VwGH vom 27.04.2015, 2013/17/0887
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, jeweils vom , 1.) ABK - 424551/2013 (hg 2013/17/0887), 2.) ABK - 424461/2013 (hg 2013/17/0888),
3.) ABK - 226/2012 (hg 2013/17/0889), betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 (insgesamt daher EUR 4.039,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, für das Halten jeweils eines Spielapparates mit Hunde- und Pferderennen an jeweils einem näher bezeichneten Standort in Wien, eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO wegen der unterlassenen Anmeldung des jeweiligen Gerätes und eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer abgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Anträgen, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG jeweils eingetretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund des personellen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0593, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-87311