VwGH vom 20.04.2016, 2013/17/0852

VwGH vom 20.04.2016, 2013/17/0852

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des H K in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , IIIa-242.024, betreffend Gemeindevergnügungssteuer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz als Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 201 BAO iVm §§ 1 Abs 3, 2 Abs 3 lit l, 4 Abs 2, 6 Abs 1 und 9 Abs 5 (Vorarlberger) Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (im Folgenden: Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl 49/1969, idF LGBl Nr 10/2011, sowie der Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom ) eine Vergnügungssteuer in Höhe von EUR 700,-- pro Gerät und Monat für Wettterminals an vier näher bezeichneten Standorten für den Zeitraum Mai bis Juli 2011 fest. In Bezug auf einen weiteren näher bezeichneten Standort wurde die Vergnügungssteuer nur für den Monat Mai 2011 festgesetzt. Weiters wurde ein 2 % -iger Säumniszuschlag in der Höhe insgesamt von EUR 140,-- festgesetzt.

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Oktober 2011 eine Vergnügungssteuer in Höhe von EUR 700,-- pro Gerät und Monat zuzüglich eines 2 % -igen Säumniszuschlags von EUR 126,-- für Wettterminals an näher bezeichneten Standorten fest.

Diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer mit Berufungen vom und bekämpft. Gleichzeitig mit den Berufungen wurde jeweils ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Vergnügungssteuer gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Berufungsbescheid vom bestätigte die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz unter Spruchpunkt 1. die Festsetzung der Vergnügungssteuer durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz für die Monate Mai bis Juli 2011 und August bis Oktober 2011 für das Aufstellen von Wettterminals an den genannten Standorten.

Gegen diesen Bescheid der Abgabenkommission der Landeshauptstadt Begrenz erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom habe die Vorarlberger Landesregierung dem Vorstellungswerber eine Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 und Abs 2 lit b sowie § 3 Abs 1 und Abs 5 WettenG zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher zum gewerbsmäßigen Abschluss oder Totalisateur zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten an bestimmten Standorten, befristet bis zum , unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Der Buchmacherbescheid habe acht näher bezeichnete Standorte in Bregenz umfasst. Die Bankgarantie gemäß § 6 WettenG habe auf den Beschwerdeführer gelautet. Die Meldung gemäß § 5 Abs 1 Gemeindevergnügungssteuergesetz gegenüber der Stadt Dornbirn sei durch den Beschwerdeführer sowohl als Einzelunternehmer als auch als Geschäftsführer der K H GmbH erfolgt. Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als bescheidmäßig berechtigter Buchmacher und gemäß seiner Konzession für alle erfassten Standorte in Bregenz im Abgabenzeitraum Mai bis Oktober 2011 die Wettabschlüsse vorgenommen und die gegenständlichen Wettterminals betrieben habe.

Der Einwand der fehlenden Qualifikation der technischen Einrichtungen als Wettterminals nach dem WettenG wegen Fehlens der Möglichkeit zur unmittelbaren Teilnahme an einer Wette, da der Wettkunde für die Wettabgabe auf das Hinzutreten und die Kontrolle durch eine dritte Person (den Lokalbetreiber) insofern angewiesen sei, als am Gerät auf der Startseite ein Hinweis erscheine, dass die Aufsicht zu rufen sei, wenn eine Wette abgeschlossen werden solle, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich dabei lediglich um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person handle. Im Ergebnis werde über die Zwischenschaltung des Lokalbetreibers nämlich nur der Wetteinsatz im Vornhinein vom Wettkunden an den Lokalbetreiber bezahlt. Den im Akt befindlichen Fotos könne nämlich zweifellos entnommen werden, dass, bevor der Wetteinsatz bezahlt werde, bereits die Wettauswahl festgelegt und der Wetteinsatz ausgewählt worden sei. Sobald der Kunde die Kundenkarte bzw den Wettbeleg vom Lokalbetreiber erhalten habe, sei daher eine unmittelbare Teilnahme des Wettkunden an der Wette über das Gerät möglich.

Im Ergebnis habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Wettterminals in der Landeshauptstadt Bregenz aufgestellt und betrieben habe. Folglich habe die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz dem Beschwerdeführer für die aufgestellten Wettterminals die Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von EUR 700,-- zu Recht vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer sah den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie durch die "maßgebenden Bestimmungen" des § 2 Abs 2 Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz (Beschluss der Stadtvertretung vom ) iVm § 2 Abs 4 Gemeindevergnügungssteuergesetz (in der Fassung LGBl Nr 10/2011) in Verbindung mit § 2 Abs 1 WettenG (in der Fassung LGBl Nr 1/2008) verletzt, wonach zwar der Betreiber von Wettterminals auf Grundlage einer Bewilligung nach dem WettenG abgabepflichtig sei, implizit aber für den Besitzer einer gewerberechtlichen Bewilligung eine Befreiung von dieser Steuerpflicht statuiert werde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1097/2013, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmungen des Gemeindevergnügungssteuergesetzes und des WettenG behaupte, lasse das Vorbringen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 19.638/2012, wonach Länder bzw Gemeinden Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten, wenn die übrigen finanzverfassungsbzw finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt seien, grundsätzlich erheben dürften; sowie B 1316/2012 vom zur Kompetenz betreffend die Regelung der Tätigkeit "des Vermittelns von Wettkunden") die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nicht er, sondern die K H GmbH sei Veranstalter gewesen, die Abgabe sei daher gegenüber der falschen Person vorgeschrieben worden. Wie aus seinen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervorgehe, sei die K H GmbH Betreiberin der Wettterminals gewesen. Weiters releviert der Beschwerdeführer, bei den gegenständlichen Wettgeräten habe es sich um keine Wettterminals gehandelt, weil sie nicht geeignet gewesen seien, unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Die Wette habe nicht ohne Dazwischentreten eines Dritten platziert werden können, sei doch am Bildschirm angezeigt worden: "Bitte Aufsicht rufen, um die Wette abzuschließen".

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, der anzuwendenden Rechtslage und den zu lösenden Rechtsfragen jenem Beschwerdefall, der mit dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/17/0849, entschieden wurde, sodass gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Dass in diesem Erkenntnis die Vergnügungssteuer aufgrund der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals vorgeschrieben wurde, hingegen im vorliegenden Beschwerdefall eine Vorschreibung aufgrund der Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz erfolgte, ändert an der Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeindevergnügungssteuergesetzes und des WettenG stellen, nichts.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem WettenG für die verfahrensgegenständlichen Standorte. Er wurde daher zu Recht als Abgabepflichtiger in Anspruch genommen. Dem Argument in der Beschwerde, bei den gegenständlichen Wettgeräten habe es sich um keine Wettterminals gehandelt, kann auch im vorliegenden Beschwerdefall entgegengehalten werden, dass das zwischenzeitige Einschalten des Betreibers bloß der Entrichtung des Entgelts diente und dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich war, war doch das Dazwischentreten einer weiteren Person technisch nicht erforderlich.

Bezüglich der in der Beschwerde relevierten Verletzung des Gleichheitssatzes kann auf den oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers aus dem Gesichtspunkt der Gleichheit auch für das GemeindevergnügungssteuerG nicht zu teilen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008, die gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Wien, am