VwGH vom 25.10.2011, 2009/04/0292

VwGH vom 25.10.2011, 2009/04/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde

1. des X in Y, 2. der A und 3. des B, beide in C, alle vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ- 323.998/0003-I/9/2009, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: L GmbH Co KG in Y, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74 Abs. 2, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1994 sowie gemäß § 93 Abs. 2 ASchG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines "Besucherzentrums" und einer "Kellerwelt" im Standort L unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

2. Der im Devolutionswege ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2003/04/0190, 0191, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dies im Wesentlichen deshalb, weil der (nunmehrige) Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auf Stellungnahmen der T GmbH sowie des Institutes für Umwelthygiene der Universität W verwiesen hatte, mit welchen sich die belangte Behörde nicht beschäftigt hatte.

3. Der im fortgesetzten Verfahren ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dies im Wesentlichen deshalb, weil mangels Vorlage der ministeriellen Verwaltungsakten gemäß § 38 Abs. 2 VwGG aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführer festzuhalten war, dass es die belangte Behörde in Verkennung der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis geäußerten Rechtsanschauung nicht für erforderlich gehalten hat, sich mit der (im Vorerkenntnis angeführten) Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene der Universität W und der Stellungnahme der T GmbH zu beschäftigen. Der Verwaltungsgerichtshof wies dabei auf die hg. Rechtsprechung hin, nach welcher sich die Behörde bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen könne. Sie habe aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dabei könne bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben. Eine solche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der T GmbH und der Stellungnahme des Institutes für Umwelthygiene der Universität W fehlte im angefochtenen Bescheid. Auch hatte es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtsanschauung im zitierten Vorerkenntnis nicht für erforderlich gehalten, fußend auf den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten bzw. vorgelegten lärmtechnischen Gutachten ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einzuholen. Schlussendlich wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die belangte Behörde auch auf die vorgebrachte Blendwirkung der Betriebsanlage einzugehen haben wird, da nicht dargetan wurde, warum die belangte Behörde entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen für die selbstständige fachliche Beurteilung dieser Fragen habe.

4. Mit dem im fortgesetzten Verfahren nunmehr ergangenen, angefochtenen Bescheid vom wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid der BH neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 73 AVG iVm § 63 VwGG abgewiesen.

4.1. Begründend stützte sich die belangte Behörde zunächst auf das im ersten Rechtsgang eingeholte Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen DI M vom und das im zweiten Rechtsgang eingeholte (ergänzende) Gutachten dieses Amtssachverständigen vom , welche im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben werden.

4.2. Weiters gab die belangte Behörde das im (nunmehrigen) dritten Rechtsgang eingeholte (ergänzende) gewerbetechnische Gutachten vom wieder. In diesem führte der gewerbetechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde am durchgeführten Messungen stimmten mit jenen im Auftrag der mitbeteiligten Partei im Jahr 2005 durchgeführten Messungen überein und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich Art und Intensität der Störgeräusche verändert hätten. Daher bestehe aus technischer Sicht kein Grund zu neuerlichen Schallpegelmessungen.

Bereits im Gutachten vom sei ausgeführt worden, dass die zu erwartenden Schallimmissionen beim Erstbeschwerdeführer nicht besonders auffällig aus den sonstigen Umgebungsgeräuschen hervortreten werden würden. Diese Prognose sei durch die durchgeführten Lärmmessungen bestätigt worden. Im Gutachten vom sei ausgeführt worden, dass die durch den Besucherverkehr verursachten Schallimmissionen im Bereich des Umgebungslärms lägen und sich in ihrer Lautheit nicht von diesem unterscheiden würden. Aus der Messung am sei ersichtlich, dass dies auch für das Zu- und Abfahren von Bussen gelte. Auch Gespräche im Bereich der Betriebsanlage und des zugehörigen Parkplatzes seien ohne Informationscharakter und etwa gleich laut wie die Verkehrsgeräusche aus der Umgebung.

Im Gutachten vom sei ausführlich auf das schalltechnische Gutachten der T GmbH vom eingegangen worden. Die Stellungnahme der T GmbH vom habe nichts Neues enthalten, sondern nur die Grundlagen, auf denen das Gutachten basiere, wiederholt. Daher habe sich eine weitere Stellungnahme dazu erübrigt.

Mit der Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene vom habe sich der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom auseinandergesetzt.

Ergänzend sei zu beiden Gutachten auszuführen, dass diese auf Prognoserechnungen beruhten. Aus technischer Sicht sei Messungen an Ort und Stelle der Vorzug zu geben, derartige Erhebungen an Ort und Stelle hätten stattgefunden. Es sei sowohl die Lärmentwicklung vor als auch nach 22 Uhr berücksichtigt worden. Ebenso seien Musikdarbietungen im Bereich der Betriebsanlage mit 38 bis 42 dB gemessen worden, die im Bereich der Umgebungsgeräusche gewesen seien und von diesen nur durch die höheren Frequenzen zu unterscheiden gewesen seien. Die in der Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene vom dargestellte Messung entbehre jeglicher genauerer Angaben bezüglich des verwendeten Messgerätes, der herrschenden Wetterbedingungen und des zugehörigen "Pegelschriebes". Es werde ausgeführt, dass an der Südoststrecke des Baukörpers auf der Baustelle ein mit laufendem Motor stehender LKW und Zurufe von Bauarbeitern gemessen worden seien. Dabei handle es sich eindeutig um von der Baustelle ausgehende Geräusche, die nicht mit dem Betrieb der Betriebsanlage vergleichbar seien. Es befinde sich dort keine Fahrbahn, weshalb im regulären Betrieb an dieser Stelle kein LKW stehen oder fahren könne. Auch seien die Zurufe von Bauarbeitern nicht mit Sprechen oder Rufen von Besuchern der Betriebsanlage vergleichbar. Der gemessene Bereich sei im regulären Betrieb nicht für den Aufenthalt von Personen vorgesehen.

Zur Blendwirkung verwies der Sachverständige auf die gewerbetechnische Stellungnahme vom , wo sowohl die örtliche Lage als auch die daraus abzuleitenden Schlüsse dargestellt worden seien.

Zusammenfassend wies der gewerbetechnische Sachverständige darauf hin, dass sämtliche Möglichkeiten von Störgeräuschen beim Erstbeschwerdeführer erfasst, ausführlich beschrieben und Gutachten erstellt worden seien, was ausreichende Grundlagen für die ärztliche Beurteilung gebe. Neuerliche Schallpegelmessungen würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Die belangte Behörde könne aufgrund der vorliegenden Grundlagen und auf Basis der ärztlichen Beurteilung ihre Entscheidung treffen.

4.3. Weiters wird im angefochtenen Bescheid das im dritten Rechtsgang eingeholte ärztliche Gutachten vom wiedergegeben.

In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, die berechneten und durch Messungen festgestellten Werte der Betriebsgeräusche (Beurteilungspegel) von 39 bis 43 dB bzw. 28 bis 40 dB seien weit unterhalb des für eine Gesundheitsgefährdung bedeutsamen Bereiches, sodass jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung durch die betriebskausalen Lärmimmissionen auszuschließen sei.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei die Veränderung des ortsüblichen Umgebungsgeräuschniveaus zu untersuchen. Wie bereits festgestellt, komme es durch die betriebskausalen Lärmimmissionen zu keiner signifikanten Veränderung (Anhebung) des durchschnittlichen Umgebungsgeräuschniveaus. Dieses liege je nach Tageszeit zwischen 28 und 53 dB und damit im selben Bereich wie der Beurteilungspegel. Dass sich die Betriebsanlage diesbezüglich nicht auswirke, werde vor allem durch die Messungen der belangten Behörde unterstrichen, da bei diesen Messungen der energierelevante Dauerschallpegel mit Betriebslärm mit 28,7 bis 39,8 (dB) in derselben Größenordnung gelegen sei wie bei den Messungen, die vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage durchgeführt worden seien (Verweis auf Messungen der T-GmbH: 27,8 bis 41,5 dB).

Da die bloße Veränderung des durchschnittlichen Schallpegels allein nicht aussagefähig sei, da sie den subjektiven Eindruck durch unterschiedliche Geräuschcharakteristika nicht wiederzugeben vermöge, sei auch noch die Veränderung des Umgebungsgeräuscheindruckes insgesamt zu betrachten. Dieser sei bei Außerachtlassen der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht homogen, sondern sowohl durch ein Auf und Ab im mittleren Pegelbereich als auch in Bezug auf die Spitzen und deren Herkunft gekennzeichnet. Dominiert werde er durch Verkehrsgeräusche von den nahegelegenen Straßen und Vogelgezwitscher sowie stärker intermittierende Einzelereignisse wie Kirchturmglocken, Flugzeugüberflüge, Eisenbahn und die sonstigen, in Siedlungsgebieten anzutreffenden Umgebungsgeräusche, welche Schallpegelspitzen von 30 bis 60 dB verursachten. Bei den betriebskausalen Störgeräuschen ließen sich Schallpegelspitzen zwischen 30 und 40 dB für die Zu- und Abfahrten am Parkplatz und 30-37 dB für Gesprächslärm im Außenbereich der Betriebsanlage eruieren. Bei der gegebenen Bandbreite aller Geräusche sei es daher so, dass einerseits - bei relativer Umgebungsruhe - Betriebsgeräusche hörbar sein würden, aber andererseits diese auch wiederum in den sonstigen Umgebungsgeräuschen untergingen. Da das lautere das leisere Geräusch überlagere, sei im konkreten Fall aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsgeräusche leiser seien als die umgebungsbedingten Geräusche, die Wahrscheinlichkeit, dass die Betriebsgeräusche dominierten, wesentlich geringer als umgekehrt. Das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau werde daher durch die Geräuschimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht maßgeblich verändert. Insgesamt sei daher auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch betriebskausale Lärmimmissionen nicht zu erwarten.

Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine effektive Blendwirkung vorliege, sei die Beschaffenheit des Gegenstandes (Oberfläche des Betriebsgebäudes), die Umgebung des Gegenstandes (Kontrast) und schließlich die Größe im Hinblick auf das Gesichtsfeld zu berücksichtigen. Die Oberfläche werde (in der Stellungnahme des Bauphysikers Prof. K) als "Fassade aus gebürstetem Aluminium" beschrieben, wo "auftreffende Sonnenstrahlung nicht gerichtet, sondern diffus reflektiert wird und die für die unangenehmen Auswirkungen spiegelnder Oberflächen vermieden werden". Hinsichtlich der Umgebung könne festgestellt werden, dass es sich beim Objekt um einen hellgrauen, strukturierten Kubus handle, der zum darüberliegenden Horizont (Himmel) nur einen geringen Kontrast aufweise. Zum unterliegenden Teil bestehe in der Vegetationsperiode (grüner Pflanzenwuchs) ein etwas stärkerer Kontrast. Insgesamt sei der Kontrasteindruck nicht wesentlich von dem einer üblichen hellen Hausfassade verschieden. Hinsichtlich des Gesichtsfeldes sei festzustellen, dass die zum Erstbeschwerdeführer weisende Fassade eine Größe von ca. 23x11m aufweist, jedoch von diesem mehr als 50m entfernt und aufgrund des Bewuchses nur teilweise sichtbar sei. Bei einem normalen Gesichtsfeld nehme das Objekt daher nur einen untergeordneten Teil ein. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei eine medizinisch relevante Blendwirkung im gegenständlichen Fall daher auszuschließen.

4.4. Sodann gibt der angefochtene Bescheid die Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen zur Urkundenvorlage der Beschwerdeführer vom wieder.

4.5. (Nur) Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz eine gutachtliche Stellungnahme der T GmbH vom aus schalltechnischer Sicht sowie ein umweltmedizinisches Gutachten zweier näher bezeichneter ärztlicher Sachverständigen (des Institutes für Umwelthygiene der Medizinischen Universität W) vom vorlegten, welche sich mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten beschäftigten.

4.6. Im erstgenannten Gutachten wird im Wesentlichen auf das bei den Messungen der belangten Behörde dokumentierte, zweimalige "laute Kreischen von weiblichen Stimmen (52 und 65 dB)" hingewiesen, welches durch die (Amts )Gutachten keiner Beurteilung unterworfen worden sei. Weiters erfassten die Messungen der belangten Behörde nur die im Messzeitraum stattgefundenen Aktivitäten und die gewählte Messposition im Wohnraum des Erstbeschwerdeführers.

4.7. Im zweitgenannten Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die Veränderung der Umgebungsverhältnisse in ihrer Gesamtheit wesentlich. Die Betriebsanlage habe die frühere Situation akustisch und optisch gravierend verändert. Im Vordergrund der gutächtlichen Stellungnahme stünden "bestimmte betriebskausale Schallimmissionen wie Gespräche und andere menschliche Lautäußerungen auf Basis der nach 22 Uhr gemessenen Spitzenpegel". Verwiesen werde auf die aufgrund menschlicher Lautäußerungen nach 22 Uhr gemessenen Spitzenpegel. Die späten Abend- und frühen Nachtstunden seien aufgrund ihrer Bedeutung für Erholung und Schlaf als sensible Zeiten zu betrachten. Die gemessenen Schallpegelspitzen seien im Rauminneren deutlich wahrnehmbar und eindeutig einer betriebskausalen Quelle zuzuordnen gewesen. In Anbetracht der Gesamtsituation seien Belästigungsreaktionen und Einschlafstörungen mit einer möglichen Verkürzung der Gesamtschlafzeit zu erwarten.

4.8. Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte zur gutachterlichen Stellungnahme der T GmbH aus, diese enthalte aus technischer Sicht keine neuen Aspekte.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer führte der gewerbetechnische Sachverständige aus, die Messungen seien nur im Inneren des Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers durchgeführt worden, da dieser insbesondere die nächtliche Störung durch Geräusche aus der Betriebsanlage betont habe. Die (bei den Messungen der belangten Behörde erfasste) Veranstaltung sei im Internet angekündigt worden und daher - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - eindeutig nicht nur auf das örtliche Publikum ausgerichtet gewesen. Außerdem sei mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbart worden, nach vorhergehender Verständigung durch ihn nochmals Messungen bei einer anderen Veranstaltung durchzuführen, eine solche Benachrichtigung sei innerhalb von 5 Monaten nicht erfolgt.

4.9. (Ebenso nur) Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in der Folge eine vom deutschen Länderausschuss für Immissionsschutz (am ) erlassene Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" vorlegten, die ihrem Vorbringen nach bei der Beurteilung der Blendwirkung hätte berücksichtigt werden müssen.

Weiters ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit eine weitere Stellungnahme erstatteten.

4.10. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde sodann zur Blendwirkung im Wesentlichen aus, nach Rücksprache mit dem technischen Sachverständigen sei anzumerken, das Wohngrundstück des Erstbeschwerdeführers sei von einer dichten Hecke umgeben, wodurch der gesamte Erdgeschoßbereich des Hauses sowie der restliche Bereich des Grundstückes abgeschirmt seien, weshalb eine Blendwirkung ausgeschlossen werden könne. Lediglich von dem im ausgebauten Dachgeschoß liegenden Badezimmer und der Bibliothek bestehe eine direkte Sichtverbindung zur Betriebsanlage, wobei auch diese durch Baumwipfel eingeschränkt sei. Hier sei für die Zeit von Herbst bis Frühjahr eine zeitlich begrenzte Wirkung durch reflektiertes Sonnenlicht nicht völlig ausgeschlossen. Allerdings zeigten diese Fenster nach Westen, sodass ohnehin die untergehende Sonne unmittelbar in diese Räume scheine.

Aus rechtlicher Sicht seien diese Einwände außerdem präkludiert, da diese nicht bis zum Ende der Augenscheinsverhandlung erhoben worden seien.

Das Gutachten der T GmbH basiere auf Berechnungen der zu erwartenden Lärmimmissionen, das Gutachten vom hingegen auf Messungen der tatsächlichen Lärmimmissionen an Ort und Stelle. Da die bei Berechnungen angewendeten Modelle niemals die Wirklichkeit voll abbilden könnten, seien Berechnungen zwangsweise mit Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund sei Messungen an Ort und Stelle der Vorzug zu geben. Dass die Daten hinsichtlich der Zeit nach 22 Uhr ungenügend seien, werde nicht geteilt. Es seien bei der Messung am 8. und insgesamt 4 Messungen zwischen 22 und 24 Uhr durchgeführt worden, wobei sämtliche störenden Geräusche erhoben worden seien, die erfahrungsgemäß beim Verlassen von Gaststätten auftreten können, wie z.B. Starten von Kraftfahrzeugen, Zuschlagen von Autotüren, Motorgeräusche bei der Abfahrt, Unterhaltung und Lärmen. Die Behauptung, dass nach Betriebsende noch ca. eine Stunde lang mit Abfahrtsverkehr zu rechnen sei, könne nicht bestätigt werden, es sei höchstens mit einer halben Stunde zu rechnen. Der Vorschlag im Gutachten der T GmbH, eine 5m hohe Lärmschutzwand zu errichten, sei aufgrund der Hangneigung und der Tatsache, dass im ausgebauten Dachgeschoß Wohnräume seien, nicht zielführend und auch nicht notwendig.

Da die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten in sich klar und schlüssig seien und sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzten, seien diese der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Die Sachverständigen hätten sich in ausreichender und klarer Weise mit den vorgelegten Privatgutachten beschäftigt. Aus ihren Ausführungen sei eindeutig abzuleiten, dass keine Sperre (gemeint: Versagung der Genehmigung) der Betriebsanlage erforderlich sei, da bei Einhaltung aller Vorschriften mit keiner relevanten Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zu rechnen sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen auf die von der belangten Behörde eingeholte gewerbetechnische und medizinische Beurteilung verwies, wonach jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung durch betriebskausale Lärmimmissionen und auch eine Blendwirkung auszuschließen sei.

7. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik zur Gegenschrift der mitbeteiligten Partei.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Verfahrensgegenstand:

1.1. Die Beschwerde bringt insoweit vor, mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom sei der mitbeteiligten Partei (im Instanzenzug) die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage erteilt worden. Die belangte Behörde hätte daher im fortgesetzten Verfahren berücksichtigen müssen, dass der Projektrealisierungswille der mitbeteiligten Partei bereits seit 2004 nicht mehr auf die Realisierung des seinerzeitigen Genehmigungsansuchens aus 2002 gerichtet gewesen sei, sondern auf das mit der genannten Änderung abgeänderte und erweiterte Projekt. Mit der Aufhebung des "Stammkonsenses" durch den Verwaltungsgerichtshof habe diese Änderungsgenehmigung jedoch ihre Basis verloren, sodass die belangte Behörde über das modifizierte Projekt in seiner Gesamtheit entscheiden hätte müssen. Falls die Projektänderung als wesentlich qualifiziert worden wäre, hätte die Zuständigkeitsordnung nach dem Verwaltungsreformgesetz 2001 angewendet werden müssen, weshalb die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werde.

1.2. Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

Gemäß § 382 Abs. 10 GewO 1994 tritt (unter anderem) § 359a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf gemäß § 359c GewO 1994 der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

1.3. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach § 382 Abs. 10 GewO 1994. Einen - wie von den Beschwerdeführern behaupteten - Zuständigkeitsübergang kennt diese Regelung nicht.

Soweit die Beschwerdeführer mit einem "Projektrealisierungswillen" der mitbeteiligten Partei argumentieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0118, mwN, und die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl , Kommentar zur GewO3 (2011), 803f, Rz. 4 zu § 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auf den Ablauf der Frist des § 359c GewO 1994 kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0207).

Die belangte Behörde war daher zuständig, als Devolutionsbehörde (§ 73 AVG) im Instanzenzug über das von der mitbeteiligten Partei beantragte Projekt zu entscheiden.

2. Genehmigungsfähigkeit der vorliegenden Betriebsanlage:

2.1. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Wie bereits in den hg. Vorerkenntnissen vom , Zlen. 2003/04/0190, 0191, sowie vom , Zl. 2007/04/0097, jeweils mwN, festgehalten, ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen.

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0072, mwN).

2.2. Auseinandersetzung mit den vorgelegten Gutachten:

Die Beschwerde rügt als Begründungsmangel, es bleibe bei den inhaltlichen Widersprüchen zwischen den von der Behörde und jenen von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und keine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Hinweis, dass sich die Amtssachverständigen ausreichend mit den Privatgutachten beschäftigt hätten, reiche nicht aus.

Wie im hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097, mwN, ausgeführt wurde, kann sich die Behörde nach der hg. Rechtsprechung bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen. Sie hat aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dabei kann bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten setzten sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und seien der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Die Sachverständigen hätten sich in ausreichender und klarer Weise mit den vorgelegten Privatgutachten beschäftigt.

Dies trifft zunächst auf das im dritten Rechtsgang eingeholte Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen zu, der sich in nicht unschlüssiger Weise mit der Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene der Universität W vom und dem schalltechnischen Gutachten der T GmbH vom beschäftigt und zum Schluss kommt, dass sämtliche Möglichkeiten von Störgeräuschen beim Erstbeschwerdeführer erfasst worden seien, was ausreichende Grundlagen für die ärztliche Beurteilung gebe. Auf dieser Grundlage kommt der ärztliche Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau werde durch die Geräuschimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht maßgeblich verändert, daher sei auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch betriebskausale Lärmimmissionen nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern im dritten Rechtsgang vorgelegte umweltmedizinische Gutachten zweier näher bezeichneter ärztlicher Sachverständigen (des Institutes für Umwelthygiene der Medizinischen Universität W) vom geht der wiedergegebene Hinweis der belangten Behörde jedoch ins Leere. Vielmehr liegt in dieser Hinsicht wiederum der bereits im hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097, aufgezeigte Verfahrensfehler der fehlenden Auseinandersetzung mit einem Gutachten (hier dem Gutachten vom ) vor. Diesem Verfahrensfehler kommt jedoch nach den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalls aus folgenden Überlegungen keine Relevanz zu:

Die Beschwerdeführer bringen mit Hinweis auf das genannte Gutachten vom im Wesentlichen vor, den Beschwerdeführern drohten im Hinblick auf Lärm Spitzenbelastungen in den Abend- und Nachtstunden, die über das zumutbare Ausmaß hinausgingen.

Die in diesem Gutachten gezogenen Schlüsse basieren - wie ausdrücklich ausgeführt wird - auf "bestimmten betriebskausalen Schallimmissionen wie Gespräche und andere menschliche Lautäußerungen auf Basis der nach 22 Uhr gemessenen Spitzenpegel". Das von den Beschwerdeführern gleichzeitig vorgelegte Gutachten der T GmbH spricht in diesem Zusammenhang von einem durch die Messungen dokumentierten, zweimaligen "lautes Kreischen von weiblichen Stimmen". Warum gerade dieses von den Gutachten solcherart herausgehobene Lärmereignis isoliert dazu führen solle, dass die Aussage des ärztlichen Amtssachverständigen, das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau werde durch die Geräuschimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht maßgeblich verändert (auch der Amtssachverständige geht von einem "Auf und Ab" u.a. in Bezug auf Schallpegelspitzen aus), unzutreffend wäre und vielmehr anzunehmen sei, dass von einer (die Genehmigung der vorliegenden Betriebsanlage ausschließenden) Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbaren Belästigung durch Lärm auszugehen wäre, wird in den genannten Gutachten und auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan.

Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass § 77 Abs. 2 GewO 1994 für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen die objektiv anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe eines "gesunden, normal empfindenden Kindes" und eines "gesunden, normal empfindenden Erwachsenen" vorgibt, die als solche unabhängig von der Person des Nachbarn in ihrer Gesamtheit heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0130, mwN).

2.3. Lärmimmissionen:

Auch die übrigen gegen die Beurteilung der Lärmimmissionen erhobenen Einwände der Beschwerde führen diese nicht zum Erfolg:

Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe auf den Schutz der Beschwerdeführer vor unzumutbaren Belästigungen, denen sie beim Aufenthalt im Freien auf ihren Grundstücken ausgesetzt seien, überhaupt nicht Bedacht genommen. Dies gelte ganz besonders für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, deren Grundstücke der Betriebsliegenschaft am Nächsten liegen würden.

Mit diesem Vorbringen wird nicht, insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene, dargetan, warum die Schlussfolgerung des gewerbetechnischen und des ärztlichen Sachverständigen, das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau würde durch die Geräuschimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht maßgeblich verändert, nicht zuträfen.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, nach den im Ermittlungsverfahren gemessenen und errechneten Schallpegeln drohten den Beschwerdeführern in den Abend- und Nachtstunden unzumutbare Spitzenbelastungen, sind sie auf das oben unter 2.2. Gesagte hinzuweisen.

Die Beschwerdeführer bemängeln weiters, auf ihre Einwände bezüglich der fehlenden Repräsentativität durchgeführter Lärmmessungen sei nicht nachvollziehbar seitens der belangten Behörde eingegangen worden. Diese habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass für die Nachbarn der Betriebsanlage die Zu- und Abfahrt von Bussen insbesondere Belästigungswirkungen verursache und bei den Lärmmessungen im Jahr 2006 keinerlei Zu- und Abfahrten von Bussen zu verzeichnen gewesen seien.

Zu diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer auf das genannte Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof (unter Punkt 1.) dieses Vorbringen bereits behandelte.

2.4. Behauptete Blendwirkung:

Im bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auch auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Blendwirkung der Betriebsanlage einzugehen haben wird, da nicht dargetan worden sei, warum die belangte Behörde entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen für die selbständige fachliche Beurteilung dieser Fragen habe.

Die belangte Behörde ist im dritten Rechtsgang auf Grundlage der oben dargestellten Gutachten (gewerbetechnisches Gutachten vom sowie ärztliches Gutachten vom ) auf die von den Beschwerdeführern behauptete Blendwirkung eingegangen. Der ärztliche Sachverständige ist in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, unter Berücksichtigung näher bezeichneter Faktoren sei eine medizinisch relevante Blendwirkung der Betriebsanlage auszuschließen.

Mit ihrem Vorbringen, es hätte die bundesdeutsche Richtlinie betreffend Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen berücksichtigt werden müssen bzw. es hätte ein weiteres technisches Gutachten zur Frage des Ausmaßes der Lichtimmissionen eingeholt werden müssen, können die Beschwerdeführer diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden gutächtlichen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, bei Vermeidung der behaupteten Ermittlungsmängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, von der vorliegenden Betriebsanlage gingen Lichtimmissionen aus, welche die Benützung der Aufenthaltsräume im Obergeschoß des Gebäudes des Erstbeschwerdeführers in unzumutbarer Weise einschränkten, wird keine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Hinblick auf die Blendwirkung aufgezeigt.

3. Da sich die Beschwerde aus den oben angeführten Erwägungen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der mitbeteiligten Partei war der Schriftsatzaufwand im beantragten Ausmaße zuzuerkennen.

Wien, am