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VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0011

VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der X, 2. des Y, beide in Z, beide vertreten durch Steiner Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-820/5/2008, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung und Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Klagenfurt in 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1, 2. A in B, 3. C in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom suchte der Planverfasser Architekt DI K.M. für die Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 397, KG Q, an. Diesem Ansuchen war eine "Vollmacht" vom "September 2002" folgenden Inhalts beigelegt:

"Wir bevollmächtigen Herrn DI Arch. K.M. uns in allen Angelegenheiten das Baulos K-Gasse 1A Q, betreffend zu vertreten."

Diese Vollmacht ist von den beiden Beschwerdeführern unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom beantragten die Beschwerdeführer, vertreten durch die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwälte mit dem Hinweis auf "Vollmacht erteilt", ihnen bauliche Maßnahmen "zu gestatten". Diese Rechtsanwälte haben in der Folge im gegenständlichen Bauverfahren unter Berufung auf die erteilte Vollmacht Anträge, u.a. auch einen Devolutionsantrag vom , und Rechtsmittel für die Beschwerdeführer eingebracht.

Die dem Architekten DI K.M. erteilte Vollmacht wurde von den Beschwerdeführern nicht widerrufen.

Im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erfolgten behördliche Zustellungen entweder an den bevollmächtigten Architekten DI K.M. oder an die genannten Rechtsanwälte.

Mit Schreiben vom forderte die zuständige Bauberufungskommission die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte an den Architekten DI K.M. mit RSb-Brief durch Hinterlegung am .

Dieses Schriftstück wurde nicht behoben.

Mit Bescheid der infolge Devolution zuständig gewordenen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde "das Baubewilligungsansuchen vom der (Beschwerdeführer), beide vertreten durch Arch. DI (K.M.), gemäß § 13 Abs. 3 AVG" zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zu Handen des Architekten DI K.M. durch Hinterlegung am zugestellt.

Mit dem am zur Post gegebenen Schriftsatz begehrten die Beschwerdeführer, vertreten durch die sie auch im Beschwerdeverfahren vertretenden Rechtsanwälte, u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom und erhoben gleichzeitig Vorstellung gegen diesen Bescheid. Sie führten hiezu aus, dass sie seit dem Devolutionsantrag vom durch die erwähnten Rechtsanwälte vertreten würden, welche sich auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hätten. Dementsprechend seien die Zustellungen und Ladungen an die Antragsteller in weiteren Verfahren nicht an den Architekten DI K.M., sondern jedenfalls auch an ihre Rechtsanwälte erfolgt. Der dem Bauansuchen stattgebende Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom sei aber nur mehr zu Handen des Architekten adressiert worden: Von der seitens der Nachbarin dagegen erhobenen Vorstellung hätten die Antragsteller jedoch zunächst überhaupt keine Kenntnis erlangt. Erst auf Grund einer telefonischen Intervention sei eine Kopie der Vorstellung zu Handen der einschreitenden Rechtsanwälte übermittelt worden. Die den Baubewilligungsbescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt aufhebende Vorstellungsentscheidung der Kärntner Landesregierung vom sei dann wieder ordnungsgemäß und korrekt an die Antragsteller zu Handen der einschreitenden Rechtsanwälte zugestellt worden. Auf Grund des der Behörde schon bei der Abfertigung des Bescheides der Bauberufungskommission vom offenbar unterlaufenen Fehlers sei seitens der Antragsteller an den Architekten DI K.M. die strikte Weisung ergangen, die Antragsteller von Zustellungen welcher Art auch immer jeweils unverzüglich zu verständigen. In der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt am , bei der die Erstantragstellerin und die Rechtsanwältin Dr. R.St. als ihre Rechtsvertreterin auf Beklagtenseite persönlich anwesend gewesen seien, habe die klagende Nachbarin eine Kopie des Bescheides der Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom vorgelegt, mit dem das Baubewilligungsansuchen vom wegen unterlassener Ergänzungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei. Dadurch hätten die Antragsteller erstmals Kenntnis davon erlangt, dass offenbar wieder Erledigungen der Behörde an die Antragsteller zu Handen des Architekten DI K.M. und nicht zu Handen der sie vertretenden Rechtsanwälte erfolgt seien und dass der genannte Architekt (aus welchen Gründen habe nicht geklärt werden können) evident weisungswidrig eine unverzügliche Verständigung der Antragsteller von erfolgten Zustellungen an ihn unterlassen habe und überdies gegenüber der Behörde offensichtlich untätig geblieben sei. Eine Zustellung des Auftrages vom und des Bescheides der Bauberufungskommission vom an die Antragsteller zu Handen der sie seit dem Devolutionsantrag vom vertretenden Rechtsanwälte sei niemals erfolgt. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab dem Vorliegen einer an einen Rechtsanwalt erteilten Vollmacht eine Zustellvollmacht gemäß § 9 Zustellgesetz vorliege und Zustellungen ab dem Vorliegen einer solchen Zustellvollmacht wirksam nur mehr an den genannten Rechtsanwalt vorgenommen werden könnten, sei davon auszugehen, dass weder der Auftrag vom noch der Bescheid vom überhaupt wirksam zugestellt worden seien.

Die Beschwerdeführer erhoben daher u.a. Vorstellung gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom . Für den Fall, dass die Vorstellungsfrist gegen diesen Bescheid bereits wirksam abgelaufen sein sollte, stellten sie den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Vorstellung gegen diesen Bescheid zu bewilligen.

In diesem Schriftsatz vom wurde förmlich bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis der Antragsteller zu Architekten DI K.M. mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die an den Architekten DI K.M. im September 2002 erteilte Vollmacht eine Zustellbevollmächtigung miteingeschlossen habe und Zustellbevollmächtigte im Baubewilligungsverfahren daher sowohl dieser Architekt als auch die erwähnten Rechtsanwälte gewesen seien. Ein Widerruf bzw. eine Kündigung der Vollmacht an den Architekten DI K.M. sei nicht erfolgt. Wenn die Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte habe, sei die Zustellung als bewirkt anzusehen, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden sei. Die Zustellung des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom sei daher rechtmäßig am 16. April (gemeint offenbar: Juli) 2007 erfolgt. Im Hinblick auf die Regelung des § 92 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, wonach nach Erschöpfung des gemeindebehördlichen Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung möglich sei, hätte die Vorstellung spätestens am Montag, dem 30. April (gemeint offenbar: Juli) 2007, erhoben werden müssen. Die mit datierte Vorstellung sei jedoch erst am beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführer hätten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, dass ihr Vertreter Architekt DI K.M. der ausdrücklichen Weisung, die Beschwerdeführer von allen Zustellungen und Ladungen unverzüglich zu verständigen, nicht nachgekommen sei. Er habe sich entweder aus gesundheitlichen Gründen weisungswidrig verhalten oder grob schuldhaft gehandelt. Dieses weisungswidrige Verhalten würde ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 AVG läge jedoch nicht vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter - dessen Verschulden an der Versäumung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden der Partei gleichzuhalten sei - auffallend sorglos gehandelt habe. Der Umstand, dass der Vertreter weisungswidrig gehandelt habe, betreffe ausschließlich das Innenverhältnis des Bevollmächtigungsvertrages, bilde aber, da das Verschulden des Vertreters dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten sei, keinen Wiedereinsetzungsgrund.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1765/08-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer tragen vor, dass weder der Auftrag der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom noch deren Bescheid vom bisher wirksam zugestellt worden seien, da ab dem Vorliegen einer an einen Rechtsanwalt erteilten Zustellvollmacht nur mehr an diesen die Zustellung vorgenommen werden könnte. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer in dem besonders gelagerten Fall auf Grund des auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben unabhängig vom Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Zustellgesetz jedenfalls davon ausgehen können, dass die ihre rechtlichen Interessen berührenden Zustellungen nicht nur an ihren Architekten, sondern auch an die sie seit dem Devolutionsantrag vertretenden Rechtsanwälte erfolgen würden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richten sich der Inhalt und der Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer betreffend das mit Ansuchen vom beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingeleitete Baubewilligungsverfahren dem Architekten DI K.M. (schriftlich) Vollmacht erteilt. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis sind in dieser Vollmacht eindeutig umschrieben. Diese Vollmacht wurde von den Beschwerdeführern bis zu ihrer Eingabe vom nicht widerrufen.

Bezüglich der Zustellung von Dokumenten wird in § 9 Zustellgesetz in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 Folgendes geregelt:

"§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

...

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

..."

Eine allgemeine Vertretungsmacht schließt im Allgemeinen, d. h. wenn nicht ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellbevollmächtigung ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0123). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die an den Architekten DI K.M. im September 2002 von den Beschwerdeführern erteilte Vollmacht eine Zustellbevollmächtigung mitumfasst. Wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz Zustellgesetz ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0156), wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. Insbesondere besteht keine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist. Diesbezüglich wird in § 10 Abs. 1 AVG zwischen den Vertretern nicht unterschieden.

Gemäß § 92 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht 1998 ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Gemeindebehördenbescheides nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die am eingebrachte Vorstellung gegen den am an den Architekten DI K. M. durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom war daher jedenfalls verspätet.

Insofern die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde jedenfalls an den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt zustellen hätte müssen, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer die an den Architekten DI K.M. erteilte Vollmacht während des Baubewilligungsverfahrens nicht widerrufen haben. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt hat den Bescheid vom (Baubewilligungsbescheid) an die Beschwerdeführer zu Handen des Architekten DI K.M. zugestellt; der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , womit dieser Baubewilligungsbescheid auf Grund einer Vorstellung einer Nachbarin aufgehoben wurde, wurde den Beschwerdeführern zu Handen der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte zugestellt. Die Beschwerdeführer hatten daher jedenfalls Kenntnis davon, dass die Baubehörde Zustellungen von an sie gerichteten Schriftstücke auch nur an den von ihnen bevollmächtigten Architekten verfügt. Sie können sich daher keinesfalls auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben deshalb berufen, wenn in der Folge das Schreiben der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom und deren Bescheid vom auch nur an den Architekten zugestellt worden ist.

Die Beschwerdeführer erachten die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einerseits ein weisungswidriges Verhalten eines Kanzleiangestellten des Parteienvertreters als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt wird, andererseits aber ein weisungswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes bzw. des sonstigen Parteienvertreters selbst deshalb kein Wiedereinsetzungsgrund sein soll, weil das Verhalten des Parteienvertreters in Anwendung der § 12 AVG bzw. § 39 ZPO mittelbar der Partei zugerechnet wird, für nicht rechtsgemäß. Sie regen daher an, diese Rechtsprechung zu überdenken. Wenn man schon das weisungswidrige Verhalten eines Kanzleiangestellten des Vertreters für die Partei als Wiedereinsetzungsgrund anerkenne, müsse man doch umso mehr das weisungswidrige Verhalten des Vertreters selbst, wogegen die Partei nicht das Geringste unternehmen könne, als Wiedereinsetzungsgrund anerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Beschwerdeführer machen als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass sich der von ihnen bevollmächtigte DI K.M. weisungswidrig verhalten habe und sie trotz entsprechenden Auftrages von den Zustellungen, insbesondere des Bescheides der Bauberufungskommission vom , nicht verständigt habe. Deshalb hätten sie auch die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen diesen Bescheid versäumt.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass den von ihnen bevollmächtigten Arch. DI K.M. nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Die Beschwerdeführer verweisen zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/20/0075, und , Zl. 2008/05/0208, mwN). Insoweit die Beschwerdeführer eine Unsachlichkeit dieser Rechtsprechung bei Vergleich mit der Rechtsprechung zum Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes erblicken, ist diesem Vorbringen, wie dies bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 1765/08, dargelegt hat, entgegen zu halten, dass diesbezüglich in der Rechtsprechung der Höchstgerichte unterschiedliche Rechtsfolgen an unterschiedliche Sachverhaltes geknüpft werden. In Fällen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung wird ein Fehlverhalten eines Parteienvertreters wie ein solches der Partei selbst behandelt. Handeln hingegen Angestellte des Parteienvertreters, welche typischerweise in keinem direkten Rechtsverhältnis zum Vertretenen stehen, dann kommt der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu Gunsten des Vertretenen in jenen Fällen zum Tragen, in denen dem Parteienvertreter kein oder nur ein minderer Grad von Überwachungsverschulden hinsichtlich seines Angestellten trifft. Hierin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Betrachtungsweise.

Von der Rechtsprechung, wonach ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0078), abzugehen, besteht daher im Beschwerdefall keine Veranlassung.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligten Parteien hatte zu unterbleiben, da sie durch keinen Rechtsanwalt vertreten waren.

Wien, am