, die aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Kontrollorgane im Zusammenhalt mit der Anzeige (und den bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern) und zu einem geringen Teil auch aufgrund der Angaben des (Beschwerdeführers) und des Zeugen TA getroffen werden konnten, ergibt sich zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen und das Eingreifen der Beweislastregel des § 28 Abs. 7 AuslBG, da die verfahrensgegenständlichen Ausländer in Betriebsräumen des Unternehmens des (Beschwerdeführers) bzw. an dortigen Arbeitsplätzen angetroffen wurden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Folglich hatte der (Beschwerdeführer) glaubhaft zu machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorliegt (vgl. etwa das Erkenntnis des Zl. 2003/09/0073). Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem (Beschwerdeführer) nicht gelungen.

Das Einzelunternehmen des (Beschwerdeführers) beschäftigte sich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen, der Vermietung von Oldtimern, dem Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen (Servicestation). Der (Beschwerdeführer) hatte im Jahr 2008 nur einen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei dieser als Bürokraft und Kundenbetreuer tätig war, aber keine Service- oder Reparaturarbeiten durchführte. Die Behauptung des (1946 geborenen) (Beschwerdeführers), wonach er selbst täglich von 8.00 bis 23.00 Uhr arbeite und daher nicht auf Arbeitnehmer angewiesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der (Beschwerdeführer) wirkte sehr eloquent, seine wortreiche Darstellung hinterließ aber den Eindruck einer zurecht gelegten und schön ausgeschmückten Geschichte. Dass der (Beschwerdeführer) nach Vermittlung durch Herrn TA dem Herrn MA den auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen Nissan (bereits vor der Kontrolle) um EUR 300,-- verkauft habe und die beiden Polen nur deshalb in der Werkstatt des (Beschwerdeführers) 2 Tage lang mit dessen Erlaubnis Reparatur- und Servicearbeiten an dem Nissan durchgeführt und in der Werkstatt genächtigt hätten, um das Fahrzeug für Herrn MA fahrbereit zu machen, blieb unplausibel. Im Rahmen der Kontrolle am war vom (Beschwerdeführer) nichts von einem (Ver )Kauf des in Reparatur befindlichen Fahrzeuges erwähnt bzw. eingewendet worden.

Die Aussagen der Zeugen TA und MA wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck abgesprochen und konstruiert, wobei die beiden aber nicht so gewandt und bis ins Detail vorbereitet schienen wie der (Beschwerdeführer). Ihre Angaben waren erkennbar von dem Bestreben getragen, die vom (Beschwerdeführer) dargestellte Geschichte zu untermauern, ihre Antworten waren bei näherer Befragung aber zum Teil ausweichend und zögerlich und sie weisen im Detail nicht zu vernachlässigende Widersprüche zueinander bzw. zu den Angaben des (Beschwerdeführers) auf:"

Es folgt eine detaillierte Darstellung dieser Widersprüche. Diese Darstellung ist im Akteninhalt gedeckt.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Letztlich sind die Darstellungen des (Beschwerdeführers) und der Zeugen TA und MA als unglaubwürdig zu bezeichnen, sie wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck inkongruent und als nachträglich (aus Anlass der Kontrolle) konstruiert. Der erkennende Senat ist daher und aufgrund der im Wesentlichen nachvollziehbaren Angaben der Kontrollorgane sowie der gegebenen Umstände im Betrieb des (Beschwerdeführers) (keine Arbeitnehmer für Service- und Reparaturarbeiten, seitens des (Beschwerdeführers) versuchte Verhinderung der Werkstattkontrolle bzw. Zutrittsverweigerung) zur Überzeugung gelangt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer in der Werkstatt des Betriebes des (Beschwerdeführers) von diesem zu KFZ-Service- und Reparaturarbeiten verwendet wurden. Der erst mit Schriftsatz vom vom (Beschwerdeführer) behauptete und bescheinigte Verkauf des bis zum Kontrolltag auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen Nissan an Herrn MA und die Ausfuhr des Fahrzeugs durch diesen erscheint als bloßer Versuch, die Beschäftigung der beiden Polen im Betrieb des (Beschwerdeführers) zu verschleiern. Die Arbeitsleistungen der beiden Polen für den (Beschwerdeführer), der ihnen dafür Werkzeug, Ersatzteile, Umkleide- Wasch- und Schlafgelegenheiten zur Verfügung stellte, wurden unter organisatorischer Eingliederung der Ausländer in den Betrieb des (Beschwerdeführers) erbracht. Für deren Dienste gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen und ihre Verwendung als entgeltlich, zumal eine ausdrückliche Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht hervorgekommen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, wobei er sich im Wesentlichen auf Ausbesserungen in der Rubrik "amtliche Vermerke" in den anlässlich der Anzeige aufgenommenen Personenblättern stützt.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn entgegen den der Aktenlage widersprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers wurden das Zustandekommen der Eintragungen in der Rubrik "amtliche Vermerke" und deren Ausbesserungen durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, insbesondere EN und HA, klar und nachvollziehbar erklärt. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Außerachtlassung des Akteninhaltes behauptet, es seien die "Personenblätter im Nachhinein absichtlich durch die Kontrollorgane …. manipuliert und verändert" worden, grenzt an Verleumdung.

Die belangte Behörde geht zu Recht von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, durch seine Verantwortung darzutun, dass er die beiden gegenständlichen Ausländer nicht beschäftigt habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-87322