VwGH vom 17.04.2015, 2013/17/0896
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision der F GmbH, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich vom , Zl VwSen-360257/2/AL/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bezüglich der Geräte mit den FA-Nummern 1 bis 5 und 8 keine Folge.
Gegen diesen Spruchpunkt I des Bescheides richtet sich die vorliegende, als Revision geltende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), gilt eine Beschwerde gegen einen vor Ablauf des erlassen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG, wenn die Beschwerde vor Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des noch läuft.
Die gegen den am zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt diese Beschwerde als Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG. Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Revisionswerber aufgetragen, ein Vorbringen im Sinne von Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu erstatten. Dem wurde mit Schriftsatz vom entsprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen.
Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Zu den auf den Geräten möglichen Höchsteinsätzen wurden keine Feststellungen getroffen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-87321