VwGH vom 28.09.2011, 2009/04/0287
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel, Dr.Scheidbach OEG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb-207.09/0001, betreffend Feststellung nach § 348 Abs. 4 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin als Nachbarin der geplanten Zentralküche beim Landeskrankenhaus Y den Antrag, gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 festzustellen, ob deren Betreiber über eine die konkret angestrebte gewerbliche Tätigkeit der zentralen Speisenversorgung der Vorarlberger Landeskrankenhäuser umfassende aufrechte Gewerbeberechtigung sowie für die geplante Zentralküche samt deren Wirtschaftshof über eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung verfüge. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, die Feststellung der gegenständlichen Dienstleistung als gewerbliche würde zwingend ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren notwendig machen, in welchem auch die Auswirkung des Projekts auf den öffentlichen Verkehr von Relevanz sei und in welchem zudem die Rechte der Nachbarn, ganz im Interesse der Beschwerdeführerin, umfassend seien.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom wurde dieser Antrag gemäß § 8 AVG iVm den §§ 358 und 48 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte rechtliche Interesse am Bestand der Gewerbeberechtigung beziehe sich auf Immissionen - ausgehend von der Betriebsanlage, konkret der geplanten Zentralküche beim Landeskrankenhaus Y - durch welche die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung und Belästigung befürchte. Jedoch sei die Frage, ob im vorliegenden Fall eine gewerbliche Betriebsanlage gegeben sei oder nicht und somit ein Verfahren nach den §§ 74 ff GewO 1994 durchzuführen sei, unabhängig vom Bestand einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu beurteilen. Da somit ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Feststellung gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 nicht bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 2064/08-4, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, das im verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich und ausschließlich eine Feststellung gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 beantragt wurde. Verfahrensgegenständlich ist daher allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, eine solche Feststellung zu begehren.
1. Gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2002) hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
2. Mit dem Verweis auf ein rechtliches Interesse hat der Gesetzgeber das nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden erforderliche rechtliche Interesse ausdrücklich als Voraussetzung einer Antragstellung nach § 348 Abs. 4 GewO 1994 normiert (vgl. so Grabler/Stolzlechner/Wendl , Gewerbeordnung3 (2011), 1619, Rz. 17 zu § 348). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Bestimmung des § 348 Abs. 4 GewO 1994, welche bei Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung einen Antrag zulässt, von jener nach § 348 Abs. 1 GewO 1994, nach welcher eine Feststellung nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist (vgl. zu § 348 Abs. 1 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0005, mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sowie auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0165, zu § 348 Abs. 1 GewO 1994).
Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 348 Abs. 4 GewO 1994 einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 1619), sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.
3. Dagegen kommt der Beschwerdeführerin ein vergleichbares rechtliches Interesse zur Stellung eines Antrages nach § 348 Abs. 4 GewO 1994 - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wird - nicht zu:
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, sie habe als Nachbarin der geplanten Zentralküche des Landeskrankenhauses ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob für die in dieser entfalteten Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist, weil davon die Frage abhänge, ob für diese Tätigkeit eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei.
Es trifft nun zu, dass die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen - die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraussetzt. Jedoch stellt der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/04/0128, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/04/0244, und vom , Zl. 90/04/0186, jeweils mwN).
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde daher zu Recht ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Antragstellung nach § 348 Abs. 4 GewO 1994 verneint und den Antrag im Instanzenzug zurückgewiesen.
4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am