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VwGH vom 07.10.2020, Ra 2020/16/0121

VwGH vom 07.10.2020, Ra 2020/16/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des J G in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-151209/30/DM/MH, betreffend Erhaltungsbeiträge nach dem Oö. ROG 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Sattledt, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Sattledt hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom , Ra 2019/16/0130 (mit Verweis auf das Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2019/16/0139, samt dortigem weiteren Verweis auf die Beschlüsse vom 28. Feber 2019, Ra 2018/16/0215, und vom , Ra 2018/16/0213) verwiesen.

2Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und nach Ergänzung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Feber 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im angefochtenen Ersatzerkenntnis der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des dort angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Sattledt vom auf die Festsetzung eines Erhaltungsbeitrages für die Wasserversorgungsanlage von € 0,11 pro Quadratmeter und für Abwasserversorgungsanlage von € 0,24 pro Quadratmeter zu lauten habe und dass für das unbebaute Grundstück Nr. 1, KG S, ab dem Kalenderjahr 2016 für die Wasserversorgungsanlage ein jährlicher Erhaltungsbeitrag von € 110,-- und für die Abwasserentsorgungsanlage ein solcher von € 240,-- fällig werde.

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht zunächst folgende Feststellungen:

„1.1. Die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, beide EZ 3, KG S, befinden sich jeweils im Hälfteeigentum des [Revisionswerbers] und seiner Gattin [...].

1.2. Das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. 1 ist laut Flächenwidmungsplan als ‚Bauland - Wohngebiet‘ gewidmet, weist eine Größe von 1.183 m2 auf und grenzt unmittelbar an das mit dem Wohngebäude des [Revisionswerbers] bebauten Grundstück Nr. 2, welches eine Größe von 1.207 m2 aufweist. Es ist trapezförmig und teilweise mit Bäumen und Sträuchern bewachsen und dient dem [Revisionswerber] ausschließlich zur Eigenversorgung mit Gemüse und Früchten und daraus gewonnenen Folgeprodukten. Weiters befindet sich auf dem Grundstück ein Flüssiggastank und die Hauskanalanlage [...].

1.3. Der für das Wohnhaus bewilligte Flüssiggastank wurde entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom , [..., ]auf dem Grundstück Nr. 2 genehmigt. [...].

1.4. Das Grundstück Nr. 1, KG S, ist durch eine gemeindeeigene Wasserversorgung und Abwasserentsorgung aufgeschlossen. Die in Frage kommenden Stränge der Wasserversorgungsanlage sowie der Abwasserentsorgungsanlage liegen weniger als 50 m vom Grundstück Nr. 1 entfernt [...].

1.5. Die Grundstücke Nr. 4, Nr. 2 und Nr. 1 werden vom [Revisionswerber] gemeinsam als Garten, Arbeits- und Erholungsfläche genutzt, weiters sind auf den Grundstücken Hochbeete für Gemüse angelegt und dienen Obstbäume und Sträucher der Eigenversorgung, es wird kein wirtschaftlicher Ertrag erzielt. [...].“

Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die obigen Feststellungen ergäben sich aus den (angeführten) Beweismitteln. Der mit Schriftsatz vom gestellte und im Zuge der mündlichen Verhandlung präzisierte Beweisantrag - im Wesentlichen auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der näher dargelegten wirtschaftlichen Untrennbarkeit der Grundstücke - werde abgewiesen und zur Begründung auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst zur Frage des Befreiungstatbestandes des § 25 Abs. 3 Z 1 Oö. ROG 1994 aus, dass ein Gastank nicht zur Heranziehung des Begriffes des bebauten Grundstückes im Sinn des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 ROG 1994 führen könne, sei dort doch von Gebäuden die Rede. Dies treffe auf eine Flüssiggastankanlage, welche eindeutig den Gebäudebegriff des § 2 Z 12 Oö. BauTG nicht erfülle, nicht zu. Zudem sei ein Gastank auf dem Grundstück Nr. 1 nicht konsentiert.

Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG der in Rede stehenden Grundstücke erwog das Verwaltungsgericht:

„Eine wirtschaftliche Nutzung eines (Garten-)Grundstückes erfordert einen - mit einem auf Gewinn gerichteten Betrieb wirtschaftlich vergleichbaren - nachhaltigen Ertrag (vgl. in der - vom Sachverständigen in seinem Gutachten - der Verkauf von Obst und Gemüse als Beispiel für eine wirtschaftliche Nutzung angeführt wird). Soweit der [Revisionswerber] in seinem Schriftsatz vom (ON 10) auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/17/0042, Bezug nimmt und aus dieser Entscheidung ableitet, eine wirtschaftliche Einheit müsse nicht zwingend in einen Ertrag münden, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit selbst von den Gemeindebehörden nicht bestritten wurde. Weshalb hier keine auf ‚einen Ertrag gerichtete‘ wirtschaftliche Nutzung vorliege, bleibt für das Verwaltungsgericht im Dunkeln, handelt es sich doch beim ‚Landestheater Linz‘ (Schauspielhaus) um ein Unternehmen (Oö Theater und Orchester GmbH), das diese Parkplätze seinen (zahlenden) Besuchern zur Verfügung stellt. Insofern der [Revisionswerber] mit seinem Vorbringen zum Ausdruck bringen möchte, es sei vernachlässigbar, ob die Nutzung mittelbar oder unmittelbar zu einem monetären Ertrag führt, so mag ihm das Verwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegentreten. Dies ändert freilich nichts daran, dass der gemeinsame Nutzungszweck ein wirtschaftlicher zu sein hat. Ein Ertrag liegt im vorliegenden Fall weder mittelbar noch unmittelbar vor und wird vom [Revisionswerber] nicht einmal behauptet. Es liegt daher aufgrund der bloß der Eigenversorgung dienenden Nutzung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes keine wirtschaftliche Einheit mit dem Grundstück Nr. 2 vor, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG nicht zur Anwendung gelangt. An diesem Ergebnis kann auch weder der Hauskanal noch der (nicht konsentierte) Gastank etwas ändern.“

Sodann führte das Verwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Untrennbarkeit der Grundstücke im Sinn des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG aus:

„5.1. Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den zuletzt genannten Grundstücken fehlte aus folgenden Überlegungen an der Untrennbarkeit dieser Einheit:

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich die Untrennbarkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen, subjektive Kriterien sind daher außer Acht zu lassen. Die (derzeit und) in Zukunft geführte Lebensweise, wie beispielsweise der Anspruch, sich selbst versorgen zu wollen, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein objektives - sondern lediglich ein nicht zu berücksichtigendes subjektives - Kriterium für die Beurteilung der Untrennbarkeit einer wirtschaftlichen Einheit dar (vgl. ). Ebenso verhält es sich mit der im gegenständlichen Fall vorgebrachten Nutzung als Erholungs- bzw. Freizeitfläche.

5.3. Der [Revisionswerber] bringt zum Vorliegen der Untrennbarkeit darüber hinaus vor, durch die Abtrennung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes vom bebauten (und bewohnten) Grundstück würde ihm voraussichtlich ein (erheblicher) wirtschaftlicher Schaden entstehen. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedürfe es der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung, um die notwendigen Kennzahlen (Verwertungserlöse) gegenüberstellen zu können.

5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , 2010/17/0246) ist die Bestimmung eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung der bestehenden Widmung des unbebauten Grundstücks als Garten für das verbaute Grundstück durch Vergleich der gemeinsamen und der getrennten Verwertung der beiden Grundstücke vorzunehmen.

5.5. Im gegenständlichen Fall weist das bebaute (und bewohnte) Grundstück eine Größe von 1.207 m2, das beschwerdegegenständliche Grundstück eine Größe von 1.183 m2 auf. Topografische Besonderheiten (Hanglage odglm) sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Vielmehr bringt der [Revisionswerber] (wiederholt) vor, das beschwerdegegenständliche Grundstück werde als Erweiterung seines Gartens zu Erholungszwecken und zum Obst- und Gemüseanbau verwendet.

Der [Revisionswerber] zeigt mit seinem Vorbringen keinerlei Besonderheiten der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auf. Insbesondere vermag der [Revisionswerber] nicht darzulegen, worauf seine Annahme gründet, bei getrennter Verwertung der Grundstücke werde es zu einer erheblichen Reduktion des Verkehrswertes des bebauten Grundstückes kommen. Diesbezüglich wäre beispielsweise denkbar, dass das bebaute Grundstück aufgrund seiner Größe und Bebauung über keinerlei Außenfläche (Garten- und Erholungsfläche) verfügt und bei getrennter Verwertung in nachvollziehbarer Weise der Verkehrswert des bebauten Grundstückes aufgrund des gänzlichen Verlustes seiner Außenfläche (Garten) stärker in Mitleidenschaft gezogen würde, als die Verwertung des abgetrennten Grundstückes erlösen würde, mit anderen Worten die getrennte Verwertung einen geringeren Erlös erzielen würde, als die gemeinsame Verwertung. Selbiges hätte wohl bei ungünstiger Grundstückskonfiguration, ungünstiger Bebauungssituation und vergleichbaren Umständen (des abzutrennenden Grundstückes) zu gelten.

Im vorliegenden Fall liegen allerdings keinerlei Besonderheiten vor, vielmehr handelt es sich um zwei geradezu idealtypische Baugrundstücke mit großzügigem Flächenausmaß. Insbesondere verfügt das bebaute Grundstück über eine der Wohnnutzung dienende großzügige Gartenfläche (für Zwecke der Erholung und des Obst- und Gemüseanbaus). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugeben, dass die (getrennte) Verwertung zweier optimal konfigurierter Baugrundstücke einen deutlich höheren Erlös erzielen würde, als die gemeinsame Verwertung der Grundstücke in der vorliegenden Nutzungskonfiguration (Hausgrundstück mit angeschlossener Gartenparzelle). Dem liegt der allgemeine Erfahrungswert zugrunde, dass durch die Möglichkeit der Bebauung eines Grundstückes und der damit einhergehenden deutlichen Wertsteigerung im Vergleich zur Möglichkeit der bloßen Nutzung als Garten zu Freizeit- und Erholungszwecken am Markt für ein Grundstück mit Bebauungsmöglichkeit ein deutlich höherer Preis erzielt werden kann.

Auch die Argumente des [Revisionswerbers] betreffend Gastank und Hauskanalanlage vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum Begriff der ‚untrennbaren wirtschaftlichen Einheit‘ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn die vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wiederum aufgehoben werden kann (; , 2004/17/0037; , 2002/17/0042). Der [Revisionswerber] konnte keine Umstände darlegen, die unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf einen entstehenden (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden hinauslaufen. Das Argument, der [Revisionswerber] könne ohne wesentlichen wirtschaftlichen Schaden den Gasversorgungstank bzw. die Hauskanalanlage nicht verlegen, ist jedenfalls in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Baureifmachung des Grundstücks. Zudem ist der Gastank ohnehin entgegen dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom auf dem Grundstück Nr. 1 (und nicht auf Grundstück Nr. 2) errichtet worden und daher schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

5.6. Die Einholung des vom [Revisionswerber] beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der (wirtschaftlichen) Untrennbarkeit der Grundstücke Nr. 1 und 2 erweist sich vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit dieser beiden Grundstücke (siehe oben, Punkt 4.) als nicht erforderlich. Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Grundstücke liegt keine (wirtschaftliche) Untrennbarkeit vor, zumal die Annahme des Eintretens eines wirtschaftlichen Schadens bei getrennter Verwertung im Vergleich zur gemeinsamen Verwertung in der vorliegenden Sachverhaltskonstellationen den Erfahrungssätzen der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitet. Die Einholung eines Liegenschaftsbewertungsgutachtens kann vielmehr nur dann zwingend geboten sein, wenn der Eintritt eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung der bestehenden Zweckwidmung des unbebauten Gartengrundstücks aufgrund besonderer Gründe oder Umstände zweifelhaft ist.

Die Aufhebung der gemeinsamen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke führt zweifellos zu keinem wirtschaftlichen Schaden. Der Beweisantrag war daher auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung abzuweisen.“

Anschließend begründete das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Erhaltungsbeiträge und begründete schließlich seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, dass keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

3Gegen das angefochtene Erkenntnis vom richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Erhaltungsbeitrages nach § 28 ROG 1994 verletzt erachtet. Er beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er zusammengefasst damit, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens von einer wirtschaftlichen Einheit des Grundstückes Nr. 1 mit dem Grundstück Nr. 2 der in Rede stehenden Liegenschaft auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe dadurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt, dass es zur Frage des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit der Grundstücke kein Sachverständigengutachten eingeholt habe; denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes müsse die Feststellung, dass bei getrennter oder gemeinsamer Verwertung von Grundstücken kein unterschiedlicher Erlös zu erzielen sei, in einem mängelfreien Verfahren auf sachverständiger Grundlage zu klären und zu treffen sei. Zudem habe der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom unter Erstattung von entsprechendem Tatsachenvorbringen die Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür beantragt, dass die Abtrennung des in Rede stehenden Grundstückes zu einer stärkeren Reduktion des Verkehrswertes führe, als es dem (bloßen) Verkehrswert des Grundstückes Nr. 1 entspräche. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die ihm vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom überbundene Rechtsansicht übergangen und auch dadurch tragende Verfahrensgrundsätze verletzt. Schließlich fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Gastank als Gebäude im Sinn des § 25 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 28 Oö. ROG 1994 zu gelten habe, wiewohl in conreto insbesondere auf Grund der Begehbarkeit der Tankanlage, deren Bodenverbundenheit und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zu deren fachgerechter Herstellung der Gebäudebegriff nach § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 erfüllt sei.

4Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht belangte Gemeinderat der Marktgemeinde Sattledt eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der er die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5Die vorliegende Revision erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

6Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. etwa , , Ra 2018/16/0177 und Ra 2018/16/0178).

8§ 28 Oö. ROG 1994 regelt die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages für unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland. Nach Abs. 4 leg. cit. gelten u.a. § 25 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß.

9Gemäß § 25 Abs. 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 - Oö. ROG 1994, in der Fassung der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2005, LGBl. Nr. 115, sowie der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69, hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

10Nach Abs. 3 leg.cit. in der Fassung der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2005 sowie der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 gilt ein Grundstück bzw. Grundstücksteil als bebaut,

1. auf dem ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, oder

2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder

3. das bzw. der mit einem Grundstück bzw. Grundstücksteil gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet, an dieses bzw. diesen unmittelbar angrenzt und mit diesem in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen ist.

11Der Ausschussbericht zu § 25 ff Oö. ROG 1994, Blg 340/1993 XXIV. GP 19 f, führte einleitend aus, die Erfahrung in der Vollziehung des Oö. Raumordnungsgesetzes habe gezeigt, dass vor allem in den „Stammflächenwidmungsplänen“ generell zu viel Bauland ausgewiesen worden sei. Die Folge davon sei die Zersiedelung der Landschaft mit all ihren nachteiligen Folgen wie Verschwendung von Grund und Boden, erhöhte Kosten für Infrastruktur, mangelnde Ausnutzung der bestehenden Infrastruktur, vermehrte Umweltbelastung durch mangelnde Abwasserentsorgung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Störung oder Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes und Verzerrung der Planung durch eine Unzahl von Individualwünschen. Die mit dem öffentlich-rechtlichen Akt der Baulandwidmung verbundene - zum Teil überproportionale - Wertsteigerung bestimmter Grundflächen jedenfalls in Oberösterreich werde durch keine adäquate Gegenleistung des begünstigten Grundeigentümers ausgewogen oder abgeschöpft. Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 verfolge daher die Absicht, durch die Regelung eines sogenannten Aufschließungsbeitrages Baulandspekulationen entgegen zu wirken und ein vermehrtes Angebot an Baugründen sicherzustellen.

Zu § 25 Abs. 3 führte der Ausschussbericht, aaO 21, schließlich aus:

„Als bebaut im Sinne dieser Bestimmungen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es mit einem tatsächlich bebauten Grundstück eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an das bebaute Grundstück unmittelbar angrenzt. Damit sollen Härtefälle ausgeschlossen werden, in denen einzelne Grundstücke mit bebauten Grundstücken eine Einheit bilden und aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen (z.B. mangelnde Eigenschaft oder Größe als Bauplatz) eine Bebauung des ‚unbebauten‘ Grundstückes nicht erfolgen wird oder kann (§ 25 Abs. 3).“

12Die Regierungsvorlage 489/2005 Blg. XXVI GP 16 f führte zur Neufassung des § 25 Abs. 3 Z 1 durch die Oö. Raumordnungs-Novelle 2005 aus:

„Durch die Neufassung des § 25 Abs. 3 Z. 1 sollen die Vorschriften über den Aufschließungsbeitrag um eine Unzulänglichkeit in der Umschreibung des Abgabengegenstands bereinigt werden:

1.Nach der derzeit maßgeblichen Fassung des § 25 Abs. 3 Z. 1 gilt ein Grundstück als bebaut, wenn auf ihm ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist. Die für eine Unterscheidung zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude maßgeblichen Begriffsbestimmungen des § 2 Z. 27 und Z. 31 Oö. BauTG 1994 lassen den Hauptgebäudebegriff jedoch als zu weit erscheinen. Als Hauptgebäude sind nämlich alle Gebäude einzustufen, die die Abmessungen des Nebengebäudes gemäß § 2 Z. 31 Oö. BauTG 1994 überschreiten, das heißt insbesondere mehr als 3 m Traufenhöhe oder mehr als höchstens ein Geschoss über dem Erdboden aufweisen, und zwar ohne Rücksicht auf deren Funktion; bei einer Verwendung für Wohnzwecke gilt ein Gebäude sogar dann als Hauptgebäude, wenn es die im § 2 Z. 31 Oö. BauTG 1994 festgelegten Abmessungen nicht überschreitet.

In Hinkunft soll die Pflicht zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrags nur entfallen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z. 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, das also für Wohnzwecke bestimmt ist oder baurechtlich - ungeachtet seiner Abmessungen - nicht nur untergeordnete Bedeutung hat. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 erfolgt dabei nicht zuletzt im Interesse der Harmonisierung mit den Vorschriften der § 19 ff Oö. Bauordnung 1994 über den Verkehrsflächenbeitrag, insbesondere mit dem Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1.“

13Im Übrigen wird zur Darstellung der materiell-rechtlichen Rechtslage, wie schon in dem in dieser Sache ergangenen, eingangs zitierten Erkenntnis vom , gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/17/0206, vom , 2002/17/0042, und vom , 2004/17/0210, verwiesen.

14Das Verwaltungsgericht verneinte zunächst den Befreiungstatbestand des § 25 Abs. 3 Z 1 Oö. iVm § 28 ROG, weil eine Flüssiggasanlage eindeutig nicht den maßgebenden Gebäudebegriff des § 2 Z 12 Oö. BauTG erfülle.

Nach § 25 Abs. 3 Z 1 Oö. ROG soll die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags nur entfallen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z. 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, das also - wie die zitierte Regierungsvorlage 489/2005 Blg. XXVI GP verdeutlicht - für Wohnzwecke bestimmt ist oder baurechtlich - ungeachtet seiner Abmessungen - nicht nur untergeordnete Bedeutung hat.

Damit ist zunächst klargestellt, dass für die Beurteilung des in Rede stehenden Befreiungstatbestandes die Terminologie der Oö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit dem Oö. BauTG maßgebend ist.

Der Revisionswerber hatte sich im Verwaltungsverfahren in seinem Schriftsatz vom darauf berufen, dass die gegenständliche Tankanlage begehbar und der Gebäudebegriff des § 2 Z 12 Oö. BauTG erfüllt seien. Weder dort noch in der Folge behauptete er (abgesehen von einer Begehbarkeit der Anlage) jedoch konkrete Umstände, wonach es sich bei dem Objekt um ein solches Gebäude handle, dem zumindest nicht nur untergeordnete Bedeutung zukomme, wie dies die in § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. BauO 1994 genannten Beispiele veranschaulichen: dort werden demonstrativ (als Objekte von untergeordneter Bedeutung) mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m² genannt.

Auch geht die Revision von keinen weiteren relevanten Umständen aus, die das fragliche Objekt über die Bedeutung der in § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. BauO 1994 genannten Beispiele erheben würde, sodass - trotz des Mangels an näheren Feststellungen zur Beschaffenheit der Anlage - eine Unrichtigkeit der Beurteilung des (Nichtvorliegens des) Befreiungstatbestandes des § 25 Abs. 3 Z 1 Oö. ROG nicht erkennbar ist.

15Weiters verneinte das Verwaltungsgericht den Befreiungstatbestand des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö. iVm § 28 ROG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom , 2001/17/0206, ausgeführt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 ein Grundstück als bebaut, das mit einem (anderen) Grundstück gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt. Grundstücke bilden dann eine „wirtschaftliche Einheit“, wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Als bebaut gilt ein Grundstück im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung freilich nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit auch „untrennbar“ ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer „Untrennbarkeit“ des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der „Untrennbarkeit“ ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal genutzt wurden, wurde die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht ().

16Wie der Verwaltungsgerichtshof im weiters zitierten Erkenntnis vom ausführte, ist für die Frage eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung einer bestehenden Zweckwidmung von Grundstücken mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Oö. ROG oder im Oö. IBG ein Rückgriff auf die Grundsätze des Liegenschaftsbewertungsgesetzes in Betracht zu ziehen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage auf der Grundlage eines schlüssigen Gutachtens eines Sachverständigen zu klären, ob im Falle getrennter Verwertung der Grundstücke der selbe Quadratmeterpreis zu erzielen wäre, wie bei gemeinsamer Verwertung der Grundstücke (vgl. auch ).

17Nach der zitierten Rechtsprechung ist von der Frage der wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die Frage der Untrennbarkeit einer solchen Einheit zu unterscheiden.

18Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht schon das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mangels Erzielung eines nachhaltigen (wirtschaftlichen) Ertrages durch das revisionsgegenständliche Grundstück Nr. 1 gleich einem auf Gewinn gerichteten Betrieb; solches wird jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorausgesetzt:

§ 25 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG 1994 lässt sich, auch vor dem Hintergrund der zitierten Materialien, nicht entnehmen, dass das Grundstück bzw. der Grundstücksteil im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 leg.cit. wirtschaftlich genützt oder gar derart erfolgreich bewirtschaftet werden muss, dass daraus ein Ertrag erzielt würde, wie dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis schon für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit voraussetzte.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung bilden Grundstücke dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden (vgl. etwa schon das zitierte Erkenntnis vom ). Auch im Falle einer nicht gewerblichen Nutzung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles genügt daher ein erkennbarer funktioneller Zusammenhang des Grundstücks bzw. Grundstücksteils im Sinne der Z 3 leg.cit. mit einem Grundstück bzw. Grundstücksteil im Sinn der Z 1 oder 2 leg.cit., etwa dass das Grundstück bzw. der Grundstücksteil im Sinne der Z 3 leg.cit. der Benützung des Grundstückes bzw. des Grundstücksteils im Sinne der Z 1 oder 2 leg.cit. dient, diese also ermöglicht oder erleichtert, ohne dass sich dies in einem wirtschaftlichen Erfolg niederschlagen muss.

19Eine „wirtschaftliche Einheit“ wurde etwa im zitierten Erkenntnis vom für ein (einem bebauten Grundstück benachbartes) Gartengrundstück - ohne dass hieraus ein Ertrag ersichtlich gewesen wäre - nicht in Zweifel gezogen.

20Das vom Verwaltungsgericht für seine Ansicht ins Treffen geführte Erkenntnis vom 28. Feber 2011, 2010/17/0246, billigte schließlich die Beurteilung der Trennbarkeit der Einheit unter Hinweis auf die Nutzung eines Gartengrundstück für den bloßen Eigenbedarf.

21Der Revisionswerber hatte zur Klärung der Frage der Untrennbarkeit der (wirtschaftlichen) Einheit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, wovon das Verwaltungsgericht Abstand nahm, weil es dies als nicht erforderlich erachtete. Eine wirtschaftliche Untrennbarkeit schloss das Verwaltungsgericht schon deshalb aus, weil die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens bei getrennter Verwertung im Vergleich zu gemeinsamer Verwertung in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation „den Erfahrungssätzen der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitet“, die Aufhebung der gemeinsamen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke führe „zweifellos zu keinem wirtschaftlichen Schaden“. Der Beweisantrag sei daher auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung abzuweisen gewesen.

22Damit wich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Ersatzerkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere von der ihm mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom überbundenen Judikatur ab; weder ein Hinweis auf allgemeine Lebenserfahrung noch auf die Überzeugung des Verwaltungsgerichtes (am Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Untrennbarkeit) vermögen eine Klärung der Sachfrage auf gebotener sachverständiger Grundlage zu ersetzen.

23Im Revisionsfall tritt hinzu, dass sich laut Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auf dem (revisionsgegenständlichen) „Grundstück ein Flüssiggastank und die Hauskanalanlage“ befinden, die offensichtlich der Nutzung des (bebauten) Grundstückes Nr. 2 dienen wenn nicht gar ermöglichen.

24Durch die Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Ersatzerkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

25Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160121.L00

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