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VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0020

VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der C R in St. Valentin, Niederösterreich, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-778/002-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Stadtgemeinde St. Valentin in St. Valentin, vertreten durch Rechtsanwälte Weixelbaum Humer Partner OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, 2. M AG in Wien, 3. T GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Grund ihres Antrages vom die "baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage bestehend aus einem 36 m hohen Rohrgittermast mit der dazugehörigen Basisstation in St. Valentin, Rasthausstraße 4, Grundstück Nr. 558, KG 03128 Rems, nach Maßgabe der vorgelegenen mit der Bezugsklausel auf diesem Bescheid versehenen Projektunterlagen" gemäß § 14 Z. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge BO) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Aus der Projektsbeschreibung und dem maßgeblichen Lageplan ergibt sich, dass der Rohrgittermast mit dreieckigem Querschnitt zwei Meter von der westlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin in der südwestlichen Grundstücksecke des Baugründstückes errichtet werden soll. Der die erforderliche Technikstation (Basisstation) enthaltende Metallcontainer mit einer Größe von rd. 2 m x 3 m und einer Höhe von rd. 3 m schließt östlich in einer Entfernung von rd. 7 m von der westlichen Grundstücksgrenze an den Rohrgittermast an und ist mit diesem durch eine Kabelrinne in einer Höhe von über 2,50 m verbunden. In ca. 10 m und 12 m Höhe werden allseitig (an allen drei Seiten) rundumlaufende Werbetafeln im Seitenformat von je 1 m x 5,30 m an der Mastkonstruktion befestigt.

Im Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde ist für dieses im Bauland - Betriebsgebiet liegende Baugrundstück ein vorderer und seitlicher Bauwich von 5 m vorgeschrieben. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 11 m; es besteht freie Anordnung von Gebäuden.

Die Beschwerdeführerin wurde dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl sie mit Faxeingabe vom gegen das Bauvorhaben Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, die Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, die mangelnde Einhaltung des Bauwichs, die zu erwartenden Immissionen durch Eisabwurf und Elektrosmog sowie wegen Verstoßes gegen das Orts- und Landschaftsbild erhoben hatte.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. September 22007 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit welchem ihre Berufung gegen den genannten Baubewilligungsbescheid abgewiesen wurde, Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin Partei des Baubewilligungsverfahrens sei und sich die Baubehörden mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen hätten.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf das von ihr eingeholte Gutachten ihres Bausachverständigen, in welchem ausgeführt wird, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung entspreche. Der bewilligte Mast sei ein Bauwerk. Durch dessen Errichtung am geplanten Standort werde der freie Lichteinfall unter 45 Grad auch bei einer seitlichen Abweichung von höchstens 30 Grad nicht eingeschränkt. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass ein möglicher Schnee- und Eisabwurf von einer technischen Anlage nicht auszuschließen sei; ein allseitig, deutlich sichtbares Warnschild am Mastfuß, das auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweise, sei jedoch ausreichend. Entlang der Grundstücksgrenze seien auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine Stellplätze vorgesehen. Der nächstgelegene und genehmigte Stellplatz liege vom Fundament der Mobilfunkanlage ca. 15 m entfernt. Die Baubehörde dürfe aus kompetenzrechtlichen Gründen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Elektrosmog nicht beurteilen. Bezüglich des Ortsbildes käme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen in der Vorstellung, durch das Anbringen von Werbeschildern am Mobilfunkmast entstünde ein an vielen Stellen geschlossenes turmartiges Gebilde, weshalb dieses Bauwerk als Gebäude zu qualifizieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Gebäude handle es sich um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes. Der Rohrgittermast weise weder ein Dach noch Wände auf. Insoweit sich der Immissionseinwand der Beschwerdeführerin auf den befürchteten Eisabwurf und die daraus resultierenden Folgen beziehe, sei darauf zu verweisen, dass diese geltend gemachte Gefährdung nicht in § 48 BO aufgezählt sei. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs behaupte, zeige sie keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 1615/08-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte im Ablehnungsbescheid aus, dass die Beschwerde nicht ausreichend bedenke, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, wenn dieser wie in der BO eine Differenzierung von Bauwerken in "Gebäude" und "bauliche Anlagen" vornehme und daran jeweils unterschiedliche, auf den Regelfall abstellende, Rechtsfolgen knüpfe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie führt aus, Gegenstand der Baubewilligung sei nicht nur der 36 m hohe Rohrgittermast, sondern eine damit sowohl technisch als auch baulich verbundene Basisstation. Beide Bauwerke seien baulich und funktionell miteinander verbunden und stellten eine Einheit dar. Die Basisstation sei ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 6 BO. Schon aus diesem Grunde sei der Bauwich gemäß § 50 BO einzuhalten. Die am Rohrgittermast vorgesehenen sechs Werbetafeln hätten eine Fläche von 31,8 m2, weshalb auch bezüglich dieses Bauwerks die Bestimmungen über Gebäude und deren Bauwich zumindest analog anzuwenden seien. Der Bauwich würde demnach 18 m betragen. Der von der Beschwerdeführerin eingewendete Eisabwurf stelle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Dieser Gefährdung durch den direkt an der Grundgrenze vorgesehenen Rohrgittermast könne nicht durch Warnschilder begegnet werden, zumal diese Warnschilder vom Grundstück der Beschwerdeführerin infolge der vorhandenen Hecke gar nicht zu sehen seien. Derartig grob körperliche Immissionen könnten ausschließlich durch einen entsprechenden Bauwich vermieden werden. Im Übrigen stelle der Eisabwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auch eine unzumutbare Belästigung dar.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO Parteistellung hat. Ihr kommt im Baubewilligungsverfahren jedoch nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als von ihr subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO geltend gemacht werden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Der hier auch beachtliche § 48 BO lautet:

"§ 48 Immissionsschutz

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen


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1.
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2.
Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festlegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der bewilligte Mobilfunkmast und die in einem Container befindliche Technikstation eine funktionelle und bauliche Einheit bildeten und daher insgesamt als Gebäude zu beurteilen seien; als solches halte es den verordneten Bauwich nicht ein.

§ 4 BO enthält folgende Definitionen:

"...

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung eine wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;


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4.
bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
5.
Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);
6.
Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
..."
Im Hinblick auf die eindeutige Begriffsbestimmung "Gebäude" im § 4 Z. 6 BO kann - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht - durch keine in Betracht kommende Interpretationsmethode der Rohrgittermast als Gebäude beurteilt werden.
Die Vorschriften über die Einhaltung eines Bauwichs sind - ausgehend von der Begriffsbestimmung in § 4 Z. 5 BO - nur auf Gebäude anwendbar.
Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass der Mobilfunkmast und die im Container befindliche technische Basisstation eine funktionelle Einheit bilden. Die beiden Bauwerke sind aber nur durch einen Kabelrinne verbunden. Für die einheitliche rechtliche Qualifikation eines Bauwerkes mit unterschiedlichen baulichen Konstruktionsmerkmalen ist zu fordern, dass sie in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden. Dies ist für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Bauwerke jedoch zu verneinen.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0054). Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch Eisabwurf vom Mobilfunkmast käme es zu Belästigungen auf ihrem benachbarten Grundstück, stellt somit keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung dar, weil diese behauptete Immission in § 48 Abs. 1 Z. 2 BO nicht genannt ist.
Die belangte Behörde ging zutreffend auch davon aus, dass die Behandlung der von der bewilligten Anlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren unter dem Einwand "Elektrosmog" geltend gemacht worden sind, in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete) fallen. Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/05/0228, und vom , Zl. 2006/05/0223).).
Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch im Recht, wenn sie behauptet, dass durch den zu befürchtenden Eisabwurf vom Mobilfunkmast Gefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 BO drohen. Der 36 m hohe Rohrgittermast ist nur 2 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Der von der Berufungsbehörde befragte maschinenbautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass ein Schnee- und Eisabwurf von diesem Bauwerk nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hält die von diesem Sachverständigen vorgeschlagene Maßnahme, am Mastfuß ein Warnschild, das auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweist, anzubringen, für ausreichend. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 BO keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann im Hinblick auf die geplante Nähe des Rohrgittermastes zum Grundstück der Beschwerdeführerin die behauptete Gefährdung durch Eisabwurf nicht ausgeschlossen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage). Eine Bewilligung des Rohrgittermastes am begehrten Standort wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0283). Ob dies der Fall ist, kann abschließend erst nach einem entsprechenden Gutachten eines Sachverständigen beurteilt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am