VwGH vom 20.06.2011, 2011/09/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des O P in W, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/10/11501/2010-19, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in teilweiser Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als (damals) handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zumindest vom 19. April bis zum drei namentlich angeführte slowakische Staatsangehörige beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.
Diesem Straferkenntnis liegt nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war vom bis zum selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH und ist noch immer deren Gesellschafter im Ausmaß von 50 %. Die P GmbH hat im Jahr 2005 ein Haus in K als Sanierungsobjekt aus einer Konkursmasse zu dem Zweck angekauft, das Haus zu sanieren, darin Wohnungen zu errichten und diese zu verkaufen bzw. zu vermieten. Innerhalb der P GmbH war der Beschwerdeführer für die Finanzierung des Projektes zuständig. Der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer und Gesellschafter im Ausmaß von 50 %, A., war für das operative Geschäft zuständig. A. beauftragte Architekten mit der Erstellung der Pläne. Diese wickelten das Behördenverfahren ab und beauftragten auch ausführende Firmen. Die Rechnung der einzelnen Baufirmen gingen zuerst an die Architekten und in weiterer Folge an die Buchhaltung der P GmbH in W. Vom 19. April bis zum waren drei slowakische Staatsangehörige auf der Baustelle in K im Ausmaß von acht Stunden pro Tag bei einer Bezahlung von EUR 3,-- bzw. EUR 7,--
pro Stunde als Maurer bzw. Helfer beschäftigt. Beauftragt wurden diese Arbeiten durch A. Die dafür notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen lagen nicht vor. Die drei slowakischen Staatsangehörigen haben im genannten Zeitraum auf der Baustelle nicht nur gearbeitet, sondern dort auch genächtigt. Der Beschwerdeführer war nur zwei Mal, nämlich anlässlich des Ankaufes und anlässlich der Fertigstellung der Pläne auf der gegenständlichen Baustelle.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass eine bloß interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers nach außen nichts zu ändern vermöge. Von der Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei nicht Gebrauch gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe sich darauf verlassen, dass der zweite Geschäftsführer das operative Geschäft ordnungsgemäß abwickle. Ein wirksames Kontrollsystem habe es diesbezüglich jedoch nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er die gegenständliche Baustelle in K nur zweimal besichtigt habe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen bezüglich der Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die drei slowakischen Staatsangehörigen bei der P GmbH beschäftigt waren, obwohl für diese Ausländer keine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Er bringt vor, ihn treffe kein Verschulden, weil er auf Grund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem zweiten Geschäftsführer A. keine Bedenken hätte haben müssen, ihm zu vertrauen. Es habe zuvor niemals Verwaltungsübertretungen in der P GmbH gegeben. Die P GmbH beschäftige sich mit der Projektentwicklung, nicht aber mit der Ausführung von Bauarbeiten. Somit sei es für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen, dass es jemals ein Problem wie im vorliegenden Fall geben könnte, weil die P GmbH niemals Dienstnehmer beschäftigt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, welches Kontrollsystem ausreichend gewesen wäre, "um meinerseits den Entlastungsbeweis erbringen zu können". Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er immer wieder "gleich einem Detektiv" zu der Baustelle fahren müsse. Dies würde einer "Bespitzelung" des zweiten Geschäftsführers gleichkommen, die jegliche partnerschaftliche Zusammenarbeit unmöglich machen würde.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie bei § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, war seiner Entlastung dienlich sein könnte.
Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der P GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige iSd § 28a Abs. 3 AuslBG wurden nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0369, und vom , Zl. 2011/09/0034).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-87228