VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0857

VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0857

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. A03-FE 2-310/2-2013, betreffend Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug ergangene Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer für die Jahre 2007 bis 2011 gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2012, als unbegründet abgewiesen.

Die Abgabenvorschreibung stützte sich auf das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, und die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.

1.2. Der Beschwerdeführer hatte die Abgabenvorschreibung im gemeindebehördlichen Verfahren mit dem Argument bekämpft, dass Niederschlagswässer keine "Abwässer" im Sinne des § 24 K-GKG seien.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach eingehender Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren auch auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO) berufen habe und darauf hingewiesen habe, dass nach § 1 Abs. 6 dieser Kanalordnung der Abwässerbegriff dahingehend zu verstehen sei, dass Abwässer die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer seien. Nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer seien somit keine Abwässer.

Nach Darstellung der Aufgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und der ihrer Meinung nach einschlägigen Bestimmungen des K-GKG und dem Hinweis auf die Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, legte die belangte Behörde dar, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Verordnung die Einhebung einer auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme und der tatsächlichen Benützung der Anlage beruhenden Kanalgebühr vorzunehmen hätten. Im gegenständlichen Fall sei die Gebühr die Folge der Möglichkeit der Benützung der Anlage und der tatsächlichen Inanspruchnahme einer individualisierten gemeindebezogenen Leistung. In § 4 Abs. 3 der Verordnung werde die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisation abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer festgelegt. Auf Grund des langjährigen Durchschnittes werde je Quadratmeter Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m3 jährlich angenommen. Die Höhe der Gebühr ergebe sich sodann aus der Vervielfachung dieser Gebührenmesszahl mit dem Gebührensatz gemäß § 5 der Verordnung.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das K-GKG kenne den Begriff der "überdachten Flächen" nicht, wurde entgegengehalten, dass in § 13 Abs. 2 K-GKG festgelegt sei, dass die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu dem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln sei. Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG sehe Einheiten für befestigte Flächen einschließlich überdachter Flächen, von welchen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht würden, vor.

Wie aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0170, ersichtlich sei, seien auch die Dachflächen Bestandteile eines Gebäudes. Die Eigentümer eines Gebäudes hätten demnach sowohl für die befestigten als auch für die überdachten Flächen Kanalgebühren zu entrichten, wenn die darauf anfallenden Niederschlagswässer in die städtische Kanalisationsanlage eingeleitet würden. Das Vorbringen, wonach die gegenständlichen Niederschlagswässer nicht unter den Begriff "Abwässer" fielen, gehe ins Leere, da dem umfangreichen Abwasserbegriff unter anderem Schmutzwasser, Regenwasser und Mischwasser zuzuordnen sei. Niederschlagswässer seien somit sehr wohl dem Abwasserbegriff der hier relevanten Bestimmungen des K-GKG zuzuordnen.

Zu dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See wurde ausgeführt, dass diese Verordnung niemals in eine Kanalordnung in Form einer Verordnung übernommen worden sei und keine Kundmachung der WVO erfolgt sei. Das K-GKG sehe selbst keine Möglichkeit zur Erlassung einer Kanalordnung vor. Es sei daher der Abwässerbegriff des § 24 K-GKG heranzuziehen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

1.4. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.5. Der Beschwerdeführer hat auf diese Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde repliziert und weiters mit Schriftsatz vom eine vom Wasserverband Ossiacher See herausgegebene Ausgabe einer "Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO)" vorgelegt. Eine Fundstelle einer etwaigen Kundmachung der "Verordnung" ist weder in der Publikation noch im Schreiben vom angegeben. Ein Hinweis auf das die "Verordnung" erlassende Organ und eine gesetzliche Grundlage ist ebenfalls nicht enthalten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, lauten:

"1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

(2) Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben:

a) bis zum in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und

b) bis zum in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten.

...

§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

(2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen.

...

§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

...

§ 13

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

4. Abschnitt

Kanalgebühren

§ 24

Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.

§ 25

Höhe

(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.

(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.

(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.

(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

...

Anlage (zu § 13 Abs. 2)

Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheit
1.
...
23.
Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2
0,005"

2.2. § 4 und § 6 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, lauten auszugsweise:

"§ 4

Benützungsgebühren

(1) Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.

(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3) Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m2 Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m3, jährlich gleichgestellt.

...

§ 6

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, verpflichtet."

2.3. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der Beschwerde die Auffassung, dass Niederschlagswässer nicht (bzw. nicht in jedem Fall) als Abwässer im Sinn des K-GKG anzusehen seien. Er bezieht sich dabei neuerlich auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO) und nimmt auch Bezug auf die ÖNORM B 2500.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der genannten WVO jedoch keine Verbindlichkeit zu. Die Hinweise in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (im Falle der Prüfung nicht kundgemachter, als Verordnung intendierter Normen) übersehen, dass nach dieser Rechtsprechung Verwaltungsbehörden nur dann an Verordnungen gebunden sind, wenn diese ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Prüfung als Verordnung im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 139 B-VG zu beurteilen hatte. An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG jedoch nicht gebunden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525/1996 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer , Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt. Den vorgelegten Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Feststellung der belangten Behörde, dass keine Kundmachung der sogenannten Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See erfolgt sei, wecken würde.

Angesichts der mangelnden Kundmachung erübrigt es sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Frage einzugehen, welchen Anwendungsbereich die vorgelegte "Verordnung" haben sollte bzw. ob und inwieweit die in diesem Text enthaltenen Begriffsbestimmungen auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom maßgeblich wären oder ob § 13 Abs. 10 WVO, der sich (nur) auf die Gebührenvorschreibung für eine vertraglich geregelte Einleitung von Niederschlagswässern bezieht, den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss erlaubt. Auch eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem K-GKG bzw. der Frage, inwieweit ein Gemeindeorgan bei Erlassung einer derartigen Verordnung mit Wirkung für die Abgabenvorschreibung durch das K-GKG determiniert wäre oder vom Gesetz abweichen könnte, erübrigt sich, da eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Falle etwaiger Bedenken im Hinblick auf die fehlende Kundmachung nach dem Vorgesagten von vornherein nicht in Betracht kommt.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der vom Beschwerdeführer genannten ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstandes, dass Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes (vgl. § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung). Dass Z 23 der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 5-F-VG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0493, sowie Ruppe in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band IV, § 8 F-VG Rz 3).

Ungeachtet der sprachlichen Mängel des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom (in dem Subjekt und Prädikat nicht miteinander in Einklang stehen) ergibt sich aus der Verordnung der Wille des Gemeinderats, auch die Kanalbenützungsgebühr für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Abwässer auszuschreiben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Abs. 3 genannten "Auffangflächen" als die in Abs. 1 angesprochenen befestigten Flächen zu verstehen sind. Auch aus der Verordnung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber nicht an der Terminologie des Gesetzgebers, sondern an jener der ÖNORM B 2500 orientiert hätte. Unter den befestigten Flächen sind aber nach dem Vorgesagten auch die überdachten Flächen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Einschränkung des Abwässerbegriffes lässt sich weder dem K-GKG noch der genannten Verordnung entnehmen.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass für die von den Dachflächen des gegenständlichen Gebäudes abgeleiteten Niederschlagswässer die Kanalbenützungsgebühr grundsätzlich vorgeschrieben werden konnte.

2.4. Zu dem Einwand betreffend Treu und Glauben im Hinblick auf eine längere Zeit nicht erfolgte Vorschreibung der Abgabe ist Folgendes auszuführen:

Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0037, und vom , Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).

2.5. Zu dem Vorbringen, dass für "jene Teile der überdachten Fläche, die öffentliches Gut darstellen, (auch) aus diesem Grund keine Kanalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen", ist auf § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG zu verweisen. Diesem zufolge sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet. § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom knüpft ebenfalls an das Eigentum an den durch die Anlage begünstigten Grundstücken an und zieht die Grundstückseigentümer zur Bereitstellungs- und Benützungsgebühr heran.

Da die hier anwendbare Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde in § 4 Abs. 3 auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, Eigentümer des Daches zu sein. Eine umfangmäßige Einschränkung der Gebührenvorschreibung auf jenen Teil des Daches, der sich über dem Grund des Beschwerdeführers befindet, war daher nicht erforderlich.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

2.7. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das anlässlich der Aktenvorlage übermittelte Begleitschreiben des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgerichts für Kärnten, in dem lediglich auf die Ausführungen in den Gemeindebescheiden und im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, konnte dabei nicht als eine Gegenschrift im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG aF gewertet werden.

Wien, am