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VwGH vom 11.09.2015, 2013/17/0837

VwGH vom 11.09.2015, 2013/17/0837

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden des HK in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1.) vom , Zl IIIa-241.128 (zu 2013/17/0837), und 2.) vom , Zl IIIa-241.099 (zu 2013/17/0838), betreffend Festsetzung von Kriegsopferabgabe für 1.) April 2011 (zu 2013/17/0837) und 2.) März 2011 (zu 2013/17/0838), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom wurde dem Beschwerdeführer Kriegsopferabgabe nach dem (Vlbg) Kriegsopferabgabegesetz, LGBl Nr 40/1989 in der geltenden Fassung, für den Abgabenzeitraum April 2011 für vierzehn Apparate in der Höhe von jeweils EUR 700,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von jeweils 2 % (EUR 14,--) vorgeschrieben.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls Kriegsopferabgabe nach dem (Vlbg) Kriegsopferabgabegesetz, LGBl Nr 40/1989 in der geltenden Fassung, für den Abgabenzeitraum März 2011 für dreizehn Apparate in der Höhe von jeweils EUR 700,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages (jeweils EUR 14,--) vorgeschrieben.

Die Vorschreibung betraf in beiden Fällen Wettterminals an 13 verschiedenen Standorten im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Dornbirn, wobei die Abgabenbehörde erster Instanz im Bescheid vom vom Betrieb von zwei Apparaten an einem der Standorte ausging.

3. Über Berufung des Beschwerdeführers ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit denen die Berufungen jeweils als unbegründet abgewiesen wurden (Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides), wobei die belangte Behörde jedoch im Verfahren zu 2013/17/0237 auch für den Monat April 2011 vom Betrieb von 13 Wetterminals ausging und die Abgabe ensprechend vermindert festsetzte, und dem in beiden Verfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt II. des jeweiligen Bescheides).

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst jeweils dar, für welche Standorte die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 und 2 lit b sowie § 3 Abs 1 und 5 des (Vorarlberger) Wettengesetzes erteilt habe. Ferner wurden die Standorte, für welche die Vorarlberger Landesregierung auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers mit Schreiben vom , und jeweils eine Bescheinigung gemäß § 4 Abs 3 des Wettengesetzes ausgestellt habe, genannt.

Die Erklärungen gemäß §§ 5 und 6 des Kriegsopferabgabegesetzes hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K H GmbH abgegeben. Diese GmbH beschäftige sich mit dem Verleih, Verkauf und Service von Automaten.

Nach näherer Darstellung, welche Gewerbeberechtigungen die K H GmbH besessen habe, stellte die belangte Behörde fest, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Kriegsopferabgabe für März bzw. April gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt sei, da er über die Buchmacherbewilligung für die in Rede stehenden Standorte verfügt habe. In der Berufung sei nicht vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht der Abgabepflichtige sei. Selbst auf Grund entsprechender Anfragen der Berufungsbehörde vom Dezember 2011 zur Klärung der Betreiberkonstellation habe der Berufungswerber keine Einwände hinsichtlich der fehlenden Eigenschaft als maßgeblicher Abgabenschuldner vorgebracht.

Erst im Frühjahr 2012 (nach Ergehen näher genannter Bescheide gegenüber der K H GmbH) habe der Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die "Betreiberkonstellation zwischen dem Beschwerdeführer und der K H GmbH" nicht ausreichend geklärt sei.

Zu diesem Einwand verwies die belangte Behörde auf § 2 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, demzufolge für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig sei, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.

Gemäß § 3 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes sei die Abgabe für jeden Kalendermonat zu entrichten. Es sei nicht erforderlich, dass der Wettterminal einen ganzen Monat ununterbrochen aufgestellt oder betrieben werde. Die belangte Behörde stellte sodann zur "Betreiberkonstellation zwischen dem Berufungswerber und der K H GmbH" fest, dass sie davon ausgehe, dass die Wettkunden den Wettabschluss allein mit dem Beschwerdeführer als Buchmacher getätigt hätten. Eine solche Tätigkeit sei nicht als Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur anzusehen, sie sei vielmehr bereits Teil der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs. Hiefür hätte der Berufungswerber auch gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl Nr 18/2003 in der Fassung LGBl Nr 1/2008, die entsprechende Bewilligung nach dem Wettengesetz besessen.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Problem der Qualifikation der Wettterminals als solche nach dem Wettengesetz und dem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wettterminals resümierte die belangte Behörde, dass somit der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes anzusehen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Aussetzungsantrages) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Aussetzung die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens voraussetze. Nach Erledigung der Berufung sei ein unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (Hinweis auf Ritz , BAO4, 2011, § 212a, Rz 12).

4. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen je vom , B 1084/2013-5 und B 1083/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird jeweils die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

5. Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Verfahren zu 2013/17/0837 auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom , Zl IIIa-241.128, verwiesen und in diesem Verfahren den Zuspruch des Aufwandersatzes für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung der Gegenschrift angesprochen, im Verfahren zu 2013/17/0838 wurde lediglich der Zuspruch der Kosten für die Aktenvorlage beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte jeweils auf die Gegenschrift und erstattete im Verfahren zu 2013/17/0837 auch eine weitere Äußerung.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6.1. Die vorliegenden Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

6.2. Die Beschwerdefälle gleichen hinsichtlich des Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage jenem Beschwerdefall, der mit dem hg Erkenntnis vom , 2013/17/0847, entschieden wurde, sodass gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.

Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, kommt es bei der Bestimmung des Steuerpflichtigen nicht darauf an, ob dieser auch der Betreiber der Geräte ist.

Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer als Inhaber der Bewilligung nach dem Wettengesetz zutreffend als Abgabepflichtigen behandelt.

6.3. Soweit in der Beschwerde die Eigenschaft der gegenständlichen Wettterminals als Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes bestritten wird, ist auf die Ausführungen in dem bereits genannten Erkenntnis zu verweisen. Auch bei den hier gegenständlichen Geräten handelt es sich bei der Einschaltung von Personen des Lokalbetreibers um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person. Diese Einschaltung erfolgte wie in den vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschiedenen Fällen (vgl neben dem zitierten Erkenntnis auch bis 0844, 2013/17/0848, 2013/17/0850 bis 0851 und 2013/17/0854) lediglich zur Entrichtung des Entgelts. Wettauswahl und Festlegung des Wetteinsatzes wurden an den Geräten vorgenommen.

6.4. Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen konnte die belangte Behörde somit von der Erfüllung des Abgabentatbestandes im maßgeblichen Zeitraum ausgehen und hat sie den Beschwerdeführer durch die Vorschreibung der Abgabe an ihn als Abgabenschuldner nicht in seinen Rechten verletzt.

7. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In den Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl Verwaltungsgerichtshof vom , 2012/08/0197).

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Da sich die Äußerung des Landesverwaltungsgerichts zu 2013/17/0837 auf den Verweis auf eine Stellungnahme der belangten Behörde bezieht, nicht jedoch ein sonstiges auf die Beschwerdeschrift oder die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, fehlt es an einem erwachsenen Aufwand, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass insofern kein Schriftsatzaufwand gebührt (vgl ). Der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Gegenschrift war daher abzuweisen.

Im Übrigen waren die beantragten Kosten antragsgemäß zuzusprechen.

Wien, am