VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0829
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der J. GmbH, vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH, 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-221.199, betreffend Haftung für Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn in 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ihr gegenüber erfolgte Geltendmachung der persönlichen Haftung des Liegenschaftseigentümers für Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren für Objekte in der E-Gasse 44 in D in Höhe von EUR 113.892,27 als unbegründet abgewiesen. Die Objekte waren in den von den der Haftung zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen betroffenen Jahren hintereinander an drei verschiedene Mieterinnen (H GmbH Co KG, H Nfg GmbH und H P und V GmbH) vermietet.
2 Im erstinstanzlichen Haftungsbescheid wurden die von diesen Mieterinnen nicht entrichteten Abgaben für die einzelnen Objekte nach Abgabenzeiträumen aufgeschlüsselt angegeben und die sich auf Grund der im Konkursverfahren erzielten Quote ergebende Restschuld ausgewiesen.
3 Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung der Gebühren. Nach Abweisung der Berufung mit Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und Einbringung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
4 Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Grundstücke GST-NR 1093/2, 1093/3, 2747 und 8294/1 GB D, Dr A Straße 28/E-Gasse 44 in D. Sie habe die auf diesen Grundstücken befindlichen Bauwerke im Jahr 2008 an die H GmbH Co KG, im Jahr 2009 an die H Nfg GmbH und in den Jahren 2010 und 2011 an die H P und V GmbH vermietet.
In der Folge listete die belangte Behörde die für die H GmbH Co KG und die H Nfg GmbH 1993 bzw 2004 ausgestellten Gewerbeberechtigungen auf sowie die Standorte, auf die sich diese bezogen hätten. In gleicher Weise wurde die Gewerbeberechtigung der H P und V GmbH mit Wirksamkeit vom näher dargestellt.
Nach Anführung der Daten betreffend die Konkurseröffnung über das Vermögen der jeweiligen Mieterin führte die belangte Behörde die von der Abgabenbehörde noch vor der Konkurseröffnung gesetzten Einbringungsmaßnahmen an. Weiters wurden die Forderungsanmeldungen in den Konkursverfahren aufgelistet. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Stadtgemeinde mitgeteilt worden, dass nach Abschluss der Konkursverfahren gegen die genannten Unternehmen noch Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebührenschulden bestünden und die Stadtgemeinde beabsichtige, die Haftung geltend zu machen. Der Beschwerdeführerin sei eine Aufgliederung nach Art und Höhe der Gebühren übermittelt worden. Am habe die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher die Haftung betreffenden Gebührenvorschreibungen übermittelt. Im erstinstanzlichen Bescheid vom habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der im Insolvenzverfahren erhaltenen Konkursquoten die Gebührenschuld nach Gebührenarten, Tarif, Ausmaß und Zeiträumen übersichtlich aufgelistet.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Abgabenausschreibung nach dem Kanalisationsgesetz und dem Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg (Wasserversorgungsgesetz), LGBl Nr 3/1999 in der Fassung LGBl Nr 58/2001, und dem Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie wörtlicher Wiedergabe wesentlicher Passagen der Wassergebührenordnung und der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde führte die belangte Behörde zu dem Einwand, es fehle an nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen, aus, der Beschwerdeführerin seien vor der Bescheiderlassung alle Vorschreibungen an die drei Mieterinnen bekannt gegeben worden. Dabei seien die Abgabenarten nach Abgabenzeitraum aufgeschlüsselt gewesen. Die Berechnungsgrundlagen seien der Beschwerdeführerin zirka einen Monat vor Bescheiderlassung übermittelt worden. Sie sei ausdrücklich ersucht worden, im Falle von Unklarheiten die Behörde zu kontaktieren. Der Vorwurf, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Rechnungsbeträge hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, könne daher nicht nachvollzogen werden. Die übermittelten Duplikate der Vorschreibungen an die Mieterinnen enthielten alle Angaben, die für die Vorschreibung erforderlich gewesen seien. Sie wiesen die Zählerstände und die Tarife gestaffelt nach der Verbrauchsmenge auf. Weiters sei die Zählermiete ausgewiesen und die Umsatzsteuer. Schließlich seien im Haftungsbescheid vom auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen angeführt gewesen.
Zu dem Vorwurf, es fehle eine nachvollziehbare Verknüpfung der jeweiligen Berechnungsgrundlage (Zählerstand) zum jeweils konkret anzuwendenden Gebührensatz, wird ausgeführt, dass die Behörde eingeräumt habe, die Rechnungsduplikate wiesen zwar teilweise keine Gesamtsummen (für den Verbrauch) auf, es seien aber jeweils die tarifbestimmenden Teilmengen angegeben gewesen (da der Tarif eine Staffelung nach der Abgabemenge aufgewiesen habe). Die im Verwaltungsakt aufliegenden Duplikate der beiden Vorschreibungen betreffend Wassergebühr und Kanalbenützungsgebühr für das Objekt "E-Gasse 44/Messanlage" für Juni 2008 sowie Juli 2008 (gegenüber der H GmbH Co KG) wiesen jeweils den Altstand und den Neustand der bezogenen Wassermenge aus. Mittels der Liste über den Zählerstand am Objekt E-Gasse 44/Messanlage sei die Berechnung der Bezugsmenge von der belangten Behörde kontrolliert worden und habe sich als korrekt erwiesen. Die der Berechnung zu Grunde gelegte Abwassermenge stimme mit den Aufzeichnungen der Zählerstandsliste überein. Auch die "Berechnung der Bezugsmenge anhand der gestaffelten Gebührentarife" sei korrekt erfolgt. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei daher nicht nachvollziehbar.
Zum Einwand der Bedenklichkeit der Haftungsinanspruchnahme nahm die belangte Behörde Bezug auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Vorhersehbarkeit der Abgabenbelastung für den Eigentümer. § 23 Abs 2 des Kanalisationsgesetzes enthalte keine Begrenzung der Haftung der Höhe nach. Bei der auf das Grundstück bezogenen Haftungsregelung sei die Belastung für den Eigentümer "wesentlich besser vorherseh- und beeinflussbar" (gemeint: im Verhältnis zu dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 11.921/1988 behandelten Fall der Haftung eines Pächters für die Abgabenschulden seines Vorpächters betreffend Getränkesteuer und Vergnügungssteuer).
Nach Ausführungen zu den Einbringungsmaßnahmen den Mieterinnen gegenüber und der Rechtzeitigkeit der Erlassung des Haftungsbescheides innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO ging die belangte Behörde auf den Einwand ein, das Insolvenzverfahren gegen die H P und V GmbH sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Konkurs über die H P und V GmbH sei mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Dem Vorbringen sei (aber auch) dahingehend entgegen zu treten, dass der nicht rechtskräftige Abschluss des Konkursverfahrens eines Mieters keine Änderung der Haftung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zur Folge gehabt habe.
Zum Vorwurf der nicht korrekten Ermessensübung wurde nach eingehender allgemeiner Darlegung der Rechtslage darauf verwiesen, dass im Falle der Gefährdung der Einbringung unter Umständen kein Spielraum für die Ermessensübung bleibe. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe sich in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ausreichend mit der Frage der Haftung auseinandergesetzt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 595/2013, ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine Gegenschrift vorgelegt, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
9 Die Verpflichtung der Gemeinden des Landes Vorarlberg zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage ergibt sich aus dem Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg (Wasserversorgungsgesetz), LGBl Nr 3/1999.
§ 6 Abs 2 Wasserversorgungsgesetz lautet:
"(2) Die Gemeindevertretung hat in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu erlassen, insbesondere über
a) die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung,
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b) | die Ausführung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen, |
c) | Einbau, Wartung und Überprüfung von Wasserzählern, |
d) | die Anzeigepflichten des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers bei Änderung wesentlicher Umstände für den Wasserbezug, |
e) | die allfällige Einschränkung der Wasserlieferung auf bestimmte Verbrauchszwecke oder Wassermengen bei Wassermangel, |
f) | die Verhinderung der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungsanlage." |
10 § 8 und § 10 der gemäß § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997 erlassenen Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom lauten: | |
"§ 8 | |
Bemessung | |
1. | Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. |
2. | Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist - vorbehaltlich des Abs 3 die Wassermenge zugrundezulegen. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch von der Stadt geschätzt. |
3. | ... |
4. | Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezugs. |
§ 10 | |
Gebührenschuldner | |
1. | Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten. |
2. | Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, ausser es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung der Schriftstücke an diesen. |
3. | Ist das Gebäude, der Betrieb oder die Anlage vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u dgl) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld." |
Die § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997 entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren gemäß § 7 Abs 5 F-VG fand sich in den hier in Rede stehenden Abgabenzeiträumen (wortgleich) in § 15 Abs 3 Z 5 FAG 2008. | |
Eine nähere Präzisierung (aufgrund der Kompetenz des Landesgesetzgebers nach § 8 Abs 1 F-VG) durch Landesgesetz wurde für die genannte bundesgesetzliche Ermächtigung vom Vorarlberger Landesgesetzgeber nicht vorgenommen. Eine solche Präzisierung war jedoch bezüglich der aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 7 Abs 5 F-VG auszuschreibenden Abgabe auch nicht erforderlich (vgl | Ruppe in Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar III, § 7 F-VG Rn 44, und Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 2002, 351, insbesondere FN 534). |
Die Tarife für den Wasserbezug wurden für die hier in Rede stehenden Jahre mit Beschlüssen der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , , und festgesetzt. | |
11 § 22 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr 5/1989, in der Fassung LGBl Nr 58/1993, lautete: | |
"§ 22 | |
Gebührensatz |
(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind, und für die eingesetzten Eigenmittel,
c) die Tilgung der Errichtungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage in jährlichen Teilbeträgen von höchstens 5 v.H. der Errichtungskosten
nicht übersteigt. Ergibt der Rechnungsabschluss, dass die Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis übersteigen, so ist der Überschuss bei der nächsten Festsetzung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, sofern er nicht dazu verwendet wird, ein geringeres Aufkommen an Gebühren als das doppelte Jahreserfordernis in vergangenen Rechnungsjahren abzudecken."
12 § 23 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr 5/1989, in der im Beschwerdefall (für die Abgabenzeiträume 2008 bis 2011) noch anwendbaren Stammfassung lautete:
"§ 23
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. ...
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u dgl) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."
13 §§ 12 und 13 sowie § 16 der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom in der Fassung des Beschlusses der Stadtvertretung vom lauten:
"§ 12
Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren eingehoben.
(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt. Diese ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
§ 13
Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nach dem Wasserverbrauch aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen. Ist eine Messung mittels geeigneter Messgeräte nicht möglich, ist der Wasserverbrauch unter Zugrundelegung des ortsüblichen Durchschnittsverbrauches pro Person zu schätzen.
(2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermenge, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauchs ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
(3) ...
§ 16
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Flächen zu entrichten. ...
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter u dgl) vorgeschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."
Mit Verordnungen der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , , und wurde die Höhe der Kanalbenützungsgebühren für die hier in Rede stehenden Abgabenzeiträume festgesetzt.
14 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Abgabenbehörde hätte offenzulegen und zu begründen gehabt, ob und wie die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde festgesetzten Kanalbenützungsgebühren den "gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs 3 Z 4 FAG und des § 22 Abs 1 KanalG" entsprochen hätten.
Hiezu ist auf die hg Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Abgabenbescheiden, die sich auf Verordnungen der Gemeinde stützen, zu verweisen. Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren (vgl zB , vom , 2000/17/0095, vom , 2004/17/0008, vom , 2004/17/0200, oder vom , 2007/17/0223). Der Vorwurf, die Abgabenbehörden bzw die belangte Behörde seien nicht ausreichend auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, ist daher schon deshalb nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie ihr Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattet hatte, dieses jedoch von diesem nicht zum Anlass der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens genommen wurde.
15 Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen ausreichender Angaben über die Bemessungsgrundlagen für die vorgeschriebenen Abgabenbeträge einwendet, ist Folgendes auszuführen:
Das vorliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung der Haftung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für die der jeweiligen Mieterin vorgeschriebenen Wasserbezugsbzw Kanalbenützungsgebühren.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die der Beschwerdeführerin übermittelten Vorschreibungen den formellen Anforderungen an Abgabenbescheide entsprachen und ob die Zustellung der "Rechnungsduplikate" als wirksame Zustellung von Abgabenbescheiden auch an die beschwerdeführende Partei gewertet werden kann. Nach der hg Rechtsprechung ist dann, wenn gegen den Primärschuldner noch kein Bescheid ergangen ist, sicherzustellen, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird ().
Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (, mit Hinweis auf Stoll , BAO-Kommentar zu § 248 BAO, 2553 und 2554). Diesen Anforderungen haben die Abgabenbehörden im vorliegenden Verfahren entsprochen.
Der zur Haftung Herangezogene muss nach der hg Rechtsprechung "jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können" (vgl Ritz BAO Kommentar5, § 248 BAO Rn 5, mHa und 81/14/0118). Diese Möglichkeit wurde der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall gegeben und die belangte Behörde hat sich auch eingehend mit der Berechnung der Abgabenhöhe auseinandergesetzt.
Der bloße Umstand, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abgabe im Bescheid bzw in der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner nicht neben dem Verbrauch auch noch die Zählerstände zu Beginn und zum Ende der Abrechnungsperiode angegeben waren, hindert für sich noch nicht die Überprüfbarkeit der Abgabenberechnung. Dem Haftungspflichtigen gegenüber sind keine über jene Angaben, die bei der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner erforderlich sind, hinausgehenden Angaben zu machen (vgl neuerlich ).
16 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe gegenüber den Primärschuldnerinnen außer der Vorschreibung der Abgabe keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt, ist festzuhalten, dass die Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen noch kein Hindernis für die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz begründet. Gleiches gilt auch für die Haftung gemäß § 10 Z 3 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom .
17 In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, aus § 115 Abs 2 BAO ergebe sich, dass der Haftungspflichtige über bestehende Rückstände des Primärschuldners zeitnah zu informieren sei. Hiezu genügt es darauf zu verweisen, dass sich der in § 115 Abs 2 BAO verankerte Grundsatz des Parteiengehörs auf die Möglichkeit zur Geltendmachung der Rechte der Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren bezieht, nicht aber darüber hinausgehende Sorgfalts- und Fürsorgepflichten der Abgabeverwaltung den Abgabepflichtigen gegenüber statuiert. Dass die beschwerdeführende Partei im Abgabeverfahren insbesondere die Möglichkeit eingeräumt erhielt, Einwände gegen die Abgabenvorschreibungen gegenüber den Primärschuldnerinnen zu erheben, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
18 Soweit das Beschwerdevorbringen sich gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde wendet, die Haftung geltend zu machen, ist dazu auszuführen, dass nach der Insolvenz des jeweiligen Primärschuldners die in der Beschwerde zitierten Überlegungen des jeweiligen Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Begründung der Auswahl aus mehreren zur Verfügung stehenden Abgabenschuldnern nicht mehr zum Tragen kommen.
19 Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters auf die Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof für die Beurteilung der Sachlichkeit einer Haftungsregelung entwickelt hat, Bezug genommen wird, ist daran zu erinnern, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Haftungsregelung maßgeblich sind. Diese Gesichtspunkte waren daher bereits vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen (vgl die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , insbesondere den Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 11.942/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich zwischen der Haftung eines Eigentümers und jener eines Pächters für die Abgabenschulden seines Vorpächters unterschieden.
20 Auch aus dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Begründung der Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung einer Haftung genannten hg Erkenntnis vom , 2000/17/0099, ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Dieses Erkenntnis betraf den Fall, in dem mehrere Gesamtschuldner eine Abgabe schuldeten. Im Beschwerdefall stand der Abgabenbehörde nach der Durchführung der Insolvenzverfahren gegen die Primärschuldnerinnen nur mehr die Beschwerdeführerin als Haftende zur Verfügung. Inwieweit im Hinblick auf die in der Rechtsprechung zu § 20 BAO entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen wäre, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es liegt etwa kein langer Zeitraum zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ().
21 Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
22 Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl I Nr 455/2008.
Wien, am