VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der O AG in W, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-14.102/0001-IV/3/2011, betreffend I.) Zurückweisung einer Berufung als verspätet und II.) Unterschutzstellung nach dem DMSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Erzbergbahn (Bahnhof Vordernberg - Bahnhof Eisenerz, div. Anlagenteile) gemäß im Einzelnen aufgelisteten Grundstücksnummern und Eisenbahnbuchdaten, Gerichts- und politischer Bezirk Leoben, Steiermark, wegen ihrer geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz - in der Folge: DMSG) idF BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Hinsichtlich der im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Anlagenteile wurde gemäß § 2 Abs. 2 DMSG festgestellt, dass an der Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich gegeben sei.
Dieser Bescheid wurde u.a. an die grundbücherlich eingetragenen Eigentümer O AG, Marktgemeinde Vordernberg, Verein E und Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E, zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei einerseits durch ihre Vertreterin O GmbH eine Berufung vom , andererseits selbst eine Berufung vom (Poststempel: ) betreffend der von der Unterschutzstellung betroffenen, in ihrem Eigentum stehenden Teile.
Während des Berufungsverfahrens wurde ein Teil der Gst. Nr. 516/2 mit dem darauf befindlichen Gütermagazin von der beschwerdeführenden Partei an die Marktgemeinde Vordernberg verkauft und erhielt die neue Gst. Nr. 516/18. Die Marktgemeinde Vordernberg zog als Rechtsnachfolgerin die Berufung hinsichtlich dieser Gst. Nr. 516/18 zurück.
Die belangte Behörde wies die Berufung vom als verspätet zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).
Da der größte Teil der vom Unterschutzstellungsbescheid der Behörde erster Instanz erfassten "Erzbergbahn" samt Bauwerken (betreffend eine Streckenlänge von 17,846 km) mangels Erhebung einer Berufung bzw. im Hinblick auf die oben ausgeführte Zurückziehung der Berufung zu Gst. Nr. 516/18 rechtskräftig unter Schutz gestellt ist, gab die belangte Behörde der Berufung vom insofern Folge (Spruchpunkt II.), als sie den Spruch hinsichtlich der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Teile der "Erzbergbahn" (betreffend eine Streckenlänge von 2,353 km) folgendermaßen konkretisierte:
Es werde festgestellt, dass die Erhaltung des der Erzbergbahn (Streckenverlauf bestehend aus dem Gleiskörper samt Unterbau), Ger.- und pol. Bez. Leboen, Steiermark, gelegen auf den Gst. Nr. 516/2, EZ 904, und 515/1, EZ 1506, beide GB 02301 Eisenbahnbuch, gemäß §§ 1 und 3 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der vom Schutz dieses Bescheides umfasste Streckenabschnitt der Erzbergbahn beginne bei der nördlichen Grenze des Gst. Nr. 516/2, EZ 904, GB 02301 Eisenbahnbuch, auf der Bahnlinie Eisenerz - Vordernberg und ende im Süden bei der im angeschlossenen Plan eingezeichneten grünen Markierung auf der Bahnlinie Leoben - Vordernberg.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus:
"Für die Berufungsbehörde steht fest, dass die Erzbergbahn, reichend von Eisenerz über den Erzberg und den Präbichl bis zum Bahnhof Vordernberg, 1889-91 als erste normalspurige Zahnradbahn nach dem System Abt in Österreich erbaut und nach der Entfernung der Zahnstangen im Jahr 1978 als steilste normalspurige Adhäsionsbahn Österreichs weiter genutzt wurde. Die Planung der Trasse mit Steigungen von bis zu 71%o und Radien von 200 m, die Entwicklung eigens für diese Anforderungen geeigneter Zahnraddampflokomotiven sowie die Errichtung einer hohen Anzahl von Kunstbauten (z.B. Viadukte und Tunnel) stellen eine außergewöhnliche technische Leistung auf dem Gebiet der Eisenbahnplanung und -ausführung in schwierigem, teilweise gebirgigem Gelände dar. Die genannte Bahnlinie vom Ende des 19. Jahrhunderts veranschaulicht auch die Entwicklung des Erzabbaus und des damit verbundenen Transportwesens zu dieser Zeit. Die Erzbergbahn ist daher von besonderer geschichtlicher und kultureller Bedeutung für die Technik- und Wirtschaftsgeschichte Österreichs. Seitens der (beschwerdeführenden Partei) wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche die Bedeutung dieser Gesamtanlage Erzbergbahn hätte entkräften können.
Die Berufungsbehörde stellt weiters fest, dass der berufungsgegenständliche Abschnitt der Erzbergbahn lediglich einen kleinen Teil der Erzbergbahn umfasst. Die im Eigentum anderer Personen stehenden Teile stehen mangels Berufung bereits rechtskräftig unter Denkmalschutz. Die Berufungsbehörde hatte sich im gegenständlichen Verfahren daher mit jenem Teil der Erzbergbahn zu befassen, welcher im Eigentum der (beschwerdeführenden Partei) steht.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der berufungsgegenständliche Streckenverlauf am Bahnhof Vordernberg auf der Bahnlinie Leoben - Vordernberg am Gst. Nr. 515/1, EZ 1506, GB 02301 Eisenbahnbuch, (siehe grüne Markierung am angeschlossenen Plan) beginnt und bei der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 516/2, EZ 904, GB 02301 Eisenbahnbuch, auf der Bahnlinie Eisenerz - Vordernberg, endet.
Seitens der (beschwerdeführenden Partei) wurde vorgebracht, dass der in ihrem Eigentum stehende Teil nicht zur Gänze die Bahnlinie Erzbergbahn sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff Erzbergbahn um einen Begriff zur Beschreibung eines Gegenstandes aus denkmalschutzrechtlicher Sicht handelt (Bezeichnung des Denkmals Erzbergbahn) und nicht um die eisenbahnrechtliche Beschreibung. Eine Konkretisierung, welche Strecke auf welchen Bahnlinien genau betroffen ist, erfolgt im Spruch dieses Bescheides.
Von der (beschwerdeführenden Partei) wurde wiederholt vorgebracht, dass nicht eindeutig sei, welche Anlagenteile vom Schutz umfasst sein sollen. Die Berufungsbehörde erachtete es in diesem Zusammenhang als notwendig, im Sinne des § 59 AVG, den erstinstanzlichen Spruch in Bezug auf die berufungsgegenständlichen Grundstücke zu konkretisieren und deutlich festzulegen, was vom Denkmalschutz umfasst ist. Aus diesem Grund wurden ein Augenschein sowie weitere Ermittlungen durchgeführt und es gelangte die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der berufungsgegenständliche Teil der Erzbergbahn auf zwei Bahnlinien liegt und eine planmäßige Feststellung des Endes des schutzwürdigen Streckenverlaufs notwendig war. Die Grenze des Denkmals Erzbergbahn im Süden wurde seitens des Amtssachverständigen an der grün gekennzeichneten Stelle festgesetzt, da sich dort der einen bedeutenden Bestandteil bildende und das Ende der Erzbergahn markierende Rundlokschuppen befindet.
Auch konnte festgestellt werden, dass der Gleiskörper samt Unterbau des auf den berufungsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Streckenabschnittes, einschließlich der Gleisanlagen am Bahnhof Vordernberg sowie der Viadukte, Teil der Erzbergbahn ist. Als Bestandteil kommt diesem Streckenabschnitt große geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
Für die Berufungsbehörde wurde schlüssig dargelegt, dass ein Gleiskörper wesentlicher Bestandteil einer Eisenbahnstrecke ist. In dem gegenständlichen Fall handelt es sich überdies um für die Erzbergbahn charakteristische Teile, da die Viadukte in besonderer Weise den Streckenlauf in gebirgigem Gelände dokumentieren. Auch der Gleiskörper im Bahnhofsbereich zählt nachvollziehbarerweise zu der bedeutenden Gesamtanlage Erzbergbahn.
Es entspricht darüber hinaus den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes, dass im Falle des Vorliegens eines Denkmals und eines öffentlichen Erhaltungsinteresses ein umfassender Schutz festgestellt wird. So sieht § 1 Abs. 9 DMSG vor, dass durch die Unterschutzstellung eines Denkmals alle Bestandteile, das Zubehör und die das Erscheinungsbild prägenden Teile mit umfasst sind. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu der Erzbergbahn Gleiskörper und Unterbauten zählen. Eine Beschränkung des Schutzes auf einzelne Viadukte würde dem Gedanken des Denkmalschutzes widersprechen. Ziel ist es vielmehr, das Denkmal Erzbergbahn in seiner baulichen Gesamtheit zu bewahren.
Seitens der (beschwerdeführenden Partei) wurde ein Privatgutachten der Z GmbH vom November 2010 vorgelegt, welches die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des berufungsgegenständlichen Streckenabschnittes nicht entkräften konnte. Vielmehr wird auch in diesem Gutachten ausgeführt, dass die vier kleinen Brücken und die drei Viadukte (Vordernbergbach-, Rebenburghof- und Rötzgraben-Viadukt), über die der berufungsgegenständliche Streckenverlauf führt, weitgehend bauzeitliche Substanz (Bruchsteinmauerwerk) aufweisen. Das Gutachten setzt sich detailliert mit der Geschichte und Bauweise der Erzbergbahn auseinander und steht in keinem Widerspruch zu den Feststellungen des Amtssachverständigen.
Die Berufungsbehörde gelangt somit in einem ersten Schritt zu dem Ergebnis, dass seitens der (beschwerdeführenden Partei) keine Tatsachen vorgebracht wurden, welche die Bedeutung hätte entkräften können. Dem berufungsgegenständlichen Teil der Erzbergbahn kommt damit ebenfalls Denkmalwert zu.
…
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass die Erzbergbahn die erste normalspurige Zahnradbahn nach dem System Abt in Österreich war und nach Entfernung der Zahnstangen die steilste normalspurige Adhäsionsbahn Österreichs wurde. Einmalig ist die Trassenführung der Erzbergbahn mit bis zu 71%o Steigung und Radien mit 200 m, die Entwicklung eigens für diese Anforderungen geeigneter Zahnraddampflokomotiven sowie die hohe Dichte an Kunstbauten. Anlässlich des Augenscheins konnte ein guter und authentischer Erhaltungszustand festgestellt werden. Darüber hinaus kommt der Erzbergbahn Dokumentationsfunktion für die Technik- und Wirtschaftsgeschichte Österreichs zu, da sie eine außergewöhnliche technische Leistung auf dem Gebiet der Eisenbahnplanung und -ausführung sowie die Entwicklung des Erzabbaus und des damit verbundenen Transportwesens Ende des 19. Jahrhunderts veranschaulicht. Die Zerstörung des berufungsgegenständlichen Streckenabschnittes als Teil der Erzbergbahn würde einen Verlust für den Denkmalbestand Österreichs bedeuten, weshalb seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Abschließend verweist die Berufungsbehörde bezüglich einer möglichen Teilunterschutzstellung, zukünftiger baulicher Veränderungen bzw. einer Nutzungsänderung des berufungsgegenständlichen Streckenabschnittes auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich der ganze Gegenstand, der die geforderte Bedeutung aufweist unter Schutz zu stellen ist ( Zl. 96/09/0216). Wie bereits ausgeführt wurde, konnten seitens der Berufungsbehörde keine abgeschlossenen Bereiche festgestellt werden, denen keine Bedeutung als Denkmal zukommen würde."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A.) Zur Zurückweisung der Berufung vom :
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen
Bescheid in ihrem Recht auf (Schreibfehler im Original) "Unterbleiben einer nicht gerechtfertigen und gesetzwidrigen Unterschutzstellung nach dem DMSG verletzt. Es wird zu unrecht in ihre Eigentumsrechte insbesondere an den Anlagen und dem Grundeigentum der betroffenen Eisenbahnlinien Eisenerz-Vordernberg und Leoben-Vordernberg eingegriffen. Weiter wird zu unrecht in ihr Recht auf Betrieb sowie auch das Recht auf Einstellung und Auflassung der betroffenen Eisenbahnlinien Eisenerz-Vordernberg und Leoben-Vordernberg ohne gesetzwidrige Auflagen und Beschränkungen eingegriffen".
Durch die Zurückweisung der zweiten Berufung vom kann die beschwerdeführende Partei in diesen Rechten nicht verletzt sein. Außerdem wurden die in der zurückgewiesenen Berufung enthaltenen Einwände (mit Ausnahme des verfehlten Vorbringens betreffend den - eine andere Verfahrenspartei betreffenden - Spruchteil zu § 2 Abs. 1 DMSG "öffentliche Hand" (siehe dazu später unter B. 4)) inhaltlich im angefochtenen Bescheid abgehandelt; die belangte Behörde hat die Berufung daher inhaltlich ohnehin wie eine "Berufungsergänzung" behandelt, sodass die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei auch in dieser Hinsicht nicht beeinträchtigt ist.
B.) In der Sache selbst:
1) Die beschwerdeführende Partei rügt einen "unlösbaren Widerspruch des Bescheidspruches in sich, fehlende konkrete Bezeichnung des unter Schutz gestellten Gegenstandes" sowie Widerspruch der Bescheidsprüche erster und zweiter Instanz hinsichtlich des Umfanges der Unterschutzstellung.
"Offensichtlich" werde im zweitinstanzlichen Bescheid "ausschließlich die Schienenstrecke unter Schutz gestellt. Ob nun 'diverse Anlagenteile' - wie die im Bescheid ja auch angesprochenen Zugförderstellen, Viadukte und sonstige Kunstbauten - enthalten sind oder nicht", lasse sich aus beiden Bescheiden nicht entnehmen. Er verweist dazu auf Begriffsbezeichnungen nach dem Eisenbahngesetz.
Bei der Unterschutzstellung nach dem DMSG kommt es nicht auf die (technische) Bezeichnung nach dem Eisenbahngesetz an, sondern es muss auf eine im Sinne des Denkmalschutzgesetzes allgemein verständliche Weise klar sein, welche Objekte in welchem Umfang unter Schutz stehen. Bei verständiger Würdigung schon des Wortlautes des Spruches, aber umso mehr im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, ist unschwer zu erkennen, dass mit "Streckenverlauf bestehend aus dem Gleiskörper samt Unterbau" der "Erzbergbahn", gelegen auf bestimmten Grundstücksnummern, neben den Geleisen auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Teile, wie etwa Signale, Geländer oder Bahnübergangsabsicherungen, weiters alle auf GSt. Nr. 515/1 gelegenen Gleisanlagen am Bahnhof Vordernberg (die übrigen Gleisanlagen im Bahnhof Vordernberg, wie die "Zugförderungsstelle", bestehend aus dem Zugbeförderungsgebäude, der Drehscheibe und der Lokschuppen (siehe dazu später) liegen auf dem Gst. Nr. 515/5, deren Eigentümer "Verein E" keine Berufung gegen den diesen Teil betreffenden Unterschutzstellungsbescheid der Behörde erster Instanz erhoben hat).
Wenn die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem behaupteten Widerspruch auf "die im Bescheid ja auch angesprochenen Zugförderstellen" Bezug nimmt, so meint sie offenbar die in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten Z GmbH (in der Folge: GA Z) vom für den "im Unterschutzstellungsbescheid vom angeführten und im Eigentum der O stehenden Streckenabschnitt" unter "4.0 Gebäude" beschriebene "Bahnhof Zugförderungsstelle Vordernberg". Durch Fotos belegt meint das GA Z damit jenes Gebäude, das in dem dem Bescheid beiliegenden Plan als Bfh Vordernberg bezeichnet ist. Offenbar bezieht es sich auf das im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebene Amtssachverständigengutachten, das u.a. eine "Zugförderungsstelle Vordernberg" bestehend aus "Zugförderungsgebäude", "Rundlokschuppen mit Drehscheibe samt Gleisanlagen" und "Langlokschuppen samt Gleisanlagen" (je mit näherer Beschreibung) als schutzwürdig erachtet. Wie für jedermann unschwer schon aus der Bezeichnung, aber jedenfalls aus der näheren wörtlichen Beschreibung erkennbar (und zudem belegt durch die im Akt einliegende CD "Fotos/Pläne/Grundbuch", Ordner "Fotos/Zugföderungsstelle Vordernberg", insbesondere Dateien PICT0003 ff), handelt es sich bei der "Zugförderungsstelle Vordernberg" nicht um den "Bhf Vordernberg", sondern um die für die "Zugförderung" bestimmten Einrichtungen rund um die Drehscheibe (diese befinden sich alle auf Gst. Nr. 515/5 und stehen im Eigentum des Vereins E, stehen sohin mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch den Bescheid der Behörde erster Instanz rechtskräftig unter Denkmalschutz), hingegen wurden die Bahnhofsgebäude für die Aufnahme von Personen vom Amtssachverständigen richtigerweise mit "Aufnahmsgebäude" (Bahnhof Vordernberg-Markt, Bahnhof Erzberg) benannt; ein "Aufnahmsgebäude Bahnhof Vordernberg" ist darin nicht aufgezählt. Das GA Z verwechselt sohin die im Bescheid der Behörde erster Instanz beschriebenen Objekte.
Wie aus dem im Akt befindlichen, von der O GmbH stammenden Lageplan Teil 16 (dessen verkleinerte Kopie als integrierter Bestandteil dem angefochtenen Bescheid beigelegt war), klar zu erkennen ist, trägt hingegen das "Aufnahmsgebäude Bahnhof Vordernberg" die eigene GSt. Nr. 254/2 und ist diese Fläche nicht Teil des angrenzenden, im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten GSt. Nr. 515/1. Eine diesbezügliche Klarstellung erfolgte zudem auch in der Augenscheinsverhandlung am . Anscheinend ist das ebenfalls im GA Z unter "4.0 Gebäude" beschriebene "Bahnwärterhäuschen an Streckenkilometer 19,2" in der Rüge der beschwerdeführenden Partei miterfasst. Aus Lageplan Teil 18 ist klar zu erkennen, dass es die Gst. Nr. 305 trägt und ist diese Fläche nicht Teil des angrenzenden, im Bescheidspruch genannten Gst. Nr. 516/2. Deshalb fallen diese Gebäude nicht in den denkmalgeschützten Bereich. Es sei noch erwähnt, dass dies der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der zur Kenntnisbringung der Auszüge aus der digitalen Katastermappe vom , auf der der Amtssachverständige DI Dr. W den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden, zu schützenden Bereich gelb angezeichnet hatte, klar sein musste. Dass das Privatgutachten vom dennoch Ausführungen zu diesen Gebäuden enthält und die beschwerdeführende Partei darauf eine Beschwerdebehauptung aufbaut, ist hinsichtlich des "Aufnahmsgebäudes Bahnhof Vordernberg" nur mit der Außerachtlassung der Amtssachverständigenbeschreibung im Bescheid der Behörde erster Instanz erklärbar, hinsichtlich des "Bahnwärterhäuschens" nicht nachvollziehbar.
2) Die beschwerdeführende Partei vermeint einen "Widerspruch" darin zu erblicken, dass im ersten Satz des angefochtenen Bescheides von der "Erzbergbahn" gesprochen wird, dann würden aber die zwei Bahnlinien Eisenerz-Vordernberg und Leoben-Vordernberg" erwähnt.
Dazu hat die belangte Behörde bereits begründet, dass es sich beim "Begriff Erzbergbahn um einen Begriff zur Beschreibung eines Gegenstandes aus denkmalschutzrechtlicher Sicht handelt (Bezeichnung des Denkmals Erzbergbahn) und nicht um die eisenbahnrechtliche Beschreibung". Gegen eine derartige Bezeichnung eines Denkmals in seiner Gesamtheit ist aus der Sicht des hier anzuwendenden Denkmalschutzgesetzes nichts einzuwenden. Was konkret unter diesem Denkmalbegriff "Erzbergbahn" zu verstehen ist, wurde im Spruch für den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Teil der "Erzbergbahn" ausreichend konkretisiert. Auch dieser behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor.
3) Die Argumente der beschwerdeführenden Partei gegen die Bedeutung der "Erzbergbahn" aus Gründen des § 1 DMSG gehen zum Großteil an der Begründung des angefochtenen Bescheides vorbei und sind nicht geeignet, die Bedeutung dieser Bahnstrecke in ihrem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Zustand in Frage zu stellen.
Selbst das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte und beim Augenschein vom von DI Z erläuterte GA Z untermauert die historische Bedeutung (Erinnerung an den Zahnradbahnbetrieb) durch Fotos von Schwellen, in denen noch die Aufnahmeausnehmungen oder "mittige Einbiegungen" der alten Zahnschienen zu sehen sind (GA Z 2.0 Abb. 37, 38, 42, 43), von Schienenmaterial zurückgehend bis 1904 (z.B. aaO, Abb. 26) und von zum überwiegenden Teil unverändert aus der Entstehungszeit (nur geringfügige Instandhaltungsarbeiten) stammenden Viadukten und Stützmauern. Die Bedeutung auf Grund der Einmaligkeit der Bahnanlage in ihrer Gesamtheit zeigt selbst das Privatgutachten u. a. mit dem Hinweis auf, es handle sich nunmehr um die steilste Adhäsionsbahn Österreichs. Dass die beschwerdeführende Partei nunmehr in ihrer Beschwerde sogar gegen das von ihr beauftragte GA Z zu argumentieren versucht, ist kaum nachvollziehbar und sachlich unberechtigt.
Zu Recht hat die belangte Behörde, die sich entgegen dem Vorwurf der beschwerdeführenden Partei mit dem GA Z auseinandergesetzt hat (siehe die oben wiedergegebenen Auszüge aus der Begründung des angefochtenen Bescheides), in Bezug auf die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Streckenabschnittes der "Erzbergbahn" keinen Widerspruch des GA Z zum Gutachten des Amtssachverständigen erblickt. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde eine dort enthaltene Wortfolge ("Das Privatgutachten … um ein Denkmal handelt") kritisiert, übersieht sie, dass eine allenfalls sinnstörende Wortwahl in einer Gegenschrift auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene richtige Wortfolge keinen Einfluss hat.
Entgegen den Vorwürfen der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde auch mit den (beim Betrieb einer Eisenbahnstrecke nahezu selbstverständlich notwendigen) Modernisierungen im Laufe des 20. Jahrhunderts auseinandergesetzt, welche der Unterschutzstellung in der Gesamtheit der "Erzbergbahn" nicht entgegenstünden. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4) Auch zum Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf § 1 Abs. 10 DMSG genügt es, sie an das von ihr vorgelegte GA Z zu erinnern, das zwar für den hier gegenständlichen kleinen Teilabschnitt des Gesamtdenkmals "Erzbergbahn" Abnützungs- und Verwitterungsschäden auflistet, insgesamt jedoch nicht davon ausgeht, dass sich die "Erzbergbahn" im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bloße Instandsetzung rostender Metallteile von Begrenzungsgeländern oder die Sanierung verwitterter Gesteinsfugen an Kunstbauten den Charakter des Denkmals "Erzbergbahn" verändern könnten.
Es ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht notwendig, zu jedem einzelnen Teil eines Gesamtdenkmals auszuführen, ob dieser allein für sich schutzwürdig wäre oder nicht (die beschwerdeführende Partei fordert solches für die einen winzigen Bruchteil der "Erzbergbahn" ausmachenden Geländer der Viadukte). Gerade bei einem Denkmal wie der gegenständlichen Bahnstrecke ist der von der beschwerdeführenden Partei geforderte Zusammenhang der einzelnen Bauteile (also auch der Geländer zur Absicherung von Viadukten oder sonstigen Kunstbauten) der Eisenbahnstrecke allgemein verständlich, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ausreichen. Denn bei einer Bahnstrecke, die auf Grund der Summe aller ihrer einzelnen Bauelemente Bedeutung im Sinne des § 1 DMSG erlangt, ist ohne jede nähere Erläuterung klar, dass das Auseinanderreißen wie die von der beschwerdeführenden Partei präferierte Unterschutzstellung einzelner Bauteile, gerade diesen Gesamteindruck zerstören würde.
5) Letztendlich rügt die beschwerdeführende Partei, "ein weiterer Widerspruch gegen den Spruch der Behörde erster Instanz und dem Spruch der Behörde zweiter Instanz liegt darin, dass die Behörde erster Instanz annimmt, dass sich die Anlagenteile im Eigentum der öffentlichen Hand befinden würden." Die beschwerdeführende Partei sei eine juristische Person privaten Rechts.
Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei grundlegend den Ausspruch der Behörde erster Instanz und das DMSG. Denn deren Bescheid richtete sich an alle Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaften, so u.a. an die Marktgemeinde Vordernberg (Eigentümerin der im Bescheid der Behörde erster Instanz genannten Gst. Nr. 304/1 (zur Gänze) und .304/2 (zum Teil). Bei dieser Marktgemeinde handelt es sich um eine der in § 2 Abs. 1 DMSG genannten "öffentlich-rechtlichen Körperschaften" (vgl. Art. 116 Abs. 1 B-VG). Der zu § 2 Abs. 1 DMSG ergangene zweite Absatz des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz (samt der dazugehörenden Begründung) betraf die im Eigentum der Marktgemeinde Vordernberg befindlichen Teile des Denkmals (und nicht die Teile im Eigentum der beschwerdeführenden Partei) und ist rechtsrichtig ergangen. Da die Marktgemeinde Vordernberg kein Rechtsmittel erhob, ist der sie betreffende Teil des Unterschutzstellungsbescheides der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen, sodass logischerweise ein Spruch zu § 2 Abs. 1 DMSG im angefochtenen Bescheid nicht enthalten sein darf. Damit liegt auch dieser behauptete Widerspruch zwischen Bescheid der Behörde erster Instanz und der Behörde zweiter Instanz nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am