VwGH vom 25.02.2010, 2006/18/0363

VwGH vom 25.02.2010, 2006/18/0363

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G in H, geboren am , vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 945/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am in Österreich geboren worden und am erstmals nach Jugoslawien verzogen. Nach einem weiteren Aufenthalt vom bis im Bundesgebiet sei er neuerlich nach Jugoslawien ausgereist. Seit sei er durchgehend in Österreich gemeldet. Zuletzt sei ihm am vom Magistrat der Stadt Wien eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden. Er habe im Bundesgebiet - bis auf zwei Jahre Volksschule - die Pflichtschule und eine Lehre als Elektriker absolviert.

Im Jahr 2000 sei der Beschwerdeführer erstmals negativ in Erscheinung getreten und von der Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) am wegen Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden.

Am sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, §§ 15, 241e Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er sich am eine fremde Kreditkarte verschafft und mit dieser anschließend einen Taxilenker zur Erbringung einer Fahrtleistung, ohne diese zu bezahlen, verleitet habe.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer am vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, §§ 130, 15, 129 Z. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er in der Zeit von Anfang September 2005 bis Mitte November 2005 gewerbsmäßig bei 19 Kellereinbrüchen zehn Paar Ski, Werkzeug, Skischuhe und Eislaufschuhe, ein Fahrrad, einen Fernseher, einen Videorekorder, einen DVD-Player, drei Snowboards, ein Skateboard, eine Softgun, Skistöcke und ein Mountainbike zu stehlen (richtig: gestohlen) bzw. zu stehlen versucht habe sowie am einen DVD-Player aus einem Geschäft zu stehlen versucht habe.

Der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand sei daher verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - hier: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer lebe seit 1990 durchgehend im Bundesgebiet. Im Inland befänden sich seine Eltern und ein Bruder. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und sohin im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das wiederkehrende (gleichgelagerte) strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr auffällig, dass er nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Von daher gesehen könne eine Verhaltensprognose nicht zu seinen Gunsten gestellt werden, dies umso weniger, als er seine Straftaten zuletzt in einer Vielzahl von Angriffen in einem sehr kurzen Zeitraum, somit von hoher krimineller Energie gekennzeichnet und zudem gewerbsmäßig, gesetzt habe.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit ca. 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Ungeachtet dessen könne er sich jedoch nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration berufen. Diese erfahre durch den Umstand, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde, eine wesentliche Relativierung. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden, weil dieser lediglich in den Zeiträumen vom bis , bis , bis und bis insgesamt bei sieben verschiedenen Arbeitgebern nur in einer Gesamtdauer von 12 1/2 Monaten einer Beschäftigung nachgegangen sei. Seine familiären Bindungen seien insofern zu relativieren, als er weder mit seinen Eltern noch mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder lebe.

Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen und der fremdenrechtlichen Vorschriften, gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) wögen nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Auch § 61 FPG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Geburt in Österreich lediglich ca. ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig gewesen und anschließend erst im Alter von zwei Jahren für die Dauer von knapp zwei Monaten neuerlich nach Österreich eingereist, um anschließend weitere sechs Jahre in seinem Heimatland zu verbringen. Erst am habe er durchgehend seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Von einer Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 61 Z. 4 FPG ("von klein auf im Inland aufgewachsen") könne daher keine Rede sein.

Die Bestimmungen des § 61 Z. 2 und 3 FPG kämen bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

Die mit zehn Jahren befristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine ausreichend. Wer, wie der Beschwerdeführer, dem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl bzw. Betrügereien nachgehe, lasse nicht nur seine Geringschätzung, sondern sogar seine offenbare Negierung maßgeblicher zum Rechtsgüterschutz aufgestellter Vorschriften erkennen. In Anbetracht der durch sogenannte "südosteuropäische Banden" verursachten ausufernden Eigentumskriminalität könne vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In Anbetracht der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich, wie oben dargestellt, am eine fremde Kreditkarte verschafft und anschließend mit dieser durch Täuschung einen Taxilenker zur Erbringung einer Fahrtleistung, ohne diese zu bezahlen, verleitet. Obwohl er wegen dieser Delikte (Vergehen des schweren Betruges und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) am zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, nicht einmal drei Monate später in einschlägiger Weise neuerlich straffällig zu werden und von Anfang September 2005 bis Mitte November 2005 gewerbsmäßig, das heißt, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, - wie oben (I. 1.) dargestellt - in zahlreichen Angriffen das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu verüben.

In Anbetracht dieses Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 61 Z. 4 FPG und vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen" sei. Er sei in Österreich geboren und habe sich hier bis zu seinem zweiten Lebensjahr aufgehalten. Von 1984 bis 1990 sei er im damaligen Jugoslawien gewesen und habe dort die erste Klasse Volksschule besucht. Dort habe er zwar Serbokroatisch gelernt, er sei jedoch bereits in der zweiten Klasse Volksschule nach Österreich gekommen und habe dann durchgehend hier gelebt. Zweimal sei er während der Schulferien für einige Wochen nach Österreich gekommen, um bei seiner Familie zu leben. Er spreche lediglich schlecht Serbisch, antworte seiner Mutter, die mit ihm Serbisch spreche, auf Deutsch und könne nicht Serbisch schreiben.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach der zu § 38 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG ergangenen, wegen der in Bezug auf die Wendung "von klein auf im Inland aufgewachsen" insoweit unveränderten Rechtslage auch unter dem Blickwinkel des § 61 Z. 4 FPG maßgeblichen hg. Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0096) kommt es für die Frage, welches Lebensalter der Wendung "von klein auf" zu subsumieren ist, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises, wie sie für die vom Schutzzweck des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge eines Staates maßgeblich ist, beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Die genannte altersmäßige Abgrenzung ist auch aus entwicklungspsychologischer Sicht von Bedeutung, wird doch die "Phase der ersten Verselbständigung" - das ist das Stadium, in dem Kinder auch familienfremde Erzieher akzeptieren, mit anderen Kindern Freundschaften anbahnen, Spiele spielen, sich im Gruppenleben integrieren und somit ihren Lebensbereich über ihre unmittelbare familiäre Sphäre hinaus ausdehnen können - mit etwa drei Jahren erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können.

Unter dem Blickwinkel dieser Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof einen Fremden, der zwar in Österreich geboren wurde, aber als Zweijähriger aus dem Bundesgebiet ausgereist und erst im Alter von neun Jahren nach Österreich zurückgekehrt ist (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2002/18/0096) und einen in Österreich geborenen Fremden, der hier nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr aufhältig war und die folgenden (rund) sechs Jahre in seinem Heimatland verbrachte sowie erst nach Vollendung seines achten Lebensjahres wieder im Bundesgebiet aufhältig war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0254), nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" angesehen. Auch in einem Beschwerdefall, in dem der Fremde kurz nach seiner Geburt Österreich verlassen hatte und erst im Alter von rund sechs Jahren hierher zurückgekehrt war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0537), erachtete der Verwaltungsgerichtshof die genannte Tatbestandsvoraussetzung nach § 61 Z. 4 FPG als nicht erfüllt.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit nicht konkretisiert bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der in Österreich geborene Beschwerdeführer im Alter von etwa einem Jahr und einem Monat ins damalige Jugoslawien verzogen, hat sich in seinem vierten Lebensjahr lediglich rund acht Wochen hier aufgehalten und ist erst wieder im Alter von rund 8 1/2 Jahren nach Österreich gezogen. Auf dem Boden der vorzitierten Judikatur ist der Beschwerdeführer daher nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen, sodass § 61 Z. 4 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.

3. Entgegen der Beschwerdeansicht hinderte auch nicht die Bestimmung des § 55 Abs. 3 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, verkennt doch der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass seine Verurteilung vom (wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) sowohl den Tatbestand des § 55 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. als auch jenen der Z. 2 dieser Bestimmung erfüllt.

4. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit 1990) und seine familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Eltern und seinem Bruder berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich steht jedoch die oben beschriebene, sich aus seinem Gesamt(fehl)verhalten ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen, vor allem des Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, gegenüber. So hielt die Verurteilung des Beschwerdeführers vom zu einer Freiheitsstrafe diesen nicht davon ab, binnen weniger Wochen - wie oben (I. 1.) dargestellt - in einschlägiger und gewerbsmäßiger Weise neuerlich straffällig zu werden und über einen Zeitraum von mehreren Wochen eine Reihe von Einbruchsdiebstählen zu verüben. Vor allem in Anbetracht des raschen Rückfalls des Beschwerdeführers, wobei er bei diesen neuerlichen Straftaten gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte, und im Hinblick darauf, dass keine berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten persönlichen Interessen das gegenläufige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht überwögen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, nicht beanstandet werden.

Wenn der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Interessenabwägung die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom , Nr. 36.757/97 (Jakupovic gegen Österreich), und vom , Nr. 42.703/98 (Radovanovic gegen Österreich) ins Treffen führt, so liegen diesen Urteilen Beschwerdefälle zugrunde, in denen der jeweilige Beschwerdeführer im jugendlichen Alter wiederholt delinquent wurde. Im vorliegenden Fall verübte der Beschwerdeführer die seinen beiden gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten jedoch im Erwachsenenalter, sodass bereits deshalb die den genannten Urteilen des EGMR zugrunde liegenden Beschwerdefälle mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind.

Auch mit dem Hinweis auf Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, behauptet die Beschwerde doch nicht, dass der Beschwerdeführer Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinn dieser Richtlinie sei.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer Serbisch lediglich schlecht sprechen und überhaupt nicht schreiben könne und er kaum mehr Bindungen zu Serbien habe, ist zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land, wie etwa Serbien, auszureisen habe - ein solches Vorbringen nach Ausweis der Verwaltungsakten, insbesondere in der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung, nicht erstattet wurde, sodass dieses Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt.

5. Ferner kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

6. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde (ein) materieller Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 oder 2 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0271, mwN).

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am