VwGH vom 20.04.2016, 2013/17/0849
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des H K in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , IIIa-242.015, betreffend Gemeindevergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Stadt Dornbirn als Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit Bescheiden vom , und gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des (Vorarlberger) Gesetzes über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (im Folgenden: Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl 49/1969 idF LGBl Nr 10/2011, sowie der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals (Beschluss der Stadtvertretung vom ) eine Vergnügungssteuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes (im Folgenden: WettenG) an 13 Aufstellungsorten in Dornbirn für den Zeitraum März bis Mai 2011 mit EUR 700,-- pro Terminal und Monat samt Zuschlägen gemäß § 201 BAO fest.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidungen mit Berufungen vom , und . Gleichzeitig stellte er jeweils Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe.
Mit Bescheid vom bestätigte die Abgabenkommission der Stadt Dornbirn unter Spruchpunkt I. die Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Monat März 2011 für das Aufstellen von Wettterminals in Dornbirn an den genannten Standorten.
Mit weiteren Bescheiden vom gab die Abgabenkommission der Stadt Dornbirn den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer für die Monate April und Mai 2011 für das Aufstellen von Wettterminals in Dornbirn an den genannten Standorten teilweise Folge, indem sie die Abgabe an einem näher bezeichneten Standort (dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend) nicht für zwei, sondern nur für einen Wettterminal vorschrieb.
Gegen die Berufungsbescheide der Abgabenkommission der Stadt Dornbirn vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom habe die Vorarlberger Landesregierung dem Vorstellungswerber eine Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 und Abs 2 lit b sowie § 3 Abs 1 und 5 WettenG zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher zum gewerbsmäßigen Abschluss oder Totalisateur zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten an bestimmten Standorten, befristet bis zum , unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Der Buchmacherbescheid habe elf näher bezeichnete Standorte umfasst.
Die Bankgarantie vom über EUR 125.000,-- laute auf den Beschwerdeführer. Diese Bankgarantie sei dem Beschwerdeführer zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur gemäß § 6 WettenG abverlangt worden.
Der Firmenbuchauszug zeige, dass der Beschwerdeführer im Verfahrenszeitraum alleiniger Gesellschafter der K H GmbH und auch deren Geschäftsführer gewesen sei. Die Erklärungen gemäß § 5 Abs 1 Gemeindevergnügungssteuergesetz habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K H GmbH, die sich laut Geschäftspapier mit dem Verleih, Verkauf und Service von Automaten beschäftige, erstattet. Der Beschwerdeführer besitze Gewerbeberechtigungen für die freien Gewerbe "Automatenverleih" und "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme" für näher bezeichnete Standorte.
Nach entsprechender Korrektur bzw Reduktion durch die Abgabenkommission der Stadt Dornbirn seien sowohl die betreffenden Standorte der Wettterminals in Dornbirn als auch deren Anzahl unstrittig. Bestritten werde allerdings die Qualifikation der Wetterminals als abgabepflichtige Wettterminals nach dem WettenG und die Abgabenschuldnereigenschaft des Beschwerdeführers.
Dem in der Vorstellung erhobenen Einwand der fehlenden Abgabenschuldnereigenschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Klärung und ausschließlicher Vermittlung der Wettkunden durch die K H GmbH hielt die belangte Behörde im Wesentlichen entgegen, gemäß § 4 Abs 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz sei für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem WettenG habe oder haben müsste. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Gesellschafter der K H GmbH und zugleich auch deren Geschäftsführer gewesen. Er habe mittels Bescheid der Vorarlberger Landesregierung über die entsprechende Buchmacherbewilligung zum Abschluss von Wetten für die bezeichneten Standorte in Dornbirn verfügt. Die Bankgarantie gemäß § 6 WettenG habe auf den Beschwerdeführer gelautet. Jede Anzeige über die Hinzunahme weiterer Standorte gemäß § 4 Abs 3 WettenG sei vom Beschwerdeführer offenbar als Einzelunternehmer an eine näher bezeichnete Adresse erfolgt. Die Meldung gemäß § 5 Abs 1 Gemeindevergnügungssteuergesetz gegenüber der Stadt Dornbirn sei durch den Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K H GmbH - Verleih, Verkauf und Service von Automaten - also in Konnex zu der Gewerbeberechtigung "Automatenverleih" und nicht in ihrer Funktion "Wettvermittler" erfolgt.
Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer erstmals die fehlende Klärung der Betreiberkonstellation zwischen ihm und der K H GmbH eingewendet. Demgegenüber habe die Behörde den Beschwerdeführer bereits in mehreren Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung der Kriegsopferabgabe für Wettterminals in etlichen Vorarlberger Gemeinden im Zeitraum 2011 und Anfang 2012 wiederholt zur Klärung der Betreiberkonstellation zwischen ihm und der K H GmbH aufgefordert. Ebenso im gegenständlichen Vorstellungsverfahren betreffend die Festsetzung der Vergnügungssteuer in Dornbirn. Dem Abgabepflichtigen sei es während des Verfahrens nicht gelungen, sein Vorbringen durch Nachweise zu belegen. Die umfangreichen Ermittlungen und die exakte Sachverhaltsdarstellung belegten, dass es aufgrund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass die K H GmbH als Wettvermittlerin aufgetreten sei.
Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als bescheidmäßig berechtigter Buchmacher und gemäß seiner Konzession für alle erfassten Standorte in Dornbirn im Abgabenzeitraum März bis Mai 2011 die Wettabschlüsse vorgenommen und die gegenständlichen Wettterminals betrieben habe.
Der Einwand der fehlenden Qualifikation der technischen Einrichtungen als Wettterminals nach dem WettenG sei ebenso nicht berechtigt. Nach § 1 Abs 5 WettenG sei als Wettterminal jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet sei, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitze, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermögliche, so handle es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme sei notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des WettenG LGBl Nr 9/2012; 135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 14).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Wettkunden die unmittelbare Teilnahme an einer Wette nicht möglich sei, da er für die Wettabgabe auf das Hinzutreten und die Kontrolle durch eine dritte Person (den Lokalbetreiber) insofern angewiesen sei, als am Gerät auf der Startseite ein Hinweis erscheine, dass die Aufsicht zu rufen sei, wenn eine Wette abgeschlossen werden solle, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich dabei lediglich um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person handle. Im Ergebnis werde über die Zwischenschaltung des Lokalbetreibers nämlich nur der Wetteinsatz im Vornhinein vom Wettkunden an den Lokalbetreiber bezahlt. Den im Akt befindlichen Fotos könne nämlich zweifellos entnommen werden, dass, bevor der Wetteinsatz bezahlt werde, bereits die Wettauswahl festgelegt und der Wetteinsatz ausgewählt worden sei. Sobald der Kunde die Kundenkarte bzw den Wettbeleg vom Lokalbetreiber erhalten habe, sei daher eine unmittelbare Teilnahme des Wettkunden an der Wette über das Gerät möglich.
Im Ergebnis habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Wettterminals in der Stadt Dornbirn aufgestellt und betrieben habe. Folglich habe die Abgabenkommission der Stadt Dornbirn dem Beschwerdeführer für die aufgestellten Wettterminals die Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von EUR 700,-- pro Terminal und Monat zu Recht vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer sah den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie durch die "maßgebenden Bestimmungen" der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals (Beschluss der Stadtvertretung vom ) iVm § 2 Abs 4 Gemeindevergnügungssteuergesetz (in der Fassung LGBl Nr 10/2011) in Verbindung mit § 2 Abs 1 WettenG (in der Fassung LGBl Nr 1/2008) verletzt, wonach zwar der Betreiber von Wettterminals auf Grundlage einer Bewilligung nach dem WettenG abgabepflichtig sei, implizit aber für den Besitzer einer gewerberechtlichen Bewilligung eine Befreiung von dieser Steuerpflicht statuiert werde.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1105/2013, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmungen des Gemeindevergnügungssteuergesetzes und des WettenG behaupte, lasse das Vorbringen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 19.638/2012, wonach Länder bzw Gemeinden Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten, wenn die übrigen finanzverfassungsbzw finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt seien, grundsätzlich erheben dürften; sowie B 1316/2012 vom zur Kompetenz betreffend die Regelung der Tätigkeit "des Vermittelns von Wettkunden") die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl Nr 49/1969, (§ 2 und § 4 Abs 1 idF LGBl Nr 10/2011, § 4 Abs 2 idF LGBl Nr 12/2012) lauten (auszugsweise) wie folgt:
" § 2
Steuergegenstand
(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
...
(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:
...
l) das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals.
...
§ 4
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.
(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste."
Die §§ 1 und 2 WettenG, LGBl Nr 18/2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 1/2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:
" § 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure.
(2) Buchmacher ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt, Totalisateur ist, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt.
...
§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land bedarf einer Bewilligung der Behörde.
..."
Die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn über
die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals (Beschluss der Stadtvertretung vom ) lautet:
" § 1
Einhebung der Steuer
Die Stadt Dornbirn hebt ab dem eine Vergnügungssteuer auf Wettterminals ein.
§ 2
Steuergegenstand
Der Steuer unterliegen das Aufstellen oder der Betrieb von
Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes.
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit dem Aufstellen oder dem Betrieb
des Wettterminals.
§ 4
Höhe der Steuer
Die Steuer beträgt EUR 700,00 pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch nur zeitweise, aufgestellt ist oder betrieben wird."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, nicht er, sondern die K H GmbH sei Veranstalter gewesen, die Vorschreibung der Vergnügungssteuer sei daher gegenüber der falschen Person erfolgt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehe aus den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervor, dass die K H GmbH Betreiber der Wettterminals gewesen sei.
Im Ergebnis richtet sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Behandlung als Abgabenschuldner. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es dabei aber nicht darauf an, ob er der Betreiber der Wettterminals war. Vielmehr ist nach § 4 Abs 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach nach dem WettenG hat oder haben müsste. Dass der beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem WettenG für die verfahrensgegenständlichen Standorte hatte, wurde von ihm nie bestritten. Er wurde daher zu Recht als Abgabepflichtiger in Anspruch genommen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2013/17/0902).
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Bewilligung der gegenständlichen Wettterminals bereits im Jahr 2010 erteilt wurde. Zwar erfolgte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Wettterminals im WettenG erst durch die Novelle LGBl 9/2012. Allerdings wurde bereits in § 2 Abs 3 WettenG idF LGBl 1/2008 auf die "Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium" sowie die "Ausübung der Tätigkeit über Wettautomaten" Bezug genommen. Darunter fielen auch die gegenständlichen Wettterminals, sodass diese von der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung umfasst waren (vgl ).
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte als Wettterminals, weil sie nicht geeignet gewesen seien, unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Wettterminals iSd WettenG liege darin, dass der Wettkunde ohne Dazwischentreten einer dritten Person eine Wette platzieren könne. Dies sei bei den gegenständlichen Geräten nicht möglich gewesen, sei doch am Bildschirm angezeigt worden: "Bitte Aufsicht rufen, um die Wette abzuschließen". Es handle sich dabei auch nicht bloß um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Gemeindevergnügungssteuergesetzes LGBl Nr 10/2011 (118. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 3) sind unter "Wettterminals" im Sinn des § 4 Abs 2 leg cit "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen", zu verstehen (vgl nochmals , dort in Bezug auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des KriegsopferabgabeG LGBl Nr 9/2011, 117. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 3). Diese Definition fand mit der Novelle LGBl Nr 9/2012 auch in das WettenG Eingang, nach dessen § 1 Abs 5 ein "Wettterminal" eine "technische Einrichtung in einer Betriebsstätte" ist, "die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen". Im Hinblick auf das daraus erhellende Begriffsverständnis zeigt sich, dass mit § 1 Abs 5 WettenG idF LGBl 9/2012 nur eine Klarstellung eines bereits in der Rechtsordnung vorgegebenen Verständnisses erfolgte, sodass auch die hg Rechtsprechung zu § 1 Abs 5 WettenG in der soeben erwähnten Fassung auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anwendbar ist (vgl erneut ).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des WettenG LGBl Nr 9/2012 (135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 14) liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, "einer Person unmittelbar - dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen". Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist". Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl , und vom , Ro 2014/17/0033).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde konnte im vorliegenden Beschwerdefall über die Zwischenschaltung des Lokalbetreibers bloß der Wetteinsatz im Vornhinein vom Wettkunden an den Lokalbetreiber bezahlt werden. Bevor der Wetteinsatz bezahlt wurde, ist bereits die Wettauswahl festgelegt und der Wetteinsatz ausgewählt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer solchen Fallkonstellation bereits ausgesprochen, dass eine vorgeschaltete Entgegennahme des Wetteinsatzes samt Personenkontrolle durch den Lokalverantwortlichen die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme nicht beseitigt und dem Vorliegen eines Wettterminals nicht entgegensteht. Von den Feststellungen der belangten Behörde ausgehend war die Wettteilnahme ohne Dazwischentreten einer anderen Person (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts statt) durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich. Das zwischenzeitige Einschalten des Betreibers diente bloß der Entrichtung des Entgelts und war dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, blieb doch die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente unmittelbar dem Kunden vorbehalten (vgl nochmals , unter Hinweis auf ).
Bezüglich der in der Beschwerde relevierten Verletzung des Gleichheitssatzes kann auf die - eine Behandlung der Beschwerde ablehnende, oben wiedergegebene - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1105/2013, verwiesen werden, in der im Hinblick auf dessen ständige Rechtsprechung (VfSlg 19.638/2012 sowie ) eine aufzugreifende Rechtsverletzung verneint wurde.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag daher, die (unveränderten) verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers aus dem Gesichtspunkt der Gleichheit für das GemeindevergnügungssteuerG nicht zu teilen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008, die gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.
Wien, am