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VwGH 25.06.2013, 2011/09/0140

VwGH 25.06.2013, 2011/09/0140

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4;
AuslBG §3 Abs4a;
RS 1
Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E , 98/09/0127; E , 2008/09/0062).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0104 E RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/09/0152

2011/09/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des HW in S, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1.) , Zl. UVS-11/11264/23-2011 (2011/09/0140), 2.) , Zl. UVS-11/11263/23-2011 (2011/09/0141), 3.) , Zl. UVS- 11/11295/22-2011 (2011/09/0152), betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid wird - soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt I. richtet - als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Betreiber des Nachtklubs R. in S. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) und somit als Arbeitgeber 1) die ungarische Staatsangehörige D.V., 2) die ungarische Staatsangehörige Z.L. sowie 3) die rumänische Staatsangehörige M.G. jeweils am (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt, obwohl für diese Ausländerinnen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber 1) die ausländische Staatsangehörige K.A. und 2) die ausländische Staatsangehörige S.N. im Nachtlokal C. in B. von bis mindestens als Tänzerin beschäftigt, obwohl für diese Ausländerinnen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I. für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ausländischen Staatsangehörigen 1) M.G. vom bis , 2) P.Z. vom bis , 3) P.L. von bis beschäftigt, obwohl für diese Ausländerinnen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 144 Stunden) verhängt. In einem zweiten - hier nicht behandelten - Spruchpunkt des drittangefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer auch wegen Übertretungen des ASVG bestraft.

Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden den jeweiligen Verfahrensgang sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen dar und führte aus, dass für die zu den Zahlen UVS 11/11264/23 2011 (hg. Zl. 2011/09/0140) und UVS 11/11263/23 2011 (hg. Zl. 2011/09/0141) geführten Verwaltungsstrafverfahren am eine gemeinsame öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei. Zu dem zur Zl. UVS-11/11295/22-2011 (hg. Zl. 2011/09/0152) geführten Verfahren sei am eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides (hg. Zl. 2011/09/0140) führte die belangte Behörde zum festgestellten Sachverhalt Folgendes aus:

Im Februar 2010 habe der Beschwerdeführer unter anderem das als Go-Go-Bar bezeichnete und beworbene Nachtlokal R. in S. betrieben.

In diesem Lokal seien am bei einer Kontrolle durch AbtInsp. J.R. und BezInsp. C.S. um ca. 22.00 Uhr die ungarischen Staatsangehörigen D.V. und Z.L. sowie die Rumänin M.G. in Animier- bzw. Tanzkleidung angetroffen worden.

Aufgrund der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Arbeitsvereinbarung hätten die ausländischen Tänzerinnen, die in einer Unterkunft des Beschwerdeführers über dem Nachtlokal untergebracht gewesen seien, als Go-Go- bzw. Table-Tänzerinnen während der Lokalöffnungszeit von 21.00 Uhr bis ca. 06.00 Uhr morgens in der R. Bar allgemeine Tanzvorführungen sowie auf Bestellung Privattänze in einem Separee darzubieten und die Gäste zur Bestellung von Tanzvorführungen sowie zum Getränkekonsum zu animieren gehabt. Bei dieser Beschäftigung an fünf bis sechs Tagen in der Woche wären sie dem Weisungs- und Kontrollrecht des Beschwerdeführers oder dessen Gehilfen, wie des Thekenpersonals bzw. der Kellner unterlegen.

Für ihre Tätigkeit hätten die Ausländerinnen ein tägliches Fixum bzw. einen Garantiebetrag zwischen EUR 30,-- und EUR 60,-- sowie einen vom Beschwerdeführer im Vorhinein festgelegten Anteil der vom Gast an das Thekenpersonal zu bezahlenden Kosten der Privattänze und Getränke erhalten. Die Getränkeprovision und Anteile für Privattanzvorführungen seien den Ausländerinnen täglich nach Arbeitsende, die Garantie- bzw. Fixbeträge nach Beendigung der mehrwöchigen Arbeit gegen Quittung ausbezahlt worden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten keine schriftlichen Verträge über die Arbeitsvereinbarung oder Meldezettel der Tänzerinnen vorgelegt werden können. Der Inhalt von später nachgereichten Vertragsurkunden, die hinsichtlich D.V. und Z.L. mit "Werkvertrag" bezeichnet gewesen seien, die "H.W. Management, staatlich konzessionierte Agentur, S.", und "R-Bar, S." als Vertragsparteien sowie rechts oben den Namen und die Anschrift genannter Ausländerinnen ausgewiesen hätten, seien den Tänzerinnen jeweils unbekannt gewesen und hätten nicht ihrer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung entsprochen.

Im Februar 2010 seien gegen den Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vorgelegen.

Im zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2011/09/0141) stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Im Februar 2010 habe der Beschwerdeführer unter anderem das als Go-Go-Bar bezeichnete und beworbene Nachtlokal C. bzw. C.-Bar in B. betrieben. In diesem Lokal seien am bei einer Kontrolle durch AbtInsp. J.R. und BezInsp. C.S. um ca. 21.05 Uhr die ungarischen Staatsangehörigen K.A. und S.N. in Animier- bzw. Tanzkleidung sowie Frau M.M. als Bardame angetroffen worden.

Aufgrund der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Arbeitsvereinbarung hätten die Ausländerinnen, die in einer Unterkunft des Beschwerdeführers über dessen Nachtlokal R. untergebracht gewesen seien, als Go-Go- bzw. Table-Tänzerinnen jedenfalls seit während der Lokalöffnungszeit von 21.00 Uhr bis ca. 06.00 Uhr morgens in der C.-Bar allgemeine Tanzvorführungen sowie auf Bestellung Privattänze in einem Separee darzubieten und die Gäste zur Bestellung von Tanzvorführungen sowie zum Getränkekonsum zu animieren gehabt. Bei dieser Beschäftigung an fünf bis sechs Tagen in der Woche seien die Ausländerinnen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Beschwerdeführers und dessen Gehilfen, wie etwa der Barfrau M.M. unterlegen.

Für ihre Tätigkeit hätten die Ausländerinnen jedenfalls ein Fixum bzw. einen Garantiebetrag von täglich EUR 30,-- bis EUR 60,--

sowie einen vom Beschwerdeführer im Vorhinein festgelegten Anteil der vom Gast an die Barfrau bzw. das Thekenpersonal zu bezahlenden Kosten der Privattänze und Getränke erhalten. Die Getränkeprovision und Anteile für Privattanzvorführungen seien den Ausländerinnen täglich nach Arbeitsende, die Garantie- bzw. Fixbeträge nach Beendigung ihrer mehrwöchigen Arbeit gegen Quittung ausbezahlt worden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten keine schriftlichen Verträge über die Arbeitsvereinbarung mit den Tänzerinnen vorgelegt werden können. Der Inhalt der hinsichtlich ihrer Person später nachgereichten Vertragsurkunde, bezeichnet "Werkvertrag", der wie der die Ausländerin S.N. betreffende Werkvertrag die "H.W. Management, staatlich konzessionierte Agentur, S.", und C.- Bar, S-straße, B als Vertragsparteien sowie rechts oben den Namen und die Anschrift der Tänzerin ausgewiesen habe, sei A.K. unbekannt gewesen und habe nicht der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprochen.

Im Februar 2010 seien gegen den Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vorgelegen.

In der Begründung des drittangefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am seien die rumänischen Staatsangehörigen M.G. und P.L., sowie die ungarische Staatsangehörige P.Z. in Animier- bzw. Tanzkleidung in dem vom Beschwerdeführer als Go-Go-Bar betriebenen und beworbenen Nachtlokal R. in S., H-straße, bei einer Kontrolle um ca. 21.25 Uhr angetroffen worden.

Nach der mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Arbeitsvereinbarung hätten M.G. seit , P.Z. seit und P.L. seit an fünf mit dem Beschwerdeführer festgelegten Tagen pro Woche während der Lokalöffnungszeit von 21.00 Uhr bis ca. 6.00 Uhr morgens in der R.- Bar als Go-Go- bzw. Table-Tänzerinnen allgemeine Tanzvorführungen sowie auf Bestellung Privattänze darzubieten sowie die Gäste zur Bestellung von Tanzvorführungen sowie zum Getränkekonsum zu animieren. Bei dieser Beschäftigung seien die Ausländerinnen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Beschwerdeführers und/oder dessen Gehilfen, wie etwa der Kellnerin M.M. unterlegen. Für ihre Tätigkeit hätten sie ein tägliches Fixum von ca. EUR 30,-- bis EUR 40,-- pro Nacht sowie einen vom Beschwerdeführer im Vorhinein festgelegten Anteil der vom Gast an die Kellner zu bezahlenden Kosten der Privattänze und Getränke erhalten, für die im Lokal Preislisten aufgelegen seien.

Der den Ausländerinnen gebührende Anteil für einen Privattanz in der Dauer von einem Lied habe sich auf EUR 17,--, hinsichtlich P.L. jedoch auf EUR 35,-- und für einen Privattanz in der Dauer von drei Liedern auf EUR 30,--, hinsichtlich L.P. hingegen auf EUR 60,-- belaufen. Die Getränkeprovision, die etwa im Falle von M.G. und P.L. 20 Prozent der Gästekonsumation, hinsichtlich P.Z. EUR 4,-- pro Piccolo und EUR 16,-- pro Sekt ausgemacht habe, sowie die Anteile für Privattanzvorführungen seien vom Kellner aufgezeichnet und den Ausländerinnen gegen Unterfertigung täglich in der Früh, die Fixbeträge hingegen vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden.

Der den Ausländerinnen unbekannte deutschsprachige Inhalt der bei der Kontrolle vorgefundenen Verträge habe jeweils nicht der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung entsprochen. Im Juni 2010 seien gegen den Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und wegen Meldepflichtverletzungen gemäß § 33 Abs. 1, § 111 Abs. 1 und 2 Z. 1 ASVG vorgelegen, es seien im Zusammenhang mit Kontrollen vom in den von ihm betriebenen Nachtlokalen R. und C.-Bar weitere amtsbekannte Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft S. anhängig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die in den Sprüchen der Bescheide genannten Ausländerinnen vom Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG beschäftigt worden seien und nahm die vorsätzliche Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Sie legte in den Bescheiden ebenfalls ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2011/09/0140, 2011/09/0141 und 2012/09/0152 protokollierten, im Wesentlichen dieselben Rügen enthaltenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Bestrafung wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung nicht in Betracht komme, wenn im Beweisverfahren eine Animiertätigkeit überhaupt nicht nachgewiesen werden habe können. Im gegenständlichen Fall sei kein Beweisverfahren zur Frage einer Animiertätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen durchgeführt bzw. seien die ausländischen Staatsangehörigen seitens der beteiligten Richter zu diesem Beweisthema nicht befragt worden, sodass auch schon aus diesem Grund bis dato seitens der Erstbehörde eine Animiertätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen nicht nachgewiesen habe werden können.

Dass sie in den jeweiligen Lokalen des Beschwerdeführers nicht nur als Tänzerinnen, sondern auch als Animierdamen tätig geworden sind und auch am Getränkeumsatz beteiligt waren, ergibt sich jedoch eindeutig aus den in den Berufungsverhandlungen getätigten und von der belangten Behörde in ihren beweiswürdigenden Erwägungen berücksichtigten Aussagen der Zeuginnen K.A., D.V., Z.L. sowie L.P (vgl. dazu auch die damit in Einklang stehende Aussage der Barfrau M.M.). Dass die weiteren, von der belangten Behörde nicht einvernommenen Ausländerinnen unter anderen Umständen beschäftigt worden wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die Zeugin M.M. - die in beiden verfahrensgegenständlichen Etablissements für den Beschwerdeführer tätig geworden ist - angegeben hat, dass die "Abläufe" (Bedingungen der Beschäftigung der Ausländerinnen) in den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Lokalen gleich gewesen seien.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch weitere Feststellungen der belangten Behörde und stellt diesen Feststellungen Behauptungen gegenüber, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit der Ausländerinnen. Der Beschwerdeführer zeigt aber relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der detailliert im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung im Ergebnis nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/09/0214, mwN, sowie vom , Zl. 2010/09/0077).

Insoweit der Beschwerdeführer meint, dass die ausländischen Staatsangehörigen als Selbständige, welche werkvertragliche Leistungen erbracht hätten, zu werten gewesen seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0124, m. w.H.), nach der es sich bei der Tätigkeit einer Tänzerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG handelt. Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/09/0124, und vom , Zl. 2004/09/0043).

Die von der belangten Behörde festgestellten Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellen auch im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer - in den Feststellungen der belangten Behörde dargestellten, oben wiedergegebenen - Aspekte mit den vom Beschwerdeführer betriebenen Lokalen ohne Zweifel eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar, daran könnte auch die Beschaffung der "Tanzbekleidung" durch die Ausländerinnen selbst nichts ändern.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob im gegenständlichen Fall § 3 Abs. 4 AuslBG zur Anwendung gelangen zu habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten sind. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit - ausreichende künstlerische Elemente des Tanzes sind aber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch vom Beschwerdeführer konkret behauptet worden, es wäre aber am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten - in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/09/0127, sowie vom , Zl. 2008/09/0062, und vom , Zl. 2010/09/0104).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Spruchpunkte I. 1-3 des drittangefochtenen Bescheides rechtswidrig seien, da es die Behörden zu konkretisieren unterlassen hätten, zu welcher Uhrzeit die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begonnen hätten.

Der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist jedoch mit der Anführung des Kalendertages ausreichend bestimmt angegeben. Handelt es sich um einen Tatzeitraum, ist - wie die belangte Behörde dies gegenständlich auch getan hat - dessen Anfang und Ende im Spruch in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art anzugeben. Die genaue Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tätigkeit ausgeübt wurde, ist nicht erforderlich. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit dem Kalendertag bewahrt den Beschwerdeführer davor, dass die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren einleitet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0096, sowie vom , Zl. 2008/09/0094).

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer noch geltend, dass die belangte Behörde die Einvernahme der beantragten Zeuginnen M.G. (hg. Zlen. 2011/09/0140 und 2011/09/0152), P.Z. (hg. Zl. 2011/09/0152) und S.N. (hg. Zl. 2011/09/0141) unterlassen hätte, er legt jedoch die Relevanz dieser behaupteten Mängel des Verfahrens nicht dar, weil weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in den Beschwerden konkrete Beweisthemen vorgebracht werden.

Da auch hinsichtlich der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu ersehen ist, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4;
AuslBG §3 Abs4a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090140.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-87309