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VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0839

VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0839

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden des H K in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1.) vom , Zl IIIa-

241.171 (zu 2013/17/0839), und 2.) vom , Zl IIIa-

241.134 (zu 2013/17/0840), betreffend Festsetzung von Kriegsopferabgabe für 1.) August bis Oktober 2011 (zu 2013/17/0839) und 2.) März und April 2011 (zu 2013/17/0840), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom wurde dem Beschwerdeführer Kriegsopferabgabe nach dem (Vlbg) Kriegsopferabgabegesetz, LGBl Nr 40/1989 in der geltenden Fassung, für den Abgabenzeitraum August bis Oktober 2011 für eine Reihe von Wettterminals in der Höhe von jeweils EUR 700,--

zuzüglich eines Säumniszuschlages von jeweils 2 % (EUR 14,--) vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuld gemäß § 212a BAO abgewiesen.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls Kriegsopferabgabe nach dem (Vlbg) Kriegsopferabgabegesetz, LGBl Nr 40/1989 in der geltenden Fassung, für den Abgabenzeitraum März und April 2011 für eine Reihe von Wettterminals an anderen Standorten in der Höhe von jeweils EUR 700,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages (jeweils EUR 14,--) vorgeschrieben.

3. Über Berufung des Beschwerdeführers ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit denen die Berufungen jeweils als unbegründet abgewiesen wurden (Spruchpunkt I. des zu 2013/17/0839 angefochtenen Bescheides bzw einziger Bescheidspruch im Verfahren 2013/17/0840). Mit Spruchpunkt II. des zu 2013/17/0839 bekämpften Bescheides wurde überdies die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst jeweils dar, für welche Standorte die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 und 2 lit b sowie § 3 Abs 1 und 5 des (Vorarlberger) Wettengesetzes für Standorte in Bregenz erteilt habe. Darüber hinaus wurden die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der K H GmbH erläutert und festgehalten, dass letztere die Gewerbeberechtigung für den Automatenverleih besessen habe.

Die Erklärungen gemäß §§ 5 und 6 des Kriegsopferabgabegesetzes habe der Beschwerdeführer sowohl als Einzelunternehmer als auch als Geschäftsführer der K H GmbH abgegeben. Diese GmbH beschäftige sich mit dem Verleih, Verkauf und Service von Automaten und habe auch über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros" an verschiedenen Standorten verfügt.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Kriegsopferabgabe sei gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt, da er über die Buchmacherbewilligung für die in Rede stehenden Standorte verfügt habe. In der Berufung sei nicht vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht der Abgabepflichtige sei. Selbst auf Grund entsprechender Anfragen der Berufungsbehörde vom Dezember 2011 zur Klärung der Betreiberkonstellation habe der Berufungswerber keine Einwände hinsichtlich der fehlenden Eigenschaft als maßgeblicher Abgabenschuldner vorgebracht.

Zu dem nun erhobenen Einwand, nicht Abgabenschuldner zu sein, verwies die belangte Behörde auf § 2 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, demzufolge für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig sei, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Wettkunden allein mit dem Beschwerdeführer als Buchmacher den Wettabschluss getätigt hätten. Für diese Abschlüsse habe der Beschwerdeführer über die erforderliche Bewilligung nach dem Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 in der Fassung LGBl Nr 1/2008, verfügt.

Gemäß § 3 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes sei die Abgabe für jeden Kalendermonat zu entrichten. Es sei nicht erforderlich, dass der Wettterminal einen ganzen Monat ununterbrochen aufgestellt oder betrieben werde.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Problem der Qualifikation der Wettterminals als solche nach dem Wettengesetz und dem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wettterminals resümierte die belangte Behörde, dass somit der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes anzusehen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. in dem dem Verfahren 2013/17/0839 zugrunde liegenden Bescheid (Abweisung des Aussetzungsantrages) führte die belangte Behörde aus, dass die Aussetzung die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens voraussetze. Nach Erledigung der Berufung sei ein unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (Hinweis auf Ritz , BAO4, 2011, § 212a, Rz 12).

4. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen je vom , B 1098/2013-4 und B 1099/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird jeweils die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

5. Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der belangten Behörde verfasste Gegenschriften vorgelegt und jeweils die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch des Aufwandersatzes für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung der Gegenschrift beantragt.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6.1. Die vorliegenden Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

6.2. Die Beschwerdefälle gleichen hinsichtlich des Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage jenem Beschwerdefall, der mit dem hg Erkenntnis vom , 2013/17/0847, entschieden wurde, sodass gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann (vgl weiters das denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom , 2013/17/0837 und 0838).

Wie sich aus dem Erkenntnis vom ergibt, kommt es bei der Bestimmung des Steuerpflichtigen nicht darauf an, ob dieser auch der Betreiber der Geräte ist.

Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer als Inhaber der Bewilligung nach dem Wettengesetz zutreffend als Abgabepflichtigen behandelt.

6.3. Soweit in der Beschwerde die Eigenschaft der gegenständlichen Wettterminals als Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes bestritten wird, ist ebenfalls auf die Ausführungen in dem bereits genannten Erkenntnis zu verweisen. Auch bei den hier gegenständlichen Geräten handelt es sich bei der Einschaltung von Personen des Lokalbetreibers um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person. Diese Einschaltung erfolgte wie in den vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschiedenen Fällen (vgl neben dem zitierten Erkenntnis auch bis 0844, 2013/17/0848, 2013/17/0850 bis 0851 und 2013/17/0854) lediglich zur Entrichtung des Entgelts. Wettauswahl und Festlegung des Wetteinsatzes wurden an den Geräten vorgenommen.

6.4. Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen konnte die belangte Behörde somit von der Erfüllung des Abgabentatbestandes im maßgeblichen Zeitraum ausgehen und hat sie den Beschwerdeführer durch die Vorschreibung der Abgabe an ihn als Abgabenschuldner nicht in seinen Rechten verletzt.

7. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In den Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl Verwaltungsgerichtshof vom , 2012/08/0197).

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008,

BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Wien, am