VwGH vom 01.07.2010, 2009/04/0306

VwGH vom 01.07.2010, 2009/04/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des G in Y, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2008/K5/0952-5, betreffend Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom bis dadurch unbefugt das Gewerbe "Handel mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition gemäß § 139 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 94 Z. 80 Gewerbeordnung 1984" an zwei bestimmt genannten Standorten ausgeübt zu haben, dass er auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie selbständig und in der Absicht, einen Ertrag bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, nicht militärische Waffen gekauft bzw. an Kunden verkauft habe, obwohl er über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht verfügt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 iVm §§ 5 Abs. 1 und 94 Z. 80 leg. cit. verstoßen. Über ihn werde daher gemäß § 366 Abs. 1 (Einleitungssatz) leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen unbefugter Ausübung des Gewerbes "Handel mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition" bestraft worden. Mit Straferkenntnis vom , sei ihm die unbefugte Ausübung dieses Gewerbes im Zeitraum von bis mindestens angelastet worden. Seine dagegen gerichtete Berufung und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seien erfolglos geblieben. Mit Straferkenntnis vom sei er wegen unbefugter Ausübung des genannten Gewerbes im Zeitraum von bis bestraft worden. Auch in diesem Fall seien sowohl die Berufung des Beschwerdeführers als auch eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erfolglos geblieben. Im inkriminierten Zeitraum habe der Beschwerdeführer 29 im einzelnen mit Erwerbsdatum und Veräußerungsdatum aufgelistete Waffen erworben bzw. verkauft. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung für den "Handel mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition" verfügt.

Die Feststellungen über den Erwerb und die Veräußerung von Waffen stützten sich auf die Eintragungen in das Waffenregister und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. In die Liste der 29 vom Beschwerdeführer erworbenen bzw. veräußerten Waffen seien jene Waffen nicht aufgenommen worden, die der Beschwerdeführer von seinem eigenen Unternehmen erworben und in der Folge nicht veräußert habe. Dass es sich bei der festgestellten Weitergabe von Waffen an dritte Personen um Verkaufsgeschäfte gehandelt habe, stehe für die belangte Behörde schon deshalb fest, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben habe, bei der Weitergabe auch Geld erhalten zu haben. Überdies würde es der Lebenserfahrung widersprechen, dass derartige Gegenstände mit einem zweifellos nicht unbeträchtlichen Wert an dritte Personen unentgeltlich weiter gegeben würden. Dies umso mehr, als die finanzielle Situation des Beschwerdeführers - von ihm zugestanden - angespannt gewesen sei. Ebenso widerspreche es der Lebenserfahrung, dass dritte Personen dem Beschwerdeführer Waffen unentgeltlich überlassen hätten. Dass es sich nicht um bloße Tauschgeschäfte unter Waffenliebhabern gehandelt habe, ergebe sich aus den Eintragungen im Waffenregister. Bei bloßen Tauschgeschäften müssten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Weitergeben von Waffen durch den Beschwerdeführer an dritte Personen auch jeweils Erwerbe von Waffen durch den Beschwerdeführer von den selben Personen aufscheinen, was jedoch nicht der Fall sei.

Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Sinn von § 1 Abs. 2 GewO 1994 gehandelt habe, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Erfolg oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, habe er doch selbst zugestanden, im Zuge der Weitergaben von Waffen auch Geld erhalten zu haben. Weiters habe er ausgeführt, das Geld benötigt zu haben, um Schulden zu begleichen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er dabei die Absicht gehabt habe, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidungen zum Erwerb und zum Verkauf der Waffen selbständig getroffen und das wirtschaftliche Risiko dieser Vorgänge getragen. Da der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholt Waffen erworben und weiter veräußert habe, sei auch das Tatbestandselement der Regelmäßigkeit erfüllt. Da es sich vorliegend um ein Ungehorsamsdelikt handle, sei gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Da die gewerblichen Tätigkeiten im Wissen und Willen des Beschwerdeführers erfolgt seien, sei jedoch Vorsätzlichkeit gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Nach § 94 Z. 80 handelt es sich beim "Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels" um ein reglementiertes Gewerbe. Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe bedarf es gemäß § 139 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition für folgende Tätigkeiten: (lit. a) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), (lit. b) den Handel, (lit. c) das Vermieten und (lit. d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom Gelegenheit eingeräumt, sich zum Vorwurf, durch An- und Verkauf von nicht militärischen Waffen im inkriminierten Zeitraum das Waffengewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben, zu äußern.

In der dazu erstatteten Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich lediglich um private An- und Verkäufe gehandelt habe, für welche keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei.

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden die vom Beschwerdeführer erworbenen und veräußerten Waffen einzeln aufgezählt. In der Berufung nahm der Beschwerdeführer dazu nicht im Einzelnen Stellung, sondern führte im Wesentlichen aus, auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten gezwungen gewesen zu sein, seine Privatsammlung zu verkaufen. Er habe dafür keine Rechnungen ausgestellt und zum Teil nur einen Bruchteil des tatsächlichen Werts als Entgelt bekommen. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe er nicht gehabt. Zum Argument der Behörde erster Instanz, dass er an einem Tag eine Vielzahl von Waffen der selben Kategorie gekauft habe, verweise er darauf, dass dies nicht verboten sei. Es sei nicht bewiesen, dass er die Waffen gekauft habe, weil er "diese auch tauschen oder geschenkt bekommen kann". Ein Weiterverkauf sei ebenfalls nicht bewiesen, weil er Waffen zum Teil der Behörde zur Vernichtung überlassen habe und zum Teil "mit Freunden aus Nah und

Fern ... auch gegen andere Sachen tausche".

Bei der Einvernahme im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im gegenständlichen Zeitraum keine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe besessen zu haben, obwohl ihm seines Erachtens eine solche Berechtigung zustehe. Der Erwerb und die Weitergabe von Waffen sei im Rahmen seiner Sammlertätigkeit erfolgt. Dass er die Waffen zum Teil unmittelbar nach dem Erwerb weitergegeben habe, resultiere daraus, dass ihm manche Waffen nach dem Ausprobieren nicht zugesagt hätten. Die Erwerber der Waffen seien ihm nur zum Teil bekannt. Zum Teil sei die Kontaktaufnahme über das Internet erfolgt. Teilweise habe er Waffen verkauft, teilweise auch getauscht. Über ausdrückliche Frage bestätigte der Beschwerdeführer, bei den Veräußerungen auch Geld bekommen zu haben. " Reich konnte man davon aber nicht werden." Er selbst habe die Waffen zum Teil geschenkt bekommen und zum Teil gekauft. Vom Unternehmen W. seien Waffen im Internet versteigert worden. Er habe ein unter dem tatsächlichen Wert liegendes Angebot gemacht und die Waffen überraschenderweise erhalten.

Die belangte Behörde kam zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung eines wirtschaftlichen Vorteiles Waffen eingekauft und verkauft habe. Dies hat sie einerseits auf den relativ hohen Wert von Waffen und andererseits darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, für Waffen auch Geld bekommen zu haben. Dass er die Waffen nicht unentgeltlich erworben und weitergegeben habe, ergebe sich schon aus der Lebenserfahrung, zumal der Beschwerdeführer unstrittig in finanziellen Nöten gewesen sei. Dass Waffen lediglich getauscht worden seien, hat die belangte Behörde mit dem Argument als unglaubwürdig bezeichnet, dass den aus der Registereintragung ersichtlichen Weitergaben von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht zeitnahe Weitergaben von Waffen durch dieselbe Person an den Beschwerdeführer gegenüberstehen.

Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Erwerb und die Veräußerung von Waffen nur aus fachmännischer Neugier bzw. Interesse an der Funktionsweise erfolgt sei. Das für Waffen erhaltene Entgelt habe nur der Kostendeckung gedient.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der dargestellten behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde betont, sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben. Es steht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass bei einem Verkauf zur Abwendung einer angespannten finanziellen Situation ein möglichst hohes Entgelt angestrebt wird. Überdies hat der Beschwerdeführer selber zugestanden, entgeltlich erworben und weitergegeben und Waffen gegen Entgelt verkauft zu haben. Zum Argument der belangten Behörde, dass bei einem Waffentausch auch der Eigentümerwechsel der getauschten Waffe aus dem Register ersichtlich sein müsste, bringt der Beschwerdeführer vor, dass es "auch denkbar" sei, Waffen gegen andere Gegenstände zu tauschen, die nicht im Waffenregister eingetragen werden müssten. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet hat, mit anderen Personen Waffen getauscht zu haben; er hat bei keiner einzigen Waffe konkret vorgebracht, sie gegen einen anderen Gegenstand getauscht zu haben. Im Übrigen kann auch bei einem Tauschgeschäft ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden.

Soweit in der Beschwerde im Einzelnen ausgeführt wird, welche Waffe auf welche Art erworben und veräußert worden ist, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nach dieser Aufstellung 14 Waffen anderen "überlassen", wobei in neun Fällen nicht ausgeführt wird, aus welchem Titel diese Überlassung erfolgte. In fünf Fällen seien die Waffen an andere Personen gegen "geringe Entschädigung", einen "Anerkennungspreis" oder um einen "Betrag in der Größenordnung der Versandkosten" weitergegeben worden.

Dass der Beschwerdeführer die Waffenan- und verkäufe selbständig und regelmäßig durchgeführt hat, wird in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.

Da sich aus all diesen Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am