VwGH vom 20.06.2011, 2011/09/0103
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der F Privatstiftung in W, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-37.006/0002-IV/3/2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die der HH GmbH erteilten Bewilligung zur Veränderung eines denkmalgeschützten Objektes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Liegenschaftsadresse M/S. In dem auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude befindet sich im Erdgeschoss das Cafe R. Dessen Geschäftslokal werde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der H GmbH benützt, ein Räumungsprozess sei anhängig.
Mit Mandatsbescheid vom wurde vom Bundesdenkmalamt festgestellt, dass das Äußere, das Innere, die Ausstattung sowie die unbewegliche und bewegliche Einrichtung des Cafe R unter Denkmalschutz stehe. In diesem Bescheid habe das Bundesdenkmalamt nach den Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, "dass das gegenständliche Gebäude im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin stehe, 'das Inventar' hingegen im Eigentum der 'Cafe R Gastronomiebetriebs GmbH'".
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Vorstellung und beantragte schließlich mit Schriftsatz vom den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Eine Entscheidung in diesem Verfahren stehe aus.
Mit Bescheid vom gab das Bundesdenkmalamt dem Antrag der H GmbH auf Bewilligung der Veränderung des Cafe R zwecks Errichtung einer Glastrennwand im Bereich eines Deckenunterzugs rechts des Eingangs zur Abtrennung eines Raucherbereichs mit im Bescheid näher genannten Auflagen statt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die H GmbH zur Stellung des Antrags auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen nicht berechtigt und es nicht verständlich sei, dass das Bundesdenkmalamt bereits Ausnahmen vom Denkmalschutz genehmige, obwohl die Frage des Denkmalschutzes dem Grunde nach noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, im Administrativverfahren betreffend Veränderung des Denkmals "als Partei Berufung zu erheben".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, ebenfalls einen Antrag auf Veränderung eines Denkmals betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0110, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt:
"Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat. …
…
Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen. Das Denkmalschutzgesetz bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten."
Sohin existiert auch kein subjektives öffentliches Recht auf Zurückweisung eines von einer anderen Person gestellten Antrags auf Bewilligung der Veränderung eines Denkmales (wie dies Gegenstand der Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin war).
Danach kam dem Beschwerdeführer zwar Parteistellung zu, aber die belangte Behörde hat ihn nicht in Rechten verletzt. Sie hat sich durch die Zurückweisung anstelle einer Abweisung der Berufung lediglich im Ausdruck vergriffen.
Da die Antragstellerin H GmbH auch nicht Miteigentümerin an der gegenständlichen Liegenschaft ist, liegt keine Konstellation wie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0307, vor.
Auch der zweite in der Berufung genannte Grund (zur Wiederholung: Genehmigung von Ausnahmen vom Denkmalschutz, obwohl die Frage des Denkmalschutzes dem Grunde nach noch nicht rechtskräftig entschieden sei) vermittelte der Beschwerdeführerin kein Recht, Berufung zu erheben. Überdies hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass der Mandatsbescheid vom gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, sodass die Genehmigung einer Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Objektes auch von daher gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Das Verfahren zur Veränderung von Denkmalen ist jedenfalls nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der H GmbH (hier: Räumungsklage und Streit über das Eigentum an der genehmigten Glastrennwand) auszutragen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am